BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 Art. 38a Abs. 4 und 5 Aufgehoben

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Kapitels Art. 120b

Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025­2029

Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025 bis 2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.

1

Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.

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BBl 2024 558 SR 172.010 SR 837.0

2024-0598

BBl 2024 559

Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025. BG

BBl 2024 559

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

Er setzt Ziffer I/2 nicht in Kraft, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet.

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