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Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (RFA-Richtlinien) Änderung vom 15. März 2024 Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Richtlinien: I Die Richtlinien des Bundesrates vom 6. Dezember 20191 für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes werden wie folgt geändert: Ziff. 3.2 Abs. 4 Aufgehoben II Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.2

15. März 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

1 2

BBl 2019 8519 Bereinigte Neufassung der Richtlinien siehe nachfolgende Seiten.

2024-0790

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Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (RFA-Richtlinien) vom 6. Dezember 2019 (Stand am 1. Oktober 2024)

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Richtlinien:

1 1.1

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand, Zweck und Grundsatz

Diese Richtlinien regeln die Anwendung der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) und deren Einbettung in die Rechtsetzungsverfahren des Bundes.

1

Sie sollen eine einfache, rechtzeitige und einheitliche Anwendung der RFA gewährleisten.

2

Der Umfang der Analyse soll in einem angemessenen Verhältnis zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens stehen.

3

1.2

Adressaten und Anwendungsbereich

Diese Richtlinien richten sich an alle Einheiten der Bundesverwaltung, welche die Federführung bei der Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes haben.

1

Sie sollen bei sämtlichen Rechtsetzungsvorhaben des Bundes auf allen Stufen Anwendung finden.

2

1.3

RFA

Die RFA ist ein Instrument zur Analyse und Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorhaben des Bundes. Dies beinhaltet auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Die Auswirkungen sind in ökonomischen Dimensionen (insbesondere Kosten, Nutzen, Verteilungswirkungen) zu analysieren und darzustellen.

1

Im Rahmen einer RFA wird ein Vorhaben nach den Prüfpunkten gemäss Ziffer 2 systematisch untersucht.

2

Die RFA leistet einen Beitrag zu guten und faktenbasierten Entscheidgrundlagen und damit zu einer guten Rechtsetzung.

3

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1.4 1

Quick-Check

Der Quick-Check ist eine verbindliche Kurzabschätzung der RFA-Prüfpunkte.

Er dient dazu, frühzeitig im Rechtsetzungsprozess den Umfang der durchzuführenden RFA sowie den entsprechenden Datenbedarf zu bestimmen.

2

2

Prüfpunkte

Bei Rechtsetzungsvorhaben sind die folgenden fünf RFA-Prüfpunkte zu untersuchen: 1

­

Prüfpunkt 1: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns

­

Prüfpunkt 2: Alternative Handlungsoptionen

­

Prüfpunkt 3: Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen

­

Prüfpunkt 4: Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

­

Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug

Diese fünf Prüfpunkte sind in erläuternden Berichten und in Botschaften zu beantworten und gemäss dem Botschaftsleitfaden3 darzustellen.

2

Die RFA-Checkliste des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)4 konkretisiert den Inhalt der Prüfpunkte.

3

4

Das WBF erläutert Methode und Vorgehen bei der RFA in einem Handbuch5.

3 3.1

Durchführung und Umfang der RFA Quick-Check

Der Quick-Check ist für alle im Anwendungsbereich dieser Richtlinien liegenden Vorhaben obligatorisch.

1

Die Verwaltungseinheiten haben den Quick-Check gemäss dem «Formular QuickCheck» des WBF6 durchzuführen.

2

Der Quick-Check wird von der federführenden Verwaltungseinheit so früh wie möglich im Rechtssetzungsprozess durchgeführt.

3

Das ausgefüllte «Formular Quick-Check» ist den Unterlagen zur ersten Ämterkonsultation zu einem geplanten Erlass beizulegen. Mitinteressierte Verwaltungseinhei4

3

4 5 6

Der Botschaftsleitfaden ist zu finden auf den Internetseiten der Bundeskanzlei unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung.

Die Checkliste ist zu finden auf den Internetseiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) unter www.seco.admin.ch/rfa.

Das Handbuch ist zu finden auf den Internetseiten des SECO unter www.seco.admin.ch/rfa.

Das «Formular Quick-Check» ist zu finden auf den Internetseiten des SECO unter www.seco.admin.ch/rfa.

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ten können sich im Rahmen von Ämterkonsultation und Mitberichtsverfahren zu den Ergebnissen des Quick-Checks äussern.

Das federführende Departement äussert sich in Anträgen an den Bundesrat und in Aussprachepapieren zu den Ergebnissen des Quick-Checks sowie zur Notwendigkeit und zum Umfang der geplanten RFA.

5

3.2

RFA

Grundsätzlich ist die federführende Verwaltungseinheit für die Durchführung der RFA verantwortlich. Sie kann die RFA selber durchführen oder dazu eine verwaltungsexterne Studie erstellen lassen.

1

Der Umfang der RFA hängt von der volkswirtschaftlichen Relevanz des Vorhabens ab, wie sie anhand des Quick-Checks beurteilt wurde.

2

Bei Vorhaben mit mittleren bis starken Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft oder auf einzelne gesellschaftliche Gruppen ist eine vertiefte RFA angezeigt. Für eine vertiefte RFA sind die federführende Verwaltungseinheit und das SECO gemeinsam verantwortlich. Vertiefte RFA werden in die Jahresziele des Bundesrates aufgenommen. Der Bundesrat äussert sich jeweils in Kenntnis der Ergebnisse des Quick-Checks im Bundesratsbeschluss explizit zur Notwendigkeit einer vertieften RFA. Bei vertieften RFA sind, soweit möglich, quantitative Schätzungen der Kosten und Nutzen vorzunehmen.

3

4

...7

Die Ergebnisse der RFA fliessen in Bundesratsanträge, erläuternde Berichte, Botschaften und Abstimmungserläuterungen des Bundesrates ein. Der Verzicht auf eine RFA oder auf Aussagen zu bestimmten Auswirkungen ist in den Anträgen, erläuternden Berichten und Botschaften zu begründen.

5

RFA-Berichte werden in den erläuternden Berichten und in den Botschaften unter Angabe der Fundstelle erwähnt.

6

4 4.1

Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Richtlinien

Die Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 19998 für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes werden aufgehoben.

7 8

4/6

Aufgehoben durch BRB vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Oktober 2024 (BBl 2024 664).

BBl 2000 994, hier 1038.

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4.2

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2020 in Kraft.

6. Dezember 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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