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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 2. April 2024

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Obstbau Kernobst, Steinobst, Haselnuss, Kiwi

Baumwanzen

Konzentration: 0,02 % Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Vor- oder Nachblüte (vor BBCH 57 oder ab BBCH 69).

1, 2, 3, 4, 11, 12, 14, 15

Gemüsebau Gewächshaus: Aubergine, Paprika Tomaten, Gurken

Baumwanzen

Konzentration: 0,05 % Wartefrist: 3 Tage

1, 5, 8, 12, 13

Gewächshaus: Aubergine, Gurken

Weichwanzen (Miridae) Konzentration: 0,05 % Wartefrist: 3 Tage

1, 5, 8, 12, 13

1

SR 916.161

2024-0876

BBl 2024 734

BBl 2024 734

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Beerenbau Erdbeere

Fruchtwanzen

Konzentration: 0,025 % Dosierung: 0,25 kg/ha Wartefrist: 14 Tage

6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16, 17

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Baumwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

3 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.

5 Maximal 2 Behandlungen pro Kultur.

6 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Fruchtwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

7 Maximal 1 Behandlung pro Kultur und Jahr.

8 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Anwendung im geschlossenen Gewächshaus, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

9 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.

10 Brühemenge: 400 ­ 1000 l/ha.

11 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

12 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

13 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Atemschutzmaske (P2) tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug (Typ 3) tragen.

14 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
15 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

16 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

17 Spe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten.

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Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad) Elvis (W 6020-2, 480 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Obstbau Kernobst, Steinobst Haselnuss, Kiwi

Baumwanzen

Konzentration: 0,02 % Dosierung 0,32 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Vor- oder Nachblüte (vor BBCH 57 oder ab BBCH 69).

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16, 17

Gemüsebau Aubergine, Paprika Tomaten, Gurken

Baumwanzen

Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 3 Tage

1, 7, 8, 9, 10, 16, 17

Aubergine, Gurken

Weichwanzen (Miridae)

Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 3 Tage

1, 7, 8, 9, 10, 16, 17

Fruchtwanzen

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 3 Tage

6, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

Beerenbau Erdbeere

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Baumwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

6 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

7 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

8 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

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9 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Anwendung im geschlossenen Gewächshaus, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

11 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Fruchtwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

12 Maximal zwei Behandlungen pro Kultur und Jahr.

13 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.

14 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

15 Remontierende Erdbeeren: Behandlungsintervall von 21 Tagen.

16 SPe 8: Gefährlich für Bienen: Vorblüte: Eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

17 SPe 8: Gefährlich für Bienen: Nachblüte: Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Die Pflanzenschutzmittel Bandsen (W 7133, 24 g/l Spinosad) Gesal Käfer- und Raupen-Stop (W 7133-1, 24 g/l Spinosad) Perfetto (W 7133-2, 24 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Obstbau Kernobst, Steinobst Haselnuss, Kiwi

Baumwanzen

Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: Vor- oder Nachblüte (vor BBCH 57 oder ab BBCH 69).

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16, 17

Gemüsebau Aubergine, Paprika Tomaten, Gurken

Baumwanzen

Konzentration: 0,8 % Dosierung: 8,0 l/ha Wartefrist: 3 Tage

1, 7, 8, 9, 10, 16, 17

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Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Aubergine, Gurken

Weichwanzen (Miridae)

Konzentration: 0,8 % Dosierung: 8,0 l/ha Wartefrist: 3 Tage

1, 7, 8, 9, 10, 16, 17

Fruchtwanzen

Konzentration: 0,4 % Dosierung: 4 l/ha Wartefrist: 3 Tage

6, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

Beerenbau Erdbeere

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Baumwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

6 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

7 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

8 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

9 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Anwendung im geschlossenen Gewächshaus, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

11 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Fruchtwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

12 Maximal zwei Behandlungen pro Kultur und Jahr.

13 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.
Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Stadium der zu behandelnden Kultur anzupassen.

14 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

15 Remontierende Erdbeeren: Behandlungsintervall von 21 Tagen.

16 SPe 8: Gefährlich für Bienen: Vorblüte: Eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

17 SPe 8: Gefährlich für Bienen: Nachblüte: Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. April 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021