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Kernkraftwerke Beznau I und II: Verfahren betreffend allfällige Anpassung bzw.

Neuerteilung der Einleitungsbewilligung Öffentliche Auflage der von der Axpo Power AG auf Anordnung des BFE eingereichten Unterlagen bezüglich des Verfahrens betreffend allfällige Anpassung bzw. Neuerteilung der Einleitungsbewilligung Gemeinde: Döttingen Gesuchstellerin: Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden Gegenstand: Die Axpo Power AG (Axpo) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Döttingen die Kernkraftwerke Beznau I und II (nachfolgend: KKB I und II). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 (nachfolgend: Einleitungsbewilligung) erteilte der Bundesrat der Vorgängergesellschaft der Axpo die Bewilligung zur Einleitung des Kühlwassers sowie die fischereirechtliche Bewilligung für das KKB I und änderte die Ziffer 4 des Dispositivs der Betriebsbewilligung vom 12. Dezember 1994 für das KKB II betreffend Kühlwassereinleitung ab. In dieser Ziffer 4 hatte der Bundesrat die Bewilligung für die Einleitung des Kühlwassers aus dem KKB II in die Aare und die fischereirechtliche Bewilligung erteilt.

Nach durchgeführten Abklärungen eröffnete das Bundesamt für Energie (BFE) im Jahre 2019 ein Verfahren betreffend allfällige Anpassung bzw. Neuerteilung der Einleitungsbewilligung, da es der Ansicht ist, dass sich seit Erlass der Einleitungsbewilligung die rechtlichen und tatsächlichen Umstände derart verändert haben, dass eine Neuerteilung der Einleitungsbewilligung erforderlich sein könnte. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 forderte das BFE die Axpo auf, dem BFE die für die Durchführung des Verfahrens benötigen Informationen bzw. Unterlagen sobald wie möglich einzureichen. Gleichzeitig erliess das BFE in der Zwischenverfügung für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen betreffend die Einleitung von Kühlwasser durch das KKB I und II.

Am 27. September 2023 reichte die Axpo dem BFE die mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 geforderten Unterlagen für die Durchführung des Verfahrens ein. Im Begleitschreiben stellt die Axpo unter anderem sinngemäss die folgenden Anträge: Es seien die Einleitungsbewilligungen für das KKB I und II vom 15. Dezember 1997 bzw. 12. Dezember 1994 mit gewissen Anpassungen zu bestätigen und im Übrigen seien die in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 verfügten vorsorglichen Massnahmen mit einer Ausnahme für definitiv zu erklären.

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BBl 2024 789

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Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i. V. m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage: Die von der Axpo eingereichten Unterlagen können vom 9. April bis zum 8. Mai 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindehaus der Gemeinde Döttingen, Abteilung Bau und Planung, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen

Die von der Axpo eingereichten Unterlagen sind zudem ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des BFE unter der folgenden Adresse einsehbar: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/11680 Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 9. April bis zum 8. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, mit dem Vermerk «Verfahren betreffend allfällige Anpassung bzw. Neuerteilung der Einleitungsbewilligung» eingereicht werden.

Hinweise: ­

Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen. Einsprachen sind zu unterzeichnen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Die vom Projekt betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 55 Abs. 3 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen (Art. 11a VwVG). Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

8. April 2024

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Bundesamt für Energie