Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005 vom 30. September 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Staatsrats des Kantons Neuenburg vom 10. August 2005, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Neuenburg vom 10. August 2005 um Genehmigung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und der Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Pilotversuch wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 27. November 2005 darf die Stimme von maximal 4000 im Kanton Neuenburg wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden. Personen, die den Vote électronique nutzen möchten, müssen sich vorgängig als rechtmässige Benutzerinnen und Benutzer des Guichet unique, des E-Government-Portals des Kantons Neuenburg, bei der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg oder bei der Wohngemeinde (politischer Wohnsitz) einschreiben.

b. Die elektronische Stimmabgabe wird für die gleiche Zeitspanne wie die briefliche Stimmabgabe ermöglicht. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 26. November 2005 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen in allen betroffenen Gemeinden des Kantons Neuenburg werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

SR 161.1 SR 161.11

2005-2014

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Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005. BRB

d.

e.

Der Kanton Neuenburg bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

Der Pilotversuch betrifft sämtliche im Kanton Neuenburg gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Staatsrat des Kantons Neuenburg durch die Bundeskanzlei.

30. September 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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