Bundesgesetz Entwurf über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Oktober 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert: Art. 15a Verfahren im Kanton

Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.

1 2

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b

Begründungspflicht

1

Schutz der Privatsphäre

1

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

2

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

Sie können vorsehen, dass die folgenden Personendaten bekannt gegeben werden dürfen:

2

1 2 3

a.

Staatsangehörigkeit;

b.

Wohnsitzdauer;

BBl 2005 6941 BBl 2005 ...

SR 141.0

2005-2877

6957

Bürgerrechtsgesetz

c.

Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.

Sie berücksichtigen bei der Auswahl der bekannt zu gebenden Daten den Adressatenkreis.

3

Art. 50a Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51 Randtitel

Beschwerde auf Bundesebene

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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