Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 6. Januar 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Oktober 2002, vom 14. Februar 2003 und vom 12. Februar 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Bst. d Aufgehoben II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 9, Art. 2 Art. 2
Teuerungsausgleich
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 (Teuerungsausgleich) des Anhangs 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
1 2
BBl 2002 71217123, 2003 1432, 2004 877878 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2004-2791
353
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.
6. Januar 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
354