Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004 vom 17. Juni 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Art. 2 Abs. 2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.
2
Art. 4 Abs. 3 3
Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.
Art. 12
Betriebsmittel
Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Aufgehoben
1 2
BBl 2005 759 SR 172.010.31
2004-1940
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Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
2. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 Art. 3a
Zusammenarbeit mit Dritten
Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4a Sachüberschrift, Abs. 1bis, 3, 3bis und 3ter Sparaufträge Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 24. September 2004 die folgenden Einsparungen vor: 1bis
2006
2007
2008
in Millionen Franken
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
in der Entwicklungs- und Osthilfe 67 bei der Armee 117 bei den universitären Hochschulen 30 beim Schweizerischen Nationalfonds 80 in der Forschung 20 im Asyl- und Flüchtlingsbereich 31 beim Nationalstrassenbau 88 beim Nationalstrassenunterhalt 65 bei der Leistungsvereinbarung 25 Bund SBB AG beim regionalen Personenverkehr 10 in der Landwirtschaft 95 beim Personal 50 durch die Verwaltungsreform bei den Sachausgaben 25 beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz 5 beim Bundesamt für Bauten und Logistik 10
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
127 165 60 100 20 80 100 75 25 20 60 50 30 25 5 15
102 165 120 20 102 40 25
60 50 40 25 5 20
Der Bundesrat kann zwischen den in den Absätzen 1 Ziffer 6 (Entlastungsprogramm 2003) und 1bis Ziffer 2 (Entlastungsprogramm 2004) vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,398 Milliarden Franken für die Jahre 20052008 nicht überschritten wird.
3
3 4
SR 414.110 SR 611.010
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Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 2 im Jahr 2008 steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung bis spätestens 2006 über allfällige Änderungen der Rechtsgrundlagen zu Organisation, Einsatz und Ausbildung der Armee entscheiden kann.
3bis
3ter Die Kürzung nach Absatz 1bis, Ziffer 12, ist unter Einschluss von Anpassungen in den bestehenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen.
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung Art. 2 Abs. 3 erster Satz6 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a21. ...
3
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz ... Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).
1
Art. 18a
Zahnärztliche Behandlungen
Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung.
1
Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlungen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG8) während des Dienstes bedingt sind.
2
Art. 28 Abs. 2 erster Satz Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. ...
2
Art. 29 Abs. 3 und 3bis 3
Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt: a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
3bis
5 6 7 8
Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.
SR 833.1 In der Fassung vom 19. Dez. 2003; AS 2004 1644.
SR 832.10 SR 830.1
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Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
Art. 40 Abs. 2 erster Satz Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. ...
2
Art. 49 Abs. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.
4
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz ... Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
4
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt.
1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.
2
5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829 Gliederungstitel vor Art. 120
Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 120 Sachüberschrift Anerkannte Kassen Art. 120a
Beteiligung des Bundes in den Jahren 20062008
In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 20062008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
1
Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
2
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SR 837.0
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Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2005
Nationalrat, 17. Juni 2005
Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 200510 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005
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BBl 2005 4187
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