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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Rückvergütung der Zollbelastung für Speisekartoffeln der Ernte 1955 (Vom 11. Juni 1956) ·

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen über die Eückvergütung der Zollbelastung für Speisekartoffeln der Position 45 der Ernte 1955 (Bundesratsbeschluss vom 5.März 1956) Bericht zu erstatten: I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 (BS 6, 706) kann der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

II.

Ausserordentliche Umstände im Sinne der erwähnten Bestimmung des Zolltarifgesetzes haben sich im Frühjahr 1956 auf dem Speisekartoffelmarkt ergeben. Die lang andauernde Kälte und die Verknappung in den Gemüsezufuhren haben zu einer starken Nachfrage nach Speisekartoffeln geführt. Die Lagerbestände an Speisekartoffeln gingen infolgedessen rasch zurück; es war vorauszusehen, dass sie nicht bis zum Beginn der neuen Inlandernte ausreichen würden. Zu diesem Zeitpunkt waren ausländische Frühkartoffeln nur in kleinen Mengen und zu Luxuspreisen erhältlich. Unter diesen Umständen ergab sich die Notwendigkeit, zur genügenden Versorgung der Verbraucherplätze mit Kartoffeln noch gewisse Mengen Speisekartoffeln alter Ernte einzuführen. Angesichts der grossen Nachfrage nach Kartoffeln in ganz Europa sind die Preise in den Hauptlieferländern (Belgien, Holland) im Laufe des Frühjahres stark gestiegen.

Ausländische Kartoffeln alter Ernte kamen franko Schweizergrenze einschliess-

1188 lieh der Zollbelastung um 6 bis 8 Franken je 100 kg teurer zu stehen als inländische Kartoffeln gleicher Qualität. Wenn bei dieser Sachlage die Kartoffeln alter Ernte mit dem gesamten Zoll von 6 Franken je 100 kg belastet worden wären, hätte dies eine starke Steigerung der Verbraucherpreise für Speisekartoffeln zur Folge gehabt. Eine derartige Verteuerung eines Hauptnahrungsmittels musste nach Möglichkeit vermieden werden, insbesondere weil auch auf dem Gemüsemarkt Knappheit und steigende Preise vorherrschten. Die Konsumentenkreise haben daher um eine Einfuhrregelung nachgesucht, welches erlaubte, ein übermässiges Ansteigen der Kartoffelpreise zu verhindern.

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III.

Gestützt auf die dargelegte Sachlage hat der Bundesrat am 5.März 1956 folgendes beschlossen: «Die Alkoholverwaltung wird ermächtigt, vorübergehend für Einfuhren von Speisekartoffeln der Ernte 1955 den Importeuren den erhobenen Zoll von 2 Franken sowie den Zollzuschlag von 4 Pranken je 100 kg brutto ganz oder teilweise rückzuvergüten. Die Bedingungen werden von der Alkoholverwaltung festgesetzt. Die Abgabepreise für die eingeführten Speisekartoffeln sind von der Alkoholverwaltung im Einvernehmen mit der Preiskontrollstelle festzulegen.

Die Rückerstattungen sind einzustellen, sobald die Versorgung des Landes mit Speisekartoffeln und die Preislage dies ermöglichen.

Für die Rückerstattungen sind die Einnahmen aus dem Zollzusohlag zu verwenden.

Die Alkoholverwaltung und die Preiskontrollstelle sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.»

Die auf Grund dieses Beschlusses getroffene Eegelung hat zur Folge gehabt, dass die Versorgung mit Speisekartoffeln während des ganzen Frühjahres zu normalen Preisen vor sich gehen konnte. Es wurden rund 1200 Wagen Kartoffeln eingeführt, auf welchen Rückerstattungen von höchstens 6 Franken je 100 kg zu gewähren sind.

Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif geben wir Ihnen vom vorstehenden Beschluss Kenntnis.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Juni 1956.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Rückvergütung der Zollbelastung für Speisekartoffeln der Ernte 1955 (Vom 11. Juni 1956)

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1956

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24

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7177

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14.06.1956

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1187-1188

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