899 Abiauf der Referendumsfrist

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9. Januar 1957

Bundesbeschluss übet

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und dea Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 5. Oktober 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1956 1), beschliesst:

Art. l Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alter oder Nichtwiederwahl aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf ein Buhegehalt.

2 Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 220 Franken multipliziert mit der Summe der Lehensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 20 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

3 Für Mitglieder des Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 200 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre, Es darf 18 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

4 Für die Berechnung der Anzahl der Amts- und der Lebensjahre nach Absatz 2 oder 3 zählen: Bruchteile von mehr als sechs Monaten als ganze Jahre.

1

0 BEI 1956, I, 1412.

400

Art. 2 Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Buhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Euhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. S 1

Die Witwe eines ehemaligen Gerichtsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Euhegehaltes nach Artikel l, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Gericht geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 2200 Franken. Für Doppelwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 4400 Franken.

s Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen drei Viertel des Euhegehaltes nach Artikel l nicht übersteigen.

Art. 4 Zu den Buhegehältern nach Artikel l und 8 werden die gleichen Teuerungszulagen ausgerichtet wie zu den Eentenleistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse.

Art. 5 .'.

1 Dieser Beschluss tritt ab I.Januar 1957 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden aufgehoben: - der Bundesbeschluss vom 30. September 1942 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; - Artikel 8 der Bundesbeschlüsse vom 29. März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

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Art. 6

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Oktober 1956.

Der Präsident : Burgdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser

401

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5. Oktober 1956.

Der Präsident: Rud. Weber Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3876

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 1956 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Januar 1957

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Bundesbeschluss über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 5. Oktober 1956)

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1956

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11.10.1956

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399-401

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