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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 3. Dezember 1938 in Paris abgeschlossene internationale Akte betreffend geistige Zusammenarbeit.

(Vom 8. Februar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die am 3. Dezember 1938 in Paris unterzeichnete internationale Akte betreffend geistige Zusammenarbeit zur Genehmigung vorzulegen.

Wir werden nachfolgend in aller Kürze die Gründe darlegen, die eine Beteiligung der Eidgenossenschaft an- diesem diplomatischen Instrument rechtfertigen.

I.

Im Jahre 1936 hatte die Internationale Kommission für geistige Zusammenarbeit die Ausarbeitung eines neuen Statuts der Organisation für geistige Zusammenarbeit befürwortet, «das diese Organisation auf eine ihrer Entwicklung entsprechende juristische und administrative Grundlage stellen sollte». Man hatte in der Tat wiederholt geltend gemacht, «dass die Organisation für geistige Zusammenarbeit, die schon ihrem Charakter nach den politischen Schwierigkeiten weniger unterworfen ist als jedes andere Völkerbundsorgan, instand gesetzt werden sollte, ihre wesentliche Aufgabe der Annäherung und Verständigung möglichst ungehindert zu erfüllen und sich der gegenseitigen Annäherung und Verständigung der Geister zu widmen». Dieser Gedanke ist anlässlich der letzten allgemeinen Konferenz der nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit, die vom 5. bis 9. Juli 1937 1 in Paris stattfand, mit Entschiedenheit aufgegriffen worden. Auf Grund eines vom dänischen *) Die schweizerische Kommission für geistige Zusammenarbeit liess sich in dieser Konferenz durch mehrere ihrer Mitglieder vertreten. Wir hatten Herrn Legationsrat C. Gorgé als Beobachter entsandt.

201 Aussemninister, Herrn Munch, vorgelegten Berichtes hatte die Konferenz folgende Eesolution gefasst: «Die Konferenz, unterrichtet von der Absicht der Organisation für geistige Zusammenarbeit, ihr Statut einer Anpassung und Revision zu unterziehen, ist der Auffassung, dass dabei den vermehrten Bedürfnissen der Organisation Rechnung getragen werden sollte, sowie der Notwendigkeit, ihren unpolitischen Charakter und ihr Streben nach Universalität zu betonen. Die Konferenz hält ferner dafür, dass die Befugnisse der verschiedenen Glieder, aus denen die Organisation sich zusammensetzt, und die Beziehungen zwischen ihnen genauer festgelegt werden sollten, und ersucht die Internationale Kommission für geistige Zusammenarbeit, die Frage gewisser juristischer Verbesserungen zu prüfen, die geeignet wären, die Entwicklung und Tätigkeit der Organisation zu fördern.

Sie empfiehlt zu diesem Zwecke: a. die Befugnisse und die Aufgabe der nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit zu präzisieren und dabei den Wünschen Rechnung zu tragen, die die Konferenz diesbezüglich in der Resolution II ausgedrückt hat; b. die Frage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zu prüfen, die, in die geeignetste Form gekleidet (Abkommen, Protokoll, Erklärung), den andern für die geistige Zusammenarbeit sich interessierenden Regierungen erlauben würde, sich an den Verpflichtungen zu beteiligen, die die französische Regierung übernommen hat, als sie der geistigen Zusammenarbeit ein internationales Institut zur Verfügung stellte, das ihr als ständiges ausführendes Organ dienen sollte.

Die Konferenz hält es für wünschenswert, dass die Regierungen in dieser internationalen Akte dem Werke der geistigen Zusammenarbeit ihre Sympathie und ihr Vertrauen bezeugen und sich bereit erklären, ihm ihre moralische und materielle Unterstützung zu gewähren, indem sie sich insbesondere verpflichten: 1. das Statut des Internationalen Instituts für geistige Zusammenarbeit zu bestätigen; 2. seine Tätigkeit durch Zusicherung regelmässiger Beiträge zu fördern, wobei deren Höhe durch jeden Vertragschliessenden im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt würde; 3. die Mitwirkung der Landesverwaltungen an dem Werk des Instituts zu sichern und die Dienste, die das Institut ihnen leisten könnte, festzulegen; 4. zu diesem Zwecke werden die von den
Vertragschliessenden Teilen allfällig beim Internationalen Institut für geistige Zusammenarbeit ernannten Vertreter in allen Fragen, die für die Staatsverwaltungen von Interesse sind, ständige Verbindungen zwischen dem Institut und den Amtsstellen ihrer Länder unterhalten.

Die Konferenz ist überzeugt, dass die von den Regierungen eingegangenen neuen Verpflichtungen sehr dazu beitragen können, den Aufschwung der geistigen Zusammenarbeit zu fördern.

Bundesblatt. 91. Jahrg.

Bd. I.

17

202 Die Konferenz überlässt es ganz der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit, auf die geeignetsten Mittel und Wege Bedacht zu nehmen, um dieser Empfehlung Folge zu geben. Sie lädt schon jetzt die nationalen Kommissionen ein, alle zweckentsprechenden Schritte bei den Regierungen ihrer Länder zu unternehmen, damit diese den Empfehlungen, die ihnen später diesbezüglich unterbreitet werden, eine günstige Aufnahme bereiten.» Daraufhin arbeitete der Verwaltungsrat des Instituts in Paris im Sinne der vorerwähnten Eesolution den Entwurf einer Übereinkunft aus. Dieser Entwurf wurde der Völkerbundsversammlung anlässlich ihrer achtzehnten Tagung unterbreitet und den Regierungen auf Grund folgender Resolution vorgelegt : «Die Versammlung: hat den Bericht eingesehen, den ihr die Internationale Kommission für geistige Zusammenarbeit und der Verwaltungsrat des Internationalen Instituts für geistige Zusammenarbeit über den Entwurf zu einer internationalen Akte betreffend geistige Zusammenarbeit gemeinsam zugestellt haben; ist über das Gutachten des Völkerbundsrates vom 14. September 1937 unterrichtet, das die Bedeutung dieser Vorschläge anerkennt und die Aufmerksamkeit der Versammlung auf sie hinlenkt; stellt fest, dass zahlreiche grundsätzliche Zustimmungserklärungen im Laufe der Beratung abgegeben wurden: beauftragt den Generalsekretär des Völkerbundes, den Wortlaut des Vertragsentwurfes allen Völkerbundsmitgliedern sowie den Nichtmitgliedstaaten vorzulegen.

Die eingelangten 'Antworten würden vom Exekutivausschuss der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit eingesehen, der nach den erforderlichen Prüfungen und Revisionen dem Völkerbundsrat einen Bericht zuzustellen hat.

Sache des Rates wäre es gegebenenfalls, die Konferenz zum Abschluss des Abkommens einzuladen»1).

Mehrere Regierungen erklärten sich in der Folge mit, diesem Entwurf einverstanden. Da auch wir grundsätzlich für den Abschluss des Abkommens waren, Hessen wir wissen, dass wir uns an der diplomatischen Konferenz, die sich über den Aufbau des künftigen Abkommens aussprechen sollte, beteiligen würden. Wir behielten uns indessen vor, bei dieser Gelegenheit unsere allfälligen Bemerkungen zu den Artikeln bekanntzugeben.

Die von Herrn Gonzague de Reynold präsidierte schweizerische Kommission für geistige Zusammenarbeit
hatte uns einige Zeit später eine Denkschrift vorgelegt, in welcher sie ebenfalls für das in Aussicht genommene Abkommen eine Lanze brach. Sie machte indessen sowohl in bezug auf die Bestimmungen des Vertragsentwurfes als auch betreffend die allgemeinen Grundsätze, von denen sich die geistige Zusammenarbeit leiten lassen soll, bedeut*) Siehe diesbezüglich unsern Bericht vom 20. Dezember 1937 an die Bundesversammlung über die XVIII. Völkerbundsversammlung. BB1. 1937, III, 690.

203 same Bemerkungen, die unsere volle Beachtung fanden. Sie bestand insbesondere auf der Notwendigkeit, dass die Organisation für geistige Zusammenarbeit ihre Tätigkeit ganz von politischen Einflüssen frei machen und sich im Sinne der Universalität entwickeln sollte. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass diese Ansichten ganz den unsrigen entsprachen. Aus der Natur der geistigen Zusammenarbeit ergibt sich, dass sie sich notwendigerweise über die Konflikte erheben muss, die man heutzutage ideologische nennt. Sie ist naturgemäss unparteiisch. Literatur, Kunst und Wissenschaft sind ein Gebiet, auf dem sich alle Geister, ungeachtet ihrer religiösen, philosophischen oder politischen Anschauungen, sollten begegnen können.

Nach Kenntnisnahme der Antworten der Eegierungen fasste der Exekutivausschuss der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit im April eine Eesolution, worin er u. a. «die Aufmerksamkeit des Völkerbundsrates darauf hinlenkte, dass es zweckmässig wäre, schon in seiner nächsten Tagung die Einberufung der mit dem Abschluss des Abkommens beauftragten Konferenz vorzusehen». Gleichzeitig regte er an, die Einberufung der Konferenz «einer Eegierung anzuvertrauen, sei es der französischen -- da das Institut in Paris niedergelassen ist -- sei es derjenigen irgendeines andern Staates».

In seiner Sitzung vom 13. Mai 1988 machte der Eat die Vorschläge des Exekutivausschusses zu den seinigen und erteilte der französischen Eegierung den Auftrag, «die in der Eesolution der Völkerbundsversammlung vom 30. September 1937 vorgesehene diplomatische Konferenz einzuberufen und zu organisieren».

Entsprechend dieser Eesolution berief die Eegierung der Eepublik die Konferenz für den 30. November nach Paris.

Der Bundesrat beschloss, sich an ihr durch Herrn Legationsrat Camille Gorgé, Chef der Sektion für Völkerbund beim Politischen Departement, und durch Herrn August Simonius, Professor an der Universität in Basel, Mitglied der schweizerischen Kommission für geistige Zusammenarbeit, vertreten zu lassen.

II.

Die Kommission trat am festgesetzten Tage am Quai d'Orsay zusammen.

45 Staaten waren an ihr vertreten 1) ; 5 Eegierungen hatten Beobachter entsandt (Bulgarien, Grossbritannien, Japan, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika). Nachdem der Aussenminister, Herr Bonnet, in einer Ansprache
die Konferenz willkommen geheissen hatte, wählte diese zu ihrem Präsidenten 1 ) Es handelt sich um folgende Länder : Ägypten, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Columbien, Costa Bica, Cuba, Dänemark, die Dominikanische Kepublik, Ecuador, Estland, Pinnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haïti, Irak, Iran, Irland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mexico, Monaco, die Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Bumänien, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, die Südafrikanische Union, die Tschechoslowakei, die Türkei, Uruguay, Venezuela.

204 Herrn Edouard Herriot, ersten Delegierten Frankreichs, Präsidenten der Abgeordnetenkammer.

Im Laufe der allgemeinen Aussprache, an der sich zahlreiche Delegationen beteiligten, erinnerte unser erster Delegierter u. a. daran, dass die Schweiz stets die Wichtigkeit der geistigen Zusammenarbeit erkannt und dass der Bundesrat von Anbeginn dem Pariser Institut eine bescheidene, jedoch regelmässige Subvention gewährt hatte. Was den Abkommensentwurf selbst anbelangt, legte Herr Gorgé dar, dass wir uns im allgemeinen den in der Präambel und in den Artikeln niedergelegten Grundsätzen anschliessen könnten. Er fragte sich indessen, ob es nicht besser wäre, anstatt den unabhängigen und universellen Charakter der geistigen Zusammenarbeit in der Präambel zu betonen, diesen zwiefachen Grundsatz im Text des Abkommens selbst zu verankern. Damit würde die conditio sine qua non jeder wahren Zusammenarbeit auf geistigem Gebiet in volles Licht gesetzt. Eine grundsätzliche Erklärung auf der Schauseite eines internationalen Abkommens hat gewiss ihren Wert, gewinnt aber noch an Bedeutung, wenn ihr die Form einer wirklichen internationalen Verpflichtung gegeben wird. Dieser Anregung war die beste Aufnahme im Schosse der Konferenz beschieden.

Nach Beendigung der Generaldebatte teilte sich die Konferenz in zwei Kommissionen, eine juristische und eine Finanzkommission. Letztere beendete rasch ihre Arbeiten und legte in einem Text fest, wie die Beiträge der Staaten an die Ausgaben des Pariser Instituts bestimmt werden sollten. Was die juristische Kommission betrifft, so brachte sie an dem ursprünglichen Entwurf verschiedene Änderungen und Zusätze an. Sie begann damit, dass sie entsprechend dem schweizerischen Vorschlag einen Artikel l betreffend die politische Unabhängigkeit und Universalität der geistigen Zusammenarbeit annahm.

Des weitern bestimmte sie gewisse Pflichten des Instituts und setzte für die Kontrolle seines Finanzgebarens ein System fest, wonach alle Staaten, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder des Völkerbunds, auf dem Fusse völliger Gleichheit zu behandeln sind.

Nachdem sie die Vorschläge der beiden Kommissionen beraten und die traditionelle Schlussakte angenommen hatte, öffnete die Vollkonferenz am 8. Dezember die Generalakte betreffend die geistige Zusammenarbeit der Unterschrift der Delegationen.

III.

Die Generalakte ist ebenso einfach in ihrem Aufbau wie bescheiden in ihren Zielen. Es konnte sich in Paris nicht darum handeln, die Einrichtung der geistigen Zusammenarbeit, so wie sie in Genf begründet wurde, von Grund aus umzuändern. Da diese Institution vom Völkerbund errichtet wurde, kann sie offensichtlich nur durch ihn oder wenigstens nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung geändert werden. Gleich verhält es sich mit der im Jahre 1924 zwischen dem Völkerbundsrat und der Französischen Eegierung geschlossenen Übereinkunft über die Gründung eines Instituts der geistigen

205 Zusammenarbeit. Die Konferenz, die Mitgliedstaaten des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten umfasste, wäre nicht befugt gewesen, an das zu rühren, was als Grundlage der Organisation der geistigen.Zusammenarbeit zu betrachten ist. Es stand ihr dagegen frei, Verbesserungen am bestehenden Eegime anzubringen, sei es durch Ausfüllung einiger Lücken, sei es durch Verstärkung des Gefüges der Organisation. Sie brachte eine Bereicherung des Status quo; streng genommen änderte sie ihn nicht ab, sondern ergänzte ihn bloss, ohne dass diese Ergänzung mit dem in Genf festgelegten Statut unvereinbar gewesen wäre; einerseits verhalf sie damit den nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit, diesen allzu wenig sichtbaren Pfeilern des ganzen Systems, zu einer Art internationalen rechtlichen Daseins, andererseits erschloss sie dem Pariser Institut, dem Ausführungsorgan der Internationalen Kommission, neue Hilfsquellen, damit dieses seine Tätigkeit fortsetzen und nötigenfalls ergänzen könne.

Die Generalakte erscheint somit als eine Ergänzung der bestehenden Abkommen. Sie hat keineswegs den Charakter einer Neuerung. Sie verfolgt, sozusagen parallel mit der gegenwärtigen Organisation, den doppelten Zweck, einerseits den nationalen Kommissionen und anderseits dem Pariser Institut den wirksamen Beistand der Eegierungen zu sichern. Ganz in diesem Sinne stellte auch die Internationale Kommission für geistige Zusammenarbeit und der Verwaltungsrat des Instituts die Sache dar, als sie einen ersten Abkommensentwurf dem Bat und der Versammlung des Völkerbunds vorlegten. Mochte es sich um die nationalen Kommissionen oder um das Pariser Institut handeln, ihr Bemühen war in beiden Fällen das gleiche: «durch praktische Massnahmen» das bestehende Eegime zu befestigen, ohne jedoch 'damit in die Eechte der Völkerbundsorgane einzugreifen.

Gestützt auf die Arbeiten der vorerwähnten Pariser Konferenz von 1937 waren sie der Ansicht, dass die Eegierungen geneigt sein würden, «den nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit ihrer Länder vermehrten Beistand zu gewähren», um «ihnen zu ermöglichen, vollen Nutzen aus den Ergebnissen der Konferenz zu ziehen und inskünftig die wichtige Eolie zu spielen, die ihnen im Gesamtbetrieb der Organisation für geistige Zusammenarbeit zugedacht ist».

Was das Institut anbetrifft, hatte
sich das Bedürfnis gezeigt, dessen Tätigkeit zu verstärken, ohne jedoch die ganze Last der Ausgaben dem französischen Budget aufzubürden. Gewiss gewährten verschiedene Eegierungen -- zu denen auch der Bundesrat gehört -- dem Institut freiwillige Subventionen, aber da diese Zuwendungen den Charakter von Spenden hatten, waren sie prekärer Natur und konnten infolgedessen nicht als stabile Posten in den Voranschlägen des Instituts eingesetzt werden. Tatsächlich hatte die Unsicherheit dieser Lage die Internationale Kommission und den Verwaltungsrat des Instituts nicht wenig beunruhigt, um so mehr als infolge der Abwertung des französischen Frankens die von der Eegierung der Eepublik hochherzig gewährte und regelmässig bezahlte Subvention von 2 Millionen Franken verglichen mit ihrem an-

206 fänglichen Wert fühlbar an Kaufkraft eingehüsst hatte. Es war hauptsächlich dieser Punkt, auf den Kommission und Verwaltungsrat hinwiesen. In ihrem Bericht an den Eat und die Versammlung des Völkerbunds findet man diesbezüglich folgende Erklärungen: «Die steigende Bedeutung des Instituts für geistige Zusammenarbeit, die ihm zufallenden vielfältigen Aufgaben haben die wirklich besorgniserregende Unzulänglichkeit der finanziellen Mittel, über die es verfügt, erkennen lassen. Die Beiträge, die die Regierung der Französischen Republik oder andere Staaten dem Institut entrichten, sind seit einigen Jahren die gleichen geblieben, obwohl die allgemeine Preissteigerung und die Abwertung mehrerer Währungen die verfügbaren Mittel des Instituts tatsächlich bedeutend vermindert haben.

Es folgte daraus, dass die vor der Abwertung durchgeführten Einsparungen sich nicht voll auswirken konnten, dass die Zahl der Beamten, trotz der Erweiterung des Aufgabenkreises, vermindert werden musste, und endlich dass mehrere wesentliche Tätigkeiten des Instituts, wie z. B. seine Veröffentlichungen, teilweise geopfert werden mussten.

Dank dieser vorsichtigen und sparsamen Verwaltung konnte das Institut im Laufe der letzten Jahre seinen Haushalt mit einem Überschuss abschliessen.

Die Lage ist heute eine andere geworden. Angesichts der Änderung der allgemeinen Verhältnisse erwiesen sich diese gleichen Verwaltungsmethoden als wirkungslos.

Trotz neuer Einsparungen werden daher die kommenden Rechnungsjahre wahrscheinlich mit Defiziten schliessen. Diese Erschwerung der finanziellen Lage würde unausweichlich dem Institut eine Verminderung seiner Tätigkeit auferlegen, während doch der Erfolg der allgemeinen Konferenz der nationalen Kommissionen das Institut zu neuem Aufschwung berechtigt, und die Notwendigkeit zahlreicherer und engerer Bande zwischen den geistigen Betätigungen der Länder nach neuen Initiativen des Instituts ruft.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates des Instituts und der Kommission für geistige Zusammenarbeit waren einhellig der Ansicht, dass es kein anderes Mittel gebe, um die Tätigkeit des Instituts aufrechtzuerhalten und seine der Sache der internationalen Annäherung geleisteten Dienste anzuerkennen, als den Völkerbundsmitgliedern und den Nichtmitgliedern, die sich für die geistige Zusammenarbeit interessieren,
vorzuschlagen, sich an den Verpflichtungen der französischen Regierung zu beteiligen. Seit 1924 gewährt diese Regierung dem Institut einen jährlichen Beitrag von 2 Millionen Franken, den einzigen, der vertraglichen Charakter hat1).

Den Mitgliedern der Kommission und des Verwaltungsrates erschien daher ihre auf Wunsch der nationalen Kommissionen ergriffene Initiative als wirklich 1 ) «Die französische Regierung hatte schon im Jahre 1928 das nötige Verständnis für die ständig wachsenden Bedürfnisse des Instituts gezeigt und ihre Subvention auf Fr. 2 500 000 erhöht. Leider konnte sie ihre Subvention nur bis Herbst 1932 auf dieser Höhe erhalten; von da an erfuhr die zusätzliche Subvention von Fr. 500 000 immer grössere Abstriche, um endlich am 1. Januar 1934 vollständig zu verschwinden.»

207 dringlich, denn die Zukunft und die Wirksamkeit des Instituts werden von der Aufnahme abhängen, die ihr die Regierungen bereiten.» Es handelt sich nun darum, in einer kurzen Analyse der Konvention zu prüfen, wie dieser zweifachen Sorge Eechnung getragen wurde.

Wir werden uns nicht lange bei der Präambel aufhalten, obgleich sie Grundsätze aufstellt, deren Bedeutung nicht genug unterstrichen werden kann.

Es geht aus ihr im besondern hervor, dass nach Auffassung der vertragschliessenden Teile die Internationale Organisation für geistige Zusammenarbeit «eine freie und jedes politischen Charakters bare Vereinigung» darstellt, «die zum alleinigen Ziele hat, die geistige Zusammenarbeit zu fördern». Über diesen Punkt konnte kein Zweifel bestehen. Wenn es sich darum handelt, «das geistige Erbe der Menschheit zu bewahren und die Entwicklung von Wissenschaft, Kunst und Literatur zu fördern» (Präambel, AI. 1), ist für ideologische Schranken kein Platz. Die geistige Zusammenarbeit muss allen Staaten, ob Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Völkerbunds, offenstehen, und nichts in ihren Statuten oder in dem Geist, in dem sie angewandt werden, berechtigt zum Ausschluss -- auch nicht in verhüllter Form -- dieser oder jener Staatsauffassung.

Durch diesen Ausschluss der Politik, und nur durch ihn wird es möglich sein, den Weg zur Universalität frei zu machen, der einzig vereinbar ist mit der Mission der geistigen Zusammenarbeit. Derselbe Gedanke ist übrigens in Alinea 4 der Präambel wieder aufgenommen, wenn dort gesagt wird, wie wichtig es im Interesse des Friedens für die Förderung der geistigen Beziehungen der Völker sei, «sich eines kulturellen Organs, das den dreifachen Charakter der Universalität, der Ständigkeit und Unabhängigkeit aufweist», zu bedienen.

Dies ist ein wesentlicher Gedanke, so wesentlich, dass die Konferenz einmütig unserer Anregung folgte und ihn in klarer und präziser Form im Art. l des Abkommens wieder aufnahm. Wohlverstanden, der Grundsatz der Universalität der geistigen Zusammenarbeit ist nie ernstlich in Frage gestellt worden. Niemand würde es wagen, seine überragende Bedeutung zu bestreiten.

Aber es war angezeigt, diesbezüglich keinerlei Zweifel übrigzulassen und einmal mehr in der ersten internationalen Konvention, die dem Statut der geistigen Zusammenarbeit gewidmet ist,
festzustellen, dass dieses Werk «unabhängig von der Politik und ganz auf dem Grundsatz der Universalität begründet ist».

Art. 2 befasst sich mit den nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit. Er verpflichtet die am Abkommen beteiligten Staaten, eine Kommission für geistige Zusammenarbeit wenn nicht zu begründen, so doch zu besitzen.

Die Bildung der Kommission erfolgt frei nach dem Landesrecht jedes Staates.

Sie kann abhängig oder unabhängig von der Eegierung sein. Das Wesentliche im Sinne der Konvention ist, dass sie besteht, und das ist bei uns der Fall.

Gemäss dem gleichen Artikel hat grundsätzlich die Kommission der Förderung des Werkes der geistigen Zusammenarbeit als Mittelpunkt zu dienen, und z war sowohl auf nationalem wie auf dem internationalen Boden. Wir sagen «grundsätzlich», denn ihr zentralisierendes Wirken ist nicht ihr unbedingtes Vorrecht.

208 Gewisse Länder haben in der Tat zu bemerken gegeben, dass ihre nationale Kommission sich in ihrem Lande nicht allein mit der Förderung der geistigen Zusammenarbeit befasse. Auch andere Institutionen widmen sieh dieser Tätigkeit. Es würde kaum verstanden werden, wenn ihnen von internationaler Seite diese Ehre streitig gemacht würde. Tatsächlich hatte auch die Konferenz nichts Derartiges gewollt, und sie fand in folgender Fassung ein Korrektiv der allgemeinen Eegel: «wobei den besondern Bedingungen jedes Landes Eechnung getragen wird».

Mit Alinea 2 desselben Artikels übernehmen die Eegierungen eine weitere Verpflichtung. Sie haben «alle zweckdienlichen Bestimmungen» zu erlassen, um die Beteiligung ihrer nationalen Kommission an den allgemeinen und periodischen Konferenzen der nationalen Kommissionen zu fördern. Diese «Bestimmungen» werden bei uns gewisse Kosten verursachen. Wir glauben indessen nicht, dass der Betrag erheblich sein wird, um so mehr als sich diese allgemeinen Konferenzen nicht in sehr kurzen Zwischenräumen folgen werden.

Die schweizerische Kommission für geistige Zusammenarbeit, mit der das Politische Departement und das Departement des Innern immer die besten Beziehungen unterhalten haben, wird mit den öffentlichen Geldern haushälterisch umgehen. Tatsache ist, dass sie bis dahin eine äusserst bescheidene Bundessubvention bezog und ungeachtet dessen sich ihrer Aufgabe mit Erfolg entledigte. Man darf übrigens in einem viersprachigen Lande wie dem unsrigen nicht übersehen, welcher Wert einer Organisation zukömmt, die statutengemäss «als Verbindungsorgan und Mittler zwischen den verschiedenen Vereinigungen und Institutionen wirkt, die das geistige Leben in der Schweiz vertreten».

Die geistige Zusammenarbeit ist bei uns mehr als anderswo eine Not. wendigkeit. Es entspricht ausserdem unserer Tradition, uns in den Dienst dessen zu stellen, was zur Förderung des menschlichen Fortschritts und gleichzeitig zur Erhaltung des Friedens beiträgt. Nun ist es nicht zweifelhaft, dass die geistige Zusammenarbeit durch die Beziehungen, die sie unter Schriftstellern, Gelehrten und Künstlern aller Länder knüpft und vermehrt, für die Annäherung der Geister und damit auch für die allgemeine Befriedung tätig ist. Unter diesen Umständen ist es vom streng nationalen Standpunkt gesehen nicht ohne Interesse,
dass auch die schweizerische Kommission in den grossen internationalen Kongressen vertreten sei. Nach der im Jahre 1937 in Paris stattgefundenen Tagung zu urteilen, vereinigen diese die Vertreter der intellektuellen Auslese einer Menge Länder, und es wäre nichts wie recht und billig, dass die Eidgenossenschaft diesen Sendboten. unserer Geisteswelt bei dieser Gelegenheit eine bescheidene materielle Hilfe gewähre. Sie machen die Schweiz in nützlicher Weise im Ausland bekannt und arbeiten ausserdem im besten Sinne an einem Werk, das die Interessen der Menschheit und des Friedens berührt.

In unserer Botschaft vom letzten Monat über die schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung schrieben wir, dass «in der Wahrung schwei-

209 zerischer Kulturwerte und in der Werbung für diese Werte im In- und Ausland unseres Erachtens der eigentliche Sinn wirklicher geistiger Landesverteidigung liege». Die schweizerische Kommission für geistige Zusammenarbeit setzt sich nun gerade für diese Ziele ein. Im Eahmen der vom Völkerbund geschaffenen Organisation vertritt sie unsere nationale Eigenart, unsere Kultur, unsere geistigen Interessen. Sie hat unter diesen Umständen wohl Anspruch auf eine wirksame Bundeshilfe. Das ist, was wir ihr durch Art. 2 der Pariser Akte zubilligen möchten, ohne uns übermässig die Hände zu binden.

Die folgenden Artikel 3, 4, 5 und 6 beziehen sich auf das Statut des Instituts für geistige Zusammenarbeit. Jedermann wird es verstehen, dass das Institut als Gegenleistung für die Vorteile, die ihm das Abkommen einbringt, sich verpflichtet, den nationalen Kommissionen mit Eat und Tat zur Seite zu stehen (Art. 8). Diese Vereinbarung ist nur die rechtliche Festlegung eines schon lange bestehenden Zustandes. Das Institut hat tatsächlich den nationalen Kommissionen seine technische Mitwirkung stets angeboten oder gewährt. Es steht in ununterbrochenen Beziehungen mit ihnen, und seine ganze Tätigkeit beruht natürlich auf der direkten Zusammenarbeit mit diesen Kommissionen, die, wie wir sahen, die Grundlage der ganzen Organisation sind. Dass man ihr als Gegengabe die juristische Persönlichkeit (Art. 4) zuerkannt hat, ist nicht weiter erstaunlich. Es ist dies eine logische Notwendigkeit des Systems. Da die Staaten sich verpflichten, das Institut finanziell zu unterstützen, versteht es sich gleichsam von selbst, dass ihm die Merkmale einer wirklichen juristischen Person zukommen.

Die Frage der Subventionierung des Instituts, die Art. 5 des Abkommens regelt, ist von grundlegender Bedeutung. Sie ist, wie wir sahen, der hauptsächliche Daseinsgrund des Abkommens. Die französische Eegierung zahlt dem Institut gemäss dem mit dem Völkerbund abgeschlossenen Abkommen jährlich eine Summe von 2 Millionen französischen Franken. An diesem Beitrag wird nichts geändert, und seine Beibehaltung ist einer der wesentlichsten Punkte des Abkommens vom 3. Dezember 1938. Da aber der innere Wert dieser Beihilfe durch die Abwertung des französischen Frankens eine erhebliche Einbusse erlitten hat, kam man in den Kreisen der geistigen Zusammenarbeit
bald auf den Gedanken, sich anderswo weitere Beiträge zu sichern. Trotz der geringen Höhe des einzelnen Beitrags ergäbe ihre Summe einen ansehnlichen Betrag für die Finanzen des Instituts. So würden denn nach dem System des Abkommens die Beiträge der fremden Staaten die regelmässige Subvention Frankreichs nicht ersetzen, sondern ergänzen.

Nach Art. 5 wird die Subvention der andern Staaten auf Einheiten von 750 Goldfranken aufgebaut sein. Es wird Sache jedes von ihnen sein, im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes die Zahl der Einheiten anzugeben, aus denen sein Beitrag bestehen wird. Es sind keine Klassen vorgesehen wie z. B. für die Ausgaben der internationalen Bureaux in Bern. Die Staaten werden bei ihrer Eingliederung eine grössere Freiheit haben. Es genügt, dass sie angeben, wie viele Einheiten sie dem Institut zu

210 zahlen beabsichtigen, und sie werden dies in voller Unabhängigkeit tun. Obwohl das Abkommen es nicht ausdrücklich vorsieht, ist es selbstverständlich, dass ein Staat später stets das Eecht haben wird, seinen Beitrag zu erhöhen, ja sogar zu vermindern. Im Falle einer Herabsetzung könnte ihm höchstens entgegengehalten werden, dass er sich auf Grund von Art. 10 des Abkommens für zwei Jahre verpflichtet hat. Es stände ihm in diesem Falle frei, seine Subvention zwei Jahre nach gemachter Mitteilung herabzusetzen.

Es wäre nicht Sache der eidgenössischen Eäte, die Zahl der von der Schweiz zu bezahlenden Einheiten selbst zu bestimmen. Es handelt sich um eine Frage, die vor allem in die1 Kompetenz der vollziehenden Gewalt fällt, um so mehr als unser Beitrag auf jeden Fall in sehr bescheidenen Grenzen bleiben wird. Die eidgenössischen Eäte können übrigens anlässlich der Ausarbeitung des Bundesbudgets jederzeit auf die Frage der Höhe des Beitrages zurückkommen. Vorderhand gedenkt der Bundesrat sich mit 3 Einheiten an den Ausgaben des Pariser .Instituts zu beteiligen. Das würde eine Ausgabe von etwas mehr als 8200 Schweizerfranken ausmachen. Wir kämen damit zu der Subvention zurück, die wir jahrelang dem Institut leisteten und die wir im Zuge der verschiedenen budgetären Einsparungen progressiv herabgesetzt haben. Es wäre dies nicht übertrieben; im Gegenteil glauben wir -- da die Tätigkeit des Instituts das bleiben soll, was sie heute ist --, dass dieser Betrag das Minimum dessen ist, was ein benachbartes und befreundetes Land Frankreichs einem Werke, das eine der Zierden der Stadt Paris und der Welt ist, anbieten kann und muss.

Da alle Staaten, ob sie Mitglieder des Völkerbundes seien oder nicht, zur finanziellen Unterstützung des Instituts eingeladen wurden, muss unstreitig jede Eegierung auch in der Lage sein, sein finanzielles Gebaren zu kontrollieren.

Diese Kontrolle wird bereits vom Völkerbund ausgeübt, aber sie bietet den Nichtmitgliedstaaten keine genügende Gewähr. Es musste somit ein System gefunden werden, das, ohne Antastung des bestehenden Eegimes, den Grundsatz der Gleichheit der Staaten berücksichtigt. Nach manchem Suchen entschied man sich schliesslich für die von Art. 6 vorgesehene Lösung, wonach «alle Fragen betreffend die administrative und finanzielle Verwaltung des Instituts sowie
die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Gelder» einer jährlichen Konferenz der Delegierten, die die Staaten beim Internationalen Institut unterhalten, unterbreitet werden soll, wobei z. B. als Delegierte die diplomatischen Vertreter in Paris walten könnten. An sich bedeutet diese jährliche Konferenz der Staatsvertreter, da sie die Zahl der Organe der geistigen Zusammenarbeit um ein weiteres vermehrt, eine unangenehme Erschwerung des Systems. Unser erster Delegierter hatte dies betont und erklärt, dass es besser gewesen wäre, es bei einer Kontrolle durch den gegenwärtigen Verwaltungsrat bewenden zu lassen, wobei dessen Tätigkeit in der Weise geschmeidiger gestaltet werden könnte, dass die nicht dem Völkerbund angehörenden Staaten anlässlich der Beratung der Eechnungen und des Budgets im Verwaltungsrat vertreten wären. Man musste sich indessen vor der offensichtlichen Tatsache beugen, dass eine andere Lösung als diejenige der Konferenz der

211 Staatsvertreter schwerlich im Schosse der Konferenz die erforderliche Zustimmung gefunden hätte. Abgesehen davon, dass die gewählte Lösung, die eine ungesunde Erweiterung der Organisation mit sich bringt, den Gefahren nicht genügend Eechnung trägt, ist sie auch juristisch nicht sehr glücklich.

Nach der neuen Ordnung werden die Finanzen des Instituts sowohl vom Verwaltungsrat wie von der Staatsvertreterkonferenz getrennt geprüft. Die Antwort auf die Frage, wie man sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen aus den Schwierigkeiten ziehen wird, ist man schuldig geblieben. Für den Augenblick muss man sich aber optimistisch zeigen und hoffen, dass in der Praxis nie ein Zwist zwischen den beiden Kontrollorganen entstehen wird. Im gegenteiligen Falle könnte der mit der Verwaltung unzufriedene Staat stets seine Subvention dem Institut entziehen durch Kündigung des Abkommens vom 3. Dezember 1938.

Die letzten Artikel des Abkommens (Art. 7 bis 11) bedürfen keiner besondern Bemerkungen. Sie geben den Staaten die Möglichkeit, durch Ratifikation der Akte oder durch Beitrittserklärung sich zu binden. Der ursprüngliche Entwurf sah nur ein Beitrittsverfahren vor. Auf Vorschlag der schweizerischen Delegation griff man auf das überlieferte System zurück. Da die Akte ein Regime kollektiver Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und dem Institut einsetzt, sah man vor, dass sie erst in Kraft treten würde, wenn mindestens acht Staaten sich verpflichtet haben werden. Gemäss Art. 10 kann die Akte jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

Sie würde automatisch hinfällig -- und dies ist die logische Folgerung der in Art. 9 ausgesprochenen Bedingung -- wenn infolge Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile unter acht sinken würde.

Entsprechend den ihnen erteilten Vollmachten haben unsere Delegierten das Abkommen am Tage seines Abschlusses unterzeichnet.

Sie gingen in gleicher Weise vor, was die Schlussakte anbetrifft, deren Wortlaut ebenfalls im Anhang wiedergegeben ist und die nur die Empfehlung enthält, dass Staaten, die bis dahin zum Budget des Instituts beisteuerten, ihre Zahlungen fortsetzen bis zu dem Augenblick, wo sie sich durch die internationale Akte verpflichtet haben werden. Die Schlussakte ist keine internationale Verpflichtung. Sie wird daher dem Parlament nur zur Kenntnisnahme vorgelegt.

IV.

Die Gründe, welche für eine Beteiligung der Schweiz am Abkommen vom 3. Dezember 1938 sprechen, ergeben sich bereits aus unsern Erwägungen über seinen Zweck und seinen allgemeinen Aufbau. Die neue diplomatische Urkunde ist gewiss geeignet, die geistige Zusammenarbeit praktisch zu fördern. Zunächst weil sie sie dem politischen Vorurteil entzieht und allen Staaten den Zutritt öffnet, sodann weil sie ihrem besten Werkzeug, dem Institut für geistige Zusammenarbeit, einen besseren Arbeitserfolg ermöglicht. Aus diesem doppelten Grunde verdient sie unser Interesse und unsere Hilfe.

212 Als Land, das durch drei grosse Kulturen geformt wurde und von ihnen geistige Nahrung empfing, zeigt unsere Heimat ein verkleinertes Abbild dessen, was die geistige Zusammenarbeit auf dem internationalen Plan sein sollte, und kann daher einem Werke, dessen Geist und Streben unsern ältesten Traditionen entsprechen, rückhaltlos seine Mitwirkung gewähren. Das Streben nach gegenseitigem Verstehen, das sich ungeachtet unserer sprachlichen Besonderheiten überall in der Schweiz offenbart, dieses Bemühen, das die Erklärung und damit auch die Grundlage unserer ganzen Geschichte ist, ist uns zu sehr vertraut, als dass es auf das weitere Feld des internationalen Lebens übertragen, nicht-unsere volle Sympathie gewinnen würde.

Die geistige Zusammenarbeit -- wir haben es schon unterstrichen -- arbeitet für die Annäherung der Geister. Sie verwendet sich dafür, die grossen Kulturen unseres Erdballes in Einklang zu bringen. Sie wirkt nicht nur darauf . hin, durch die technischen Mittel, über die sie verfügt (Konferenzen, Veröffentlichungen, Untersuchungen, Übersetzungen, Unterredungen etc.), das gemeinsame geistige Erbgut der Menschheit zu bereichern; sie dient nicht nur den Zielen des geistigen Lebens. Sie leistet mehr, sie schart Gelehrte, Künstler und Schriftsteller aller Länder um dasselbe Ideal universeller Zusammenarbeit.

Sie ist eine der grossen Erscheinungsformen menschlicher Solidarität. Ihr Werk ist das Werk der Eintracht. Sie arbeitet für den Frieden.

Dieser Grund würde für sich allein genügen, ihr die Dankbarkeit jedes denkenden Menschen zu gewinnen. Der Friede der Welt hängt gewiss nicht allein von den geistigen Kräften ab. Er kann ihnen indessen viel verdanken.

Die Massen gehorchen, mehr als man denkt, der geistigen Auslese ihres Landes, und wenn die Eliten aus aller Herren Länder dazu gelangen, sich gedanklich zusammenzufinden durch Vermittlung der geistigen Zusammenarbeit, wird das noch so wankende Friedenswerk dadurch befestigt werden. Gerade dieses Ergebnis wird aber letzten Endes von dem Abkommen, dessen Grundsätze und Bedingungen wir eben untersucht haben, angestrebt.

Wir zweifeln nicht, dass Sie unter diesen Umständen seinen Inhalt genehmigen werden, indem Sie den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu dem Ihrigen machen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Februar 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

3 Beilagen.

Der Bundeskanzler: <}. Bovet.

213

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der am 3. Dezember 1938 zu Paris abgeschlossenen internationalen Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1989, beschliesst :

Art. 1.

Die am 8. Dezember 1938 zu Paris abgeschlossene internationale Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1154

214 Übersetzung.

Internationale Akte betreffend

die geistige Zusammenarbeit.

Die Regierungen von Ägypten, Albanien, der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Chile, China, Columbien, Costa Rica, Cuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, von Ecuador, Estland, Finnland, der Französischen Republik, von Griechenland, Guatemala, Haïti, Irak, Iran, Irland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mexico, Monaco, der Niederlande, von Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, von Siam, Spanien, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay und Venezuela, im Bewusstsein ihrer Sendung, das kulturelle Erbgut der Menschheit zu bewahren und die Entwicklung der Wissenschaft, Kunst und Literatur zu fördern; eingedenk, dass diese Entwicklung in hohem Masse von der geistigen Zusammenarbeit abhängt; in Anerkennung der Bedeutung der in dieser Hinsicht von der Internationalen Organisation für geistige Zusammenarbeit und ihren verschiedenen Organen unternommenen Bemühungen; in der Überzeugung, dass es im Interesse des Friedens von grosser Wichtigkeit ist, die geistigen Beziehungen der Völker durch ein kulturelles Organ zu fördern, das den dreifachen Charakter der Universalität, Ständigkeit und Unabhängigkeit aufweist ; in Anerkennung dessen, dass die Internationale Organisation für geistige Zusammenarbeit für die v.ertragschliessenden Teile eine freie Vereinigung ohne jeden politischen Charakter darstellt und den einzigen Zweck verfolgt, die geistige Zusammenarbeit zu entwickeln; in der Erwägung, dass die nationalen Kommissionen der geistigen Zusammenarbeit eine der wesentlichen Grundlagen der Internationalen Organisation für geistige Zusammenarbeit bilden, und dass es wichtig ist, deren Zahl und Hilfsmittel zu vermehren; in Würdigung der von dem Internationalen Institut für geistige Zusammenarbeit geleisteten Dienste; von dem Wunsche beseelt, die von der Eegierung der Französischen Bepublik ergriffene Initiative, die in der mit dem Völkerbund abgeschlossenen Übereinkunft vom 8. Dezember 1924 Verwirklichung gefunden hat, zu fördern;

215 entschlossen, die finanziellen Mittel, über die das Institut dank den Beiträgen der Eegierung der Französischen Eepublik und anderer Eegierungen bereits verfügt, zu vermehren; haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Art. 1.

Die vertragschliessenden Teile stellen fest, dass das Werk der geistigen Zusammenarbeit unabhängig von der Politik und gänzlich auf dem Grundsatz der Universalität aufgebaut ist.

Art. 2.

In jedem der an dieser Akte beteiligten Staaten wird eine nationale Kommission für geistige Zusammenarbeit eingesetzt, die als Mittelpunkt zu dienen hat für die Förderung dieses Werkes auf nationalem wie internationalem Boden, wobei den besondern Bedingungen jedes Landes gebührend Eechnung getragen wird.

Es sind alle zweckentsprechenden Massnahmen zu treffen, um die Beteiligung dieser nationalen Kommissionen an den periodisch abzuhaltenden allgemeinen Konferenzen zu fördern.

Art. 3.

Das Internationale Institut für geistige Zusammenarbeit wird durch tätige Mitwirkung den nationalen Kommissionen für geistige Zusammenarbeit seine Hilfe gewähren.

Art. 4.

Jeder der vertragschliessenden Teile anerkennt die Eechtspersönlichkeit des Institutes.

Art. 5.

Jeder der vertragschliessenden Teile gewährt dem Internationalen Institut für geistige Zusammenarbeit einen jährlichen finanziellen Beitrag, der aus Einheiten von 750 Goldfranken besteht1). Der Mindestbeitrag ist eine Einheit.

Bei der Unterzeichnung oder der Eatifikation oder dem Beitritt bezeichnet jeder vertragschliessende Teil die Zahl der Einheiten, aus denen sein Beitrag bestehen wird; zu der Summe der auf diese Weise dem Institut bezahlten Beiträge kommt die von der Eegierung der Französischen Eepublik gemäss der Übereinkunft vom 8. Dezember 1924 gewährte Beihilfe hinzu.

x ) Der von der Konferenz angenommene Goldfranken ist gleich 0,2908225 Gramm Feingold oder 0,8225806 Gramm Gold von 90%00(| Peingehalt.

216 Art. 6.

Die vertragschliessenden Teile anerkennen, dass ihre Beteiligung an der administrativen und finanziellen Geschäftsführung des Instituts durch die Delegierten der Staaten beim Institut sichergestellt wird.

Die staatlichen Delegierten der vertragschliessenden Teile, unter denen diese Akte wirksam geworden sein wird, werden jedes Jahr zusammentreten, um gemeinsam alle Fragen betreffend die administrative und finanzielle Leitung des Instituts sowie die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu prüfen.

Art. 7.

Diese Akte, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sein soll, wird den an der Konferenz für den Abschluss einer internationalen Akte betreffend geistige Zusammenarbeit vertretenen Regierungen bis zum 30. April 1939 zur Unterzeichnung offenstehen. Sie ist zu ratifizieren.

Die Eatifikationsurkunden werden bei der Eegierung der Französischen Republik hinterlegt, die deren Empfang allen Regierungen, die zu dieser Konferenz eingeladen wurden, mitteilen wird.

Art. 8.

Ab 1. Mai 1939 steht diese Akte dem Beitritt der Staaten offen, denen ihr Wortlaut durch die Eegierung der Französischen Eepublik mitgeteilt wurde.

Die Beitrittserklärungen werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die deren Empfang allen Regierungen, die zu der Konferenz für den Abschluss einer Internationalen Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit eingeladen wurden, mitteilen wird.

Art. 9.

Diese Akte tritt in Kraft, sobald die Regierung der Französischen Republik in den Besitz der achten Ratifikation oder Beitrittserklärung gelangt ist.

Jeder Beitritt, der erfolgt, nachdem diese Akte gemäss der Bestimmung des vorhergehenden Alineas in Kraft getreten ist, wird wirksam mit dem Tag ihrer Entgegennahme durch die Regierung der Französischen Eepublik.

Art. 10.

Diese Akte kann jederzeit durch jeden der vertragschliessenden Teile unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Kündigung hat durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Französischen Republik zu erfolgen, die alle andern vertragschliessenden Teile davon benachrichtigen wird.

Sinkt infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile unter acht, so tritt diese Akte ausser Kraft.

217 Art. 11.

Diese in einer einzigen Ausfertigung errichtete Akte, die vom Präsidenten und dem Generalsekretär der Konferenz für den Abschluss einer internationalen Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit unterzeichnet wurde, wird im Archiv der Begierung der Französischen Bepublik hinterlegt.

Eine beglaubigte Abschrift wird allen Staaten, die an der Konferenz beteiligt waren, überreicht werden.

" Derselbe Text wird durch die Begierung der Französischen Bepublik den Begierungen aller andern Staaten mitgeteilt werden.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diese Akte unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am dritten Dezember neunzehnhundertachtunddreissig.

Bundesblatt. 9Ì. Jahrg. Bd. t;

.10

218

Schlussakte.

Die Regierungen von Ägypten, Albanien, der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Chile, China, Columbien, Costa Rica, Cuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, von Ecuador, Estland, Finnland, der Französischen Republik, von Griechenland, Guatemala, Haïti, Irak, Iran, Irland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mexico, Monaco, der Niederlande, von Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, von Siam, Spanien, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakeij der Türkei, von Uruguay und Venezuela, nach Annahme der an sie in Ausführung einer Eesolution des Völkerbundsrates vom 13. Mai 1938 durch Vermittlung der Eegierung der Französischen Eepublik ergangenen Einladung zwecks Abschlusses einer internationalen Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit, haben die nachfolgenden Delegierten ernannt: (Es folgen die Namen der Delegierten) die in Paris zusammentraten.

Der Generalsekretär des Völkerbundes war durch Herrn André Ganem und die Internationale Kommission für geistige Zusammenarbeit durch ihren Präsidenten, Herrn Gilbert Murray, durch ihren Vizepräsidenten und Berichterstatter, Herrn G. de Reynold, und ihren Sekretär, Herrn J.-D.de Montenach, vertreten.

Die Konferenz ernannte zu ihrem Präsidenten Herrn Edouard Herriot, Präsidenten der Abgeordnetenkammer, Präsidenten des Verwaltungsrates des Internationalen Instituts für geistige Zusammenarbeit, ersten Delegierten Frankreichs.

Die Konferenz bezeichnete als ihre Vizepräsidenten: Seine Exzellenz Mahmoud Fakhry Pascha, Delegierten Ägyptens; Seine Exzellenz Herrn Nicolas Politis, Delegierten Griechenlands; Seine Exzellenz Herrn Sepahbodi, Delegierten Irans; Seine Exzellenz Herrn F. Garcia Calderon, Delegierten von Peru ; und als Generalsekretär der Konferenz Herrn Henri Bonnet, Direktor des Internationalen Instituts für geistige Zusammenarbeit.

Die Konferenz bestellte eine Finanzkommission mit Seiner Exzellenz Herrn C. Parra-Perez als Präsidenten und eine Eedaktionskommission mit Seiner Exzellenz Herrn F. Garcia Calderon als Präsidenten.

219 Als Sekretär der Konferenz walteten Herr D. Secrétan und als juristische Berater die Herren Eaymond Weiss und Henry Maas Geesteranus.

Nach erfolgten Beratungen, die in den Sitzungsprotokollen niedergelegt wurden, hat die Konferenz eine Akte ausgearbeitet und angenommen, die den Titel trägt: Internationale Akte betreffend die geistige Zusammenarbeit.

Die Konferenz hat ausserdem folgende Eesolution gefasst: Die Konferenz, in Anbetracht, dass zwischen der Unterzeichnung dieser Akte und ihrer Ratifikation durch die vertragschliessenden Teile notwendigerweise eine Übergangsfrist eintritt; in der Überzeugung, dass es unbedingt notwendig ist, die normale Tätigkeit des Instituts während dieser Übergangsfrist dadurch sicherzustellen, dass ihm die Entgegennahme regelmässiger Einkünfte gestattet wird; ersucht die Staaten, die bis jetzt zum Budget des Instituts beisteuerten, ihre Zahlungen weiterhin zu leisten bis zu dem Zeitpunkt, wo die internationale Akte jedem dieser Staaten gegenüber wirksam sein wird.

Endlich hat die Konferenz beschlossen, es der Mühewaltung der Begierung der Französischen Bepublik zu überlassen, das Ergebnis ihrer Arbeiten und die von ihr angenommenen Akten dem Völkerbundsrat zur Kenntnis zu bringen.

1154

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. Februar 1939.)

Der Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaf t Helvetia in St. Gallen wird die Konzession zum Betriebe der Lebens-Bückversicherung erteilt.

(Vom 8. Februar 1989.)

Bei der Generaldirektion PTT werden gewählt: Als I. Sektionschef Herr Karl Bretscher, von Adlikon, bisher II. Sektionschef; als II. Sektionschefs, Herr Dr. Vicente Tuason, von Jonschwil, bisher juristischer Beamter 1. Kl.

und Herr Johann Gnädinger, von Bamsen, bisher Kontrolleur.

Als Kreispostdirektor II. Kl. in St. Gallen wird gewählt Herr Johann Knaus von Hemberg, bisher Adjunkt II. Kl. dieser Direktion.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 3. Dezember 1938 in Paris abgeschlossene internationale Akte betreffend geistige Zusammenarbeit. (Vom 8.

Februar 1939.)

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Bundesblatt

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In

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

3866

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1939

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200-219

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