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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 22.

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23. Mai 1874.

Botschaft des

Bundesrathes an die. hohe Bundesversammlung, betreffend die Abstimmung vom 19. April 1874 über die abgeänderte Bundesverfassung.

(Vom 20. Mu! 1874.)

.Tit.!

la dem von Ihnen am 31. Januar abhin erlaßenen Bundesgeseze lieben Sie, uns (Art. 2) mit der beförderlichen und geeigneten Bekanntmachung der abgeänderten Bundesverfassung beauftragt (Art. 4) und gleichzeitig bestimmt, daß die Abstimmung über die Verfaßungsabänderungen nicht früher als 4 Wochen nach deren Bekanntmachung stattfinden dürfe.

Wir geben uns nun die Ehre, Ihnen über die Ari und Weise mil welcher wir dieses Auftrages uns entledigt haben, Bericht zu «Statten.

Am gleichen 31. Januar haben Sie beschlossen, den deutschen und franzöisischen Text der Verfassung dure a eine aus Mitgliedern beider Räthe bestehende Kommission endgütig feststellen zu lassen*).

*) Diese K( mmission bestand unter dein Vorsize des Hrn. Nationalrath Heer aus den Herren Nationalräthen Censi, Romedi und Ruchonnet und deu Hurren Ständerätlien Droz, Morel und Sahli.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

5!)

700

Diese Kommission entledigte sich ihrer Aufgabe am 7. und 8. Februar, so daß die lezte Drukprobe am 13. gl. Mts. der Bundeskanzlei übergeben werden konnte.

Im Fernern bestellten wir unsererseits einen kleinern Ausschuß, bestehend aus den Herren Nationalräthen Censi und Romediund Hrn. Justizsekretär Meschini in Bellinzona, um in gleicher Weise auch für eine entsprechende italienische Uebersezung zu sorgen.

Dieser Kommission war unser Ogewöhnlicher Uebersezer,/ Herr Curti in Lugano, mit berathender Stimme beigegeben.

Schon wegen des Umstandes, daß die kleinere Kommission, bevor sie an ihre Arbeit ginge, den festgestellten deutschen und französischen Text abwarten wollte und mußte, konnte dieselbe erst am 24, Februar zur Lösung ihrer besondern Aufgabe zusammentreten , und hienach konnte der Druk des italienischen Textes erst mit dem 2, März beginnen, während mit dem Druke der beiden andern Texte im Großen schon am 13. Februar begonnen wurde.

An diesem gleichen Tage faßten wir denjenigen Beschluß, welchen wir als Beilage I dieser Botschaft anzuschließen uns beehren.

In diesem Beschluße verfügten wir, einmal, daß die Abänderungen in der jezigen Bundesverfaßung in den drei Landessprachen dem Bundesblatte als besondere Beilage augefügt und in so vielen Exemplaren gedrukt werden sollten, um an einen jeden stimmberechtigten Schweizerbürger ein Exemplar in seiner Sprache abgeben zu können (Art. l & 2).

Mit Kreisschreiben vom 3. Februar hatte die Kundeskanzlei die Kantonskanzleien eingeladen, ihren Bedarf in den 3 Landessprachen möglichst bald aufzugeben, um darnach die einzelnen Auflagen bemessen zu können.

Die Kantonskanzleien kamen dieser Einladung sämmtlich bis zum 13. Februar nach, so daß mit der Versendung, wenigstens der deutschen und französischen Verfaßungsgeseze, am 19. Februar angefangen werden konnte.

Für diese beiden Idiome war die Vertheilung, der großen Hauptsache nach und etwaige spätere Bestellungen vorbehalten, am 11. März vollendet. Für die ursprünglich gemachten und auf die eigentlichen Kantonsbvölkerungen berechneten Bestellungen waren nemlich ausgerichtet: am 19. Februar Unterwaiden und Glarus, ,, 23.

., Appenzell I. Rh, ,; 24. ; Zug, ., 25.

,, Basel-Landschaft,

701

am 26. Februar ., 28.

., ., 2. März y, 4. ,, ,, 5. ,, ,, (i. ,, .,
Uri und Schwyx, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh. und Thurgau, Lu/ern, Solothum und St. Gallen, Freiburg und Wallis, Graubünden, Zürich, Bern, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf.

Aus den angegebenen, zureichenden Gründen konnte die Vertheilung der italienischen Ausgabe erst etwas später erfolgen, doch waren die beiden Kantone mit einer italienisch sprechenden Bevölkerung, nemlich Graubunden am 8. und TCSNÌII am 17. Mär/,, für ihren Bedarf in dieser Sprache ebenfalls ausgerichtet. Hienach waren die deutschen und französischen Exemplare wenigstens 'Ì8 Tage und die italienischen Exemplare 3'2 Tage vor der Abstimmung in einer zureichenden Anzahl an die Kantone abgegeben. Im Ganzen kamen zur Yurtheilung : 478,050 deutsche, 177,282 französische und ;58,()30 italienische, zusammen also 693.362 Verfaßungseutwürfe.

Das Nähere beliebe man der Beilage II zu entnehmen.*) Stammkarten wurden vertheilt: 513,350 deutsche, 176,550 .französische und 38,600 italienische, im Ganzen also 728,500 Exemplare.

(Vergleiche Beilage III.)

Diesmal, und entgegen dem frühern Verfahren, ließen wich alle Kantone, gestüzf, auf das nunmehr vorgeschriebene geheime Vorfahren, mit Stimmkarten versahen (Genf itusgei'ommen), das bi'k.mntlich auch eine-, geheime Abstimmung hat, wo aber von frülu-r her ein IM-M>nderes Verfahren in der Abstimmung mit estampilles (Miirky.eicheu) zur Anwendung kommt.

*) Wenn dio Daten in der Beilage FI, die Ausrichtung Iwtretfend, von den vorstehenden liie und da abweichen, so liegt der Grtnid darin, diüä in der Beilage auch die oft viel später eingelangten Nachbestellungen lieriiksichtigt wurden, was in der obigen Angabe deßhalb nicht "eschenen durfte, weil sonst die nach dem Geseze vom 31. Januar vorgeschriebene Vertheilung in ein schiefes und unrichtiges Licht gestellt worden wäre. Um einen l'überblik über das Ganze zu erhalten, war es nothwendi^;, auch die hauptsächlichsten Xachbegehren in der Beilage zu verzeichnen.

702 Hienach glaube» wir annehmen zu dürfen, daß, was die Vertheilung der auf die Abstimmung bezüglichen Druksachen betrifft, sowohl dem Geseze vom 31. Januar, als unsern Beschluße vom 13. Februar eine volle Genüge geleistet worden sai.

Wir werden darin auch durch die Erklärungen bestärkt, welche von den Kantonsregierungen uns gemäß Art. 5 des zitirten Beschlußes eingegangen sind und aus welchen erhellt, daß überall das Nöthige vorgekehrt worden ist, um das Verfaßungsgesez, beziehungsweise dis abgeänderte Bundesverfaßung rechtzeitig in die Hände, der stimmfähigen Bürger zu bringen, worein natürlich das Hauptgewicht zu legen war.

Wie unlässlich der Revision von 1872, so ist auch diesmal Von der Regierung von Graubünden der Wunsch ausgesprochen worden, eine Uebersetzung der revidirten Verfaßung für die beiden romanischen Dialekte und den Druk derselben in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren auf Bundeskosten anordnen zu dürfen.

Im Hinblike auf die große Wichtigkeit der Sache nahmen wir auch diesmal keinen Anstand, diesem Wunsche zu entsprechen, immerhin aber, wie im Jahre 1872, mit dem Vorbehalte, daß, weil nach Art. 109 der Bundesverfassung die romanischen Dialekte nicht zu den eigentlichen Landessprachen zählen, jener Uebersezung nie der Charakter eines Authentikums beigemessen ' werden dürfe, und daß die jezige Uebernahme der Kosten für die Zukunft unvorgreif lich sein solle.

o . In Folge dieser Gewährungdurften etwa 9000 Exemplare in jenen romanischen -Dialekten zur Vertheilung gekommen sein.

Was di« Proklamation betrifft, mitderen Abfaßung und Yeröffentlichung wir ebenfalls betraut worden sind, so haben-wirdieselbe, dem Charakter und Zweke einer derartigen Kundgebung entsprechend erst in der Woche vom 23.; März zur Vertheilung bringen lassen, lind a in 3. April war auch diese Operation-in allen drei Landessprachen beendigt -,-.' , , « - , -, Versendet Wurden 'von' derProklamation in Plakatformat ; 9,650 deutsche, ,; 4,360 französische und . 2,755 italienische.

im Ganzen 16,765 Exemplare.

< In Quartformat 206,000" deutsche, ' ' 56,340 franzosische und 13,340 italienische, zusammen 275.680 Exemplare.

Im Ganzen sind also 292,445 Proklamationen versendet worden. (Vèrgi. Beilage IV.)

703

Wie im Jahre 1872 wurden die Proklamationen im Verhältniß von l zu 3 der ausgetheilten Revisionsentwürfe an die Kantone abgegeben, diesen aber freigestellt,-.je nach Bedürfniss auch weitere Exemplare bei der Bundeskanzlei zu erheben. Von daher «lie Ungleichheit, welche in der Tabelle auffallen möchte.

A b s t i m m u n g ü b e r d i e n c u e B u n d e s v e r f a & u n g.

Als Abstimmungstag hatten wir bereits inunserem Beschluße vom 13. Februar und nach Maßgabe des Gesezes vom 31. Januar den 19. April anberaumt. Früher konnte diese wichtige Handlung nicht wohl vorgenommen werden, theils wegen der zwischen hinein fallenden religiösen Festtage [Ostern (5. April) und Sonntag den 12. gl. Mts., der bei der katholischen Konfession eine größere Bedeutung hat], theils weil es angemessen erschien, der Bevölkerung zur Erdaurung der Vorlagen auch die nöthige Zeit zu lassen. Auf einen spätem Sonntag, wie dies wenigstens von einer Regierung lebhaft befürwortet wurde., ließ sich die Abstimmung -auch nicht wohl verlegen, weil am legten Sonntage- des Aprils und am 1. Sonntage Mai in mehreren Kantonen (beiden Unterwühlen und beiden Appenzell, dann Uri und diesmal auch Glarus) die ordentlichen Landgemeinden abgehalten -werden, «odami auch mußten wir auf den Fall dei- Annahme der,. Verfaßung. .uns die nöthigste Zeit zu wahren suchen., um das unumgänglich Nothwendige auf die nächste, ordentliche Bundesversammlung vorbereiten zu können.

Wesentlich nus diesem l extern Grunde haben wir für angemessen erachtet, die Bundesversammlung zur Erwahrung des Abstimmungsergebnißes erst auf den 28. Mai einzuberufen : und damit, an die ordentliche Jahressession, die fortan mit dem 1. Montag des Juni beginnen soll, in passender Weise abzuschließen. Hiezu hatten wir auch deßhalb um so mehr Veranlaßung, weil verschiedenen Kommissionen, namentlich auch derjenigen zur Prüfung des Geschäftsberichtes der erforderliehe Raum für ihre Verhandlungen und zur Ausarbeitung- ihrer Berichte ermittelt, werden mußte.

Von unserm Militärdepartemente ist die nöthige Vorsorge Betroffen worden, damit die in den Militärschulen befindlichen Bürger ihre Stimme gleichfalls abgeben konnten. Diesen wurde, wie aus den mitfolgenden Abstimmungsprotokollen erhellt, jeweilen demjenigen Kantone gutgeschrieben, welchem der Militär bürgerlich angehört oder in
welchem er seinen ordentlichen Wohnsiz hat. K s sind in dieser Hinsicht keinerlei Reklamationen an uns gelaugt.

Mit Kreisschreiben vom 4. April haben wir die Stände, eingeladen, dafür zu sorgen, daß sowohl dem Post- als den Eisenbahnund Dampfschiffangestellten die Theilnahme an der eidg. Abstim-

704

mung, soweit es sich immer thun lasse, erleichtert und ermöglicht werde. Die Akten berechtigen zu der Annahme, daß diese Einladung ebenfalls nach Thunlichkeit berüksichtigt worden sei.

Die frühem Anstände und Zweifel über Zuläßigkeit der einzelnen Bürger zur Abstimmung und daraus sich ergebende Rekurse haben sich diesmal durchaus nicht wiederholt, was ohne Zweifel zu dem Schluße berechtigt, daß das mittlerweile am 19. Juli 1872 erlaßene Bundesgesez über die eidgenössischen Wahlen nnd Abstimmunden sich vollständig bewährt und daß an der Hand desselben Behörden und Bürger sich vollständig zurecht gefunden haben.

Wir haben nur des Zwischenfalles zu gedenken, daß Schweizer in Mailand und in Mühlhausen im Eltaß mit der Frage eingelangt waren, ob es ihnen nicht gestattet werden könnte, an der großen Abstimmung auch ihrerseits mitzuwirken und ihre Stimme in einer der nächst gelegeneu schweizerischen Gemeinden (in Chiasso, beziehungsweise in Basel) abzugeben.

Wir ermangelten nicht, den Peteuteii zu erwidern, daß, wenn wir ihrer patriotischen Gesinnung unsere Anerkennung nicht versagen, wir gleichwohl eine solche Stimmabgabe nicht gewähren dürfen, weil das eben angeführte Bundesgesez sich nur auf solche Schweizer beziehe, welche zur Zeit der Abstimmung w i r k l i c h in der Schweiz sich aufhalten, indem Art. 5 ausdrüklich von den in einer schweizerischen Gemeinde wohnenden Bürgern spreche.

Die Abstimmung vom 19. April hat nun folgende Ergebnisse geliefert : · Kantone.

' Annehmende. Verwerfende.

Zürich 61,779 3,516 Bern 63,367 18,225 Luzern .

.

.

.

.

. 11,276 18,188 Uri 332 3,866 Schwyz .

.

.

.

.

. 1,988 9,298 Untenvaldea ob dem Wald .

.

562 2,807 ,, nid dem Wald .

.

522 2,235 Glarus 5,169 1,643 Zug 1,797 2,740 Freiburg 5,568 21,368 Solothurn 10,739 5,746 Basel-Stadt 6,821 1,071 Basel-Landschaft 9,236 1,428 Schafftausen 6,596 219 Uebertrag 185,752

92,350

705

K a n t o n e.

Appenzell A. lili.

,,

i. ii\i

St. Gallen Graubiindeu Aargau Thurgau Tessiti Waadt Wallis Neuenburg Genf '

.

Annehmende.

Uebertrog 185,752 0,858

427

2ß,134 10,624 27,19B 18,232 6,245 26,204 3,558 16,295 9,674

Verwerfende, i)2.:$50 ïjm

2,5ns

19,!Kä'.> 1UH2 14,55s 3,7(il 12,507 17,:U)2 19.:J(>8 1,251 2.H27

340,15)9 198,013 Ilienach haben sich für die neue Verfaßung erklärt 340,15)9: verworfen wurde dieselbe von 198,013 Bürgern.

Sonach übersteigt die Zahl der Annehmenden diejenige, der Vorwerfenden um 142,186 Stimmen.

Aus diesen Zulilüii ergibt sich die rege Thcilnahme, welche die Bevölkerung ;\u dem Schiksale ihres neuen Grundu'esezes gt;jiominen hat.

Verglichen mit der Abstimmung vom 12. Mai 1872. ergibt sich, daß am 19. April 21,571 Bürger mehr als um 12. Mai 1872 au der Abstimmung sieb betheiligt liabi'ii.

Es ist eine erfreuliebe, und, man darf es sich ohne Ueberhebung gesteben, für die republikanische Bildung des Volkes zeugende- Erscheinung, daß auch diesmal die Abstimmungen, trozdem namentlich in den lezten Wochen vor dem großen Akte sieb ungewöhnlich geltend machenden politischen Strömungen, nichts destoweiiiger überall mit großer Ruhe und Besonnenheit sich vollzogen haben.

Dafür gibt wohl auch die Thatsachu dei: vollen Beweis, (bili die Abstimmungsergebnisse so zu sagen durchweg^ unangefochten geblieben sind. Xur in der aargauiseben Gemeinde BiitiiUon ist von einem Bürger, dem gewesenen (ìcnu.'iw'.-fftrslor Anton Koch, gestü/i auf folgende Gründe, Kinsprache erhoben worden : 1) Das Abstimmunicsbiireau habe nur aus dem Präsidenten und zwei Stinimenzählern bestanden. der Vizepräsident und der Aktuar seien nicht zugegen gewesen : 2) das Bureau habe Stimmkarten von Abwesenden ebenfalls angenommen, was mit Art. 8 des AbstimmuMgsgesezes im Widersprüche stehe.

706

Die Regierung von Aaygau, welche nach Art. 11 des mehr erwähnten .Gesezes die Beschwerde, mit ihrem Gutachten begleitet, einzusenden hatte, bemerkt, nun, der erste Beschwei'ftepunkt sei durch Zeugenaussagen widerlegt, indem das Abstimmungsbüreau vollzählig gexye.sen sei, als das Zähleu der Stimmen begonnen habe.

.

, .

Der zweite Besclwerdüpuiikt erscheine insofern richtig, als zwei hoehbetagte Männer, der eine 82, der andere 91 Jahre alt, ihre (Stimmkarte durch ihre Sohne, die zugleich Stimmenzahler gewesen, abgegeben hätten.

Die Direktion des Innern habe seither die fraglichen Slimmenzilhler mit einer Orduungsbuße von 5 Fr. belegt, ihnen durch das Bezirksamt einen strengen Verweis ertheileii lassen, mit Androhung, der Amtsentsezüng, falls sie künftig sich in ihrer Stellung ähnliche Ungesezlichkeiten beigehen ließen.

Mit diesen Disziplinarstrafe» scheint die Regierung de» Zwiseheni'all als erledigt KU betrachten, und ohne Ihrem allein maßgebenden Entscheide vorgreifen /.u wollen, stehen wir nicht an> dieser Meinung schon doßhalb hinzutreten, we.il in dei- Gemeinde Büttikon ](> mit ..Ja"' und i2 mit .,Nein'-1 beschriebene Stimmzettel eingelegt, worden sind, «omit das -Resultat nicht hat ein andere« werden können, ob .
S t a n d e s s t i m ni e u.

Die meisten Kautone haben die Volksabstimmung gleichzeitig auch als Staridcssiiniine erklärt, und zwar geschah dies in /ürich nach Art, 35 der Kantonsverfassung, Be,ru . _ TJosohlitß des Großen Käthes vorn 8. April, Lu/,ern ·n ;·> -n T, 7- Milrz> "i Schwyjt - - ...,; ., Kantonsraths »., 16. April, ·i ' Obwalden ., " ' · >n ' · · V · · · - , , · · .-·-· -, IS.'März.

Zug .. Art. 30 der Kantousverfassung, Freiburg ·.

., Beschluß ,,des Großen Käthes vom o. Marx, Solothurn ., ,,r Kantonsrathes ,, 2(>. ., !, Großen Rathes .'. 2. ^, Basel-Stadt ..

., Landrathes ,, 16. ., Basel-Landschaft ., ' Großen Käthes .'. 2<>. .'.

Schaffhausen ,, ·:"l ·"·n{ ' ; " -i " '·,!

Appenzell A. Eh. ., w5 vi 17.'· ;i Appenzell I. Kb. ., ., -,i -,T ;i ;i 23.

.,, ,, ., ,, - ., 18. Nov. v. 3.

St. Gallen 'L n ' ,, .'

,, 14. März d. J.

Aargntt · · v Thurgau.,i; · · ., Art. 2 der KantonsveH'assuug, Wuadt .i, Beschluß des Großen Käthes ., 20. Februar.

.

Wallis t» Neuenburg ., ·n M ;·> -n 26.

,, 7) '.l

''1

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.,

; 10. .,

707

Besondere Standesstimme haben abgegeben: Di« Kantone Uri, Unterwaiden nid dem Wald, Glarus Grau_ bünden, Tessin und Genf.

Die Landsgemeinde von Nidwalden hat am (i. April, diejenige von Uri am 3. Mai für Verwerfung, die Landsgemeinde von Glarus dagegen am 12. April für Annahme der Verfaßung sich ausgesprochen.

Im Kanton Tessin bat der Große Rath in gesezlich zuläßiger Weise die von ihm am 5. März ausgesprochene Annahme- der Verlaßung als Standesstimme erklärt.

Der Große llath des Kantons Graubünden hat sich unterm 31. März veranlaßt gesehen, die Standesstimme mit. Rüksicht auf Art. 3(ì seiner Kantonsverfaßung in folgen.ter Weise zu konstruiren.

Dieser Artikel 3(5 schreibt neinlich vor, das Stimmrecht beginnt mit dem erfüllten 17. Altersjahr. Einzig bezüglich der Wahlen in den Nationalrath beginnt das Stimmrecht laut Art. 63 der Bundesverfaßung mit dem erfüllten 20. Altersjahre. Da aber das Bundesgesez über Abstimmungen in seinem Art. 2 dia Stimmberechtigung an das zurükgelegte 20. Altersjahr knüpft, so beschloß der Große Rat h von Graubünden, um dio früher nach dem Bundesgeseze ausgeschloßenen Jahrgänge wenigstens- am Stand es Votum mitwirken zu lassen, es sei die graubündnerische Standesstimme zu bilden: a. aus dem Ergebniß der eidg. Abstimmung, mit 1). Hinzurechnung der Stimmen der Altersklasse, zwischen dem 17. und 20. Jahre.

Die. Jüngern Jahrgänge erhielten denn auch zur Unterscheidung von den eidgenössisch berechtigten Altersklassen eigene ~ grüne Stimmkarten (Art. 7 des Beschlußes vom 31. März), so daß in dieser Beziehung Irrungen nicht eintreten konnten Nach diesem Verfahren wurde die Stimmenzahl zur Bildung des Standesvotums etwas größer als diejenige der Volksstimme.

Bei der leztern ergaben sich 10,024 Ja und 9492 Nein. Bei der Standesstimme dagegen 11,49!) Ja und 10,182 Nein.

Es haben sonach bei der Standesstimme 1565 Bürger -- darunter 875 Annehmende und 690 Verwerfende -- Birger mehr gewirkt, als bei Bildung der Volksstimme.

O In einem ähnlichen, nur etwas umgekehrten Verhältniße befand sich der Kanton Genf. Nach Art. 21 der Kantonsverfaßung beginnt hier das politische Stimmrecht erst mir, dem zurükgelegten 21. Altersjahre. Gestüzt auf ein Gesez vom 19. Juni 1872 wurde

708

nun in Genf das Staudesvotum so gebildet, daß alle Genfer stimmberechtigten Bürger, sowie die Schweizerbürger aus andern Kantonen, welche mehr als ein Jahr im Kauton Genf sich aufgehalten haben, dazu mitwirken konnten.

Zur Bildung der Volksstimme dagegen wirkten außerdem noch diejenigen Bürger mit, welche nach dem eidg. Geseze das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Hieraus erklärt sich, daß umgekehrt, wie Graubünden, das Staudesvotum iu Genf weniger Bürger zählt als das Volksvolum.

An lezterm haben 9,674 Annehmende und 2,827 verwerfende Bürger Theil genommen.

Die Standesstimme dagegen wurde abgegeben von 8581 Annehmenden und 2691 ablehnenden Bürgern. Es wirkten somit bei der Staudesstimme 1229 Bürger (1093 Ja und 136 Nein) weniger mit, als bei der Volksstimme.

Nach Maßgabe der im Vorstehenden dargelegten Beschlüsse O ~ O und Abstimmungen haben die Bundesverfassung 14 1/2 Stände angenommen, nemlich : Zurich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf.

Verworfen haben die Verfaßung 7 1/2 Stände, nemlich : Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg;, Appenzell I. Rh. und Wallis.

Zum Schluße haben wir die Ehre, Ihnen die auf den vorliegenden Gegenstand bezüglichen Akten und Protokolle vorzulegen und damit den Entwurf eines, die Erwahruug des Abstimmungsergebnißes betreffenden Bundesbeschlußes beizufügen, indem wir noch bemerken, daß die Stimmkarten zu etwaiger Verfügung von Ihrer Seite in den Kautonen aufbewahrt geblieben sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 20. Mai 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanaler der Eidgenoßenschaft :

Schiess.

70»

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwahrung der Abstimmung über die am 31. Januar 1874 vorgelegte revidirte Bundesverfassung.

T) i e B u n d e s v e r s a m m l u n o g

der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft nach Einsicht der Protokolle über die Sonntags den 15). April 1874 stattgehabte Abstimmung des Schweizervolkes über die, durch Bundesgesez vom 31. Jänner 1874 vorgelegt e revidirte Bundesverfaßung: nach Kenntnisnahme der von den zuständigen kantonalen Behörden in Beziehung auf die über die abzugebende Standesstimme eingelangten Erklärungen : nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. Mai 1874, aus welchen Aktensttiken es sich ergibt : a. in B e z i e h u n g auf die V o l k s a b s t i m m u n g e r k l ä r t e n sieh

710

für Annahme für Verwerfung der Vorlage: im Kanton n' vi11 ri 11 ·n TI n' ~ . 11 lì 11 f> ' 11 ·n fi

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Zürich Bern , , ., Luzern ., , .

U r i . . . .

Schwyz · ' . - · - .

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Gntefwaldetì (ob d. Wald) Unterwaiden (nid d. Wald) Glarus Zug .

. . . .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt, .

.

.

Basel-Landschaft .

Schaffhausen · .

.

Appenzell A. Rh.

Appeiïzell I. Rh.

. · ßt.^&alten .

.

Graubünden "-'·".· Aargau .· · .Thürgaü .

Tessin . ". ' Waadt Wallis Neuenburg .

Genf .

.

.

.

61,779 63,367 : 11,276 332 ·· 1,988 - ^- ' 562 "522 5,169 4,797 5,568 10,739 6,821 9,236 6,596 9,858 - 427'. ' · · · ' > · 26,134 10,624 27,196 18,232 6,245 " 26,204 3,558 16.295 9^674 340,199

3,516 18,225 18,188 3,866 9,298 2,807 2,235 1,643 2,740 21,368 5,746 1,071 1,428 219 2,040 2,558 19,939 9,492 14,558 3,761 12,507 17,362 19,368 1,251 2,827 198,013.

Hienach haben sich für Annahme der revidirten Bundesverfaßung 340,199 und für Verwerfung 198,013 ausgesprochen, mithin mehr Annehmende als Verwerfende 142,186.

b. in B e z i e h u n g auf die S t a n d e s s t i m m e .

Besondere Standesstimmen haben abgegeben die Kantone : am 5. Mai, Uri 6. April, Unterwaiden (nid dem Wald) 11 12. April, Glarus .

.

.

.

Graubünden 1. Mai, " Tessin .

.

.

.

5. März und " 11 Genf 11 19. April 1874,

711 und hiebei haben sich für Annahme der Verfaßung erklärt die Stände Glarus. Graubünden, Tessin und Genf: für Verwerfung die Stände Uri und Unterwalden (nid dem Wald).

Die sämmtlichen übrigen Stände hinwieder anerkennen die, Volksabstimmung gleichzeitig auch als Standesstimme.

Demzufolge haben 14 1/2 Stände die Verfaßung angenommen, nemlich : Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin.

Waadt, Neuenburg und Genf; 71/2 Stände haben die Verfaßung abgelehnt, neinlich : Lausern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg, Appenzell I. Rh. und Wallis, erk lä rt:

1. Die durch da» Bundesgesez vom 31. Jänner 1874 vorgelegte abgeänderte Bundesverfaßung ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen werden; es wird dieselbe mit Datum vom heutigen Tage hiemit feierlich in Kraft erklärt.

2. Der Bundesrath wird mit der Veröffentlichung des gegenwärtigen Beschlußes und mit den zur Vollziehung desselben weitem Maßnahmen beauftragt.,

712

Beilage 1.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Abstimmung über die revidirte Bundesverfassung.

(Vom 13. Hornung 1874.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesbeschlußes vom 31. Jänner 1874, betreffend die Revision der Bundesverfaßung vom 12. [Herbstmonat 1848; nach Einsicht insbesondere der Artikel 2, 4, 6 und 8 desselben, beschließt: Art. 1. Es soll das erwähnte Bundesgesez, welches die von der Bundesversammlung vorgeschlagenen Abänderungen in der jezigen Bundesverfaßung enthält, in den 3 schweizerischen Nationalsprachen öffentlich bekannt gemacht und zu diesem Zweke dem Bundesblatte in besonderer Beilage angefügt werden.

Art. 2. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Bundesgeseze, beziehungsweise von der revidirten Bundesverfassung, besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und den Kantonskanzleien nach Bedarf zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger ein Exemplar in seiner Sprache abgegeben werden kann.

Deßgleichen wird sie auch die erforderliche Anzahl Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

71 ï Art. 3. Die, Stimmabgabe des schweizerischen Volkes über die revidirte Bundesverfaßung hat im ganzen Gebiete der Eidgenoßenschaft Sonntage den 19. April nächsthin stattzufinden.

Art. 4. Die Kantonsregierung sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise tut die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung; überall nach den Vorschriften des Bundesgcse/.es über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 vw sieh gehe Art. 5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dem Bundesrathe von den Anordnungen Kenntniss zu geben, welche von ihnen zum Zweite einer angemessenen Vertheilung der übermittelten eidgenößischen Imprimate, namentlich
Art. ti. Die Kautone haben nach Art. 8 des Bundesgesezes rom 31. Jänner 1874 ihre Stimme spätestens 14 Tage, nach der Volksabstimmung abzugeben, und die Regierungen sind eingeladen, das daherige Ergebniß ebenfalls mit thunlicher Beförderung hieher mitzutheilen.

Art. 7. Die amtlichen Sendungen der im Art. 5 genannten Imprimete sind bis auf 5Ì 20 portofrei.

Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß ist sowohl in das Bundesblatt als m die amtliche Gesezsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen und soll überdies den Kantonen zum üblichen Anschlage zugestellt werden.

B e r u, den 13. Körnung 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes D er B un d e s p r ä s i d e u t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossensc haft :

Schiess.

714 Beilage 2.

Yertheilung des Verfassungsgesezes vom 31. Jänner 1874.

Bestellt und erhalten.

Kantone.

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1 Zürich

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Luzern . . . .

Uri . .

Sehwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . · .

Glarus . . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn .. . .

Baselstadt . . .

Basellandschaft .

Schaffhansen . .

Appenzell A. Eh.

Appenxell I. Bh.

St. Gallen . . .

Graubiinden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tfissin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf

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50 72,000 97,000 28,000 33,500 5,000 13,000 12 4,200 3,000 -- 8,800 --, 6,000 9,500 26,000 200 21,000 200 11,000 100 14,000 50 7,500 12,500 -- 2,500 --50 43,000 16,000 -- 50,000 -- 25,000 250

7,000 8,000 5,800 2,500

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62,000 21,500 21,500 17,500

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26. Febr.

26. ,, 19. ,, 19. ,, 26. ,, 24. ,, 6. März 5. ,, 17. ,, 25. Febr.

2. März

300 300 10 50 ^*§ n -- 23. Febr.

50 21. März

, 10. März 19. Febr. 13. ,, -- 9. April

--

2. März 24. Febr.

24. ,, 7. März 24. ,,

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-- -- 10. März 2. März -- 8. ,,

3,000 26. Febr.

-- 11. März -- -- -- 4. ,, 30,000 20. ,, 20. März 12. ,, 1,500 11.' ,, -- 13. ,, 6. ,, 23. ,, 15,000 23. ,, 3. ,, 200 11.

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-- 10. März 10. ,, 8. April 10. März 10. ,, 25. ,,

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-- 23. März 10. ,, -- 23. März 10. ,,

713 Beiliige 3.

Yertheiluiiä* der Stimiuktirten.

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15. April Zürich . . . . i 74,000 --300 30.

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Luzcrn . . . . 34,000 -- 26. ,, Uri . . . . 5.000 -- : 250 26. ,, 23. Miirx SeLwyz . . . . 13,000 --· 24. ,, 4,5(X) Obwalden . . .

-- -- .-- 3,250 9 Avril ~~ Xidwaldun . . · fl 21. ^\ÏÎÎ1'X 4600 ' 24. lV»i-.

G,000 200 6. M3«, 10. März !

Freiburg . . · 10,000 26,000 200 100 lu.

)) 2! t" Solotlmrii . . · 22,
H. April Baäülstadt . . . 11,000 23. März 100 300 25. Febr. 12. ,, Basolland . . . 14,000 26. ,, SohatfhausBn . . 8,500 ' -- -- ·-- -- 23. Marx Apimnzell A. Kli. 15,000 -- -- -- 1 24.

Febr.

Appw.zell I. Kh. i 3,300 50 21. Uiirü 12. März 23. März ~50 St. (! allen . . . 54,500 3,100 16. Avvii (ti'iiubündim . . 22,500 -- i 7. April -- ...

6. MïirK Aarjçau . . . . 50,000 -- -- -._ 2. ,, Tlmrü-aa . . . 25,200 -- -- rr · -- _ 32,000 21. I\":'U"/ 1 essin . . . .

-- 11. Marx 13. März Watidt . . . . 7,000 67,000 7. April 7. April -- Wiillis . . . . 14.(K)0 31000 8.0IX) 21, (XX) 2,'00 11.3!iirx 10. März 22. Jlüvx Xi'urnbui'k' . . .

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Bundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. 1.

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716 Beilage 4.

Zürich . . . .

500 10 5 I5ern 1,400 400 100 350 Luzern . . . .

10 200 Schwyz . . . .

150 · 50 Obwalden . . .

75 5 Nidwalden . . .

50 25 Zue 30 Freibnrg . . .

200 500 100 Solothurn . . . 1,000 10 50 Baselstadt . . .

200 50 20 Easulland . . .

250 50 20 SchalThausen . .

250 5 20 Appenzell A. Rh.

200 Appenzell I. Eh.

10 St. Gallen . . .

500 10 10 300 Granbünden . .

120 Aargan . . . .

750 Thurgau . . .

300 Tessin . . . .

1,200 Waadt . . . . 1,500 1,500 Wallis . . . .

210 .220 -Seuenburg . . . 1,000 1,000 1,000 200 600 50 Total

italienische.

französische.

deutsche.

Quartansgabe.

italienische.

französische.

Kantone.

deutsche.

Plakate.

Ausgerichtet am:

Yertheilung der Proklamationen vom 23. März 1874.

10 60,000 20 33,000 9,500 200 30 12,(XX) 2000 200 4,500 1,500 20 10 1,000 3,000 2,000 3,000 9,000 200 50 7,000 70 50 4,500 70 5,000 40 200 10 2,500 10 50 4,000 800 20 19,000 1° 1,000 6,000 .

17,000 8,500 200 100 9,000 2,500 20,000 2,500 7,500 3,000 5,000 2,000 2,000 5,000 300

9,650 4,360 2,755 206,000 56,340 13,340 1

1. April !· l-

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25. März 1. April 24. Mlrz 24. ,, 25. ,, 1. April 1. » 1. .

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717

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Botschaft des

Bundesrathes au die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Dielstorf nach Niederweningen.

(Vom 6. Mai 1874.)

Tit.!

Nachdem Anfangs 1872 das Surbthalbahnkomite beim Kanton Zürich um die Konzession für eine Eisenbahn von DieLstorf bis an die Kantonsgrenze bei Niederweningen eingekommen war, dünn aber die, Nordostbahn-Gesellschaft am 28. September gl. ,T. von einem ihr vom Kanton Zürich eingeräumten Priori) ätsrecht Gebrauch.

zu machen beschlossen und erklärt hälfe, unter der Herrschaft des alten Eisenbahnegesezes jedoch die Konzessionsverleihung nicht mehr zu Stande kam, such) nun die Nordostbahn-Gesellschaft beim Bunde um die, Konzession für vorgenennte Linie nach Dieselbe bildet die Fortsetzung der bereits bestehenen Halm (Zürich) Oorlikon-Oberglatt-Dielstorf. Ueber Nieder-Steinmaur gewinnt sie in weiter Entwiklung die Wasserscheide gegen die, Surb, Hinkt sich nach Schöfflisdorf wo eine, Station projektirt ist und führt in einer langen Geraden nach dem Endpunkt Niederweningen Die ganze Linie ist 7.3 Kilometer lang. 29 % liegen in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Abstimmung vom 19. April 1874 über die abgeänderte Bundesverfassung. (Vom 20. Mai 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1874

Date Data Seite

699-717

Page Pagina Ref. No

10 008 152

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