Bundesbeschluss
Entwurf
über die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 20172020 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2016 3, beschliesst:
Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Gesamtkredit von 8695 Millionen Franken bewilligt.
1
2
Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: Mio. CHF
a.
b.
1 2 3
Rahmenkredit für die Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern
6635
Rahmenkredit für die Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft
2060
SR 101 SR 974.0 BBl 2016 2333
2015-2419
2791
Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 20172020. BB
BBl 2016
Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verpflichtungssaldi aus den laufenden Rahmenkrediten für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft werden gestrichen.
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Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2017 2020 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal 120 Millionen Franken vornehmen.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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