Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe
Entwurf
(Währungshilfegesetz, WHG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20161, beschliesst: I Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 und 3 2
Aufgehoben
Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.
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Art. 6
Mitwirkung der SNB
Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehensoder Garantiegewährung beauftragen.
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Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
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Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
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Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
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1 2
BBl 2016 8049 SR 941.13
2015-2703
8071
Währungshilfegesetz
BBl 2016
Art. 8 Abs. 2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 5. Oktober 20053 ein Verpflichtungskredit einzuholen.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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SR 611.0
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