Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 15. Dezember 2016

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 verfügt: Das Pflanzenschutzmittel PMV-01, Stamm CH2, Isolat 1906 der Firma Andermatt Biocontrol wird befristet bis zum 31. März 2017 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Tomaten

Indikation

Anwendung

Auflagen

Pepinomosaikvirus (PepMV)

4 l/ha Anwendung: auf Jungpflanzen spätestens bis zur Blüte der zweiten Rispe.

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Ausschliesslich für den Einsatz im Gewächshaus.

2 Anwendung ausschliesslich auf PepMV-freien Pflanzen. Die Virusfreiheit muss vor der Anwendung gemäss den Anweisungen des Lieferanten geprüft werden.

3 Die Anwender von PMV-01, die Tomaten an einen anderen Herstellerbetrieb liefern, müssen diesen zuvor über den Einsatz dieses Mittels informieren.

4. Die Anwender von PMV-01 müssen die nötigen Massnahmen treffen um dessen Verbreitung ausserhalb der Gewächshäuser zu vermeiden (Fussdesinfektionsmatten, Materialdesinfektion, Behandlung der Nährlösungsresten, Entsorgung der Pflanzen, ...).

Sicherheitsvorschriften

1

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Spritznebel nicht einatmen.

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Hautkontakt vermeiden.

SR 916.161

9030

2016-3377

BBl 2016

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Kann bei Einatmung und Hautkontakt zu Reizungen führen.

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Beim Ansetzen der Brühe und dem Ausbringen geeignete Handschuhe und Schutzkleidung tragen.

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

28. Dezember 2016

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

9031