Richtplan des Kantons Bern Genehmigung der Anpassung des Richtplans Der Bundesrat hat am 4. Mai 2016 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. April 2016 wird der Richtplan des Kantons Bern unter Vorbehalt der Ziffern 2­8 genehmigt.

2.

Für die Genehmigung des Richtplans ist bezüglich kantonaler Auslastung gemäss Technischen Richtlinien Bauzonen (TRB) die «ARE-Methode» massgebend.

3.

Die Zielsetzung A21, wonach das Siedlungsgebiet bis 2039 auf gesamthaft höchstens 28 400 ha wachsen soll, wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass a. der Kanton innert zwei Jahren nach Genehmigung des Richtplans und danach jeweils im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung über Umfang und konkrete räumliche Anordnung der regionalen Festlegung von Siedlungserweiterungsgebieten Bericht erstattet; b. der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 82 200 ha gemäss Sachplan des Bundes gesichert bleibt.

4.

Die Zielsetzung A32, wonach Wohn- und Mischzonen (inkl. Kernzonen) bis 2029 gesamthaft höchstens um 525 ha auf 17 530 ha wachsen sollen, wird unter dem Vorbehalt genehmigt, als a. der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes und b. eine Auslastung der Wohn-, Misch- und Kernzonen des Kantons von mindestens 100 % gemäss «ARE-Methode» des Kantons Bern gewährleistet bleiben.

5.

Das Massnahmenblatt A_06 Fruchtfolgeflächen schonen: die Aussage zum Revisionsbedarf der Verteilung des Mindestumfangs auf die Kantone im Sachplan FFF wird als Interesse des Kantons zur Kenntnis genommen. Der Bund verpflichtet sich nicht zu entsprechenden Arbeiten.

6.

Das Massnahmenblatt B_07 Strassennetzplan aktualisieren: Die Auflistung der Anpassungen des Nationalstrassennetzes wird als kantonales Interesse zur Kenntnis genommen und entfaltet für den Bund keinerlei Bindungswirkung.

7.

Das Massnahmenblatt A_08 Prioritäre Siedlungsentwicklung Wohnen von kantonaler Bedeutung fördern: Der Standort Nr. 5 Burgdorf Armeemotorfahrzeugpark AMP wird vom Bund mit dem Koordinationsstand Vororientierung (anstelle Zwischenergebnis) genehmigt.

2016-1996

6745

BBl 2016

8.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung: a. den Richtplan um Aussagen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum zu ergänzen oder gegenüber dem Bund darzulegen, wie der Kanton den geeigneten Rahmen für die Massnahmen schafft; b. Massnahmenblatt A_05 Baulandbedarf Arbeiten bestimmen dahingehend anzupassen, dass die Einzonung von Arbeitszonen immer im Rahmen der Arbeitszonenbewirtschaftung zu erfolgen hat.

9.

Der Kanton prüft im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans die Ergänzung der Karte zum Raumkonzept mit strategischen Elementen zum Thema Verkehr.

10. Der Kanton wird aufgefordert, innert zwei Jahren nach Genehmigung des Richtplans, über die vom Kanton erhobenen Baulandreserven sowie das grob abgeschätzte Potenzial der Nutzungsreserven sowie dessen weitere Präzisierung durch die Gemeinden zu berichten.

11. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung darzulegen, wie sich die Werte der Raumnutzerdichte (RN-Dichte) bei den Gemeinden entwickelt haben, auch bei jenen, welche eine Dichte über dem Richtwert der RN-Dichte aufweisen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Bern nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Gemeinden und Raumordnung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 30

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

9. August 2016

6746

Bundesamt für Raumentwicklung