Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes vom 20. April 2016

Der Schweizerische Bundesrat, im Einvernehmen mit der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, erlässt folgende Weisungen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Weisungen regeln die Beflaggung der Gebäude und der dazugehörenden Areale des Bundes (Gebäude des Bundes).

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2

Als Gebäude des Bundes gelten: a.

das Parlamentsgebäude;

b.

alle Immobilien, die durch die zentrale Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 (RVOV) genutzt werden;

c.

alle Immobilien, die durch die dezentrale Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 RVOV genutzt werden.

Art. 2

Durchführung der Beflaggung

Für die Beflaggung der Verwaltungsgebäude in der Agglomeration Bern ist das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verantwortlich.

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Für die Beflaggung der Gebäude des Bundes ausserhalb der Agglomeration Bern ist die jeweilige Dienststelle verantwortlich.

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SR 172.010.1

2016-0486

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Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes

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2. Abschnitt: Beflaggungsordnung Art. 3

Dauerbeflaggung

Die zwei südlichen Kuppeln des Parlamentsgebäudes sind das ganze Jahr je mit einer Schweizerfahne beflaggt.

Art. 4

Nationalfeiertag (1. August)

Am Nationalfeiertag ist auf allen mit Fahnenmast ausgerüsteten Gebäuden des Bundes in der ganzen Schweiz die Schweizerfahne aufzuziehen. Sind mehrere Masten vorhanden, so wird gemäss Kapitel 5 des Fahnenreglements vom 30. Oktober 20072 beflaggt. Wo entsprechende Einrichtungen bestehen, sind ebenfalls Farbenflaggen in den Landesfarben zu hissen.

1

Auf dem nordseitigen Balkon des Parlamentsgebäudes sind alle Kantonsfahnen zu hissen.

2

Fahnen und Flaggen werden am letzten Werktag vor dem 1. August gehisst und am ersten Werktag nach dem 1. August eingezogen.

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Art. 5

Bedeutende öffentliche Feierlichkeiten

Die Beflaggungsaufrufe der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden für bedeutende öffentliche Feierlichkeiten gelten sinngemäss auch für die Gebäude des Bundes.

1

Für die Anordnung der Beflaggung bei verwaltungsinternen Anlässen sind die Departemente in ihrem Bereich zuständig.

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Art. 6

Sessionen der eidgenössischen Räte

Während der Dauer der Sitzungen der eidgenössischen Räte ist das Parlamentsgebäude auf dem Nordbalkon über dem Haupteingang mit einer Schweizerfahne zu beflaggen.

Art. 7

Offizielle Besuche und Empfänge

Bei offiziellen Besuchen und Empfängen werden Art, Umfang und Dauer der Beflaggung durch das Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und durch das BBL von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen festgelegt.

1

Bei offiziellen Besuchen und Empfängen, zu denen das Parlament einlädt, sind die Parlamentsdienste befugt, die Beflaggung des Parlamentsgebäudes anzuordnen.

2

Bei Besuchen, die einzig das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreffen, übernimmt das Militärprotokoll die Aufgaben des Protokolls des EDA.

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2

Regl. 51.340 d; www.vtg.admin.ch > Themen > Internationale Beziehungen > Militärprotokoll > Militärisches Zeremoniell

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Wird anlässlich eines offiziellen Besuchs oder Empfangs eine Beflaggung des Parlamentsgebäudes mit der entsprechenden Landesflagge angeordnet, so ist das Parlamentsgebäude während der Dauer dieser Beflaggung durchgehend zusätzlich mit einer Schweizerfahne auf dem Nordbalkon über dem Haupteingang zu beflaggen.

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Art. 8

Europa- und UNO-Tag

Am Europatag (5. Mai) ist die Fahne des Europarates auf dem Bundeshaus West in Bern zu hissen.

1

Am UNO-Tag (24. Okt.) ist die Fahne der Vereinten Nationen auf dem Bundeshaus West in Bern zu hissen.

2

Ordnen die Kantone oder die Gemeinden das Hissen der Europa- oder der UNOFahne auf den öffentlichen Gebäuden an, so gilt dies auch für die im betreffenden Gebiet liegenden Gebäude des Bundes, soweit sie mit einem Fahnenmast ausgerüstet sind.

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4

Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 9

Trauerbeflaggung

Beim Tod der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten des National- oder des Ständerates ist die Schweizerfahne auf den mit Fahnenmast ausgerüsteten Gebäuden des Bundes in der ganzen Schweiz vom Todestag bis zum Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen. Der Beflaggungsaufruf erfolgt durch die Parlamentsdienste.

1

Beim Tod eines amtierenden Mitglieds des Bundesrates ist die Schweizerfahne auf den mit Fahnenmast ausgerüsteten Gebäuden des Bundes in der ganzen Schweiz vom Todestag bis zum Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen. Der Beflaggungsaufruf erfolgt durch die Bundeskanzlei.

2

Beim Tod der amtierenden Bundeskanzlerin oder des amtierenden Bundeskanzlers ist die Schweizerfahne auf dem Bundeshaus West am Todestag und am Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen. Der Beflaggungsaufruf erfolgt durch die Bundeskanzlei.

3

Beim Tod des amtierenden Staatsoberhauptes eines Landes, das mit der Schweiz diplomatische Beziehungen unterhält, einer Botschafterin oder eines Botschafters mit schweizerischer Akkreditierung sowie einer Generalsekretärin oder Exekutivdirektorin bzw. eines Generalsekretärs oder Exekutivdirektors einer zwischenstaatlichen Organisation ist die Schweizerfahne auf dem Bundeshaus West am Todestag und am Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen. Der Beflaggungsaufruf erfolgt durch das Protokoll des EDA.

4

Bei Katastrophen oder Ereignissen von besonderer Tragweite ordnet die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident Umfang und Dauer der Halbmastbeflaggung auf den mit Fahnenmast ausgerüsteten Gebäuden des Bundes an. Bei Katastrophen oder Ereignissen mit internationalem Bezug konsultiert sie oder er, sofern zeitlich 5

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möglich, vorgängig die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA. Der Beflaggungsaufruf erfolgt durch die Bundeskanzlei.

Beim Tod von Armeeangehörigen können die zuständigen militärischen Stellen für die durch sie genutzten Gebäude über die Anordnung der Halbmastbeflaggung entscheiden.

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Sind bei einem Gebäude mehrere Masten vorhanden, so müssen bei einer Halbmastbeflaggung alle Fahnen entsprechend Kapitel 5 des Fahnenreglements vom 30. Oktober 20073 auf Halbmast gesetzt werden.

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Ist das Setzen auf Halbmast aus technischen Gründen nicht möglich, so ist die Trauerbeflaggung in anderer Form zu vollziehen.

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Art. 10

Beflaggungsregelungen der Departemente

Regelungen der Departemente, die eine über diese Weisungen hinausgehende Beflaggung vorsehen, bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Aufhebung anderer Weisungen

Die Weisungen vom 4. November 20154 über die Beflaggung der Gebäude des Bundes werden aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Mai 2016 in Kraft.

20. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Regl. 51.340 d; www.vtg.admin.ch > Themen > Internationale Beziehungen > Militärprotokoll > Militärisches Zeremoniell BBl 2015 7779

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