Zweite erweiterte Nachkontrolle zum Bericht «Expertenbeizug in der Bundesverwaltung» Stellungnahme des Bundesrates auf den Bericht der GPK-S vom 6. Oktober 2015 vom 17. Februar 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 6. Oktober 20151 mit dem Titel «Zweite erweiterte Nachkontrolle zum Bericht «Expertenbeizug in der Bundesverwaltung»» nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Februar 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2016 523

2016-0122

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Stellungnahme Einleitung Der Bericht der GPK-S vom 6. Oktober 2015 behandelt den Umsetzungsstand der Empfehlungen aus der Untersuchung vom 13. Oktober 20062 zu Umfang, Wettbewerbsorientierung und Steuerung des Expertenbeizugs in der Bundesverwaltung.

Von den ursprünglich zehn Empfehlungen werden fünf als vollständig oder in Teilen als umgesetzt betrachtet und nicht mit weiteren Empfehlungen belegt. Die ursprüngliche Empfehlung 4 zu den Personalstellungsverträgen wird im Rahmen eines anderen Berichts der GPK-S weiterverfolgt. Somit verbleiben vier Themenfelder mit fünf neuen Folgeempfehlungen.

Zusätzlich wird im Bericht der GPK-S zum Stand der Einführung des bundesweiten Vertragsmanagements eine zusätzliche Empfehlung zur Harmonisierung der entsprechenden Vorgaben und der Praxis ausgesprochen.

Der Bundesrat nimmt zu den neuen insgesamt sechs Empfehlungen nachfolgend Stellung. Er nimmt die Ausführungen der GPK-S zu den Vorfällen im SECO und zur IT-Anwendung TDCost im ASTRA zur Kenntnis.

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BBl 2007 1661

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BBl 2016

Bericht 1

Bessere Nutzung von internem Fachwissen anstelle von externen Beratungsaufträgen (ehemalige Empfehlung 3 vom 13. Okt. 2006) Empfehlung 1: Verstärkung der Nutzung von internem Fachwissen anstelle von externen Beratungsaufträgen Der Bundesrat verstärkt die Massnahmen, um das Wissen von verwaltungsinternen Fachpersonen und Experten besser zu nutzen und nach Möglichkeit anstelle von externen Beratungsmandaten einzusetzen. Zielgrösse für die Internalisierung ist dabei 10 Prozent der Ausgaben für externe Experten.

Der Bundesrat teilt im Grundsatz die Haltung der GPK-S, bei der Aufgabenerfüllung vornehmlich auf internes Wissen anstatt auf externe Expertinnen und Experten zu setzen. Er hat den Ansatz, wonach die Aufgaben in der Bundesverwaltung in erster Linie mit eigenem Personal zu erfüllen sind, auch in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 an die GPK-S festgehalten. Er hat diesen Grundsatz zudem in seine Weisungen vom 19. August 20153 zum Abschluss von Personalverleihverträgen aufgenommen, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.

Der Bundesrat hat nach 2014 auch im Jahr 2015 mit der «Gesamtbeurteilung Ressourcen im Personalbereich» (Voranschlag 2016) eine weitere Internalisierungsrunde vorgenommen. Dabei hat er Personalkosten im Umfang von rund 28 Millionen Franken bzw. 177 Stellen internalisiert. Gleichzeitig resultieren für den Bundeshaushalt durch diese Internalisierungen dauerhafte Nettoeinsparungen von knapp 5 Millionen Franken. Ausschlaggebende Faktoren waren einerseits ökonomische Gründe (günstigere Leistungserstellung) und andererseits die Sicherung des internen Wissens.

Allerdings ist jetzt davon auszugehen, dass nach den zwei Internalisierungswellen (Voranschlag 2015 und 2016) wesentliche Potenziale ausgeschöpft sind und dass auch alle weiteren Betrachtungen und Entscheide über den internen oder externen Einsatz aufgrund nachfolgender Überlegungen angestellt werden:

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Die Verwaltung ist ­ angestossen durch die Untersuchungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle und die Berichte der GPK-S ­ stark auf das Thema sensibilisiert.

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In den Weisungen zum Personalverleih wird festgehalten, dass die Verwaltung ihre Aufgaben in erster Linie selber erbringt und erst in zweiter Linie extern ausführen lässt.

BBl 2015 6309

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Mit dem Neuen Führungsmodell für die Bundesverwaltung (NFB) wird die Verwaltung ab dem Voranschlag 2017 über mehr Flexibilität verfügen. Sie kann bei Bedarf Verschiebungen bzw. Umschichtungen innerhalb ihres Globalbudgets vornehmen. Damit wird die Verwaltung verstärkt aufgrund der Aufgabenstellung disponieren können, ob eine Leistung intern oder extern erbracht werden soll. Die Verfügbarkeit einzelner Kredite wird zweitrangig.

Eine fixe Zielgrösse für Internalisierungen, wie es die GPK-S verlangt, würde die bewusst geschaffene Flexibilität unnötigerweise einschränken.

Auf den Einsatz externer Fachkräfte kann und soll der Bund nicht verzichten. Er kann zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe oder bei fehlenden Kompetenzen sinnvoll und notwendig sein. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Internalisierung in einem gewissen Konflikt mit dem Willen des Parlaments nach einer Stabilisierung des Personalbestandes (z. B. Mo. Müller 15.3224, Mo. FK-S 15.3494) stehen kann.

Insgesamt erachtet der Bundesrat die Formulierung einer Zielgrösse nicht als idealen Ansatz. Damit dürften falsche Anreize gesetzt werden. Die Verwaltung würde dadurch quasi aufgefordert, in jedem Fall neue Stellen zu schaffen und damit langfristige Anstellungsverhältnisse einzugehen. Dabei kann gerade im Bereich Expertisen und Spezialwissen eine kurzfristige Auftragsvergabe langfristig günstiger sein als eine Anstellung. Bei einer externen Auftragsvergabe können ausserdem Kosten für Räumlichkeiten, IT- und Büroautomation, Leistungen sowie Sozial- und Krankenversicherungen mit dem Honorar gedeckt werden, ohne dabei langfristige Verpflichtungen einzugehen.

Mit den vorgenommenen Internalisierungen, dem Erlass der Weisungen zum Personalverleih und der Verbesserung der Transparenz über den Einsatz von externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Bundesrat auf die Forderungen der GPK reagiert. Er wird den eingeschlagenen Weg fortsetzen und bei Bedarf Korrekturen einleiten oder weitere Massnahmen vorsehen.

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Massnahmen gegen «Dezemberfieber» (ehemalige Empfehlung 5 vom 13. Okt. 2006) Empfehlung 2: Untersuchung der überdurchschnittlich hohen Dezemberzahlungen Der Bundesrat untersucht, ob es in der Bundesverwaltung Tendenzen zu unerwünschtem oder unrechtmässigem «Dezemberfieber» gibt und prüft, ob die neuen Instrumente des Beschaffungscontrollings zum Nachweis und zur Bekämpfung des Phänomens «Dezemberfieber» tauglich sind.

Die Beschaffungszahlungen der Bundesverwaltung werden seit dem Jahr 2009 transparent ausgewiesen. Mit den seit 2012 jährlich erstellten sogenannten «Reporting Sets» zum Beschaffungscontrolling erfolgt zudem eine umfassende Darstellung

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der Beschaffungen der Bundesverwaltung. Unter anderem werden die Zahlungen pro Monat ausgewertet und dargestellt. Die gegenüber dem jährlichen Durchschnitt höheren Zahlungen im Dezember lassen sich hauptsächlich durch den auf Jahresende erfolgten Rechnungsabschluss erklären. Insbesondere im Baubereich Nationalstrassenbau sowie bei militärischen und zivilen Bauten werden im Dezember die Jahresabrechnungen erstellt, die zu einem erhöhten Zahlungsfluss führen.

Wie die GPK-S ist auch der Bundesrat der Meinung, dass durch die Einführung von NFB geeignete Instrumente geschaffen wurden, die eine bessere Bewirtschaftung von Krediten zulassen und fördern. Ein eigentliches Dezemberfieber, worunter die Tätigung «unnötiger» Ausgaben per Ende Jahr zwecks Ausschöpfung der Kredite zu verstehen ist, lässt sich nicht nachweisen.

Der Bundesrat ist dennoch bereit, nach der Einführung des NFB die Zahlungen im Dezember vertieft abzuklären. Es soll geprüft werden, ob mit den Instrumenten des Beschaffungscontrollings (Statistik Beschaffungszahlungen und Vertragsmanagement Bund) die erhöhten Zahlungen vollständig begründet werden können oder zusätzliche Massnahmen für die Reduktion von Zahlungen im Monat Dezember zu treffen sind.

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Weitere Abklärungen der Frage des Hoflieferantentums (ehemalige Empfehlung 9 vom 13. Okt. 2006) Empfehlung 3: Untersuchung zur Frage eines möglichen Hoflieferantentums Der Bundesrat untersucht, ob es einen Zusammenhang zwischen fehlendem Wettbewerb bei Expertenmandaten und Folgeaufträgen gibt, und prüft, ob die neuen Instrumente des Beschaffungscontrollings zum Nachweis und zur Bekämpfung von wettbewerbsbeschränkenden Folgeaufträgen (Hoflieferantenturn) tauglich sind.

Die Beschaffungsgesetzgebung ist darauf ausgerichtet, bei Beschaffungen den Wettbewerb beim Angebot und bei der Vergabe sicherzustellen. Mit der Schaffung dieser rechtlichen Grundlagen sowie mit deren konsequenter Durchsetzung bekämpft der Bundesrat alle Formen von Geschäftsbeziehungen, die nicht rechtens oder zudem mit Günstlingswirtschaft verbunden sind. Neben der Durchsetzung der rechtlichen Grundlagen sollen Fälle dieser Art durch Schulung, Sensibilisierung und die vorhandenen Kontrollprozesse vermieden werden. Sollte es trotz dieser Vorkehrungen in Einzelfällen zu Verstössen kommen, werden diese nach Möglichkeit zur Anzeige gebracht, und Korrekturmassnahmen werden umgehend eingeleitet.

Die GPK-S hält fest, dass die PVK-Untersuchungen keinen Nachweis für ein vorhandenes Hoflieferantentum erbracht haben und dass keine gezielte Überprüfung von Folgeaufträgen im Hinblick auf die Verletzung des Beschaffungsrechts vorgenommen wurde.

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Die GPK-S äussert daher in ihrer Empfehlung das Anliegen, vertieft zu prüfen, ob fehlender Wettbewerb bei Expertenmandaten ersichtlich ist und dadurch bedingt auch eine Einschränkung des Wettbewerbs erkennbar wird, die zu wettbewerbsbeschränkenden Folgeaufträgen (Hoflieferantentum) führt. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage auf der Grundlage der Auswertungen aus den Instrumenten des Beschaffungscontrollings gezielt zu prüfen. Anhand der Auswertungen ab 2015 sollen auf Bundesstufe durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) / Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowie auf der Ebene der Departemente Auffälligkeiten analysiert und falls vorhanden erkennbar gemacht werden.

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Entwicklung der SBeZ-Kategorien 18.1 (allgemeine Beratungs-Dienstleistungen) und 22.0 (keiner Kategorie zuordenbar) Empfehlung 4: Mehr Transparenz, bessere Regulierung und Begründung der Politikberatungsmandate 1. Der Bundesrat schafft in der Statistik Beschaffungszahlungen (SBeZ) eine separate Kategorie für politikorientierte Beschaffungen, Expertisen und Auftragsforschung und prüft weitere Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz über die Politikberatungsmandate.

2. Der Bundesrat definiert klar, was er unter «politikorientiert» versteht, und stellt sicher, dass die Kategorisierung der Expertenmandate auf diese Definition abgestimmt wird.

3. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Vergabe von Politikberatungsmandaten zweckmässig reguliert wird und entsprechend begründet werden muss.

4. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Gesamtausgaben für externe Politikberatungen mittelfristig auf tiefem Niveau stabilisiert werden.

Antwort zu Punkt 1: Die Beschaffungszahlungen der Bundesverwaltung werden seit dem Jahr 2009 transparent ausgewiesen und kommuniziert. Zudem sind die publizierten öffentlichen Vergaben für Politikberatung des Bundes im Informatiksystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch) ersichtlich. Weiter stellt das Informationssystem ARAMIS eine Datenbank zur Verfügung, die Informationen zu Forschungs-, Entwicklungs- sowie Evaluationsprojekten der Bundesverwaltung beinhaltet (vgl. www.aramis.admin.ch).

Die Zahlungen für Dienstleistungen der Bundesverwaltung werden bis und mit 2015 jährlich auf der Grundlage der Statistik Beschaffungszahlungen in der Beschaffungskategorie 18 ausgewiesen. Diese unterteilt sich in die Unterkategorien 18.1: Allgemeine Beratungs-Dienstleistungen, 18.2: Informatikdienstleistungen, 18.3: 1778

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Betriebswirtschaftliche Beratungs-Dienstleistungen, 18.4: Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen sowie 18.5: Sprach- und Übersetzungsdienstleistungen. Zahlungen für Politikberatungsmandate fallen nebst anderen Dienstleistungszahlungen, die nicht eindeutig anderen Subkategorien zugewiesen werden können, in die Beschaffungskategorie 18.1.

Wie die GPK-S in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2014 festhält, wünscht sie eine feinere Untergliederung der Beschaffungskategorie Dienstleistungen, um spezifischen Fragestellungen gerecht zu werden. Wie von der GPK-S empfohlen, wurden für politikorientierte Beschaffungsmandate, Expertisen oder Auftragsforschung eigene Subkategorien geschaffen. Um zusätzlich im Bereich der Personalstellung ebenfalls eine feinere Erfassung zu gewährleisten, wurde die Kategorie Dienstleistungen um die folgenden Subkategorien ergänzt: 18.6: Personalverleih und temporäres Personal im Bereich IKT; 18.7: Personalverleih und temporäres Personal, exkl.

Bereich IKT; 18.8: Politikorientierte Beratung; 18.9: Forschung, Auftragsforschung; 18.10: Expertisen (auch im Fachbereich eines Amtes), Rechtsgutachten; 18.11: Ausund Weiterbildung; 18.12: Diverse Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung.

Die organisatorische und technische Umsetzung des Anpassungsbedarfs in SAP erfolgten bis Oktober 2015. Per 1. Januar 2016 kann die Erfassung von Verträgen und Zahlungen auf die neuen Subkategorien erfolgen. Ab 2017 kann erstmals das gesamte Jahr 2016 unter diesen Gesichtspunkten ausgewertet werden.

Antwort zu Punkt 2: Wie im Bericht der GPK-S vom 13. Oktober 2006 ausgewiesen, behandeln die «politikorientierten» Mandate Themen betreffend Grundlageninformationen zu Gestaltung und Vollzug einer Politik (Vollzugskonzepte, Evaluationen, Wegleitungen oder Datenerhebungen), externe Leistungen, welche die operative Umsetzung einer Politik unterstützen, sowie Ressortforschungsprojekte der Ämter.

Mit den neu geschaffenen Beschaffungskategorien kann Transparenz über die entsprechenden Mandate externer Politikberaterinnen und -berater hergestellt werden, die im Umfeld von politischen Entscheidungen und Ausrichtungen der Departemente und Ämter vergeben werden. Erstmals für das Jahr 2017 können die Kategorien 18.8 Politikorientierte Beratung, 18.9 Forschung, Auftragsforschung und 18.10 Expertisen ausgewertet werden.
Antwort zu den Punkten 3 und 4: Für das Jahr 2017 werden detaillierte Analysen zu den Beschaffungen im Bereich der Politikmandate möglich sein. Aufgrund dieser Erkenntnisse können bei Bedarf weitere Massnahmen beschlossen werden. Der Bundesrat möchte diese Untersuchungen abwarten und vorerst von dirigistischen Regulierungen absehen und auch noch keine Vorgaben für eine Obergrenze der Gesamtausgaben erlassen.

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Empfehlung 5: Verbesserte Zuordnung der Zahlungen in der Statistik Beschaffungszahlungen Der Bundesrat trifft die nötigen Massnahmen, um die Qualität der Zuordnung der Zahlungen in der Statistik Beschaffungszahlungen (SBeZ) zu verbessern.

1. Er strebt eine signifikante und dauerhafte Verringerung der Anzahl von «keiner Kategorie zuordenbaren» Zahlungen (Kat. 22.0) an.

2. Ein einmal einer Kategorie zugeordneter Kreditor soll für die gleiche Dienstleistung immer der gleichen Kategorie zugeordnet werden.

Antwort zu Punkt 1: Mit der Überarbeitung der Beschaffungskategorien, wie sie in der Antwort zur Empfehlung 4 beschrieben ist, wurden auch die Kriterien für die Erfassung von Beschaffungen in der Kategorie 22 präzisiert.

Der Kategorie 22 werden grundsätzlich jene Beschaffungen zugeordnet, für die typisch die nachfolgenden Kriterien gelten: ­

Beschaffungen, die nicht im Anhang 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20124 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) aufgeführt sind und somit dezentral erfolgen (d. h. eine Volumenbündelung ist nicht möglich und das Fach- und Spezialwissen liegt bei der Bedarfsstelle) sowie ausserdem nicht unter die Kategorie 18 Dienstleistungen fallen.

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Spezielle Verrechnungsprozesse wie z. B. Spesen oder Kreditkartenabrechnungen, die nicht der Kategorie 6.2 (Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personentransporten, Hotels usw.) zuzuordnen sind.

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In der Praxis werden die Verwaltungseinheiten vor die Aufgabe gestellt, aufgrund ihrer spezifischen Aufgabenbereiche bestimmte Beschaffungen vorzunehmen, die sich den bestehenden Beschaffungskategorien nicht zuordnen lassen. Der Zweck der Kategorie 22 besteht darin, dass solche speziellen Beschaffungen für amtsspezifische Anforderungen nicht willkürlich einer bestehenden Beschaffungskategorie zugeordnet werden müssen und so das eigentliche Bild der Beschaffungen verfälschen würden.

Als Beispiele für spezielle amtsspezifische Anforderungen können genannt werden: ­

Schweizer Nationalgestüt, Agroscope: Investition Zuchttiere, Tierfutter, Streu, Forschungseinrichtungen im veterinären Bereich

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Swissmint: Rondellen aus Metallen für die Münzproduktion

Müsste für solche spezielle und amtsspezifische Besonderheiten eine eigene Kategorie definiert werden, würde dies die Übersichtlichkeit der Auswertungen reduzieren und eine gezielte Analyse erheblich erschweren. Mit der konsequenten Anwendung 4

SR 172.056.15

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der oben genannten Kriterien kann eine Stabilisierung auf einem tiefen Niveau erreicht werden.

Antwort zu Punkt 2: Neu erarbeitet das BBL eine Erfassungsrichtlinie zu den Beschaffungskategorien.

Darin werden bei den einzelnen Beschaffungskategorien die typischen Fälle wie auch die bekannten Spezialfälle der Beschaffungen erwähnt, die den einzelnen Kategorien zuzuordnen sind. Diese Erfassungsrichtlinie wird vom BBL verwaltet und soll den laufenden Erkenntnissen angepasst werden. Damit wird die Empfehlung der GPK ab anfangs 2016 umgesetzt.

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Einführung des Vertragsmanagements Bundesverwaltung und Umsetzung der Motion «Dringliche Kontrollmassnahmen betreffend die Vergabe von Aufträgen durch die Bundesverwaltung»

Der Bundesrat nimmt mit Interesse die Ausführungen der GPK-S zur Einführung des Vertragsmanagements in der Bundesverwaltung (VM-BVerw) zur Kenntnis und nutzt die Gelegenheit, an dieser Stelle über den aktuellen Einführungsstand in den Departementen kurz zu informieren.

Aktueller Stand der VM-Einführungen in den Departementen Die standardisierte Vertragsmanagementlösung des Bundes wurde bis Ende 2015 flächendeckend bei der Bundeskanzlei und allen Departementen5 ausser dem Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Rahmen der ordentlichen Rolloutplanung und in Nachachtung der Motion 14.3289 (14.3018) «Dringliche Kontrollmassnahmen betreffend die Vergabe von Aufträgen durch die Bundesverwaltung» eingeführt.

Das EDA verfügt über eine Schnittstelle zum VM-BVerw, welche die Daten für das bundesweite Beschaffungscontrolling liefert, womit bundesweite Auswertungen und Analysen möglich sind. Die vollständige Ablösung des vom bundesweiten Standard abweichenden EDA-Tools «ESPRIT» wird bis spätestens Ende 2018 erfolgen.

Ausserdem ist das VM-BVerw bei der Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), den Parlamentsdiensten (PD) und beim Bahninfrastrukturfonds (BIF) implementiert.

Weitere Verwaltungseinheiten des Bundes führen das VM-BVerw im Jahr 2016 ein:

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Arbeitslosenversicherung ALV-Fonds

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Bundesgericht

Ohne Verträge des ASTRA (UVEK) aus dem System TDCost. Nach Ablösung dieses Systems werden auch diese Verträge im VM-BVerw geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die hier aufgenommenen Verträge manuell in das Beschaffungscontrolling einbezogen.

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Bundesstrafgericht

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Bundesverwaltungsgericht

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Bundespatentgericht

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Bundesanwaltschaft

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Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Implementierung des Vergabemanagements Das Modul «Vergabemanagement» wurde im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) flächendeckend eingeführt. Mit dem Vergabemanagement, das ein Modul der bundesweit lizenzierten Software «TWSolution VM» darstellt, wird der gesamte Beschaffungsprozess systemtechnisch abgebildet. So werden nicht nur die Vertragsadministration, sondern auch die Vorphasen wie Bedarf, Evaluation und Vergabe eines Beschaffungsvorhabens unterstützt.

Eine weiterführende flächendeckende Einführung dieser Ergänzung soll basierend auf den Bedürfnissen und den finanziellen Rahmenbedingen erfolgen, und zwar nach Abschluss der durch das EFD/BBL geführten Standardisierung der Beschaffungsprozesse (vgl. Stellungnahme zu Empfehlung 6).

Empfehlung 6: Bundesweite Harmonisierung der Vorgaben und der Praxis zum Vertragsmanagement Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Beschaffungsadministration (Vertragsmanagement, VM BVerw) sich für die ganze Bundesverwaltung auf harmonisierte, standardisierte und instrumentalisierte Vorgaben stützt.

Im Rahmen dieser Harmonisierung widmet er den folgenden Fragen besondere Aufmerksamkeit: Minimalbetrag zur Erfassung der Verträge, Kriterien der Datenerfassung, Unterlagen, Personalressourcen, Ausbildung.

Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Empfehlung wurden mit der Revision der Org-VöB geschaffen, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist: In der revidierten Org-VöB werden erstmals die Beschaffungsprozesse für die gesamte Bundesverwaltung harmonisiert (Art. 4 in Verbindung mit Anhang 4). Das BBL wird neu zum Fachamt für das Beschaffungscontrolling ernannt (Anpassung von Art. 20 Abs. 4 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 20116). Es kann somit nicht nur eine IKT-Lösung für den gesamten Bund beschaffen, sondern diese auch standardisieren lassen und die einheitliche Pflege sowie Weiterentwicklung gewährleisten. Zudem hat es die Aus- und Weiterbildung im Beschaffungscontrolling anzubieten (Art. 23b Abs. 8 Org-VöB). Die revidierte Org-VöB räumt dem 6

SR 172.010.58

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BBL sodann die Kompetenz ein, Weisungen im Beschaffungscontrolling zu erlassen (Art. 37a). In diesen Weisungen ist geplant, sowohl den Minimalbetrag für die Erfassung der Verträge als auch die Kriterien der Datenerfassung (welche Daten sind zwingend bei welchem Verfahrensschritt in welchem Instrument einzugeben) zu konkretisieren.

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Einzelne Problemfälle im Beschaffungswesen: Lehren für die Zukunft

Der Bundesrat nimmt die Ausführungen der GPK-S zu den Vorfällen im SECO und zur IT-Anwendung TDCost im Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu Kenntnis. Er ist davon überzeugt, dass die nötigen Lehren aus diesen Fällen gezogen wurden und die notwendigen Korrekturmassnahmen übergreifender und spezifischer Art umgesetzt resp. eingeleitet sind.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nimmt zum Fall der IT-Anwendung TDCost wie folgt Stellung: Was die IT-Anwendung TDCost im ASTRA betrifft, hat das ASTRA der Empfehlung der EFK folgend ein Ablösungsprojekt gestartet. Es wird nach den Vorgaben von HERMES 5.1 abgewickelt und befindet sich gegenwärtig in der Phase der Initialisierung. Im Projektausschuss ist neben dem Generalsekretariat des UVEK auch die Eidgenössische Finanzverwaltung vertreten. Bei der Ablösung bestehen auch Abhängigkeiten zur Vorlage zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF)7.

Der Bundesrat hofft, mit diesen Ausführungen die Anliegen der GPK-S berücksichtigt zu haben.

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Geschäft 15.023; BBl 2015 2065

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