Bundesratsbeschluss über die Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe im Kanton Basel-Stadt anlässlich von Volksabstimmungen im Jahr 2016 vom 11. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Kenntnisnahme folgender Verträge: Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Zusatzvereinbarung vom 10. Februar 2016 zur Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, nach Prüfung des Gesuchs des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2016, beschliesst:

1

1.

Dem Kanton Basel-Stadt werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 5. Juni 2016, 25. September 2016 und 27. November 2016 bewilligt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:

SR 161.1

2016-0588

1785

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

BBl 2016

a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen

System Genf (Beherbergung)

30 %

Kanton Basel-Stadt

2

Betrifft Urnengänge der Stufe

Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)2

Die Grundbewilligung betrifft folgende eidgenössische Volksabstimmungen

Gesamtes Gebiet

5. Juni 2016, 25. September 2016 27. November 2016

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden die Auslandschweizer Stimmberechtigten bei der Berechnung der Limite nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

Der Kanton Basel-Stadt meldet der Bundeskanzlei pro Urnengang die aktuelle Anzahl der Inlandschweizer Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten von 30% des kantonalen Elektorats bzw.

10% des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

1786

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

b.

c.

d.

e.

BBl 2016

Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Der Kanton Basel-Stadt trifft die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.

Der Kanton Basel-Stadt ist dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.

6.

Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Buchstabe c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe a VPR nicht überschritten werden.

7.

Der vorliegende Beschluss ersetzt für den Kanton Basel-Stadt den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 über die Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Freiburg Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Neuenburg und Genf anlässlich von Volksabstimmungen in den Jahren 2015­20163.

8.

Die Mitteilung an den Kanton Basel-Stadt erfolgt durch die Bundeskanzlei.

11. März 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2014 9727

1787

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

1788

BBl 2016