Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen) Änderung vom 16. Dezember 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 26. Februar 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 20162, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 395 Abs. 4 Aufgehoben Art. 449c J. Mitteilungspflicht

Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind: 1

1.

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dem Zivilstandsamt, wenn: a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt hat, b. sie eine Anordnung getroffen hat, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Artikel 260 Absatz 2 erforderlich macht, oder c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

BBl 2016 5161 BBl 2016 5175 SR 210

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2.

der Wohnsitzgemeinde, wenn: a. sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat, oder b. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

3.

dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn: a. sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet hat, b. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

4.

der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014, wenn sie: a. für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet hat oder die elterliche Sorge in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises eingeschränkt hat, oder b. für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;

5.

dem Grundbuchamt als Anmeldung für eine Anmerkung, wenn sie für eine Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Verfügungsfähigkeit über ein Grundstück einschränkt oder entzieht.

Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Behörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig.

2

Art. 451 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.

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4

SR 143.1

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2016

Ständerat, 16. Dezember 2016

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20165 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017

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