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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen.

(Vom 30. September 1874.)

Tit.!

Die Konzession, welche Sie unterm 22. September v. J. für eine Eisenbahn von Lyß über Herzogenbuchsee und Langenthal nach Zofingen ertheilten, *) verpflichtet den Konzessionär, bis zum 1. September 1871 die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen, vor dem 1. Januar 1875 den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und. bis zum 1. Januar 1878 die ganze Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Das Initiativkomite für diese Eisenbahn stellt nun das Gesuch, daß die ei wähnten Fristen um ein Jahr verlängert werden 5 denn es fehle dem Unternehmen noch die dem Kanton Bern zugemuthete Subvention von. 2 Millionen Franken, über welche bald eine, und zwar voraussichtlich günstige Abstimmung dos beimischen Volkes erfolgen werde.

Im vorliegenden Falle war uns das gleiche Verfahren vorgezeichnet, welches wir gegenüber dem analogen Gesuche für die Eisenbahn Thun-Konolfingen (v. unsere bezügliche Botschaft vom *) Siehe Eisenbahnaktensammlung, Neue Folge, I. Theil, Seite 145.

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7. September abhin} beobachtet hatten. Die Vernehmlassung der Regierungen der drei beteiligten Kantone lautete zustimmend.

Wir beehren una, Ihnen folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen, und versichern Sie neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. September 1874.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scheut.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Gesuches des Initiativkomite für Erstellung einer Eisenbahn Lyß-Zofingen, vom 2- September 1874 ;

958 2) einer Botschaft

1874, ."

"

:

des -Bundesrathes vom 30. September .

beschließt:

1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 22. September 1873, betreffend die Konzession einer Eisenbahn Lyß-Zofingen, angesezten Fristen für Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, .für den Beginn der Erdarbeiten und die Vollendung der Bahn werden um je ein Jahr verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Lyss-Zofingen. (Vom 30. September 1874.)

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Bundesblatt

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Jahr

1874

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1874

Date Data Seite

956-958

Page Pagina Ref. No

10 008 330

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