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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe # S T #

(Vom 24. August 1966)

Der Schweizerische Bandestat beschliesst:

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 31. August 19651) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt :

Art. 7 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, einschliesslich Präsenzzeit, beträgt: a. für Arbeitnehmer in Betrieben in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern (ländliche Verhältnisse) 52 Std.

b. für Arbeitnehmer in den übrigen Betrieben (halbstädtische und städtische Verhältnisse) 50 Std.

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Soweit es notwendig ist, um begonnene Kundenbedienungen zu beenden, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit um höchstens eine Stunde verlängert werden.

3 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Absatz l kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf 5 Tage verteilt werden.

4 Der Arbeitgeber teilt die tägliche Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnissen des Betriebes ein. Er hat dabei den Wünschen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

5 Während der Arbeitszeit dürfen die Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer des Betriebes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bedienen.

^BBl 1965,11,1107.

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Art. 8 1

Für Überzeitarbeit ist entweder im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert 8 Wochen Freizeit von gleicher Dauer zu gewähren oder der Lohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszurichten.

2 Als Überzeitarbeit gilt : a. die zur Beendigung der Kundenbedienung geleistete Arbeit, soweit dadurch die wöchentliche Höchstarbeitszeit um eine Stunde überschritten wird; b. die Arbeit, die infolge Dringlichkeit oder ausserordentlichem Andrang in Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geleistet wird.

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Der Anspruch auf Freizeit oder auf Entschädigung im Sinne von Absatz l ist vom Arbeitnehmer innert 10 Tagen nach der Lohnzahlung geltend zu machen.

4 Zur Ermittlung der Entschädigung für eine Überstunde ist der Taglohn durch 8,5 zu teilen; zum Ergebnis sind 25 Prozent hinzuzurechnen.

Art. 9 Für ausserordentliche, nicht ortsübliche Sonntagsarbeit hat der Arbeitgeber den Lohn mit einem Zuschlag von 50 Prozent auszurichten.

Art. 10 Den Arbeitnehmern ist über Mittag eine Pause von wenigstens 1 1 / 2 Stunden zu gewähren. Bezieht der Arbeitnehmer die Verpflegung beim Arbeitgeber, so beträgt die Mittagspause wenigstens l Vi Stunden.

2 Die Mittagspause kann durch eine auf Monatsende widerrufbare Verabredung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekürzt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 15 des Arbeitsgesetzes.

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Art. 11 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten freien Halbtag in Wochen zu 6 vollen Werktagen. In Wochen, in die ein unbezahlter Feiertag fällt, ist der nicht gewährte freie Halbtag zu bezahlen.

2 Wird der freie Halbtag am Vormittag gewährt, so darf die Arbeit nicht vor 13 Uhr beginnen. Bei Gewährung am Nachmittag darf die Arbeit nicht länger als bis 13 Uhr dauern.

3 Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens 4 Wochen zusammenhängend gewähren. In den Wochen, in denen der freie Halbtag nicht gewährt wird, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 7, Absätze l bis 3 um höchstens 4 Stunden überschritten werden.

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Art. 13, Abs. l Hat das Dienstverhältnis wenigstens einen Monat gedauert und wird es vor Ablauf des ersten Diensjahres aufgelöst, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf

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Ferien nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit (pro rata temporis). Angebrochene Monate von zusammen mehr als 14 l'agen zählen als ganzer Monat. Dieser Ferienanspruch entfällt, wenn ein Dienstverhältnis, das weniger als 6 Monate gedauert hat, durch Verschulden des Arbeitnehmers gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts sofort aufgelöst wird.

Art. 18, Abs. l und 2 1

Die gelernten Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens folgenden Lohn, mit welchem die Umsatzprämie gemäss Artikel 19, Absatz 2 abgegolten ist: a. Herrencoiffeure im Tag 2. Herrencoiffeur Fr. 21.55 1. Herrencoiffeur Fr.25.20 b. Coiffeusen 2. Coiffeuse Fr. 21 .-- 1. Coiffeuse Fr.24.70 c. Damencoifieure 2. Damencoiffeur Fr.22.70 1. Damencoiffeur Fr.29.70 d. Herren- und Damencoiffeure 2. Herren- und Damencoiffeur Fr. 24.15 1. Herren- und Damencoiffeur Fr. 28.05 2

Der Arbeitnehmer während der Anlernzeit sowie die angelernten Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Mindestlöhne : a. Arbeitnehmer während der Anlernzeit im 1. bis 3. Monat Fr. 63.-- im Monat im 4. bis 6. Monat Fr. 126. -- im Monat b. Angelernte Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr Fr. 9.45 im Tag bis zum vollendeten 20.Altersjahi Fr. 12.60 im Tag nach dem vollendeten 20. Altersjahr Fr. 15.75 im Tag

Art. 19, Abs. l Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ausrichtung einer Umsatzprämie vereinbart, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens folgenden Lohn, der zugleich als Berechnungsgrundlage der Umsatzprämie gemäss Absatz 2 gilt: a. Herrencoiffeure im Tag 2. Herrencoiffeur Fr. 19.55 1. Herrencoiffeur Fr.22.80

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b. Coiffeusen 2. Coiffeuse 1. Coiffeuse e. Damencoiffeure 2. Damencoiffeur 1. Damencoiffeur d. Herren- und Damencoiffeure 2. Herren- und Damencoiffeur l. Herren- und Damencoiffeur

im Tag Fr. 18.70 Fr.22.05 Fr. 20.60 Fr.27.10 Fr. 22.05 Fr. 25.50 II

Dieser Beschluss tritt am 12. September 1966 in Kraft und gilt bis 30. Juni 1968.

Bern, den 24. August 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten : Spühler

Der Bundeskanzler: Ch. Oser 9086

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08.09.1966

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