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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald (Vom 5. Dezember 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1966 ersucht der Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald um die eidgenossische Gewährleistung für die in der Volksabstimmung vom 24. Mai 1964 mit 1133 Ja gegen 452 Nein angenommene Änderung der Artikel 33 und 40 der Verfassung (Anpassung der verfassungsgemässen Wahl des Erziehungsrates durch den Kantonsrat an das geänderte Geschäftsreglement des Regierungsrates und die Wahl des Erziehungsdirektors durch den Regierungsrat).

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Art. 40 Dem Regierungsrat untergeordnete Verwaltungsbehörden sind: a. Der Erziehungsrat, bestehend aus fünf Mitgliedern. Derselbe beaufsichtigt und leitet nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen das öffentliche Schulwesen des Kantons. Ihm steht, unter Beizug des bischöflichen Kommissars und eines weiteren geistlichen Mitgliedes, sofern dieselben nicht ohnehin dem Erziehungsrat angehören, auch die stiftungsgemässe Verwaltung der kantonalen kirchlichen Fonds und Stiftungen sowie die Vorbera-

Art. 40 Dem Regierungsrat untergeordnete Verwaltungsbehörden sind: a. der Erziehungsrat, bestehend aus dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes als Präsident und vier weiteren vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern. Frauen sind wählbar.

Dem Erziehungsrat steht, unter Beizug des bischöflichen Kommissars und eines weitern geistlichen Mitgliedes, sofern dieselben nicht ohnehin dem Erziehungsrat angehören, auch die stiftungsgemässe Verwaltung der kantonalen kirchlichen Fonds

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. II.

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tung kirchlich-religiöser Angelegenheiten gemischter Natur zu, wenn letztere den ganzen Kanton beschlagen; b. ein Sanitätsrat, bestehend aus dem Polizeidirektor und vier weiteren Mitgliedern.

Diese beiden Behörden üben die ihnen durch Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Kompetenzen aus.

Art. 33 Dem Kantonsrat stehen folgende Wahlen zu : a. seines Präsidenten und Vizepräsidenten und der zwei Stimmenzähler; 6. (am 27. Mai 1923 gestrichen) c. der Suppleanten der Untersuchungs- und Überweisungsbehörde; d. (am 27. Mai 1923 gestrichen) e. des Erziehungsrates sowie dessen Präsidenten; /. der kantonalen Stipendienkommission und deren Präsidenten;

g-, des Sanitätsrates sowie dessen Präsidenten;

h. des Verwaltungsrates der Kantonalbank, dessen Präsidenten und Ersatzmänner, ferner der Rechnungsrevisoren, des Direktors

und Stiftungen sowie die Vorberatung kirchlich-religiöser Angelegenheiten gemischter Natur zu, wenn letztere den ganzen Kanton beschlagen ; b. der Sanitätsrat, bestehend aus dem Polizeidirektor als Präsident und vier weitern vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern.

Die beiden Behörden üben die ihnen durch die Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Kompetenzen aus.

Art. 33 Dem Kantonsrat stehen folgende Wahlen zu : a. des Präsidenten und Vizepräsidenten ; b. von zwei Stimmenzählern und einem Ersatzmann; c. von vier Mitgliedern des Erziehungsrates ; d. von vier Mitgliedern des Sanitätsrates ; e. der Ersatzmänner und des Präsidenten der Justizkommission; /. des Verhörrichterstellvertreters, des Jugendanwaltes sowie der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Präsidenten des Jugendgerichts ; g. von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kantonalbank, dessen Präsidenten sowie von zwei Ersatzmännern, ferner von drei Mitgliedern und einem Ersatzmann der Rechnungsprüfungskommission; h. des Direktors und des Kassiers der Kantonalbank;

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und des Kassierers der Kantonalbank; i. der kantonalen Landwürdiger und deren Ersatzmänner; k. des Zeughaus-, des Kollegi- und des Spitalverwalters; /. der Mitglieder in den Verwaltungsrat der Bundesbahnen* und in den Kreiseisenbahnrat (*gilt gemäss jetziger Bundesgesetzgebung nicht mehr) ; m. die Genehmigung des Anstellungsvertrages mit dem kantonalen Zeichnungslehrer; n. derjenigen ständigen Kommissionen sowie untergeordneten Behörden, Beamtungen und Verwaltungen, deren Bestand durch die Verfassung vorgesehen oder deren Wahl ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist, oder welche von ihm im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung als nötig erachtet werden.

Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kantonsrates sowie die in lit. h vorgesehenen Wahlen sind in geheimer Abstimmung zu treffen.

;'. der Mitglieder und Ersatzmänner der kantonalen Grundpfandschatzungskommission ; k. des Zeughaus- und des Spitalverwalters ; /. derjenigen ständigen Kommissionen sowie untergeordneten Behörden, Beamtungen und Verwaltungen, deren Wahl ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist, oder welche von ihm im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet werden.

Die Wahlen gemäss ht. a, g, h und i sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

Gemäss bisherigem Artikel 40 der Kantonsverfassung unterstand das öffentliche Schulwesen des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, abgesehen von der Landwirtschaftsschule und dem Lehrlingswesen, unter der Aufsicht und Leitung eines vom Kantonsrat gewählten Erziehungsrates, dem seinerseits ein Erziehungsratspräsident vorstand.

Mit Neufassung der alten Geschäftsordnung für den Regierungsrat aus dem Jahre 1869 wurde u.a. auch ein Erziehungsdepartement geschaffen, dem alle Erziehungsangelegenheiten zugewiesen wurden. Die Folge davon war eine Zweispurigkeit in der obersten Leitung des Erziehungswesens, indem sich einerseits der Erziehungsrat mit dem Erziehungsratspräsidenten und andrerseits der Vorsteher des regierungsrätlichen Erziehungsdepartementes in diese teilten.

Die vom Obwaldner Souverän angenommene Änderung des Artikels 40 der Kantonsverfassung bringt nun dahingehend eine Vereinheitlichung, als in

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Zukunft der vom Regierungsrat eingesetzte Vorsteher des Erziehungsdepartementes (Erziehungsdirektor) von Amtes wegen auch dem Erziehungsrat als Präsident vorstehen wird.

Ferner wird der Kantonsrat anstatt wie bisher fünf nur noch vier Mitglieder in den Erziehungsrat zu wählen haben, wobei ausdrücklich auch Frauen wählbar sind.

Die von den Stimmberechtigten ebenfalls angenommenen Änderungen des Artikels 33 der Kantonsverfassung sind hauptsächlich redaktioneller Natur; sie sind die Folge der materiellen Neufassung des Artikels 40 der Kantonsverfassung.

Die geänderten Bestimmungen betreffen nur das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wii beantragen Ihnen daher, den geänderten Artikeln 33 und 40 durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Dezember 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Bonvin Der Bundeskanzler : CLOser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 dei Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 1966, in Erwägung, dass die in der Volksabstimmung vom 24. Mai 1964 angenommenen geänderten Artikel 33 und 40 der Verfassung Unterwaiden ob dem Wald nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. l Den geänderten Artikeln 33 und 40 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1966

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9615

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1966

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825-829

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