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9534 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 19. September 1966)

Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

In der Volksabstimmung vom 10. Juli 1966 haben die Summberechtigten des Kantons Thurgau mit 14382 Ja gegen 6195 Nein einer Änderung von § 21, Absatz l, der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1966 ersucht der Regierungsrat des Kantons Thurgau um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige und der neue Text dieser Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

§21, Abs. l Die Mitglieder des Grossen Rates und alle Beamten werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§21, Abs. l Die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die übrigen Behörden und alle Beamten des Kantons, der Bezirke, der Kreise und der Gemeinden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Nach dem bisherigen Wortlaut der Verfassungsbestimmung war die Amtsdauer der Grossratsmitglieder und aller Beamten auf drei Jahre festgesetzt. Wie in der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau an das Thurgauervolk vom 24. Mai 1966 ausgeführt wird, galt es als unbestritten, dass die Verfassungsregel einer dreijährigen Amtsdauer für Behördemitglieder und Beamtenschaft im Kanton, Bezirk, Kreis, in der Munizipal- und Ortsgemeinde ebenso wie für die Gerichte Anwendung finde. Der neue § 21, Absatz l, erhöht nun die Amtsdauer auf vier Jahre, wobei gleichzeitig der Anwendungsbereich deutlich umschrieben wird (Mitglieder des Grossen Rates, alle übrigen Behörden und alle Beamten des Kantons, der Bezirke, der Kreise und der Gemeinden). Für Primär-

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Schulbehörden, Sekundarschulvorsteherschaften und Behörden der beiden Landeskirchen war die vierjährige Amtsdauer schon früher eingeführt worden.

Es leuchtet ein, dass diese Änderung nur das kantonale öffentliche Recht betrifft und dem Bundesrecht nicht widerspricht. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. September 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1966, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimmung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 10. Juli 1966 angenommenen Änderung von § 21, Absatz l, der Verfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 19. September 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

9534

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1966

Date Data Seite

329-331

Page Pagina Ref. No

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