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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Verzollung von Eisenbahnmaterial.

(Vom 28. Oktober 1874.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 10. 1. Mts. haben Sie die Befreiung vom Einfuhrzoll für die Schienen, welche für die erste Anlage einer von den Kantonen oder vom Bunde konzedirten Eisenbahn bestimmt sind, bis zum 19. Juli 1884 erneuert.

Es wird daher ausnahmsweise für die Schienen der ersten Anlage mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. laufenden Monats vollständige ZollbefreiungO eintreten.

ö Dagegen sind infolge des gedachten Bundesbeschlusses alle andern in dem Beschluß vom 19. Juli 1854 bewilligten Zollvergünstigungen mit dem 19. Juli 1874 außer Kraft getreten, und es hat der Bundesrath den Auftrag erhalten, Vorlagen über die Tarifirung der bezüglichen Gegenstände zu machen.

Indem der Bundesrath hiemit dieser Einladung Folge leistet und Ihnen in der Anlage einen Gesezesvorschlag betreffend die Verzollung von Eisenbahnmaterial unterbreitet, beehrt er sich, in Nachstehendem die vorgeschlagenen Ansäze kurz zu begründen.

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Bei "der Feststellung der Ansäze sind wir von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen : a. der neue Tarif hat sich auf diejenigen Gegenstände zu beschränken, welche durch das Gesez vom 19. Juli 1854 ausdrüklich eine Zoll Vergünstigung genossen haben; b. die Tarifansäze für den Einfuhrzoll haben sich möglichst dem bestehenden Tarif anzuschließen, immerhin in der Weise, daß bei Gegenständen, die ihrer Natur nach ausschließlich für Eisenbahnen verwendet werden, eine etwelche Vergünstigung eintritt, bei solchen aber, welche auch anderweitig verwendet werden können, eine solche ausgeschlossen bleibt.

Zu den einzelnen Tarifansäzen des Vorschlages übergehend, bemerken wir Folgendes: I. S c h i e n e n .

Der vorgeschlagene Einfuhrzoll von 30 Rp. hat schon bisher für diejenigen Schienen gegolten, welche nicht von Eisenbahngesellschaften eingeführt wurden. Der Ansaz ist der niedrigste, der für Eisen überhaupt in unserm Tarif vorkommt, so daß die Schienen dem unverarbeiteten Eisen, wie es der Industrielle bezieht, gleichgestellt, also sehr billig gehalten sind. Einzig für die Zahns t a n g e n für Bergbahnen ist für den Fall, als sie in zusammengeseztem Zustande eingehen sollten, ein höherer Ansaz (Fr. 2) , angenommen worden, der sich durch den Grad der Verarbeitung rechtfertigt, sowie dadurch, daß dieser Bestandtheil gleichsam eine Ergänzung der Maschine ist, die selbst zu Fr. 2 per Zentner verzollt wird.

II. S c h i e n e n b e f e s t i g u n g s m i t t e l .

Die Ansäze des allgemeinen Tarifs, welche hier in Anwendung · zu kommen hätten, sind folgende : Eisen- und Stahlwaaren, rohe, nicht bemalt, ohne Politur oder Firniß, Werkzeuge, : Wirthschaftsgeräthe .

.

.

.per Ztr. Fr. 3.50.

; Eiserne Werkzeuge, vorgearbeitete, ganz grobe, wie sie aus dem Hammerwerk kommen ,, ,, " 1. --.

Strenge genommen wären alle jezt gebräuchlichen Schienenbefestigungsmittel, dem Grad ihrer Verarbeitung gemäß, der erstem Klasse zu assimiliren. Da indessen gerade die Schienenbefestigungs-

403 mittel es sind, welche nebst den Schienen hauptsächlich in's Gewicht fallen uud deren Verzollung gegenüber dein frühem Zustande den Eisenbahngesellschaften eine nicht unbedeutende, Mehrausgabe verursacht, so hat der Bundesrath geglaubt, alle Schienenbefestigungsmittel, mit Ausnahme der L a s e h e n b o l z e n , in die, zweite der oben erwähnten Klassen zu versezen und daher nur zu Fr. l per Zentner anzusezen. Es kann dies um so eher geschehen, als die hier vorkommenden Gegenstände nicht zu andern Zweken als zum Eisenbahnbau verwendet werden können. Eine Ausnahme wird bezüglich der Laschenbolzen gemacht, da dies Schrauben und Muttern sind, die einen hohem Grad von Verarbeitung erleiden, als die übrigen Befestigungsmittel, und auch zu andern Zweken Verwendung finden dürften. Bezüglich dieses Gegenstandes sind demnach die Eisenbahnen ganz den Privaten gleichgestellt, welche Schrauben aus dem Ausland beziehen. Folgende Zusammenstellung zeigt das Verhältniß, in welchem die einzelnen Gegenstände vorkommen, und es ist daraus auch ersichtlich, daß die Laschenbolzen nur einen geringen Theil des gesammten Materials bilden.

Auf einen Kilometer Bahnlänge kommen :

Zentner.

In °/o des VorgeZoll } esammt- Werth per schlagener für den gewichtes per Kilo- Zentner. Zollansaz. Kilometer.

meter.

U Schienen bei übl. Gewicht

1440.

Fr.

91. 8

16.-

Fr.

frei resp.

-- . 30

Fr.

432. --

Unterlagsplatten

12. 78

--. 8

17. 50

1. --

12. 78

Schienenniigel . . .

50. 70

3. 2

17. --

l

50. 70 54. 50

Laschen .

54. 50

3. 5

16. --

·j^

Laschenbolzen . .

12. -

--. 7

21. --

3. 50

42. --

Total

1569. 98

100

--. --

--. --

591. 98

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Die Laschenbolzen machen also bloß 0,7 % des , Gewichtes des Eisenbahnmaterials aus und 10% der Schienenbefestigungsmittel. Der vorgeschlagene Zoll von Fr. 3. 50 gegenüber einem allfälligen Ansaz von Fr. l macht per Kilometer eine Mehrausgabe für die Eisenbahnen von Fr. 30. Würden aber alle bahnen .

.

.

.

.

.

per Kilometer Fr. 259. 96 statt der vorgeschlagenen .

.

,, ,, ,, 159. 9& also ,, ,, Fr. 99. 98 mehr zu entrichten, als nach dem Vorschlage des Bundesrathes.

Im Tarif sind auch die S c h i e n e n s t ü h l e der Vollständigkeit wegen aufgeführt, obschon sie selten mehr vorkommen. Sie gehören schon als Gußstüke in die Klasse von Fr. 1.

Die eisernen Schwellen kommen bis jezt selten vor. Sie sind im Vorschlage den Schienen assimilirt worden.

III.

Ausweichungen u n d Geleiskreuzungen.

Diese Gegenstände sind ihrer Natur nach den Maschinen zu assimiliren · und daher zu Fr. 2 per Zentner zu verzollen. Eine Ausnahme wird bezüglich der ziemlich in's Gewicht fallenden Herzs t ü c k e (Bestandtheil der Kreuzungen) gemacht, sofern sie besonders eingehen, und zwar wurde kein Unterschied zwischen den Herzstüken aus Schmiedeisen und Eisenguß gemacht, sondern der Einfachheit wegen der niedrere Tarif des Eisengusses (Fr. l per Ztr.)

für alle Arten angenommen.

IV. D r e h s c h e i b e n und S c h i e b b ü h n e n .

Auch diese Gegenstände sind, ihren Haupttheilen nach, Maschinen und als solche nach dem allgemeinen Tarif mit Fr. 2 per Zentner zu verzollen. Andere Theile der Schiebbühnen sind ihrer Natur nach den eisernen Brüken zu vergleichen, und da diese nach unserm Vorschlage (vide Ziff. VII) ebenfalls zu Fr. 2 per Zentner zu verzollen sind, so erscheint der Ansaz von Fr. 2 für das Ganze als ein durchaus logischer.

V. L o k o m o t i v e n und T e n d e r .

Es wird vorgeschlagen, die Lokomotiven wie Maschinen zu Fr. 2 per Zentner zu verzollen, wie dies schon bisher bei Lokomobilen u. s. w. der Fall war. Da die Maschinen in unserem Zolltarif gegenüber der Eisenwaare bereits eine begünstigte Stellung

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einnehmen, so erscheinen die Lokomotiven als sehr günstig behandelt, besonders wenn man bedenkt, daß eine Lokomotive schwer wiegende Bestandtheile A'on Kupfer enthält, welche der einheimische Fabrikant zu Fr. 1. 50 und Fr* 3. 50 per Zentner zu verzollen hat.

Die Lokomotiven werden in den angrenzenden Ländern wie folgt verzollt : Lokomotive per Zentner.

Tender per Zentner.

Deutschland .

. fl. 1. 10 fl.

1. 10 Frankreich .

. Fr. 5. -- Fr. 4. -- Italien .

, . ,, 2- -- ,, 2. -- Der schweizerische Lokomotivfabrikant hat daher für Lieferungen in's Ausland (Italien ausgenommen) einen höhern Zoll zu zahlen, als der ausländische Fabrikant für Lieferungen nach der Schweiz.

VI. L o k o m o t i v b e s t a n d t h e i l e .

Nach Analogie des allgemeinen Tarifs, welcher Maschinentheile zum gleichen Zoll belegt wie Maschinen selbst, wären auch die Lokomotivbestandtheile, welche eigentliche Masehinenbestandtbeile sind, wie Kessel, Cylinder u. s. w. zu Fr. 2 zu behandeln. "Wir beantragen dies auch auf eine Anzahl anderer speziell zu nennender Bestandtheile, wie Räder, Achsen, Puffer u. s. w. auszudehnen, die spezifizirte Aufzählung dieser Bestandtheile aber, weil für das Gesez zu weitläufig, der VollziehungsVerordnung zu überlassen.

Ausdrüklich ausgenommen würden die nur zu Fr. l zu verzollenden Bisenguß waaren.

VII.

Eiserne Brüken.

Solche können nicht nur für Eisenbahnen, sondern auch für andere Ueberbrükungen eingeführt werden, und es besteht kein Grund, die Eisenbahnbrükeu ausnahmsweise günstiger y.u behandeln.

Indessen belastet der allgemeine Tarif, der für Gegenstände vom gleichen Grade der Vollendung keinen andern Ausaz als Fr. 3. 50 per Zentner kennt, die eisernen Brüken allerdings etwas hoch. Der Bundesrath schlägt Ihnen daher vor, die eisernen Brüken mit Fr. 2 per Zentner zu verzollen. Durch ein Heruntergehen unter diesen Ansaz würde nicht nur ein allzugroßes Abweichen vom allgemeinen Tarif erfolgen, sondern auch eine Schädigung der betreffenden einheimischen Industrio, welche die Rohmaterialien theilwei.se /.u Fr. l bis Fr. 1. 50, ja Fr. 3. 50 per Zentner aus dem Auslande

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beziehen muß. Größere Bestandtheile von Brüken, wie gelochtes Eisen, beantragen wir den Brüken gleich zu halten (solche Theile bezahlten bisher ebenfalls Fr. 3. 50). Dagegen müssen wir, analog wie oben bei den Laschen bolzen, darauf bestehen, daß S c h r a u b e n und Nieten zu Fr. 3. 50, d. h. zum gleichen Ansaze wie gleichartige zu andern Zweken bestimmte Waaren zu verzollen sind. Ein Abgehen von diesem Grundsaze würde gegen das Gesez der Billigkeit verstoßen und Mißbräuchen aller Art Thür und Thor öffnen.

Vin. Eisenbahnwagen.

Es wird vorgeschlagen, die Personenwagen mit 10 °/o des Werthes, die Gepäk- und Güterwagen, E 'dtransport- und Schotterwagen mit 5 °/o des Werthes für die Einfuhr zu verzollen.

Zu diesem Vorschlage werden wir vorerst durch die Rüksicht auf den bestehenden Tarif geleitet, in welchem wir bei den Zollansäzen für Fuhrwerke und Transportwagen eine zutreffende Analogie finden. Fuhrwerke und Gefahrte jeder Art zum Personentransport sind nämlich zu 10°/o des Werthes, Oekonomie- und Lastwagen zu 5 °/o des Werthes zu verzollen. Die Personenwagen der Eisenbahnen sind nun ihrer Natur nach nichts Anderes als mit mehr oder weniger Luxus ausgestattete Fuhrwerke ; die Güterwagen dienen dem gleichen Zweke wie die Lastwagen, die sich auf den gewöhnlichen Straßen bewegen. Kommt die einmalige Anschaffung der für den Eisenbahntransport bestimmten Wagen auch hoch zu stehen, so wird dies andererseits wieder ausgeglichen durch ihre größere Leistungsfähigkeit und größere Dauerhaftigkeit gegenüber den gewöhnlichen Transportwagen.

Auch die Rüksicht auf die einheimische Industrie rechtfertigt den vorgeschlagenen Ansaz. Die Eisenbahnpersonenwagen zahlen in Deutschland, Oesterreich und Frankreich den gleichen Einfuhrzoll wie der vorgeschlagene; Gepäk» und Güterwagen zahlen sogar 10 % nach Frankreich und Oesterreich, 6 °/o nach Deutsehland und 5 °/o nach Italien. Die schweizerische Wagenindustrie befindet sich daher schon jezt, Italien ausgenommen, im Nachtheil bezüglich der Gepäk- und Güterwagen, und es würde dies auch der Fall sein bezüglich der Personenwagen, wollte man den vorgeschlagenen Zollansaz noch weiter heruntersezen. Immerhin ist der vorgeschlagene Zollansaz kein Schuzzoll für die inländische Industrie, da sie ja selbst auf dem größern Theil des für die Wagonkonstruktion verwendeten
Schmiedeisens einen Zoll bezahlen muß, welcher den 10 °/o des Werthes nahe kommt, so daß die ausländischen Wagonfabriken eben so billig werden liefern können als die einheimischen.

Eine weitere Vergünstigung der 'Eisenbahnen auf Unkosten der

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einheimischen Industrie und der Bundeskasse erscheint uns daher nicht am Plaze, nachdem die Eisenbahnen für den Schienenbezug schon eine Vergünstigung genießen, wie sie keiner andern einheimischen Unternehmung zu gut kommt.

IX. W a g o n b e s t a n d t h e i l e .

Einer Anzahl von wichtigeren und leicht erkennbaren Wagonsbestandtheilen, welche öfters vom Ausland bezogen werden, schlagen wir vor, gleich wie bei den Lokomotiven, die Vergünstigung des Zollansazes von Fr. 2 zuzusichern, statt 10 resp. 5% des Werthes, wie dies nach Analogie des allgemeinen Tarifs zu geschehen hätte.

Bei den Bestandteilen ist der Gewichtzoll dem Werthzoll der leichtern Durchführbarkeit wegen vorzuziehen und ein Unterschied zwischen Bestandtheileneilen von Personenwagen und solchen von Güterwagen, wie ihn der allgemeine Zolltarif zwischen Bestandteilen von Personen- und L a s t w ( e r s t e r e s t e r 1 0 % , 0 ° / o , leztere %";'<» des Werthes verzollbar) kennt, durchzuführen, wäre außerordentlich schwierig. Der vorgeschlagene Zoll von Fr. 2 per Zontrier rechtfertigt sich im Uebrigen auch noch dadurch, daß er auch für Lokomotivbestandtheile gilt und überhaupt nach den gegenwärtigen Vorschlägen auf eine Menge anderweitiger Artikel Anwendung findet, was immer eine Erleichterung bei der zollamtlichen Revision zur Folge hat.

Die Aufzählung der so zu behandelnden Gegenstände beantragen wir, wie oben bei dea Lokomotiven, so auch hier der Vollziehungsverordnung zu überlassen.

X. Die Verzollung der C o k e , wie Steinkohlen, zu 15 Rp.

per Zugthierlast von 15 Zentnern, bedarf keiner weitern Begründung.

Bei diesem Anlaße erneuern wir Ihnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 28. Oktober 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehiess.

m

(Entwurf)

Bundesbeschluss * v

'

betreffend ·

die Verzollung von Eisenbahnmaterial.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht · einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Oktober 1874, beschließt: Das Eisenbahnmaterial, welches infolge Bundesbeschlusses vom 19. Juli 1854 und 9. Juli 1864 eine Zollvergünstigung genossen und gemäß Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1874 einer Verzollung unterworfen werden soll, ist mit folgendem Eingangszoll zu belegen; I. S c h i e n e n : Gewöhnliche Schienen, auch Schienen für Hilfsbahnen Zahnstangen .

.

.

.

.

.

.

II. S c h i e n e n b e f e s t i g u n g s m i t t e l : Unterlagsplatten, Laschen, Schienennägel, Schienenstühle .

.

.

.

.

.

.

Laschenbolzen (Laschenschrauben und Muttern) Schwellen, eiserne (Quer- und Langschwellen) wie Schienen .

.

.

.

· .

Per Zentner.

Fr. --. 30 " 2. --

,, 1. -- " ' 3. 50 ,. -- . 3 0

409 III. A u s w e i c h u n g e n u. G e l e i s k r e u z u n g e n : Weichen u n d Kreuzungen .

.

.

.

Herzstüke allein .

.

.

.

.

.

PerZentner.

F r . 2 .-- ,, 1. --

IV. D r e h s c h e i b e n u n d S c h i e b b ü h n e n : Drehscheiben und Schiebbühnen .

.

.

Räder und Achsen, montirte; Räder, schmiedeiserne; Achsen Räder, gußeiserne, nicht montirte

,,

2. --

2. 1.

2. ~

V. L o c o m o t i v e n , auch T e n d e r .

VI. L o c o m o t i v b e s t a n d t h e i l e : Einzelne, nach Vollziehungsverordnung Bestandtheile gleicher Art aus Eisenguß .

2. -- 1. 2. --

TU. E i s e r n e B r ü k e n mit oder ohne Anstrich Vorgearbeitete Eisenstüke .

.

.

.

Schrauben u n d Nieten .

.

.

.

.

Uebrige Bestandtheile, wie die betreffende Waarengattung nach Tarif.

VIII. E i s e n b a h n w a g e n : Personenwagen .

.

.

.

.

.

Gepäk- und Güterwagen, Erdtransport und Schotterwagen für Eisenbahnen und Hilfsbahnen (Rollwagen)

2. --

3. 50

Vom Werth.

10 %.

5 °/o.

IX. B e s t a n d t h e i l e von E i s e n b a h n w a g e n aller A r t : Per Zentner.

Einzelne, nach Vollziehungsverordnung Fr. 2. -- 1 Bestandtheile gleicher Art aus Gußeisen X. C o k e

per Last

--. 15

Gegenwärtiger Beschluß tritt unter Vorbehalt der Volksabstimmung gemäß Art. 89 der Bundesverfassung nach Abfluß von 90 Tagen nach Veröffentlichung desselben in Wirksamkeit.

Der Bundesrath wird mit der Veröffentlichung und Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Verzollung von Eisenbahnmaterial. (Vom 28. Oktober 1874.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1874

Date Data Seite

401-409

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