642 (Vom 7. April 1966) Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines österreichischen Konsulates in Chur Kenntnis genommen. Er hat Herrn Theodor Kremenezky das Exequatur als Honorarkonsul von Österreich in Chur erteilt, mit Amtsbefugnis über den Kanton Graubünden, der vom Amtsbereich des österreichischen Generalkonsulates in Zürich losgetrennt worden ist.

(Vom 13. April 1966) Seine Exzellenz Sayed Abdullahi El Hassan hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Sudan bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Dem Kanton Waadt wurde an die Kosten der Güterzusammenlegung in der Gemeinde Essertines ob Yverdon ein Bundesbeitrag bewilligt.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 2. bis S.April 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Vietnam Herr Le Khac Hoai, Botschaftsrat.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Elfenbeinküste Herr Théodore De Mei, Botschaftsrat.

UdSSR Herr Vladimir J.Simakov, Adjunkt des Handelsvertreters.

Beförderung VAR Herr Salah Eidin Ahmed Awad, Beamter, in den Rang eines Attachés (Verwaltungsangelegenheiten).

Entscheide Uber den Erwerb von Gnmdstiicken durch Personen im Ausland J)

1. Entscheide auf Bewtiligung in den Monaten Oktober-Dezember 1965 Kantone

Zurich ....

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus ZUK . .

Freiburg Solothurn . . .

Basel-Stadt ....

Basel-Landschaft Schaffhausen. . .

AppenzellA.Rh.

Appenzelll.Rh.

St Gallen .

Graubunden . . .

Aargau Thurgau Tessin . .

Waadt Wallis Neuenburg ....

Genf Schweiz

Gesuche

Flacheinm")

Gesuchsteller Natiirliche Peraonen

Juristische BauPersonen *) land mlt Sitz in 1m ganzen Schwcizer im ganzen dcr Schweiz

6 9 8

2 8 1

2 1 1

2 1

1

3 4 4 2 1 1 1

3 5 4 2

2

8 84 9 3 104 68 82 1 12 414

7 101 1 3 118 65 92 3 6 426

2 2

Wohnhauscr

5 1 7

5 1 7

12081

7405 1060

782 6759

2

1

1 576

595

Landwirtschaftliche Betriebe*)

GewerbUche Betriebe

1626

128 62721

1

1340 5651 2146

1

1 400 332 463

1

2242 2627

1 1

908 2 1 4 7 4 26

3 1 8

2 1 8

1 7

7

6 43

5 38

4085 6741 8931 1 466 28620 38033 34580 363 155474

13707 8315 70540

9892 760 1954

2171

53 67 9

488

488 1

Wert in 1000 FrankenO

Total

29473 3936 1031 29174 95819 9024 2706 6068 158 089

32365 40102 2660 18 642 5224 166711

2812 67466

849 41 111 272 60

33558 10677 42327 2096 98290 169043 62246 2706 14467 547 740

1223 6640 1 957 208 9958 9644 5242 ,40 2026 51017

11

643

*) Bundesbeschluss vom 23.Marz 1961 fiber die Bewilligungspflicht fur den Erwerb von Grundstucken durch Personen im Ausland* Uber die rechtlichen Grundlagen und den Aussagewert der Statistik siehe «Die Volkswutschaft». 1962. Heft 3. Seite 10?.

·) Binschliesslich Personengesellschaften ohne Juristische PersSnllchkeit

630 394 32531

2740 5651 2146 2574 463 2627 908

644

2. Entscheide auf Nichtbewilligung in den Monaten Oktober-Dezember 1965 Kantone

Gesuche

Gesuchstellct Naturlichc Personen

Flacheinm") Junstischea Personen )

Bauland

I

Sitz in im ganzen Schweizer im ganzen mit der Schweiz

Zurich .

Bern Luzern .

..

Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn ..

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen . . .

Appenzell A. Rh.

AppenzellLRh.

St. Gallon . ...

Graubiinden . . .

Aargau Thurgau Tessrn .

Waadt Wallis .

Neuenburg ....

Genf ...

Schweiz

Wohnh3user

Landwirtschaftliche Betriebe ·)

Gewerbliche Betriebe

Total

Wert in 1000 Franken ')

4 1

4 1

2269 748

2269 748

238 60

1

1

2000

2000

50

4045 976 1 520 81 24305

301 110 119

2452 38396

850 2533

--

3 1 2 1 3

4 1 2 1 3

1 17

1 18

--

--

--

--

--

845 976

3200

1000 81

6098

520

21 705

2600

2452 25978

5800

520

805

*) Bei Erwerb von Anteilen an junstischen Personen wlrd die Flache nicht erfasst.

4 ) Einschliesshch laudwirtschaftliche Parzellen und Waldland.

s ) Obne Wertangabe bei Tausch und Schenkung. Einschlicsslich Wert der Anteile an juristischen Personen. Baurechtszinse werden zum kapitaliaierten Wert eingesetzt.

3.Entscheide auf Bewilligung und Nichtbewilligung auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen in den Monaten Oktober-Dez.1965 Kantone

Zurich Bern Luzern Uri Schwyz .

Obwaldeu Nidwalden Glarus Zua Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzelll. Rh. .

St. Gallen Graubiinden . . . .

Aargau ~ Thurgau Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg Genf Schweiz

Entscheide auf Bewilligung Total Bewilligt wegen Blutsverwandtschaft zwischen Gesuchsteller und Verausserer Art. 6, Abs. 3 n') Flache Wert m Wert m Fläche mm* 1000 Fr.

inm 2 1000 Fr.

Entscheide auf Nichtbewilligung Bewilligt zum Unterhalt emer Betnebs- Total Nicht bewilligt wegen statte oder zur Sicherstcllung technischer Gefahrdung der miliReserven auslandischcr Versicherungstarischen Sicherheit gesellschaften Art. 6, Abs. 3 ft1) Art. 6, Abs. 161) Flache Wert m Flachc Wert m Flache Wert in in ma 1000 Fr.

m m2 1000 Fr. in m2 1000 Fr.

13707 8315 70540

9892 760 1 954

5500 800 63781

494

182 404

2269 748

238 60

2171

53 67 9

1 576

45

2000

50

2740 5651 2146 2574 463 2627 908

849 41 111 272 60

1340

114

33558 10677 42327 2096 98290 169 043 62246 2706 14467 547 740

1 223 6 640 1 957 208 9 958 9 644 5242 40 2026 51 017

488

--

2242 -- --

11

·2242

--

29 773

443

11879 630

466 160

32 929

2300

4045 976 1520 81 24305

2820 151 028

900 5508

2452 850 38396 2533

805

6. Entscheide auf Verneinung der Bewilligungspflicht: 49

--

--

645

4. Entscheide auf Bewilligung oder Nichtbewilligung, durch Beschwerde angefochten: 7 5, Entscheide auf Nichteintreten: 3

301 110 119

Heimatland Landdes Rechtssitzes

Art dcs Rechtes GesuchEigentum, Anteile an Baurecht steller Mltjunstischen eigentum Personen *)

Land des RechtssitzesdesGesuchstellers vom Oktober-Dezember 1965

646

7.EntschetdeaufBewilligungnachdemHeimatlandundnachdem

Flache in m" *) Nutzniessung

Bauland

Wohnhauser

Landwirtschaftliche Betriebe1)

Gewerbliche Betriebe

Wert in 1000 Franken")

Total

Naturliche Personen

Schweiz Bundesrepublik Deutschland . .

Frankreich Italien Liechtenstein . .

Osterreich ObrigesEuropa.

Vereinigte Staatenv.Amerika.

Obrige Lander .

Verschiedene Lander Staatenlose ....

24

22

226 62 34 1 1 60

192 48 27 1 1 51

8 4

7 3

5 1

2

1 7 1

5

1 1

9260

5339

6905

1626

23130

10692

30728 39437 5439 1024

91693 9449 1 110

23156 5637 33263

630

27433

750 15283

2660

146 207 54523 40206 1024 750 45376

19693 3359 1855 7 220 4686

4160 2150

25845 481

30005 2631

874 537

1049

9 112

59793

196 754

7924

2211

2674

141

595 4

8

2812 547 740

900 51017

--

394

1 049

1

Juristische Personen!)

Schweiz Bundesrepublik Deutschland . .

Frankreich Italien Liechtenstein. . .

Osterreich ObrigesEuropa.

Vereinigte Staaten v.Amerika.

Obrige Lander .

Total

38

30

2

2

1 1

1 469 -

1 1

1 389

8

7081

595

8

2

95086

463

--

--

15

34794

155 474

158 089

4

166711

2812 67466

8. Entscheide auf Bemlligwng nach Monaten Jahrc Monate

Gesuche

Flache in m! ")

Gesuchsteller Natiirliclie Personen

I Juristische2 | Personen )

Eauland

mit Sitz in imganzen Schweizer imganzen der Schweiz

1026 1680 1283 138 97 105 79 89 70 78 64 96 103 102 78 1099

1031 1711 1241 99 86 99 72 101 66 78 54 99 103 97 76 1030

106 105 139 6 7 10 8 10 10 4 4 18 18 13 8 116

93 223 196 50 22 10 12 6 10 9 11 9 15 13 7 174

70 177 158 45 20 9 9 4 7 7 10 9 13 12 6 151

1965 Januar . . .

Februar . .

Marz ....

April ....

Mai Juni Juli August.. .

September Oktober . .

November Dezember Total

76 88 71 115 82 125 118 87 98 147 147 120 1274

79 87 59 116 76 94 94 87 99 151 166 109 1217

5 10 7 ~12 4 10 7 8 6 10 11 5 95

5 14 15 10 17 39 34 9 12 8 11 24 198

5 12 13 8 16 37 32 7 8 8 10 20 176

Landwirtschaftliche Betriebe4)

Gewerbliche Betriebe

Total

Wert in 1000 5 Frankcn )

1 353 494 420 429 604731 1 436 935 758 543 2 351 351 1 272 470 372 320 749 522 33226 73566 21822 12796 77794 61 049 34339 94446 87140 19987 180615 49095 52774 141 416 49952 13786 168 520 48936 18043 29307 19423 23638 49182 7669 62617 4625 82715 26063 24512 50016 55140 10338 95782 14459 276215 54711 748 196 366 868 1 010 650

32006 2 410 660 242300 4 789 129 321 093 2 715 405 13358 141 972 23467 175 106 215925 41319 291 016 244142 609 231 851 1976 68749 80489 2449 152406 100591 100 161 360 9760 355 145 93038 2218752

116806 197 902 160 569 21015 12092 10312 15470 11005 6369 7106 6181 11262 9158 11781 8583 130334

21968 66336 84205 18113 42758 73076 13072 17090 17399 675 250 52887 643 660 21 962 359 342 23742 68136 38256 48141 51493 28113 44818 25547 61 778 113051 474 338 2 135 855

6643 133 978 18780 223 214 53832 280 435 15404 72866 15213 757 341 4612 792163 17919 436 202 1444 111967 7759 131 433 23604 158 365 32544 142472 11318 246 903 209 072 3 487 339

8122 12627 12268 11377 15247 18119 14978 9605 14828 14539 23416 13062 168 188

39031 102116 110769 27300 49479 91004 36979 18645 37277 55155 39563 60756 668 074

647

Juli-Dez.

Jan.-Dez.

Jan.-Dez.

Januar . . .

Februar . .

Marz ....

April M[ai Juni Juli August . . .

September October . .

November Dezember Total ....

1961 1962 1963 1964

Wohnhauser

648

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uniformmützenmachers (Vom 14. März 1966) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uniformmützenmachers: I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung lautet Uniformmützenmacher.

2 Die Lehre dauert drei Jahre.

3 Die zustandige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, alle im Lehrprogramm - Artikel 4-6 - erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen.

1

649 2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb darf zu gleicher Zeit nur ein Lehrling ausgebildet werden, wobei der Meister selbst Uniformmützenmacher sein muss oder mindestens einen gelernten Uniformmützenmacher ständig zu beschäftigen hat.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

i

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die notwendigen Werkzeuge und Maschinen sind ihm zur Verfügung zu steUen.

' ' 1 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

3 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das er an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen hat. Der Lehrmeister vergewissert sich mindestens zweimal im Monat über dessen ordnungsgemässe Führung.

4 Der Lehrling ist zu Ordnung, Reinlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

6 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm vorgesehenen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine fortschreitende Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

1

!) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Verband Schweizerischer Uniformmützen-Fabrikanten bezogen werden.

650

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Vorbereiten und Prüfen des zur Verarbeitung gelangenden Materials. Anlernen im Hand- und Maschinennähen. Bügeln von Nähten. Vierteln von Böden.

Selbständiges Umbucken. Anschlagen von Ober- und Unterteil. Wenden der Mützen. Anheften des Futters. Genaues und sauberes Einnähen der Schweissleder von Hand. Verstahlen und Einsetzen der Randeinlage. Aufheften der Böden Einsetzen der Steife. Anfertigen der Kappnahte.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Passepoilieren. Stossen des Passepoils. Vollständiges Zusammensetzen der Uniformmützen. Annähen der Schirme. Montieren des Leders.

Bügeln der Uniformmützen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Herstellen aller Arten von Uniformmützen einschliesslich zwei- und dreifarbige Studentenmützen. Zuschneiden von Uniformmützen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichen Materialien und Zutaten; ihre Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsmerkmale. Zweckmässige Ausnützung des Materials und grundlegende Kenntnisse des Zuschneidens.

Die verschiedenen Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken (Handnähen, Maschinennähen).

Kenntnisse, Handhabung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; 1

651 b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen. Dem Lehrling ist ein Arbeitsplatz zuzuweisen und die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen sind ihm in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Das persönliche Werkzeug hat der Lehrling mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsaufgaben wie Material und Zeichnungen sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Die Aufgaben für die Materialberechnungen müssen dem Lehrling schriftlich unterbreitet werden.

1

Art. 9

Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist während der ganzen Prüfung von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Notwendige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert l % Tage. Davon entfallen

auf: a. die Berufsarbeiten etwa 11 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa 2 Vi Stunden, einschliesslich Fachzeichnen und Fachrechnen.

652 2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat nach Angabe der Experten folgende 4 Arten von Mützen anzufertigen : 1. l Ord. Soldaten-Feldmütze, 2. l Uniformmütze (steife Schweizerform mit aufsteigenden Passepoils, Feuerwehr-, Portier- oder Livree-Chauffeurmütze), 3. l Bundesbahnmütze, 4. l Studentenmütze.

Sämtliche Zutaten sind vom Lehrmeister zu stellen. Eine Mütze hat der Lehrling an der Prüfung selbst zuzuschneiden.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung der Berufskenntnisse soll an Hand von Anschauungsmaterial vorgenommen werden und erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen : 1. Materialkenntnisse: Herstellung, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeit und Qualitätsprüfung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe.

2. Allgemeine Fachkenntnisse : Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Vorbereitung von Material und Hilfsmitteln. Erkennen der Mützenform am Schnittmuster und am zugeschnittenen Material. Bedienung und Kenntnisse sowie Reinigung der Maschinen und Werkzeuge. Unfallverhütung.

3. Materialberechnungen (ca. % Stunde schriftlich): Berechnen des Materialbedarfs einer Mütze.

4. Fachzeichnen (%-! Stunde): Aufriss (Abwicklung) einer Mütze.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in folgende Positionen aufgeteilt: Pos. 1. Zuschneiden der Uniformmütze; Pos. 2. Abmessen von Rand und Karton; Vierteln und Aufheften des Bodens; Passepoilieren von Rand und Boden, Abschneiden und Stossen des Passepoils; Pos. 3. Zusammennähen der Mütze; Wenden derselben; Einsetzen von Stahl und Karton; Umbucken; Anschlagen; Anheften des Futters; Montieren von Schirm, Leder und Sturmband; Pos. 4. Bügeln der Uniformmützen nach Fertigstellung.

1

653 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Detailausführung und verwendete Arbeitszeit.

3

Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird nach folgenden Positionen vorgenommen: Pos. 1. Materialkenntnisse; Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 3. Materialberechnungen; Pos. 4. Fachzeichnen.

4

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Postionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . .

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Uniformmützenmacher zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Uniformmützenmacher zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet

Note

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

") Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Uniformmützen-Fabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

654 a Die Noten in den Berufsarbeiten und den Berufskenntnissen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten der Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist: 1

Mittelnote in den Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten 0/£ der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Prüfungsformular mit allen Detailnoten ist nach der Prüfung der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sem Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Umformmützenmacher zu führen.

655 lu. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Reglement tritt am I.Juni 1966 in Kraft.

Bern, den 14. März 1966.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 8914

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Wettbewerbsausschreibungen

sowie Anzeigen

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist in einem Band zusammengefasst erschienen:

AHV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (ohne die Bestimmungen über die fiskalische Belastung des Tabaks) Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister (Stand I.Januar 1966) Die Broschüre kann in deutscher oder französischer Sprache zum Preise von Fr. 4.20 beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, bezogen werden.

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben :

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Aprü 1964.

Preis: Fr. 2.30.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

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1966

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1966

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642-655

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10 043 249

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