# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 40.

30. September 1908.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): fi Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Kaum 15 Ep. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckeret Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon-Seebach auf die Zweiglinie Metzgerhalle (Oerlikon)-Station Oerlikon.

(Vom

25. September 1908.)

Tit.

Die Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-OerlikonSeebaeh stellt mit Zuschrift vom 12. September 1908 das Gesuch, es möchte die ihr durch Bundesbeschluss vom 25. März 1896 (E. A. S. XIV, 141) erteilte und seither durch Bundesbeschlüsse vom 1. Juli 1905, 30. März 1906 und 11. April 1907 (E. A. S. XXI, 192, XXII, 94 und XXIII, 70) ausgedehnte, beziehungsweise abgeänderte Konzession auf die Zweiglinie Metzgerhalle (Oerlikon)Station Oerlikon ausgedehnt werden. Da der Gesuchstellerin die Zeit fehlte, um ein den einschlägigen Vorschriften entsprechendes Konzessionsausdehnungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass es Ihnen in der ausserordentlichen Septembersession hätte vorgelegt werden können, erklärte sich das Eisenbahndepartement damit einverstanden, dass die Strassenbahnverwaltung nur ein schriftliches Gesuch um Ausdehnung ihrer Konzession einreiche. Es konnte der Bahngesellschaft diese Ermächtigung um so eher erteilt werden, als es sich im vorliegenBundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

53

742

den Fall keineswegs um die Erstellung einer neuen Strecke, sondern bloss um eine unbedeutende Verlängerung eines bereits bestehenden Geleises handelt, so dass die Gesellschaft im Glauben war, es sei eine förmliche Konzessionsausdehnung gar nicht nötig.

Dabei musste noch in Betracht fallen, dass die Bahnverwaltung die Baupläne bereits vorgelegt und alle Vorkehren getroffen hat, um die Erstellung des fraglichen Teilstückes noch vor Einbruch des Winters beendigen zu können.

Die Veranlassung zur projektierten Verlängerung des Geleises der Strassenbahn hat die Verlegung der Zürcherstrasse in Oerlikon gegeben. Um die Verbindung des Geleises nach Seebach und Glattbrugg mit dem Geleise nach Zürich herzustellen, hat die Bahngesellschaft ein Bauprojekt vorgelegt, das bereits vom Eisenbahndepartement genehmigt werden konnte. Das Geleise in der alten Zürcherstrasse, das weiter bestehen soll und die in Aussicht genommene Fortsetzung desselben durch die Poststrasse bis zum öffentlichen Personendurchgang, westlich vom Stationsgebäude, in einer Länge von zusammen rund 400 m sind eigentlich als neue Zweiglinie des Strassenbahnnetzes zu betrachten. Es erscheint daher die Ausdehnung der Konzession der Strassenbahn ZürichOerlikon-Seebach auf diese Zweiglinie durch einen Bundesbeschluss unumgänglich.

Der nachstehende Beschlussentwurf gibt uns nur zu der Bemerkung Anlass, dass nach Massgabe des Dispositives I, die gesamte Bahnunternehmung für die Ausübung des Rückkaufsrechtes ein einziges Rückkaufsobjekt bilden soll.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. September 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

743

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon-Seebach auf die Zweiglinie Metzgerhalle(0erlikon)-Station Oerlikon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Î. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach, vom 12. September 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1908,

beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 25. März 1896 (E. A.

S. XIV, 141) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn vom Bahnhofplatz in Zürich nach Oerlikon und Seebach, die seither durch Bundesbeschlüsse vom 1. Juli 1905, 30. März 1906 und 11. April 1907 (E. A. S. XXI, 192, XXII, 94 und XXIII, 70) ausgedehnt und abgeändert wurde, wird auf die Zweiglinie Metzgerhalle-Station Oerlikon ausgedehnt mit der Massgabe, dass für die Ausübung des Rückkaufsrechtes die gesamte ßahnunternehmung ein einziges Rückkaufsobjekt bildet.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Oktober 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

"S-O-Sg-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon-Seebach auf die Zweiglinie Metzgerhalle (Oerlikon)-Station Oerlikon. (Vom 25. September 1908.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1908

Date Data Seite

741-743

Page Pagina Ref. No

10 023 052

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.