850

# S T #

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 9, September 1874.)

Veranlaßt durch eine, vom schweizerischen Generalkonsulate in Batavia erhaltene Mittheilung, daß gegenwärtig viele Schweizer wieder in den niederländisch-indischen Militärdienst treten, beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenössische Staude das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Der gegenwärtige Herr Verwalter unseres Generalkonsulates in Batavia hat in seiner Depesche vom 18. Juli abhin Veranlaßung genommen, die wieder schwunghaft betriebene Anwerbung zum niederländisch-indischen Militärdienste zur Sprache zu bringen und vor dem Eintritt il solche Dienstverhältnisse zu warnen. Der wesentliche Inhalt dieses interessanten und belehrenden Aktcnstükes ist in das Bundesblatt vom 5. dies aufgenommen*), und wir erlauben uns, darauf zu verweisen.

,,Abgesehen von den höchst bedenklichen moralischen Folgen, welche mit dieser, wie mit jeder andern Reisläuferei verbunden sind, und worauf allerdings das Hauptaugenmerk von Regierungen, patriotischen Vereinen und Philantropen gerichtet sein wird, bespricht die Zuschrift auch die kümmerliche Lage, welcher die Angeworbenen entgegengehen und welche es ihnen nicht gestatte, ein anständiges, nicht unbehagliches Dasein zu fristen, geschweige denn einen Nothpfennig für die Zukunft zurükzulegen. lind gleichwohl lassen die Schweizer, denen doch in der Heimat bei gutem Willen und redlicher Arbeit eine bessere und ehrbarere Existenz nicht entgehen könnte, sich fortwährend hinreißen, in einem heißen, dem Bewohner der mittlern Zone verderblichen Klima Kriegsdienste au nehmen und ihre Freiheit gegen schier sichern Tod oder wenigstens gegen physisches und moralisches Siechthum zu vertauschen.

Die kleine Löhnung; von 17 Cents täglich gestatte dem Soldaten *) Siehe Seite 765 hievor.

851 natürlich nicht, ein Glas Bier oder Wein sich zu verschaffen, und so müsse er seine Zuflucht zu Getränken nehmen, welche der Gesundheit schädlich seien und nicht selten Ursache zu Disciplinarvergehen werden, die natüslich den schwersten Strafen unterliegen.

Davon zeugen die vielen, Verurtheilungen, welche « unsere > Landsleute wegen solcher Vergehen fortwährend treffen, und es zeuge ferner der unglükliche Aufstand von Samarang im Jahr 1860, welcher mit der Hinrichtung von 9 unserer Landsleute geendigt habe. Ein trauriges Ende haben die vielen Schweizer gefunden, welche im Feldzuge gegen Atchin nicht durch die Kugel des Feindes, sondern durch Cholera hingerafft worden seien, und nicht viel besser sei das Loos derjenigen, welche im Garnisonsdienste dem Klima erliegen und welchen jedenfalls nur zum geringsten Theile wieder in die Heimat zurükzukehren vergönnt sein dürfte.

,,Indem wir die Ehre haben, Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf diese Thatsachen und Umstände hinzuweisen, luden wir Sie dringend ein, mit erneuerter und erhöhter Aufmerksamkeit gegen die in Frage stehenden, sowie gegen etwaige andere Werbungen polizeilich und strafrechtlich einsehreiten zu lassen, Zu diesem Zweke verweisen wir auf die Vorschriften des Bundesgesezes vom 30. Juli 1859, betreffend Verbot der Werbung*), sowie auf unser erläuterndes Kreisschreiben vom 16, August 1859 und auf die ergänzenden Entscheide in Ullmer II, Nr. 1075 bis 1081.a

(Vom 11. September 1874.)

Mit Rüksicht auf den Artikel 15 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche**) erließ der Bundesrath nachstehendes Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Der Artikel 15 im Auslieferungsvertrage mit dem Deutschen Reiche vom 24. Januar 1874 schreibt vor, daß die Verurtheilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, welche von Gerichtshöfen des *) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VI, Seite 312.

**) ,, ,, ,, Neue Folge, Band I, Seite 82.

852

einen Landes gegen Angehörige des andern ausgesprochen werden, wechselseitig auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden sollen, lind zwar durch vollständige oder auszugsweise Mittheilung des rechtskräftig gewordenen Urtheils an die Regierung desjenigen Bandes, welchem der Verurtheilte angehört.

,,Die kais. deutsche Regierung hat nun unserer Erwägung anheimgestellt, ob es sich nicht empfehlen dürfte, dasjenige Formular zu obigem Zweke in Gebrauch zu nehmen, welches zwischen Deutschland und Italien bereits seit 1871 mit Nuzen verwendet wird.

,,Wir finden dieses Formular um so annehmbarer, als es mit demjenigen, das gegen Italien gebraucht wird, ganz gleichlautend ist.

,,Sie werden eingeladen, Vorsorge zu treffen, daß alle in obigem Artikel erwähnten Strafurtheile, welche in ihrem Kanton über Angehörige des Deutschen Reiches erlassen werden, in der erwähnten Form zur Weiterbeförderung hieher gelangen."

l

853 Juhr.

Vor- und Zunahme.

Cognome, Nome.

Beiname.

Sopra-nome.

:

Name des Täters.

Nome del padre.

Anna.

Ob rufcfâllig.

Se reclaioo.

Laufande Nummer.

No. progres9teo al ·· - ·. -medesima nome. ·

, ' , . ··,.

Auszug aus dam Urtheil, Estrutto delfa Decisione.

, .;

Vor- und Zuname der Mutter.

Cognome e nome della madre.

Datum u. Ort der Geburt.

Data e luogo di nascita.

Tag.

Giorno.

Monat. Mese.

Jahr. Anno.

Gemeinde.

Comune.

Kreis.

Circondario.

Provinz.

Provincia.

Vor- und Zuname des Ehegatten.

Cognome e nome del conjuge.

Lezter Wohnort.

ultimo domicilio.

Beruf.

Professione.

Connotati.

Statur.

Statura.

Haare.

Cappelli.

Àuge a.

OCCÄ!

·Hase.

'Nato.

Gesichtsfarbe.

Colorito.

Besondere Kennzeichen.

Segni particolari.

.-

' .. .-..-·

."' - l ' ·'.

·--

.

'

-.·".-·

.. ; ,

·.'

,,

;

t

' · \ '. t '

. ·"-·'

''·'

'

:.

:'

.

1

.

i'

'

854

(Vom 14. September 1874.)

Mit Notifikation vom 5. d. Mis. hat der Präsident der französischen Republik, Hr. Marschal de M a c - M a h o n , Herzog von Magenta, dem Bundesrathe angezeigt, daß er seinen Botschafter bei der Schweiz. Eidgenossenschaft, Hrn. Graf de C h a u d o r d y , von seinem jezigen Posten abberufen und für eine andere Mission bestimmt habe.

(Vom 17. September 1874.)

Der Bundesrath hat zum Gehilfen auf dem Kriegskommissariat.

des Waffenplazes Thun Hrn. Anton li y ne r t, von Gunzwyl (Luzern), provisorisch ernannt, und als Posthalter in KlostersPlaz gewählt Hm. Christian B ir e h e r , von Conters, Reallehrer in Kubiis (Graubünden).

# S T #

Inserate» Offene Stelle.

Die Stelle eines A d j u n k t e n des a d m i n i s t r a t i v e n I n s p e k t o r a t e s der Schweiz. Eisenbahne n -- gesezlicher Jahresgehalt 4500--5000 Pranken -- wird zur Bewerbung ausgeschrieben.

Von den Aspiranten wird verlangt: Kenntniß des Eisenbahnbetriebes, insbesondere des Tarifwesens, sowie der deutschen und französischen Sprache.

Anmeldungen sind einzureichen bis zum 3. O k t o b e r d. J. dem Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

B e r n , 10. September 1874.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.05.1874

Date Data Seite

850-854

Page Pagina Ref. No

10 008 312

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.