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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

14. Oktober 1908.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übertragung und Verlängerung der Dauer der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

(Vom 6. Oktober 1908.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 13. August 1908 stellten der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Neuenburg und die Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont A.-G. (Tramway und Drahtseilbahn) auf Grund eines Abtretungsversprechens vom 2. Juli 1908 das Gesuch um Übertragung der am 20. Dezember 1907 der Tramwaygesellschaft Neuenburg erteilten Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre auf die Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont A.-G. (Tramway und Drahtseilbahn).

Damit vorbanden die Gesuchsteller das weitere Begehren, es möchte die Dauer der zu übertragenden Konzession bis zum 1. Januar 1985 verlängert werden, um die Konzession in dieser Beziehung mit der dem Initiativkomitee für eine Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont am 19. Dezember 1904 (E. A. S.

XX, 225) auf 80 Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1985, erteilten und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S.

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XXXIII, 351) abgeänderten Konzession in Übereinstimmung zu bringen.

In einer dem Eisenbahndepartement unterm 19. September 1908 eingereichten ergänzenden Eingabe setzt die Tramwaygesellschaft Neuenburg im wesentlichen folgendes auseinander: Die Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont A.-G. (Tramway und Drahtseilbahn), welcher die in Frage stehende Konzession eines elektrischen Tramways Neuenburg (Sablons)-La Coudre übertragen werden soll, hat sich am 30. Juli 1908 konstituiert. Sie hat zum Zwecke den Bau und Betrieb eines Tramways und einer Drahtseilbahn von Neuenburg über La Coudre auf den Chaumont, gestützt auf die Konzessionen vom 19. Dezember 1904 (Neuenburg-Chaumont), abgeändert durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (La Coudre-Chaumont) und vom 20. Dezember 1907 (Neuenburg [Sablons]-La Coudre).

Mittelst Übereinkommen hat sich das pflichtet, die ihm erteilte Konzession vom abgeändert durch Bundesbeschluss vom 20.

die konstituierte Gesellschaft übergehen zu

Initiativkomitee ver 19. Dezember 1904, Dezember 1907, an lassen.

Anderseits hat sich die Tramwaygesellschaft Neuenburg durch Abtretungsversprechen vom 2. Juli 1908 verpflichtet, der neu konstituierten Gesellschaft ihre Konzession vom 20. Dezember 1907 (Neuenburg [Sablons] -La Coudre) abzutreten.

Auf obige Tatsachen stützt sich nun das gemeinschaftliche Gesuch um Konzessionsübertragung.

Was den zweiten, sich auf die Dauer der beiden in Betracht fallenden Konzessionen beziehenden Teil dieses Gesuches anbelangt, so wünscht die Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont zwei Konzessionen von gleicher Dauer zu besitzen und spricht die Hoffnung aus, dass die Bundesversammlung keine Bedenken tragen werde, diesem Begehren zu entsprechen.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg, welcher ersucht wurde, sich über das Gesuch um Übertragung und Verlängerung der in Frage stehenden Konzession auszusprechen, hat in seinen Vernehmlassungen vom 4. und 25. September 1908 erklärt, dass er keine Einwendungen zu erheben habe.

Da auch wir unserseits keine Bemerkungen zu machen haben, so empfehlen wir Ihnen, dem Gesuche um Übertragung und Ver-

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längerung der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre durch Annahme des folgenden Beschlussentwurfes zu entsprechen.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Oktober 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffeod

Übertragung und Verlängerung der Dauer der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Tramwaygesollschaft Neuenburg und der Bahugesellschaft Neuchâtcl-Cbaumont (Tramways und Drahtseilbahn) vom 13. August 1908; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1908, beschliosst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 353) der Tramwaygesellschaft Neuenburg in Neuenburg erteilte Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Tramways von N e u e n b u r g (Sablons) nach La C o u d r e , wird auf die Bahngesellschaft Neuchâtel-Chaumont (Tramways und Drahtseilbahn) in Neuenburg, unter den nämlichen Bedingungen übertragen, jedoch mit der Massgabe, dass im Art. 2 der übertragenen Konzession die Dauer derselben bis zum 1. Januar 1985 verlängert wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übertragung und Verlängerung der Dauer der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre. (Vom 6. Oktober 1908.)

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1908

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14.10.1908

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