B Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Protokolle und weitere Unterlagen der Kommissionen Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen (= gemäss geltendem Recht) Art. 5a

Klassifizierung

Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden als «intern» klassifiziert, sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt.

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BBl 2017 6797 BBl 2017 6865 SR 171.115

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Die weiteren Unterlagen werden als «intern» klassifiziert, sofern sie nicht bereits öffentlich sind und sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt.

Hat die Urheberin oder der Urheber einer Unterlage diese als «vertraulich» oder «geheim» klassifiziert, so bleibt diese Klassifizierung bestehen. Vorbehalten bleibt eine Entklassifizierung gemäss Artikel 8 Absätze 3­6.

2

Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen (= gemäss geltendem Recht) Art. 6a Abs. 2, 2bis und 3 Die Ratsmitglieder haben im Extranet Zugriff auf die Kommissionsprotokolle über die Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4.

2

Mitglieder der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 20034 und Artikel 7 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 20035 haben im Extranet Zugriff auf die Protokolle über kommissionseigene Geschäfte ihrer Kommissionen und der Kommissionen des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission).

2bis

3

Aufgehoben

Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) 3

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Streichen (= gemäss geltendem Recht)

SR 171.13 SR 171.14

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Art. 6b Sachüberschrift, Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. b sowie 1bis Zugriff der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste im Extranet Die Fraktionssekretariate und die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste erhalten im Extranet Zugriff auf: 1

b.

Protokolle über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 3. Oktober 20036 und Artikel 7 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglementes des Ständerates vom 20. Juni 20037;

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste erhalten zudem Zugriff auf die Protokolle über eigene Geschäfte des Büros des Ständerates.

1bis

Art. 6c

Zugriff von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ratsmitglieder im Extranet

Jedes Ratsmitglied kann eine persönliche Mitarbeiterin oder einen persönlichen Mitarbeiter bestimmen, die oder der im Extranet Zugriff erhält auf die Protokolle der Kommissionen, denen das Ratsmitglied angehört, mit Ausnahme der Protokolle, auf welche die Fraktionssekretariate keinen Zugriff haben (Art. 6b).

1

Die persönliche Mitarbeiterin oder der persönliche Mitarbeiter untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 8 ParlG.

2

3

Sie oder er liefert den Parlamentsdiensten folgende Angaben: a.

Namen und Vornamen;

b.

Namen des Ratsmitglieds, für das sie oder er tätig ist;

c.

weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und für diese ausgeübte Tätigkeiten;

d.

Adresse;

e.

AHV-Nummer.

Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a­c in einem Verzeichnis.

4

Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3­6 Weitere Unterlagen Für Unterlagen der Kommissionen, die nicht Protokolle sind, gelten die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, über ihre elektronische Verfügbarkeit und über die Akteneinsicht.

1

Die Kommission kann wichtige Unterlagen nach Absatz 1 veröffentlichen, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Sie prüft insbesondere unmittel3

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bar nach Abschluss ihrer Beratungen eines Geschäfts zuhanden des Rates, ob bestimmte Unterlagen für das Verständnis der Kommissionsanträge wesentlich sind.

Minderheit II (Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard, Streiff, Wermuth) Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident eine Unterlage nach Absatz 1 entklassifizieren, falls keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Kommission wird über die Entklassifizierung informiert.

3bis

Vor einer Veröffentlichung nach Absatz 3 wird die Urheberin oder der Urheber der Unterlage angehört.

4

Minderheit II (Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard, Streiff, Wermuth) Vor einer Entklassifizierung nach Absatz 3 oder 3bis wird die Urheberin oder der Urheber der Unterlage angehört.

4

Die Veröffentlichung folgender Unterlagen bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers: 5

a.

Unterlagen, welche eine Kommission in Ausübung ihrer Informations- und Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik (Art. 152 ParlG) erhalten hat;

b.

Unterlagen, auf deren Herausgabe eine Kommission gemäss Artikel 150 Absatz 2 ParlG keinen Anspruch geltend machen kann.

Minderheit II (Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard, Streiff, Wermuth) Die Entklassifizierung folgender Unterlagen bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers: 5

...

Ist zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig, ob es sich um eine Unterlage gemäss Absatz 5 handelt, so ist die Stellungnahme des Bundesrates massgebend. Handelt es sich bei der Kommission um eine Aufsichtskommission, so entscheidet diese endgültig.

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Minderheit I (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Ganzer Artikel streichen (= gemäss geltendem Recht)

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Art. 8a

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Protokolle und weitere Unterlagen der Aufsichtskommissionen und -delegationen

Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung, die elektronische Verfügbarkeit, die Klassifizierung sowie den Zugang zu den Protokollen und weiteren Unterlagen im Bereich der Oberaufsicht.

Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen Art. 9

Protokolle und weitere Unterlagen der Büros und der Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG

Die Artikel 4­8 gelten sinngemäss auch für die Protokolle und weiteren Unterlagen der Büros und Delegationen nach den Artikeln 38 und 60 ParlG.

Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen (= gemäss geltendem Recht) Art. 10 Abs. 2 Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen im Auftrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen und von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und ihre Verwendung in Entscheidungsprozessen überprüfen.

2

Gliederungstitel vor Art. 12

5. Abschnitt: Aufzeichnung und Verbreitung der Ratsdebatten Art. 14

Verbreitung im Internet

Die Beratungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden im Internet direkt übertragen. Die Aufnahmen werden im Internet als Videos zur Verfügung gestellt.

Art. 27 Abs. 1 Bst. d Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse: 1

d.

der Sekretärin oder des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.

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II Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Verordnung der Bundesversammlung vom 28. September 20128 über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes Art. 9a

Öffentliches Register der amtlichen Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland

Die Parlamentsdienste führen ein öffentliches Register über die Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland, die sie gestützt auf diese Verordnung zu Lasten der Rechnung der Bundesversammlung unternehmen.

1

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Das Register enthält folgende Angaben: a.

Liste der Reisen mit Angabe des ausführenden Organs, des Grundes, des Zielortes und der Namen der teilnehmenden Ratsmitglieder;

b.

jährliche Kosten der Reisen pro Organ.

Minderheit (Masshardt, Barrile, Galladé, Glättli, Piller Carrard, Streiff, Wermuth) Art. 9a

Öffentliches Register der amtlichen und mit dem Amt in direkter Verbindung stehenden Reisen von Ratsmitgliedern ins Ausland

Die Parlamentsdienste führen ein öffentliches Register über die Reisen von Ratsmitgliedern im Ausland, die sie: 1

a.

gestützt auf diese Verordnung zu Lasten der Rechnung der Bundesversammlung unternehmen;

b.

auf Einladung schweizerischer, ausländischer oder internationaler Behörden und Interessengruppen annehmen.

Das Register enthält folgende Angaben über die Reisen gemäss Absatz 1 Buchstabe a: 2

...

III Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Steinemann, Addor, Buffat, Burgherr, Glarner, Sollberger, Reimann Lukas, Rutz Gregor) Nichteintreten 8

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