163 der erwähnten Ratifikationen, unterzeichnet und ihre Siegel

beigedrukt.

Bern, den ein und zwanzigsten Christmonat des Jahres ein tausend acht hundert fünfzig und drei (21. Christmonat 1853).

ïUr jjtn0llinad)i.jjle »ex fdjnicÌ3cri|"d)cn CiSflcnosfenf4)afi:

(L. 8.) Schiess.

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jDtr BeDotlmuctitigtt Seiner .ftiajestat ita Äorn09 der îlirttrlanîif :

(.L. 8.) Çaesç.

Konzessionsakt für

den Bau einer Eisenbahn im Kanton Neuenburg.

(Vom 16. Dezember 1853.)

Art. 1. Die Konzession, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Uebereinkunft bildet, umfaßt: 1) Eine Eisenbahn von der Schweizergränze bei Verrières nach Neuenburg und von Neuenburg nach la Thielle an der Gränze des Kantons Bern.

2) Eine Zweigbahn, welche gegen den Kanton Waadt in der Nähe von gjverdon (Vaumareus) ausmün« den soll.

Art. 2. Die Konzession wird den Herren B e s l a y , B e s n a r d , Morris, Merrett, Lelievre und Komp.

für die Dauer von 99 Iahren, von dem Tage der Erössuung der Hauptlinie Verrieres-Thielle an gerechnet, er-

theilt.

Die Regierung der Republik und des Kantons Neuenburg ermächtigt die Konzesfionärs und die Gesellschaft,

164 welche fich 'mit ihnen vereinigen soll, genannte Eisens.

bahnen auf ihre Kosten und Gefahr inner folgenden Zeitsrijten zu erbauen:

Die Linie Verrières - Neuenburg - Thielle in Zeit von drei Iahren, vom Tage der Ratifikation der Bundesversammlung an gerechnet; und binnen vier Iahren die Zweigbahn nach der ©ränze des Kantons Waadt.

Art. 3. Die Regierung verpflichtet fich, bei den benachbarten Kantonen jedes Ansuchen behufs Verlangeruugen oder Vereinigungen zu unterstüzen, welches die Ausdehnung und Vervollständigung der Linien zum Zweke haben sollte.

Art. 4. Die Gefellschaft behält fich die volle Freiheit vor, fich mit jeder andern schweizerischen oder franäofischen Linie zu vereinigen, unter der einzigen Bedingung jedoch, gegenwärtige Uebereinkunst zu erfüllen und dem Gefeze über die Eifenbahnen, welches am 28. Juli 1852 von der Bundesversammlung erlassen wurde, so ivie den allgemeinen ...Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 17. August 1852 nachzukommen.

Art. 5. Die Konzesfionärs verpflichten fich, die konzedirte Eisenbahn nach den Regeln der Kunst anzulegen, und nach Vollendung derselben fie in regelmäßigen und .

wol organifirten Betrieb zu fezen, und darin während der ganzen Konzesfionsdauer zu erhalten.

Art. 6. Der Siz der Gesellschaft ift Paris, derjenige der ..Direftion N e u e n b u r g . Für ihre Rechtsverhältnisse wählt fie ihr Domizil in der Stadt Neuenburg, woselbst fie für personliche Klagen belangbar ist. Für dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sache.

165 Art. 7. Die Regierung tritt mit dem für den Ablauf gegenwärtiger Konzession fefigefezten Zeitpunkte, und

einzig in Folge dieses Ablaufes, in alle Rechte der Gefellfchaft, betreffend das Grundeigenthum und die Bauwerke, welche auf dem im Art. 17 erwähnten Katajlralplan verzeichnet find.

Sie tritt unmittelbar in den Genuß der Eisenbahn, nebst allem Zugehör und deren Ertrag.

Die Gefellfchaft ist gehalten, die Eisenbahn in einen guten Zustand herzustellen, so wie die zu derselben gehörenden Werke und Gebäulichkeiten, als BahnhÖfe, Auf- und Abladstationen, Gebäulichkeiten an den Abfahrts » und Ankunftspunkten, Auffichts- und Bahnwarthäufer, Einuahmebüreaur, feststehende Maschinen und im Allgemeinen alle unbeweglichen Gegenstände, welche nicht ausdrüklich und besonders für den Transportdienft bestimmt

find.

Der Regierung steht während der lezten fünf Iahre, welche dem Ablauf der Konzession vorangehen, das Recht der Beschlagnahme der Einkünfte der Eifenbahn zu, um dieselben für gehörige Instandfezung der Bahn nebst Zugehör zu verwenden, falls die Gefellfchaft keine Maßregeln treffen sollte, dieser Verpflichtung in jeder Hinficht nachzukommen.

Was die beweglichen Gegenstände, wie Lokomotiven, Waggons, Fuhrwerke, Materialien, Brennstoffe und Vorräthe jeder Art, so wie in der vorgehenden Aufzählung nicht genannte unbewegliche Gegenstände betrisst, fo ist der Staat verpflichtet, diefelben auf Verlangen der Gefellschaft, nach einer Schäzung durch Experten, anzunehmen, wogegen die ©efellschaft gehalten ist, dieselben auf Verlangen des Staats, gleichfalls nach Schäzung von Erperten, diesem abzutreten.

166

Immerhin ist der Staat nur zur Annahme von so viel Vorräthen verpflichtet, als der Betrieb der Bahn während sechs Monaten erfordert.

Art. 8. Das Bnndesgefez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet feine Anwendung auf die Erbauung und Instandhaltung diefer Eisenbahn.

Art. 9. Die Befugniß der Gefellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu fordern, erstrekt fich auf Alles, was für die Erstellung der Bahn, der Bahnhofe, Stationen, Brüken, fo wie für die Gewinnung von Materialien unerläßlich, auf Alles endlich, was für den Bau und Betrieb der Bahn nothwendig ist.

Art. 10. Die Gesellfchaft ist verpflichtet, spätestens 12 Monate nach der ©enehmigung der gegenwärtigen Konzession durch die '.Bundesversammlung die Arbeiten auf dem Kantonsgebiete zu beginnen, widrigenfalls die Konzession als erlofchen zu betrachten ist.

Art. 11. Bevor die Arbeiten beginnen, soll die ©e# fellfchaft der Regierung nach und nach die definitiven Pläne über die verschiedenen, das Gebiet von Neuen* burg durchkreuzenden Sektionen zur Genehmigung vorlegen; ohne Einwilligung der Regierung kann die Gesellschaft fpäterhin von diefen Plänen nicht mehr abweichen.

Ueber die Lage dei Stationen und Bahnhöfe hat fich die Gesellschaft mit den Ortsbehorden zu verständigen.

Zu der Erbauung, fo wie zu anderen Arbeiten der Eisenbahn sollen vorzugsweife Arbeiter aus dem Kanton verwendet werden.

Art. 12. Da wo in golge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe

167 gebaut, überhaupt Veränderungen an Strafen, Wegen, Brüken, Stegen, glüssen, Kanälen oder Bächen, Abzwgsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen kann.

Art. 13. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Brnnnenleitungen, welche die Bahn durchkreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums; serner fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur 8afi, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäufern und Anstellung von Bahnwärtern erwachfen sollten.

Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnenleitungen u. f. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, fo hat die Gesellschaft für daraus eutstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht auf Ent-

schädigungsforderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so können dieselben, so weit fie die Bahn berühren, nur unter Leitung der Bahningenieurs vorgenommen werden. Dießfalls an die Bahnverwaltung gerichteten Ansuchen wird dieselbe beförderlichst entsprechen.

Art. 14. Während des Baues find von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungswegen überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstüken und Gebäulichkeiten kein Schaden zagefügt werde ;

168

für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Erfaz zu leisten.

Die Gefellschaft wird die Bahnen, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden, und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. UeberJjaupt hat fie alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosien zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig von der Regierung zur ·öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhifiorifchem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. gosfilien, Verfeinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., welche beim Bau der Bahn zu Tage gefördert werden sollten, find und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 15. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Befiimmungen fich zu unterziehen, welche die BundesbeJ)örde erlassen wird, um in technifcher Beziehung die Einheit im fchweizerifchen Eifenbahnwesen zu sichern.

Art. 16. Bevor die Bahnen dem Verkehr «bergeben werden dürfen, sollen dieselben durch Delegirte der Regierung in allen ..theilen untersucht und wo passend erprobt werden.

Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor fich gehen, wenn auf den Bericht dieser Deligirten die Regierung ihre förmliche Einwilligung dazu ertheilt haben

wird.

Art. 17. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellfchaft auf ihre Kosten einen vollständigen ®ränz- und Katastralplan derselben mit kontradiftorischer Beiziehnng der betreffenden Gemetadsbehörden aufnehmen, lassen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden eine

169 Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentifche Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Die Statuten der Gesellschaft find ebenfalls in dieses leztere zu deponiren.

Später ausgeführte Veränderungen am Bau der Eisenbahn sollen in genannten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 18. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zugeho'r ist stets in gutem,, vollkommene Sicherheit darbietenden Zustande zu erhalten.

Die Regierung kann jederzeit den Zustand der Eisenbahn und aller dazu gehörenden Bauten durch Delegirte untersuchen lassen.

Sollte die Gesellschaft den ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten und Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen, so steht der Regierung das Recht zu, auf Kosten der Gesellschaft, von fich aus die nothigen Vorkehrungen zu treffen.

Art. 19. Die Bahnen sollen mit zweispurigem Unterbau angelegt, jedoch nur mit einem Geleise verseheft werden.

Art. 20. Die Lokomotiven [ollen nach den besten Modellen ikonftruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen.

Das nämliche gilt für die Konstruktion der Wägen für bie Reisenden, wovon 3 Klassen herzuflellen find»

170

l. Klasse : Gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, mit Glaeen geschlossen.

H. Klasse: Gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaeen geschlossen.

III. Klasse: Gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterfcheiben geschlossen.

Art. 21. Die Gcfellfchaft ist verpflichtet, wenigstens zwei tägliche Kommunikationen für Reifende zwifchen sämmtlichen Endpunktîn der Eisenbahn zu unterhalten.

Ieder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wägen aller Klassen zur Beförderung aller fich meldenden Personen enthalten.

Art. 22. Die Gesellschaft verpflichtet fich zur Annähme des nachstehenden Tarifs : Saris.

(Per Kopf und per Kilometer.)

R e i f e n d e.

Gedekte, garnirte uni... mit ©laeen geschlossene Wägen

(I. Klasse.)

.

.

.

. gr.-. 10 Et.

Gedekte, mit Glaeen geschlossene und mit gepolsterten Sizen verfehene Wägen

(H. Klasse)

Gedekte,

.

.

.

. ,, --. 075 ,,

mit Fensterscheiben geschlossene

Wägen (In. Klasse.) .

Vieh.

.

. ,, --. 055,,

Ochfen, Kühe, Stiere, Pferde, Maulthiere,

Zugvieh

.

.

.

.

. ,, --. 10,,

Kälber und Schweine .

.

.

·pämmel, Schäfe, Sämmer, Ziegen

. ,, --. 04 ,, . ,, --. 02 ,,

171 (Per .tonne und per Kilometer.)

gische.

Austern und frische .gische, mit Personen-

zügen

gr. --. 50 Ct.

Waaren.

I. Klasse. Gnßwaaren, verarbeitetes Blei und Eisen, Kupfer und andere Metalle, roh und verarbeitet,

Essig, Weine, Getränke, Spiritus

sen,Oele, Baumwolle, Wolle, Nuz-, garb - und andere exotische Holzarten, Zuker, Kaffee, Droguerien, Spezeraen, Kolonialwaaren und Manufakturen .

.

.

. ,, --. 18 ,, li. Klasse: Getreide, Sämereien,

Mehl, Kalk und Gyps, Erze, Coke, Holzkohlen, Brennholz (fog. Klafterholz), Stangen, Sparren, Bretter, Kohlen, Zimmerholz, Marmor in Blöken, behauene Steine, Erdharz, rohes Gußnfen, gehämmertes oder gewalztes (iifen, Blei in Barren .

.

.

.

. ,, --. 16 ,, HL Klasse. Kalk- und Gypssteine, Bruchfieine, Mühlsteine, Kies,

Sand, Thon, Dachziegel, Baksteine,

Schiefer, Pflastersteine und jede Art Materialien für den Bau und die Ausbesserung »on Straßen . " --. 14 lf Steinkohlen, Mergel, Asche, Mist, und andere Düngmittel .

. ,, --. 10 ,,

172 Verschiedene Gegenstände.

Für den Transport auf der Sisenhahn be-

stimmte Waggons und Lastwagen, welche leer befördert werden .

. Fr. --. 12 Ct.

Jedes andere für den Transport auf der Eisenbahn bestimmte Fuhrwerk, welches leer befördert wird, so wie 8okomotiven, welche keinen Eonvoi nach-

ziehen

,, --. 25 ,,

(Per Stük und per Kilometer.)

Wägen mit zwei oder vier Rädern, einer Rüklehne und einem Sij im Innern ,, --. 25 ,, Wägen mit vier Rädern, zwei Rüklehnen und zwei Sizen im Innern .

. ,, --. 32 ,, Waaren, welche auf Verlangen der Versender mit der Schnelligkeit deï Personenzüge befördert werden sollen, bezahlen eine Taxe von sechs und dreißig Centimen per Tonne.

Pferde und Vieh bezahlen in dem im vorhergehenden Alinea bezeichneten galle die doppelte Tariftare.

Reisende, oeren Gepäk das Gewicht »on 30 Kilogramm nicht übersteigt, bezahlen für die Beförderung desselben nichts über den Preis ihres Plazes hinaus.

Sebensmittel, Waaren, Effekten, Thiere uni... andere Gegenstände, welche im »orstehenden Tarif nicht bezeich-' net find, werden hinfichtlich der grachtpreise nach den Klassen taxirt, mit welchen fie am meisten Aehnlichkeit haben.

Die im vorstehenden Tarif fejîâesczten Frachtpreise find nicht anwendbar 1) auf guhrwerke, welche mit ihrer Ladung mehr als 4500 Kilogramm wiegen;

173 2) auf jede untheilbare Masse von mehr als 3000 Kilogramm Gewicht.

Dessen ungeachtet darf die Gefellfchaft sich nicht weigern, untheilbare Massen von 3000 bis 5000 Kilogramm Schwere zu befördern, noch irgend ein jguhrwerk, welches fammt feiner Ladung 4500 bis 8000 Kilogramm wiegen follte, zirkuliren zu lassen; die Zölle und Frachtpreise sollen jedoch um die Hälfte erhöht werden.

· Die Gefellfchaft ist nicht verpflichtet, untheilbare Massen, welche über 5000 Kilogramm wiegen, zu be# fordern, noch außer den Lokomotiven Fuhrwerke, welche sammt der Ladung mehr als 8000 Kilogramm wiegen sollten, zirkuliren zu lassen.

Wenn die Gefellfchaft, ungeachtet vorstehender Verfügung, untheilbare, Massen von mehr als 5000 Kilogramm Schwere befördert, oder außer den gokomotiven noch andere Fuhrwerke, welche fammt der Ladung mehr als 8000 Kilogramm wiegen, zirkuliren läßt, (o soll fie während wenigstens drei Monaten Iedermann, der die nämliche Anforderung stellen würde, die gleichen Erleichterungen gewähren. Die im vorstehenden Tarif festgefezten grachtpreise find nicht anwendbar 1) auf Lebensrnittel und Gegenstände, welche im Tarif nicht besonders bezeichnet find, und welche bei einem Umfang von weniger als einem Kubikmeter nicht zweihundert Kilogramm wiegen; 2) auf Gold und Silber, sowol in Barren als ge* prägt oder verarbeitet, auf mit Gold oder Silber plattirte Waaren, auf Ouekfilber und Platina, so wie auf Inwelen, Edelsteine und andere Kostbar* . Jahrg. VI. Bd. I.

16

174 3) und im Allgemeinen auf alle Pakete, Kisten oder Gepäkübergewichte, welche einzeln nicht das Gewicht von 50 Kilogramm erreichen; wenn jedoch diese Pakete, Kisten oder ©epäkübergewichte nicht ju Sendungen gehören, welche im (....anzen mehr als 50 Kilogramm wiegen, von einem und demselben Aufgebet an eine und dieselbe Person adresfirt werden, und, obschon einzeln verpaki, in die nämliche Klasse gehören, wie z. B. Zuker, Kaffee u. s. w.

gür die obbezetchneten drei Klassen sollen die Transportpreise jährlich durch die Verwaltung, auf den Vorschlag der Gesellschaft, feftgesezt werden.

Ein ähnlicher ..tarif, welcher der Regierung zur ©eneh* migung vorzulegen ist, soll auch die Preise für die Besorderung der Reisenden und ihres Gepäkes nach den Bahnhöfen fcstsezen.

Die ...taren follra überall und für Iedermann gleichmäßig berechnet werDen.

Art. 23. Für den Transport von Getraide jeder Art ist vom gegenwärtigen Zeitpunkte an festgestellt, daß der Frachtpreis um 5 Centimen per Tonne und per Kilometer jedes Mal ermäßigt werden soll, sobald der Mittelpreis für das Korn im Kanton Neuenburg auf zwei und zwanzig granken steigt, und dieß durch die Re* gierung der Gesellschaft zur Kenntniß gebracht worden ist.

Art. 24. Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Art. 25. Die Gesellschaft behält sich vor, für den Transportdienst besondere Réglemente aufzustellen, welche der Genehmigung der Regierung unterlegt werden folltn.

"S

175 Die Waaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Trans.port übergeben werden, find in den betreffenden Sta..tionsladpläzen abzuliefern. Die im Tarif sestgesezte« Taren begreifen nur den Transport »on Station zu Station.

Für die Ablieferung der Gegenstände in die Wo$# Bung der Empfänger wird die Gesellschaft an den Hauptflationen die nöthigen Vorkehrungen treffen; der Tarif für die hiefür z« beziehenden Taxen ist der Re# gierung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26- Die Eifenbahnöerwaltung darf Niemandem einen Vorzug einräumen, den fie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Iede Aenderuna, am Tarif oder an den ...transport.» reglementen follen gehörige Veröffentlichung erhalten; die Tarifänderungen sollen mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt gemacht werden.

...Öenn die ©esellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taren herabjusezen, so soll diese Herabsezung min* destens 3 Monate für die Personen und l Iahr für die Waaren in Kraft bleiben.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen, welche bei besondern Anlässen gestattet werden sollten.

Art. 27. Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, ·"Posttransporte durch Exirazücje zu befordern.

Art. 28. Es soll, ohne jedoch die Privation..!«renz auszuschließen, der Gesellfchaft gestattet sein, wo fie es zwefdienlich erachtet, »ermittelst Ornibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnftationen UHÖ den bis auf 3 Stunden seitab gelegenen Ortschaften zu

176

ttchern, mit Berükfichtigung der im Art. 14 des Régula..tivs vom 28. Nov. 1851 über die Ertheilung von Post« fonzessionen vorgesehenen Erleichterung der Konzession sgebühr.

Art. 29. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Kantonspolizei, der ©esellschast überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Réglemente aufstellen wird.

Art. 30. Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten , welche vorzugsweise aus Kantonsangehörigen zu nehmen find, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten. Dieselben leisten der betreffenden Staatspolizei* behorde für die treue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten ein Handgelübde.

Art. 31. Die Regierung wird, mit Vorbehalt der durch die Bundesbehörden zu erlassenden Gefeze, für Aufstellung befonderer Strafbestimmungen gegen Befchädigung der Eisenbahnen, Gefährdung des Verkehrs auf denfelben und Ueberfchreitung bahnpolizeilicher Vorfchriften besorgt fein.

Zuwiderhandelnd.; find von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige ©ehörde abzuliefern.

Art. 32. Die Konzesfionäre beanspruchen den ©enuß der gesezlichen Bestimmungen, welche die zollfreie Einfuhr aller für den Bau und Betrieb der Eifenbahnen erforderlichen Gegenstände gestatten:, wogegen sie erklärcn, dem -.Bundesgeseze vom 28. Iuli 1852 in allen Beziehungen nachkommen zu wollen.

Art. 33. Die Regierung des Kantons Neuenburg »·.Tpflichtct sich, den Eîsenbahnunternchmcrn die für die

* 177 Arbeiten erforderlichen Quantitäten Pulver zu dem von der Bundesregierung festgesezten gewöhnlichen Preise zu liefern.

Art. 34. galls Konzessionen noch sür andere Ver* längerungen oder Zweigbahnen als die der Gebirge be* willigt werden sollten, so hat die Gesellschaft, bei glei* chen Bedingungen, den Vorzug vor andern Bewerbern.

Art. 35. Die Gesellschaft, als solche, fon für die Bahn selbst, mit Bahnhöfen, Zugehör und Betriebsmaterial nicht in kantonale, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbegriffen.

Außer den Lokomotivführern und Maschinisten, welche laut dem Bundesgesez vom Militärdienst befreit werden können, find, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen EifenbahnangesteUten während der Dauer ihrer Anfiellung persönlich militärfrei.

Art. 36. Zur Sicherung der Erfüllung sämmtlicher durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen hat die Gesellschaft, dreißig Tage nach der Ratifikation der Konzesfion durch die Bundesbehörde, in Werthpapieren oder in baar eine Kaution von Fr. 200,000 zu hinterlegen.

Im leztern Falle ist diese Summe zu 3 % »on der Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution soll der Gesellschaft zurük gegeben wer* den, sobald fie nachweist, das Dreisache des Betr«aes

178 derselben für Erd- und Kunstbauten verausgabt zu haben.

Neuenburg, den acht und zwanzigsten November ein taufend acht hundert drei und fünfzig.

In meinem Namen, in dem des Hrn.

Beslay, meines Associé, und im Namen des Hrn. Henri de Pour* talès-Gorgier, als -..Bevollmächtigter der Herren Morris, Merntt, Le# lièvre und Komp.

Besnatd.

Durch den Staatsrath, unter Vorbehalt der Ratifilation des Großen Rathes und unter der Bedingung genehmigt, daß Hr. Besnard die Vollmacht der Herren Morris, Merret, Selievre und Komp. in London zu Gunsten des Hrn. Henri de Pourtalès-Gorgier beibringe.

N e u e n b u r g , den 29. November 1853.

Im Namen des Staatsrathes, D e r P r ä s i d en t : Piaget.

Der Sekretär-Adjunkt: ©eorge ©uillaume.

Der Große Rath der Republik und des Kantons Neuenburg, nach Einsicht eines Berichts des Staatsrathes über ein im Namen der Herren Besnard und Beslay in Paris, und Merret, Morris, Lelievre und Komp. in London

gestelltes Konzeffionsgesuch ;

179 nach Einficht der Uebereinkunft zwischen der Regierung von Neuenburg und den Gefuchfidlern, welche Ueberein.» % kunft 36 Artikel enthält, und durch den Präfidenten und den Sekretär des Staatsrathes einerseits, durch den Hrn.

Besnard sowol für fich selbst als im Namen des Hrn.

Beslay und des Hrn. Henri de Pourtalès-Gorgier al....

Mandatar der Herren Morris, Merret, Lelièvre und Komp. andererseits unterzeichnet worden, b e s $ l i e f t:

Art. 1. Obgenannte Uebereinkunft wird genehmigt.

Art. 2. Diefe Genehmigung ist jedoch nicht rechtsgiltig, bevor Herr Besnard, welcher allein und als Be< vollraächtigter des Hrn. »on Pourtalès unterzeichnete, der Regierung von Neuenburg eine regelmäßige Vollmacht der ££. Morris, Merrett, Lelièvre und Krnnp.

zu Gunsten des Hrn. Ponrtales, der fich als deren Mandatar angibt, vorgewiesen haben wird.

N e u e n l u r g , den 29. November 1853.

Im Namen des Großen Rathes,

Der P r ä s i d e n t : Ed. Robert-Xheurer.

Die Sekretäre: St. Ang. Daxdel, ©onzalve Cßetitpierre.

Der Staatsrath erklärt, daß die durch obigen «eschluß verlangte Vollmacht eingelangt fei, und daß der

*>

180 Große Rath vom -..Smisfang derselben in seiner Sizung »om 16. Dezember 1853 Vormerkung genommen habe.

N e u e n b u r g , den 16. Dezember 1853.

Im Namen des ©taatsrathe...., Der Präsident: Piaget.

Der Sekretär-Adjunkt: ©eorge ©nillaume.

*

181

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Verrières »Eisenbahn im Kanton

Neuenburg.

(Vcm Bundesrathe durchkrathen am 30. Dez. 1853.)

Die Bundesversammlung der fchweizerifchen Eidgenoffenfchaft, nach Ansicht einer durch den Großen Rath des Kantons Neuenburg am 29. November 1853 an die Herren Beslay, Besnard, Morris, Merret, Lelièvre und Comp.

ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von der französischen Gränze bei Verrières nach Neuenburg und an die bernifche Kantonsgränze bei der Ziehl, und einer Zweigbahn an die waadtländische Gränze bei Vaumareus, so wie eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat

1852, beschließt: Es wird dieser Konzession, mit Ausnahme des Art. 35, betreffend die Befreiung der Angestellten von der WehrPflicht, und Art. 28 über Postverbindungen und Omnibusdienste, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Artikel 1. Jn Erledigung von Art. S, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodifchen Personentransport je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertag, eine jährliche .fonzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche

182 Wegstrefe von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnnnternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Ab r chreibungsrechnung getragenen oder einem Refexvefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn von Verrières bis Neuenburg und an die Ziehl, so wie die Zweigbahn bis Vaumareus, für deren Herstellung der Große Rath des Kantons Neuenburg am 29. November 1853 an die Herren Beslay, Besnard, Morris, Merret, Lelièvre und Eomp. die Konzession ertheilt hat, in so weit sie wirklich erstellt worden ist, vom jeweiligen Inhaber samrnt dem Material, den ©ebäulichfeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Jahre zum Voraus den Ritkfauf erklärt hat.

Kann eine Verftäneigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtcs.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre

183 ist der 25fache Werth des durchschnittlichen ReinErtrags derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22i/2fache, und im Falle des Rukkauscs im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die rnuthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be-

zahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem ..Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkanfsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die darüber entstehen möchten, sind dnrch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen 10 Monaten, vom Tage dieses Beschlnsses an, ist aus der oben bezeichneten Bahn von Verrières nach Neuenbnrg und an die Ziehl, und auf der Zweigbahn nach Vaumarcus, der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführnng der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung

184 daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen, vom 28.

Heumonat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Jm Besondern soll die Bestimmung des Art. 3 des Gesezes vom 28. Heumonat 1853 in Bezug aus zollfreie Einfuhr der Eifenbahnmaterialien durch Art. 32 der Konzession keine weitere Ausdehnung erhalten, und eben so soll auch durch Art. 33 der Konzession den eidgenöfsischen Vorschristen über Verkauf von Schießpulver kein Eintrag geschehen.

Ferner sollen den Rechten der Bundesversammlung, welche ihr nach Art. 17 des Gesezes vom 28. Heumonat 1852 in Bezug auf Konzefsionirnng von sich aus zustehen durch Art. 34 der Konzession nicht vorgegriffen werden.

Gegenüber dem Art. 30 über besondere strafrechtliche Bestimmungen, betreffend die Beschädigung der Eifenbahnen und die Störung ihres Betriebes., werden die wirklich bestehenden und noch zu erlassenden strafrechtlichen Bestimmungen der Eidgenossenschast ansdrüklich vorbehalten.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 30. Dezember 1853.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der ...Sundespräsident: Nacsf.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

@chieß.

*

185

Uebereinkunft zwischen dem Stande Neuenburg und der Zentralkommission der Eisenbahn durch den industriellen Jura.

(Vom 23. November 1853.)

Artikel 1. Der Große Rath des Kantons Neuenburg ermächtigt die Gesellschaft der Eisenbahn durch den industriellen Jura, und diefe leztere verpflichtet sich, als Bestandtheil genannter Bahn und in Verlängerung der Linie Besançon-Brenets, eine Eisenbahn von Les Brenets über Loele und La Chaux-de-Fonds in der Richtung nach Lee Converts, und von da durch dasSt. Jmmerthal in die Seelandebene zu bauen..

Der Gesellschast steht kein Recht zu, diesen Konzessionsakt später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, sie sei denn durch die Regierung des Kantons Neuenburg dazu ermächtigt worden.

Art. 2. Die Gesellschast verpflichtet sich, die konzessionirte Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; sie wird dieselbe sosort nach vollendetem Bau in Betrieb sezen, und während der ganzen Konzessionsdauer in re* gelmäßigem, wol organisirtem und ununterbrochenem Betrieb erhalten.

186 Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen fein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wol eingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch auf der Linie durch den industriellen Jura eintreten zu lassen.

Art. 3. Die Geseßschast, als solche, hat ihr Domizil

inLa.Chaux-de-Fonds. Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn im Nuzen und Schaden der Gesellschaft ist auf neun und neunzig auf einander folgende Jahre festgefezt, vom Tage der Eröffnung und des wirklichen Betriebs der ganzen Bahn bis zu ihren im Art. 1 bezeichneten Endpunkten an gerechnet, längstens jedoch vom 1. Januar 1859 an.

Nach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannznmaliger Uebereinknnft erneuert werden, in so sern nicht vorher von dem im Art. 36' beschriebenen Rükkaufsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5. Das Bundesgefez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet feine Anwendung auf die Erbauung, so wie auf die nachherige Jnstandhaltnng dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst SeitengraÊen, fo wie für die erforderlichen Abweichungcn und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, SteiHeti und allen erforder-

187 lichen Materialien für die Bahn, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu* und Abfahrten, Wasserïeitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Aufsichtsund Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w.; d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenheftes die Gefellschaft gehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens 12 Monate nach der von der Bundesversammlung erfolgten Genehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn auf dem neuenburgischen Territorium zu beginnen, widrigenfalïs diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Art. 7. Die Eisenbahn soll binnen fünf Jahren, vom Tage der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesbehörde an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unersüllt bleiben, so wird der Große Rath, mit Berüksichtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin fezen.

Art. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Pläne über den Bau auf neuenburgifchem Gebiet zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

188 Ueber die Lage der Bahnhöfe und die Vexbindungsjtraßen derselben hat außerdem eine Verständigung mit den zuständigen Ortsbehörden Plaz zu greifen.

Zur Verwendung bei den Bau- und fonstigen Arbetten der Bahn sollen die kantonsangehörigen Arbeiter vorzugsweise Berüksichtigung finden.

Art. 9. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge, und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, ..ffiasserbrunnen oder Gasleitungen ersorderlich werden, foïïen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, fo daß den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinden weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen kann.

Art. 1Q. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen, welche die Bahn durchkreuzen müssen, von Staats - oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die Überschreitung ihres Eigenthums, auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäufern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnenleitungen u. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht auf Etiifchädigiragssorderung.

189 Wenn solche Reparaturen als notwendig fìch erweisen, fo können dieselben, so weit sie die Bahn berühren, nur unter der Leitung der Bahningenieurs vorgenommen werden. Dießsalls gestellten Anfnchen wird die Bahnverwaltung mit Beförderung entsprechen.

Art. 11. Während des Baues sind von der Gefett...

schast alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungs* mitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grundstüken und Gebänlichkeiten kein Schaden zugefugt werde; für nicht abzuwendende Befchädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in.ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einsrieden und die Einsriedüng fiets in gutem Stand erhalten. Ueberhaw.pt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen aus ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht aus Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von natnrhistorifchem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B.

Fossilien, Petresakten, Münzen, Medaillen u. s«, w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 12. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Eisenbahn nur einspurig anzulegen.

Art. 13. Die Gesellfchaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bnndesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im fchweizerifchen Eisenbahnwesen zu sichern.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Irt«. 12.)

SuBfertBlatt. 3a6ra. VI. S9b. l.

17

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Art. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, sott dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen, wenn auf deii Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird.

Diefe nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, in fo fern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken sich erstreken sollten.

Art. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastralplan derfelben mit kontradiktorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen, und zugleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von Delegirten der Bundes-' und Kantonalbebörden, eine Beschreibung der hergestellten Bruîen, Uebergänge und anderen Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebsein-

richtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesraths und in dasjenige des Kantons niedergelegt werde n 3n das leztere sind auch die Statuten der Gesellschaft zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten «achgetragen werden.

Art. 16. Die Bahn, sammt beweglicher und unbeweglicher Zugehör, soll stets in gutem, volle Sicherheit dar» iietenden Zustand erhalten werden.

191 Dieser Zustand, so wie fämmtliche Einrichtungen der Bahn kann jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachläßigungen nicht sofort abhelfen, fo ist die Regierung befugt, von sich aus auf Kosten der Gefellfchaft das Nöthige vorzukehren.

Art. 17. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für folche Maschinen entsprechen.

Das nämliche gilt für die Konstruktion der Wägen für die Reifenden, wovon drei Klassen herzustellen sind.

Erste Klasse: gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit Glaeen geschlossen.

Z w e i t e Klasse: gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glacen geschlossen.

D r i t t e Klasse: gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Sollte die Einführung einer vierten Wagenklasse atë ein Bedürfniß sich erweifen, so kann dieselbe jeweilra durch die Regierung gestattet werden.

Die Wägen für Vieh und Waaren sollen ebenfalfê von guter und sicherer Konstruktion sein.

Art. 18. Die Gesellschast ist verpflichtet, wenigsten..?

zwei tägliche Kommunikationen für Reifende zwischen färnmtlichen Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Jeder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wägen aller Klassen zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

Art. 19, Folgende Taren sind der Gefettschaft alt?

Maximum für den Transport gestattet:

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Tarif.

Personen.

Wagen erster Klasse

,,

zweiter ,, dritter ,,

per Kilometer.

Fr. 0,104.

,, 0,073.

,, 0,052.

per Stunde.

Fr, 0,50.

,, 0,35.

,, 0,25.

Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Plazen die Hälfte. Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets auf Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20 Prozent auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zur regelmäßigen Benuzung der gleichen Bahnstreke während wenigstens drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

Vieh.

per Kilomeier, per Stunde.

Pferde und Maulthiere, v. Stük Fr. 0,167.

Fr. 0,80.

Ochsen, Kühe und Stiere, ,, " 0,083.

,, 0,40.

Kälber, Schaeine u. Hunde ,, ,, 0,031.

,, 0,15.

Schafe und Ziegen .

. ,, ., 0,021.

,, 0,10.

Für die Ladung ganzer Transportwägen foll eine angemessene Ermäßigung der obigen Taxen stattfinden.

W a a r e n . Für Waaren sind 4 Klassen aufzustellen, wovon die erste (oberste Klasse) nicht über Fr. 0,167 per Tonne und per Kilometer (FÏ. 0,04 per Stunde und per Zentner), .und die niedrigste nicht über Fr. 0,104 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,025 per Stunde und per Zentner) bezahlen soll.

F u h r w e r k e . Fuhrwerke jeder Art bezahlen von Fr. 0,25 bis Fr. 0,32 per Stük und per Kilometer (Fr. 1,20 bis Fr. 1,536 per Stük und per Stunde).

Art. 20. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Personenzüge transöortirt werden sollen, bezahlen eine Taxe von Fr. 0,333 per Tonne und per Kilometer

193 (Fr.

der das per

0,08 per Zentner und per Stunde). Das Gepäf Reifenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, sie bei sich tragen, bezahlt Fr. 0,50 per Tonne und Kilometer (Fr. 0,12 per Zentner und per Stunde).

.-Bieh und Wägen, mit der Schnelligkeit der Personenzöge transportirt, bezahlen eine um 40 Prozent erhöhte Taxe über die gewöhnliche hinaus (Art. 19).

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franìe« per Kilometer Fr. 0,0083 (Fr. 0,04 per Stunde) zu bezahlen sind.

Als Minimum des Gewichts werden 25 Kilogramm (·A Zentner), -- des Werthes 500 Franken, -- und der Entfernung 2 Kilometer (Vz Stunde) berechnet. Bruchtheile eines Kilometers ('/2 Stunde) gelten für einen ganzen .Kilometer.

Da0 Minimum der Transporttare e i n e s Gegenstandes darf nicht unter Fr. 0,40 betragen.

Sendungen bis zu 25 Kilogramm (50 Pfund) sind stets ßls Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 25 Kilogramm (50 Pfund), welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen befördert werden, sind frachtfrei; das Uebergewicht, (was nämlich über 25 Kilograrom (50 Pfund) hinausgeht) bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Art. 21. Wenn der Reinertrag der Eifcnbahn 10 Prozent übersteigt, fo sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnißmäßigen Herabsezung unterworfen werde«.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 Prozent nicht erreicht, so ist es der Gesellschaft vovbehalten, im Einverständniß mit der Regierung, den obigen Tarif hinreichend zu erhöhen.

194 Art. 22. Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transports der Reisenden soll mindestens das Maß von 24 Kilometern (fünf Wegstunden) in einer Zeitstunde betragen. Waarentransporte zur niedrigen Tare folle« inner der nächsten zweimal 24 Stunden nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann

ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soldie Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgesunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

Art. 23. Die Waaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreisen nur den Transport von Station zu Station.

« Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten hat die Verwaltung auf Den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu tressent, und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmigung der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Genehmigung der Regierung vorzulegen für den Transport der Personen und des Gepäks der ..Keifenden von und nach den Bahnhöfen.

Art. 24. Die Taxen follen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

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Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vorzug einräumen, den "sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 25. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen sollen gehörige Veröffentlichung bekommen ; erste« mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

Wenn die GefeKschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzufezen, so soll diese Herabsezung mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren in Kraft bleiben.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeldlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, in so weit der Transport derselben durch das Bundesgesez über das Postregal vom 2. Juni 1849 (Art. 2) ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbureaux beschlössen wird, so fallen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgenösfischen Postverwaltung zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten, unentgeldlich zu übernehmen.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Posttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu befördern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausfchluß der Privatkonkurrenz, gestattet, wo sie es für zwekmäßig erachtet, ver-

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mittelst Omnibusdienslen, die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen nnb den abseits gelegenen Ortschaften bis auf eine Entfernung von höchstens 15 Kilometer (3 Stunden) von der Eifenbahn zu sichern, mit Berüksichtigung der im Art. 14 des Regulativs vom 28. Wintermonat 1851 über die Eïtheilung von Pofikonzefsionen vorgefehenen Erleichterung der Konzefsionsgebühr.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen o d e r k a n t o n a l e n Dienste fteht, so wie eidgenössisches oder k a n t o n a l e s Kriegsmateria!, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle, durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Größere Truppenkorps im eidgenossischen Militärdier.iie, so wie das ..NaSerielle derselben, sint unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaf.! oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherhe.tsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuemerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der iöurch Beförderung der leztecwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnöerwaltnng oder ihrer Angestellten, verursacht werden solite.

art. 28. Die Eisenbahnverwaltung ist dein Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeldlich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestattet. ; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größeren Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, fo wie c. ïleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlim'en durch das Bahnpersonal besorgen zu

197 lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltnng zu liefern ist.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, aus ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn lausenden Telegraphenlinien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen besondern Drath und sür diesen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen.

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(Bundesgefez vom 28. Heumonat 1852, Art. 5.)

Art. 29« Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegriffen den Befugnissen der Landespolizd, der Gefellschaft überlassen, die hierüber, unter Genehmigung der Regierung, die erforderlichen Reglemente aufstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten, welche vorzugeweise aus Kantonsangehörigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung er« halten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehörde sür gewissenhaste und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der' eidgenössischen Zölle wird die Bahnverwaltung, im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden, die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 30. Die Regierung wird, vorbehalten der von den Bundesbehörden auszugehenden Geseze, für Erlassung befonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs anf derselben und tteberfchreitnng bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt fein*

198 Storer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten., ohne daß die Tarifsäze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Allfällig entstehende Anstände unterliegen der Entscheidung des .-Bundes.

· (Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 13.)

Im Falle der Konzessionsertheilung für eine Zweigbal)n, zur Verbindung des Seelandes über das Rnzoder das Traverserthal mit der Linie durch den indu* fìriellen Jura, soll der Gesellschaft für die Eifenbahn durch den industriellen Jura, bei gleichen Bedingungen, stets der Vorzug vor andern Bewerbern zugesichert fein.

Art. 32. Die Gesellschaft, als solche, soll für die Bahn selbst, nebst Bahnhöfen, Zngehör und Betriebsmaterial, weder in kantonale .noch in Gemeindebesteurtuig gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gefezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen.

Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit derselbeK besizen könnte, unterliegen der gewohnlichen Bestenrung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpflichtigkeit, wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

Art. 33. Dem ...Bundesrathe ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Personentransport, je nach

199 dem Ertrag der -Sahn und dem finanziellen Einfluß der* selben auf den Postertrag, eine jährliche Konzefsionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diefem Rechte fc> lange feinen Gebrauch machen, als die BahnUnternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 1.)

Art. 34. Außer den Lokomotivführern und Maschinisten, welche das Bundesgefez vom Militärdienste befreit, sind, sind mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich militärfrei.

Art. 35. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Coke, die vom Ausland bezogen werden und für die Eisenbahn durch den indufìriellen Jura bestimmt sind, sind vom eidgenöfsifchen Eingangszoll befreit.

Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenfiühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven für

dieselbe liefern, wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

..Diese Bestimmung findet jedoch einsweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonzefsion an, ihre Anwendung.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Art. 36. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45.,

200 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrefe an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zufßmmengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und »on den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundeggsricht einen Drriervorschlag, aus welchem zuerst 3er Kläger und hernflch der Bellagte je einen der Vorgeschlagen...! zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 37. Für die Ausrnittiimg der p leistenden Entschädigung gelten folgende ...Qejiimmungen : a. Im galle des Riiîkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Aufkauf erklärt, nnnnttelbar vorangehen zu bezahlen.

Jm FaHe des Rükfcrnfes im 75. Jahre sott der 22'Asache, und im Falle des Rüffaufes im 90. Jahre der 20fachc Werth dieses Reinertrages bezahlt »erden, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem /Jane wem'.* ger als das ursprüngliche Anlagckapüat oefragen darf. -.Bon dem Reinerträge, welcher bei Dieser Berechnung zu ©runde zu legen ist, find übrigens

201 Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rüfkaufes im 99. Iahre ist die muthmagliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll.» kommen befriedigendem Zustande dem .-Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung lein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäfiger Betrag »on der Rüfkcmfsfumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das üben erwähnte Schiedsgericht auszusagen.

.Indesbeschluß »om 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 38. Die vorstehend (Art. 36) sestgesteto Rükkaufsrecht.- des Bundes sind auch den Kantonen, deren Gebiet die Eisenbahn durch den industriellen Jnra durchziehen wird, in ihrer Gefammtheit vorbehalten, und zwar in dem Sinne, daß die besagten Kantone zu den vorbezeichneten Epochen, aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung, das Rükkaufsrecht ausüben dürfen, im Falle der Bund fe ein Jahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entfchädigungsnormen, fo wie auf die Aufstellung eines Schiedsgerichts, gelten fämmtïiche Bestimmungen der Art. 36 und 37.

Art. 39. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf die Auslegung des gegenwärtigen KonSessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesell-

202 schüft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung

durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 38 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Art. 40. Für die Erfüllung sämmtlicher, durch gegen» wärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt die Gesellschaft, acht Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundesbehörde, eine Kaution Im Betrag von 25,000 Franfen, welche in Wertpapieren oder in baar bestehen sollen. Im leztern Falle ist die betreffende Summe zu 3% durch die Regierung zu verzinsen. Diese Kaution soll der. Gesellschaft zurük gegeben werden, sobald sie nachweist, dag Doppelte des Betrages derfelben für die Anlage der Bahn auf neuenbiregischem Gebiete verausgabt zu habeK.

Art. 41. Sollte die Gesellschaft in tonzessionsakten, oder spater während des Baue...; oder des Betriebs der ..-Bahn durch den industïiellen Jura, anöern Kantonen günstigere -.Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige Konzesfton enthält, so sollen solche auch sür den Kanton Neuenburg und die durch denselben gehenden -.Bahnstreken ihre Anwendung finden.

Chaux-de-Fonds, den ein und dreißigsten Oktober ein tausend acht hundert drei inj fsnzig.

Jm Namen der Zeniralfommission: Der Verwatangsrath, Der Präsident: .§. ©ourvoister, Grossrathsmitglied.

Der Vizepräsident: fi. Ulisse Dncomm»n..@andoz.

Der ©ekretär-Adjiraft : J. Racine-Berrot.

203 Vom Staatsrathe unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Großen Rath genehmigt.

N e u e n b u r g , den 12. November 1853.

Jm Namen des Staatsrathes, Der Präsident: Piaget.

Der Sekretär-Adjunkt : ©eorge ©nilan-ase.

Vorstehende, aus ein und vierzig Artikeln bestehende Konzession ist vom Großen Rathe in seiner heutigen Sizung ratifizirt worden.

N e u e n b u r g , den 23. November 1853.

Jm Namen des Großen Rathes, Der Präsident: Ed. Robert !The«r.er.

Der Sekretär: <£h. Ang. Dardel.

204 Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahn durch den industriellen Jura.

(Vom Bundesrathe durchberathcn am 30. Dez. 1853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g l»er s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer durch den Großen Rath des Kan* tons Neuenburg am 23. November 1853 an die Zentralkommission der Eisenbahn durch den industriellen Jura, nämlich von Les Brenets nach Loele, Chaux-de=fonds, dem St. Jmmerthal und in die Ebene des Seelandes erthdlten Konzession, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat

1852,

beschließt:

Es wird dieser Konzession mit Ausnahme des Art. 34, betreffend die Befreiung der Angestellten von der WehrPflicht, und Art. 26, Lemma 4 über Postverbindungen und Omnibusdienst, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Artikel 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über ben Bau und Betrieb von Eisen« .bahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelwaßisen periodischen Personentransport, je nach dem Er*.

â05 trage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter* nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die BahnUnternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn durch den industriellen Jura, nämlich von Les Brenets, nach Loele, Chaux-de-fonds, dem St. Jmrnerthal und in die Ebene des Seelandes, für deren Herstellung der Große Rath des Kantons Neuenburg sub 23. November 1853 der ©fenbahngefellfchaft für den indnj.riellen Jura die Konzession ertheilt hat, in so weit sie wirklich erstellt worden ist, vom jeweiligen Jnhaber, sammt dem Materiali dîn Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche dazu ge-

hören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99.

Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent* schädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder

Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird, Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte, je einen der Vorgeschlagenen zu ..Birabesblait. Ichrg. VI, Bb. I.

18

206 streichen hat. ..Der Übrigbleibende ist Obmann des ©chiedi gerichtes.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60.

Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeit« punkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22V2sache, und im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fache Werth diefeS Rein.» ertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle we-

niger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnnng.-zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Snmmen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem ..Keservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn samrnt Zngehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll* kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzu* treten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der

Rükkaufssumme in Abzug zu bringen» Streitigkeiten, die darüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen 12 Monaten, vom Datum gegen«.·artigen Befchlusses an 'gerechnet, sind die Erdarbeiten

207 auf der Eisenbahn von Les Brenets bis in das -Seeland zu beginnen und zugleich genügender Ausweis zu leisten über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes sü.r die vorliegende Konzefsion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28.

Heumonat 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzefsion in keiner Weise Eintrag geschehen.

Gegenüber dem Art. 30 über besondere strafrechtliche Bestimmungen, betreffend die Beschädigung der Eisenbahnen und die Störung ihres Betriebes, werden die wirklich bestehenden und noch zu erlassenden strafrechtlichen Bestimmungen der Eidgenossenschaft ausdrüklich vorbehalten.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 30. Dezember 1853.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Naeff.

20er Kanzler der Eidgenossenschaft:

schieß.

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Konzessionsakt für den Bau einer Eisenbahn im Kanton Neuenburg. (Vom 16. Dezember 1853.)

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1854

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1854

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163-207

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