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Bundesblatt

Bern, den 29. Juli 1965

117. Jahrgang

Band II

Nr. 30 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für die Jahre 1965 bis 1968 (Vom 16. Juli 1965) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Ziffer III des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (AS 1964, 581) ist die Bundesversammlung befugt, zugunsten der Beamten und der Rentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1965 bis 1968 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen. Wir beehren uns, Ihnen hiermit unsern Bericht und Antrag zu diesem Gegenstand zu unterbreiten.

I. Allgemeines Die gegenüber dem Bundespersonal seit einer Reihe von Jahren befolgte Besoldungspolitik unterscheidet zwischen den sogenannten Reallohnverbesserungen und den teuerungsbedingten Massnahmen. Reallohnerhöhungen bewilligte der Gesetzgeber in den Jahren 1956, 1959, 1962 und 1964; sie bezweckten die Anpassung der Besoldungen an die allgemeine Lohnentwicklung sowie die Erleichterung der Personalrckrutierung und die Verminderung der Zahl der Austritte aus dem Bundesdicnst. Unabhängig hievon beschlossen die eidgenössischen Räte oder der von ihnen hiezu ermächtigte Bundesrat alljährlich die Anpassung der Besoldungen an die Entwicklung der Lebenskosten, Dabei bildete jeweils der Landesindex der Konsumentenpreise die massgebende Grundlage.

Die im einleitend genannten Bundesgesetz vom 13. März 1964 festgesetzten Besoldungen, in deren Genuss das Bundespersonat seit anfangs 1964 steht, beziehen sich auf einen Index von 202,7 Punkt. Für das Jahr 1964 beschloss der Bundesrat gestützt auf Ziffer II, Absatz 2, dieses Gesetzes die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage von 2,5 Prozent, wodurch das Bundespersonal in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangte. Seit dem I.Januar 1965 Bundesblau. 117. Jahrg. Bd.n.

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erhalten die Beamten keine Teuerungszulage ausbezahlt; ihre gegenwärtigen Bezüge entsprechen also dem Index 202,7.

Im laufenden Jahr entwickelte sich der Landesindex der Konsumentenpreise wie folgt : Landesindex der Konsumentenpreise im Jahre 1965 Januar 210,0 Februar 210,7 März 210,8 April 211,5 Mai 213,8 Juni 214,6 Nach langjähriger Erfahrung unterscheidet sich der Juni-Index vom Durchschnittsindex des Kalenderjahres um weniger als ein halbes Prozent. Es kann deshalb für 1965 ein Jahresmittel zwischen 214 und 215 Punkt erwartet werden.

Dies sind rund 5 Yi bis 6 Prozent mehr als der den Beamtenbesoldungen zugrundeliegende Index von 202,7 Punkt.

Bevor wir den beigefügten Beschlussesentwurf näher begründen, sei noch ein Überblick über die Regelung des Teuerungsausgleichs bei ändern Arbeitgebern geboten. Für den Bereich der Privatwirtschaft stützen wir uns auf die Landesgesamtarbeitsverträge, welche eine Indexklausel enthalten (Tabelle 1).

Die hierdurch erfassten rund 500 000 Arbeitnehmer werden auf Grund von Regelungen entlöhnt, welche mit der Entwicklung der Lebenskosten mehr oder weniger automatisch Schritt halten ; sobald der Index eine gewisse Schwelle überschreitet, werden die Lohnansätze erhöht oder Lohnverhandlungen aufgenommen. Im Jahre 1964 entsprachen die Löhne gemäss den Landesgesarntarbeitsverträgen einem mittleren Indexstand von 207 Punkt ; im laufenden Jahre tragen eine Reihe von Verträgen bereits einem Indexstand von 210 und mehr Punkt Rechnung. Die verhältnismässig tiefen Werte in einzelnen Erwerbsgruppen dürften um so grössere Schritte nach vorwärts machen, wenn der Index die vereinbarte Schwelle überschreitet. Die Kantone und Städte haben teils sogenannte «gleitende Lohnskalen», welche den Beamten ohne weiteres den automatischen Teuerungsausgleich gewähren; teils werden Teuerungszulagen von Fall zu Fall auf Grund der Indexentwicklung festgelegt. Wie Tabelle 2 zeigt, liegt der Schwerpunkt des bisher gewählten Teuerungsausgleichs bei 210 Indexpunkt; der Zürcher Index von 201,8 entspricht übrigens einem Bundesindex von etwa 204. Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass die dem Bundespersonal für 1964 bewilligte einmalige Zulage von 2,5 Prozent den Teuerungsausgleich bis zum Indexstand von 207,8 bewirkte und damit etwa das Ausmass des Ausgleichs bei privatwirtschaftlichen Arbeitgebern
sowie bei Kantonen und Städten im Jahre 1964 erreichte.

Beim Vergleich der verschiedenen Regelungen für 1965 darf nicht übersehen werden, dass die angegebenen Ansätze der letzten Indexzunahme noch nicht Rechnung tragen; überschreitet der Landesindex 214 Punkt, so wird dies die Neufestsetzung zahlreicher Teuerungszulagen zur Folge haben. Wenn also der Bund seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber den ändern Arbeitgebern erhalten

755 und den durch die neue Ämterklassifikation im Jahre 1963 sowie die Reallohnverbesserung im Jahre 1964 erzielten Besoldungsstand nicht aufgeben will, muss er zu den gegenwärtigen Besoldungen eine angemessene Teuerungszulage ausrichten, wie das im Beamtengesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

H. Teuerungszulage für 1965 a. Aktives Personal Durch die Ausrichtung einer Zulage von 5 Vi Prozent der Besoldung und der Kinderzulagen wird die Teuerung bis zum Indexstand von 213,8 ausgeglichen. Dieser war bereits im Mai des laufenden Jahres erreicht und im Juni um fast einen Punkt überschritten. Der Jahresdurchschnitt von 213,8 wird erreicht, wenn die Lebenskosten bis Jahresende um noch etwa einen Indexpunkt steigen; eine solche Zunahme ist auf Grund der Erfahrungen in den vergangenen Jahren wahrscheinlich. Aber auch wenn der Index in der zweiten Jahreshälfte unverändert bliebe, ergäbe sich für das Jahr 1965 ein Durchschnittsindex von mehr als 213 Punkt. Das entspräche einer unausgeglichenen Teuerung von mehr als 5 Prozent, so dass sich selbst in diesem wohl günstigsten Fall die beantragte Zulage von 5 Vi Prozent rechtfertigen Hesse.

Die im Beschlussesentwurf vorgesehene Mindestzulage von 620 Franken entspricht 5 Vi Prozent einer Grundbesoldung von 11 300 Franken; dies ist die bei der Festsetzung der Zulage für die Jahre 1962 und 1963 massgebende Grenze von 10 000 Franken, erhöht um den bei der Besoldungsrevision auf den l. Januar 1964 berücksichtigten Minimalbetrag von 1300 Franken, Da die eidgenössischen Räte bereits zweimal einen Antrag des Bundesrates ablehnten, die für die Ermittlung der Mindestgarantie massgebende Grenze nicht mehr weiter oder bloss in geringerem Umfang zu erhöhen, verzichten wir auf entsprechende Anträge in dieser Richtimg.

Die Mindestzulage zur Besoldung war bis zum Jahre 1963 vom Zivilstand abhängig; der Ledige erhielt einen um etwa ein Zehntel geringern Betrag als der Verheiratete. Unser Beschlussescntwurf verzichtet auf eine solche Abstufung.

Denn es ist nicht leicht zu begründen, warum Ledige und Verheiratete zwar die gleiche prozentuale Zulage, nicht aber den gleichen Mindestbetrag erhalten sollen. Überdies fielen beim späteren Einbau der Teuerungszulagen in die Grundbesoldungen diese zivilstandsbedingten Unterschiede wieder weg, da die Besoldungsskala vom Zivilstand unabhängig
ist. Die finanzielle Auswirkung dieser Änderung ist unbedeutend.

b. Rentenbezüger Seit 1951 erhalten die Rentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes die gleiche prozentuale Teuerungszulage wie das aktive Personal. Nachdem im Jahre 1964 auf Grund von Zitier II, Absatz 3, des einleitend zitierten Bundesgesetzes vom 13. März 1964 die frühere Teuerungszulage in die Kassenleistung eingebaut wurde, kann diese einfache Regelung beibehalten

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werden. Sie hat den Vorteil, dass sich Besoldung und Renten des Bundespersonals auf den gleichen Indexstand beziehen und allen Rentnern, gleichgültig wann der Rentenfall eingetreten ist, die nämliche Zulage zukommt. Wir beantragen deshalb, den Rentenbezügern für das Jahr 1965 ebenfalls eine Teuerungszulage von 5 y2 Prozent der Rente auszurichten.

Was die Mindestzulage zu den Renten betrifft, setzt unser Beschlussesentwurf nicht mehr für jede Rentenart je einen Frankenbetrag fest, sondern er bestimmt, die Zulage sei auf Grund eines versicherten Verdienstes von 9000 Franken zu berechnen, falls die Rente auf einem geringern versicherten Jahresverdienst beruht. Diese Änderung vermeidet das Entstehen unliebsamer Besitzstandgarantien beim späteren Einbau der Teuerungszulage in die Besoldung und in die versicherten Verdienste und schliesst aus, dass der eine Rentner mehr erhält als sein nach ihm invalidierter Kollege. Die heute noch geltenden Besitzstandgarantien sind in Anwendung von Ziffer II, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 betreffend Änderung des Beamtengesetzes mit der neuen Teuerungszulage zu verrechnen.

c. Auszahlung Die Teuerungszulage für 1965 soll in einem Mal ausgerichtet werden. Wann die Auszahlung erfolgen kann, hängt vom Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte ab. Nach Artikel 4, Absatz l des Beschlussesentwurfes haben nur Beamte und Rentner, die am 1. Oktober 1965 im Genuss von Besoldung oder Rente stehen, Anspruch auf die Zulage. Keinen Anspruch haben also die vor diesem Zeitpunkt aus ändern Gründen als Invalidität, Alter oder Tod ausgeschiedenen Beamten sowie die Rentner, die gestorben sind, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen. Durch eine solche in allen beamtenrechtlichen Erlassen der letzten Jahre enthaltene Einschränkung lassen sich administrative Umtriebe vermeiden, und es bleibt dem Bund erspart, Personen eine Teuerungszulage nachzuzahlen, zu denen er keine Beziehung mehr hat.

III. Teuerungszulagen für 1966 bis 1968 Bis zum Jahre 1960 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten jeweils kurz vor Jahresende eine Botschaft und einen Beschlussesentwurf über die Teuerungszulage für das folgende Jahr. Weil dieses Vorgehen verhältnismässig langfristige Prognosen über die Entwicklung der Lebenskosten voraussetzte und dem Parlament
bloss eine sehr kurze Zeitspanne für die Beratung der Vorlage blieb, wurde im Jahre 1962 ein anderes Vorgehen gewählt. Die Vorlage des Bundesrates vom 6. Juli 1962 regelte nicht bloss die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1962, sondern beauftragte den Bundesrat, eine Teuerungszulage für die Jahre 1963 und 1964 festzusetzen, soweit es die Lebenskosten dieser Jahre rechtfertigten. Der Vorteil dieser Regelung war deren Einfachheit, welche unfruchtbare Auseinandersetzungen zwischen den Sozialpartnern vermied und dem Bundespersonal nicht weniger, aber auch nicht

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mehr als den vollen Teuerungsausgleich einräumte. Als Nachteil der Regelung empfinden wir, dass den eidgenössischen Räten die Möglichkeit entzogen wurde, die Höhe der Zulage selbst festzusetzen. Bei der Abwägung des Für und Wider ist nicht zu übersehen, dass die eidgenössischen Räte seit einer Reihe von Jahren bestrebt waren, dem Bundespersonal den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren, und dass der Bundesrat nur im engern Rahmen und während einer begrenzten Frist das Recht erhält, die Teuerungszulage selbst zu beschliessen. Auch dürfen wir hier festhalten, dass sich die schon in den Jahren 1963 und 1964 angewendete Regelung bewährt hat. Angesichts dieser Überlegungen beantragen wir, den Teuerungsausgleich für die Jahre 1966 bis 1968 in gleicher Weise zu ordnen wie jenen für die Jahre 1963 und 1964.

Nach Artikel 4 des Beschlussesentwurfes sollen somit die Beamten und Rentenbezüger im Jahre 1966 vorerst einmal die nämliche Teuerungszulage erhalten wie im Jahre 1965, wobei an Stelle der einmaligen die monatliche Auszahlung tritt. Diese Zahlungsweise wird vom Personal vorgezogen und hat den Vorteil, dass bei der Personalrekrutierung die effektiven Löhne angeboten werden können. Sofern der Landesindex der Konsumentenpreise für 1966 den Jahresdurchschnitt von 213,8 Punkt nicht übersteigt, steht das Personal mindestens im Genuss des vollen Teuerungsausgleichs. Sollten die Lebenskosten darüber hinaus ansteigen, so wird der Bundesrat Ende 1966 eine zusätzliche Zulage beschliessen. Ihr Ausmass ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Jahresdurchschnitt des Landesindexes für 1966 und dem Basisindex der Besoldungen.

Dabei besteht die Absicht, eine Nachzahlung erst in Betracht zu ziehen, wenn die unausgeglichene Teuerung ein halbes Besoldungsprozent übersteigt. Die Mindestzulage zur Besoldung würde nach den im vorangehenden Abschnitt dargelegten Grundsätzen ermittelt.

Was die Teuerungszulagen für die Jahre 1967 und 1968 betrifft, schlagen wir ein gleiches Vorgehen wie für das Jahr 1966 vor. Während des Jahres wird eine monatliche Zulage ausbezahlt, die gleich gross ist wie die Zulage des Vorjahres; Ende des Jahres beschliesst der Bundesrat auf Grund der Entwicklung des Landesindexes eine allenfalls notwendige einmalige Nachzahlung.

Die Rentenbezüger bekommen nach unserem Vorschlag auch für die Jahre
1966 bis 1968 dieselbe Teuerungszulage wie das aktive Personal, also vorerst eine monatlich zahlbare wiederkehrende Zulage im Ausmass der Zulage des Vorjahres und zum Ausgleich einer allfällig zunehmenden Teuerung eine einmalige Zulage.

Bei der parlamentarischen Beratung der Teuerungszulage für die Jahre 1962 bis 1964 wurde bemerkt, die neue Ordnung sehe zwar wohl den Fall einer Zunahme der Lebenskosten vor und ermächtige den Bundesrat, hiefür höhere Zulagen zu beschliessen; sie schliesse jedoch eine entgegengesetzte Massnahme bei Abnahme der Lebenskosten aus. Diesem berechtigten Einwand trägt zwar der vorliegende Beschlusscscntwurf keine Rechnung. Hingegen wüide der Bundcsral im Falle eines nicht nur sporadischen Rückganges des Indexes nicht zögern, den eidgenössischen Räten bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses eine angemessene Anpassung der Teuerungszulage zu beantragen. Dieses Vor-

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gehen legt den Entscheid in der bedeutsamen Angelegenheit einer Kürzung der Bezüge des Bundespersonals in die Hände der eidgenössischen Räte und garantiert überdies dem Bundespersonal das von ihm beanspruchte Mitspracherecht.

IV. Kosten Die für das Jahr 1965 zugeschlagene Teuerungszulage bewirkt im Vergleich zum Jahre 1964, in welchem eine Zulage von 2,5 Prozent ausgerichtet wurde, eine Mehrausgabe von rund 58 Millionen Franken. Wie sich diese Mehrausgaben gegenüber dem Vorjahr auf das aktive Personal und die Rentner einerseits und auf den Bund und die Betriebe mit eigener Rechnung anderseits verteilen, geht aus folgender Übersicht hervor : Aktives Personal Rentner Millionen Franken

Bund (direkte Belastung der Staatsrechnung) Regiebetriebe PTT SBB Zusammen

13,3 2,2 18,1 17,6 .~~5l",2"

1,2 0,1 1,8 3,6 6,7

Total

14,5 2,3 19,9 21,2 57^9

Im Voranschlag für das Jahr 1965 sind keine Mittel für die Ausrichtung einer Teuerungszulage bereitgestellt. Deshalb wird die budgetmässige Mehrbelastung nicht 58, sondern rund 106 Millionen Franken für die rund 120 000 Arbeitskräfte der gesamten Bundesverwaltung und für die 42 000 Rentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen erreichen.

Die Kosten der in den Jahren 1966 bis 1968 auszurichtenden Teuerungszulagen können erst festgestellt werden, wenn das Ausmass einer allf älligen Nachzahlung bekannt ist. Jedes Prozent bewirkt eine Mehrausgabe von 19 Millionen Franken.

V. Schlussbemerkungen Der Antrag, es sei dem Bundespersonal für das Jahr 1965 eine Teuerungszulage von 5 Vi Prozent auszurichten und diese Zulage in den drei folgenden Jahren allenfalls noch zu erhöhen, wird von der Öffentlichkeit nicht ohne Bedenken zur Kenntnis genommen werden. Es wird die Frage gestellt werden, ob sich eine derartige Besoldungsverbesserung mit den Massnahmen zur Konjunkturdämpfung vereinbaren lasse. Diesem Einwand ist indessen entgegenzuhalten, dass die beantragte Erhöhung der Bezüge um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr keine reale Besoldungsverbesserung darstellt, sondern allein dem Ausgleich einer eindeutig nachgewiesenen Teuerung dient. Da die Massnahmen zur Konjunkturdämpfung nicht die Kaufkraft der Lohne vermindern, sondern sie erhalten sollen, möchte der Bundesrat dem Bundespersonal nach wie vor den Teuerungsausgleich nicht verweigern.

Der Beschlussesentwurf entspricht in den wesentlichen Belangen dem von der Bundesversammlung am 25. September 1962 genehmigten Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an dasBundespersonal in den Jahren

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1962 bis 1964. Ein erster Unterschied besteht darin, dass der frühere Beschluss die Teuerungszulage für drei Jahre regelte, während die neue Vorlage sich auf vier Jahre bezieht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bedarf es eines neuen Gesetzes über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals.

Die weitern Differenzen im Beschlussestext betreffen untergeordnete Punkte, auf die wir in den vorangehenden Abschnitten hingewiesen haben.

Wir unterbreiten Ihnen diese Botschaft erst heute, weil wir unsern Antrag auf einer einlässlichen Kenntnis der Entwicklung der Lebenskosten im laufenden Jahr aufbauen wollten. Dies ist erfahrungsgemäss erst nach der Berechnung des Juni-Indexes, also anfangs Juli, der Fall, Damit allerdings die Zulage für 1965 vor Jahresende ausbezahlt werden kann, müssen wir Sie um die dringliche Behandlung der Vorlage ersuchen.

Die rechtliche Grundlage des Beschlusses bildet Artikel 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, wonach die Besoldung der Bundesbehörden und der Bundesbeamten in den Geschäftskreis der eidgenössischen Räte fällt, sowie Ziffer m des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, worin der Bundesversammlung ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, für die Jahre 1965 bis 1968 zu den Besoldungen und Renten des Bundespersonals angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen; dort ist auch festgehalten, dass der Beschluss dem Referendum nicht unterstellt ist.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen bitten wir Sie, den beiliegenden Beschlussesentwurf zu genehmigen. Wir benutzen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. Juli 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Schaffner

Der Bundeskanzler: Ch.Oscr

760 Tabelle l Anpassung der Löhne an die Lebenskosten in der Privatwirtschaft1) (Landesgesamtarbeitsverträge mit Indexklausel. Stand Ende Mai 1965) Tcuerungsausglelch bis zu einem Indexst and -- Punkt von 1965 1964

Gärtnerei (Deutsche Schweiz und Tessin) Nahrungs- und Genussmittel Teigwarenindustrie Konservenindustrie Brauereien Mostereien Metzgereien Bekleidung Herrenkonfektions-, Konfektions- und Wäsche-, Tricotage- und Schuhindustrie sowie Kleiderfärbereien und chemische Reinigungsanstalten (ohne Kantone Basel-Stadt, Genf) Schuhmachergewerbe Textilindustrie Baumwollband-, Seidenband- und Leinenindustrie.

Seidenstoffweberei Tuch- und Deckenindustrie Elastikindustrie Holz- und Glaserbearbeitung Schreiner- und Glasgewerbe (Deutsche Schweiz) . . .

Drechslergewerbe und Holzwarenfabrikation Engros-Möbelindustrie Holzindustrie Herstellung und Verarbeitung von Papier Papierindustrie, Kartonindustrie Kartonageindustrie Herstellung und Verarbeitung von Leder Gerbereien, Reiseartikel- und Lederwarenindustrie Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe Chemische Industrie (Kantone Basel-Stadt und -Land) Uhrenindustrie Graphisches Gewerbe Baugewerbe Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; Isolierungsgewerbe Dachdeckergewerbe Tapezierer-Dekorateure Industrie der Steine und Erden Metall- und Maschinenindustrie Metallverarbeitendes Gewerbe Schlosser-, Elektroinstallations-, Spengler- und Installateur- sowie Karosseriegewerbe Heizungs- und Lüftungsgewerbe Huf- und Wagenschmiedegewerbe Übrige Berufs Zahntechniker in Laboratorien Coiffeurgewerbe

Anzahl Arbeitnehmer

210,0

210,0

7000

206,0 206,0 205,0 205,0 207,5

206,0 209,5 212,0 210,0 213,5

1500 3000 2100 1300 7500

203,6-210,0 206,0

210,0 206,0

48000 1 750

205,0-210,0 206,0 207,0 208,0

210,0 206,0 207,0 208,0

4300 5400 4000

207,0 205,0 208,0 206,0

211,0 212,0 213,0 206,0

13000 2200 5800 6500

206,0 207,0

206,0 207,0

7600 3600

206,0 210,0 212,0 210,0 207,0

21 5,02) 210,0 212,0 210,0 212,0")

4000 1 600 12000 71 500 17400

800

205,0 207,0 207,0 205,0-207,5 205,5

100300 211,0 213,0 1 800 211,0 1 800 213,0 · 14500 205,5 130000

206,2-211,0 202,8 208,8

211,0 210,0 208,8

206,0 197,0

206,0 212,0")

25100 2200 4500

750 7200

1) Angaben der Sektion Sozialstatistik des BIGA, 2) ab I.Juni 1965, ') ab I.Juli 1965.

761 Tabelle 2 Anpassung der Bezüge an die Lebenskosten für das Personal in den öffentlichen Verwaltungen (Stand Ende Mal 196»

/. Kantonale Verwaltungen

Teuerungsausgleich bis zu einem Indexstand von Punkt

Zürich

201,8

Bern Luzern Uri Schwyz

207,7 209,0* 207,7* 208,0*

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg

206,0* 210,0* 206,3 210,9* 210,0

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.Rh

208,0* 212,5 206,9 212,0 206,0*

Appenzell I.Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau

201,5* 210,0 212,5 209,0 210,9

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

210,0 211,1 * 205,0* 210,9 208,8*

(Zürcher Index = 204,0 Landesindex)

2. Städtische Verwaltungen Zürich Bern Biel Luzern St.Gallen Lausanne Genf 3. Bund

1

= «gleitende» Lohnskala.

"

201,8 (Zürcher Index) 207,1 (Berner Index) 209,9* (Bieler Index) 207,0* 211,0 213,5* 208,8* 207,8 (Stand 1964)

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1965 bis 1968 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 19641) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 16. Juli 1965, beschliesst:

I. Teuerungszulage für das Jahr 1965 A. Aktives Personal Art. l

Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz oder in der ausländischen Grenzzone wohnen, erhalten für das Jahr 1965 eine Teuerungszulage von 51/2 Prozent der Besoldung gemäss Artikel 36 des Beamtengesetzes und der Kinderzulagen, Die Teuerungszulage zur Besoldung beträgt mindestens 620 Franken.

B. Rentenbezüger

Art. 2 1

Die Bezüger von wiederkehrenden Leistungen der Eidgenössischen Versicherangskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen erhalten für das Jahr 1965 eine Teuerungszulage von 5l/i Prozent der Kassenleistung.

2 Die Teuerungszulage wird auf Grund eines versicherten Jahresverdienstes von 9000 Franken berechnet, wenn der Kassenleistung für 1965 ein geringerer versicherter Verdienst zugrunde liegt. Der Betrag von 9000 Franken wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Kassenleistung auf Grund von Artikel 25, Absätze 2 bis 5, und Artikel 26 der Kassenstatuten oder nach Vereinbarung ge!) AS 1964,581.

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kürzt ist. Bezieht der Rentenbezüger mehr als eine Kassenleistung, so wird die Summe der versicherten Verdienste berücksichtigt.

3 Bei der Berechnung der Teuerungszulage bleiben der feste Zuschlag zur Invalidenrente sowie Garantiebetreffnisse unberücksichtigt. Ist die Kassenleistung gemäss Artikel 9, Absatz 2 der Kassenstatuten gekürzt, so wird auf die ungekürzte Leistung abgestellt.

4 Rentenbezüger, die nach Artikel 3, Absatz 2 der Kassenstatuten versichert waren, und ihre Hinterbliebenen erhalten keine Teuerungszulage.

H. Teuerungszulagen für die Jahre 1966 bis 1968 Art. 3 * Die Teuerungszulagen für die Jahre 1966 bis 1968 bestehen aus einer wiederkehrenden und einer unter Vorbehalt von Absatz 2 festgesetzten einmaligen Zulage.

2 Die wiederkehrenden Zulagen für die Jahre 1966 bis 1968 sind gleich gross wie die Teuerungszulage für das jeweils vorausgehende Jahr. Einmalige Zulagen für die Jahre 1966 bis 1968 werden vom Bundesrat beschlossen, soweit es die Lebenskosten dieser Jahre rechtfertigen.

EOE. Auszahlung der Teuerungszulagen

Art. 4 Die Teuerungszulage für das Jahr 1965 sowie die allfälligen einmaligen Zulagen für die Jahre 1966 bis 1968 werden in einem Betrage jeweils vor Jahresende ausbezahlt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Beamte am I.Oktober oder an einem folgenden Tag des betreffenden Jahres im Bundesdienst steht oder wenn er oder seine Hinterbliebenen in dieser Zeit Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung aus einer Personalversicherungskasse oder auf eine Fürsorgeleistung des Bundes oder der Bundesbahnen haben.

2 Die wiederkehrenden Zulagen für die Jahre 1966 bis 1968 werden monatlich ausbezahlt. Entscheidend für den Anspruch ist die Besoldung oder die Kassenleistung am Anfang des betreffenden Monats.

3 Garantiebetreffnisse der Rentenbezüger werden mit der Teuerungszulage verrechnet.

IV. Schlussbestimmungen 1

Art. 5 Der Bundesrat regelt im Rahmen der Bestimmungen dieses Beschlusses die Teuerungszulage - der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht Beamte sind; - der Rentenbezüger, die nicht für ein volles Tagewerk versichert oder nicht ständig beschäftigt waren; - der Bezüger von freiwilligen Kassenleistungen und von Renten, die durch Umwandlung von Kapitalleistungen in Leibrenten entstanden sind;

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- von Personen, die nicht während des ganzen Jahres besoldet waren oder eine Kassenleistung bezogen; dabei ist Artikel 4, Absatz l zu berücksichtigen,

Art. 6 Gemäss Bundesgesetz vom 13. März 1964 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten untersteht dieser Beschluss nicht dem Referendum. Er tritt am l. Oktober 1965 in Kraft.

a Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie # S T #

(Vom 16. Juli 1965) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende Aenderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 196l1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt :

Art. 15, Ziff. l und 2 Minimallohnsätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen ... für Vollarbeitsfähige . . . : 1. Männliche Arbeitnehmer (ledig) : a) Facharbeiter im 1. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre b) ...

c) Hilfs-Kartonager: im l. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager im 3. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager *) BEI 1961, II, 929.

Kategorie Fr. pro Stunde 3.96 3.85 4.14 4.--· 4.38 4.22

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3.27 3.44 3.56

3.16 3.32 3.44

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für die Jahre 1965 bis 1968 (Vom 16. Juli 1965)

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