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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Zahnradbahn Capolago-Monte Generoso (Vom 3. Juni 1965) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Zahnradbahn Capolago-Monte Generoso zu unterbreiten.

I.

A. Geschichtlicher Rückblick Die ersten Studien für eine Bahn auf den Gipfel des Monte Generoso gehen auf das Jahr 1874 zurück. Eine «Société internationale des chemins de fer de montagne » hat sich damals mit diesem Projekt befasst, wobei Mendrisio als Ausgangspunkt vorgesehen war. Die mit dem Jahr 1873 einsetzende Wirtschaftskrise, welche sich von Wien aus bald über ganz Europa ausdehnte, veranlasste indessen die Gesellschaft, das Projekt fallen zu lassen. Die Gesellschaft löste sich in der Folge auf. Im Jahre 1886 wurde von einem Herrn J. Blankart, Lugano, welcher im Auftrage einer zu gründenden Aktiengesellschaft handelte, ein neues Konzessionsgesuch für eine Zahnradbahn zwischen Capolago und dem Monte Generoso eingereicht. Die Wahl von Capolago als Ausgangspunkt, anstelle von Mendrisio, erfolgte aus rein wirtschaftlichen Überlegungen. Diese Lösung hatte den Vorteil der kürzern Fahrstrecke und der geringern Baukosten. Die Konzession wurde am 2.Juli 1886 erteilt (E.A.S. IX, 51), Ihr folgte im Jahre 1887 die Gründung der ersten «Società Ferrovia Monte Generoso». Die Bauarbeiten erstreckten sich auf mehrere Jahre. Im Jahre 1890 konnte die Linie dem Betrieb übergeben werden.

Die Bahn hatte nicht den erwarteten Erfolg, weshalb die Unternehmung auf eigenes Begehren zur Liquidation gebracht und die Bahnanlagen versteigert wurden. Am 4. Oktober 1893 wurden sie dem Meistbietenden, Herrn Dr. Carlo Pasta, Mendrisio, zugeschlagen, welcher bereits im Jahre 1867 auf dem Monte Generoso ein Hotel hatte erstellen lassen und deshalb ein besonderes Interesse

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daran hatte, dass die Bahn auch weiterhin betrieben wurde. Noch bevor die Übertragung der Konzession stattfinden konnte, starb Herr Dr. Carlo Pasta. Mit Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1893 (E.A.S. XII, 659) ermächtigte die Bundesversammlung den Bundesrat, die Konzession auf die Erben des Herrn Dr. Carlo Pasta zu übertragen, sofern diese bereit seien, die Erbschaft anzunehmen und die Nachlassbedingungen zu erfüllen. Mit Bundesratsbeschluss vom 13. März 1894 (E.A.S. XIII, 68) wurde die Konzession auf die Erbengemeinschaft des Herrn Dr. Carlo Pasta übertragen. Im Jahre 1909 verkaufte diese Erbengemeinschaft sowohl die Bahnanlagen wie das Hotel zum Preise von Franken 1400000.-- an die «Società Anonima del Monte Generoso» mit Sitz in Capolago. Die Übertragung wurde mit Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E.A.S.

XXV, 193) genehmigt.

Am 7. April 1914 verfügte das Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft (A.S. n.F. l, 121) die Zwangsüquidation der Unternehmung. Die Bahnanlagen wurden deshalb ein zweites Mal versteigert. Die öffentliche Steigerung wurde am 21. Februar 1916 in Mendrisio durchgeführt. Die Anlagen samt Nebenbetrieben gingen zum Preise von Fr.607200.-- an die «Banca Svizzera Americana» in Locamo. Es wurde die «Nuova Società Anonima del Monte Generoso» (ital.Gruppe) gegründet, aufweiche die Konzession mit Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1916 übertragen wurde (E.A.S. XXXII, 77).

Von 1916 bis 1939 schlössen 19 Betriebsrechnungen mit einem Passivsaldo ab, was neuerdings zur Einstellung des Bahnbetriebs führte. 1940 wurden die gesamten Anlagen (Bahn, Rollmaterial, Depots, Büros, Hotels in Bellavista und auf dem Gipfel des Generoso) von den Herren Hermann und Casoni für den Betrag von Fr. 300 000.-- käuflich erworben, wobei es sich praktisch um die Ablösngu der bei der Banca d'Italia, Zentralsitz in Rom, bestehenden Darlehensschulden handelte. Im Jahre 1941 wurde schliesslich durch das Eingreifen des verstorbenen Herrn Nationalrat G.Duttweiler die noch heute bestehende «Società Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » gegründet, auf welche die Konzession mit Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1941 (E.A.S. LVII, 39) übertragen wurde. Wie die entsprechende Botschaft vom
13. September 1941 hervorhebt, konnte durch diese Gründung das Weiterbestehen der Bahn sichergestellt werden.

B. Streckenführung Der Ausgangspunkt der Bahn ist in Capolago, einer am Luganersee gelegenen Ortschaft. Die Station befindet sich direkt gegenüber der Schiffsstation der Società Navigazione Lago di Lugano. Von dort führt sie am Bahnhof der SBB in Capolago vorbei, wo sich eine Haltestelle für ankommende und wegfahrende SBB-Reisende befindet. Nachdem die Bahn die Gotthardlinie sowie die Strasse auf einem Viadukt überquert hat, beginnt die eigentliche Bergstrecke mit einem Gefalle von maximal 220 Promille bis zu den Felsen von San Nicolao, welche sich senkrecht über das Mendrisiotal erheben. Hier führt die Bahn in einen 146m

1639 langen Tunnel, den sie in San Nicolao (708m ü.M.), ca. 2,5 km von Capolago entfernt, verlässt. Anschliessend führt die Strecke durch das Cereda-Tal, dann durch einen weitern Tunnel von ca. 50m Länge und erreicht schliesslich Bellavista (1222m ü.M.). Diese 5,8km von Capolago entfernt liegende Station verdankt ihren Namen dem einzigartigen Panorama, welches man von der natürlichen Terrasse des Berges aus geniesst. Von hier aus steigt die Bahn bis zur Endstation auf den Gipfel des Generoso (1645m ü. M.). Die Strecke folgt dabei dem Bergkamm.

Die ganze Strecke der Bahn misst rund 9 km. Es handelt sich um eine Zahnradbahn. Sie wird hauptsächlich mit Rohöl betrieben. Die Spur beträgt 0,80m.

Die einfache Fahrt dauert rund l Stunde.

C. Das Rollmaterial und die Kosten für die Modernisierung der Anlagen Vom Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs der Bahn an die « Società Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » an sind in bezug auf das Rollmaterial vielfältige Änderungen eingetreten. Die alten Dampflokomotiven wurden in den Jahren 1953 und 1954 durch zwei Dieselmaschinen teilweise ersetzt, für deren Bau die Fahrgestelle der erwähnten zwei Dampflokomotiven Verwendung fanden.

Diese erste Erneuerung kostete rund Fr. 330000.--·, Im Jahre 1957 wurden zwei neue Motorwagen angeschafft, von denen jeder auf Fr. 253 000,-- zu stehen kam.

Heute kann die Epoche des Dampfbetriebes praktisch als abgeschlossen betrachtet werden. Tatsächlich ist nur noch eine Dampflokomotive vorhanden, welche jedoch ausschliesslich als Reservemaschine dient.

Die Geleiseanlagen und die Bauwerke (Unterbau, Tunnels usw.) erforderten keine Erneuerung von Bedeutung.

Gesamthaft darf festgestellt werden, dass sich die Bahn technisch in gutem Zustand befindet und dass sie die im Abschnitt F dieser Botschaft umschriebene Aufgabe ohne weiteres zu erfüllen vermag.

D. Die Verkehrsentwicklung und die finanziellen Verhältnisse In bezug auf die finanzielle Lage der Unternehmung kann gesagt werden, dass sie von 1890 bis 1938 allgemein schlecht war. Beweise hierfür sind die zwei Zwangsliquidationen von J893 und 1914 sowie die teilweise Einstellung des Betriebes während der Jahre 1939 und 1940. Um nur von den letzten Jahrzehnten zu sprechen, sei erwähnt, dass sich die durchschnittlich beförderte Reisendenzahl in den Jahren 1928 bis 1938 auf wenig über 18000 belief, wobei 1929 der Höchststand mit 24747 beförderten Personen und 1935 der tiefste Stand mit 11331 beförderten Reisenden registriert wurde. Dies hatte eine lange Serie defizitärer Geschäftsabschlüsse zur Folge, die voraussichtlich zu einer dritten Zwangsliquidation geführt hätten, wenn nicht die heutige «Società Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » eingegriffen hätte. Seit 1941 wurde kein passiver Geschäftsabschluss mehr verzeichnet. Die jährlichen Frequenzen stiegen von 19529 Rei-

1640 senden im Jahre 1938, dem letzten Betriebsjahr der vorangehenden Verwaltung, auf 44854 Reisende im Jahre 1941, dem ersten Betriebsjahr der heutigen Gesellschaft, was ein bis dahin nie erreichtes Resultat darstellt. Im Jahre 1945 wurden 78478 Reisende gezählt, was zu einem Betriebsüberschuss von Fr. 28160,-- führte. Im Jahre 1956 wurden 102616 Reisende befördert. Der Betriebsübersch uss stieg auf Fr, 81090,--. Über die Verkehrsentwicklung in den letzten Jahren geben folgende Zahlen Auskunft : Jahr

Beförderte Personen

ßetncbsüberschuss in Fr.

Dividenden in Prozent

1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963

102132 105987 112338 83 858 98412 102940 94242

50053 26925 46444 9 636 57612 41265 14412

3,5 3,5 4 4 4 3,5

Die Bilanz per 31.Dezember 1963 wies Aktiven im Betrag von Franken 13 67 042.-- auf. Auf der Passivseite finden wir Fr. 264 950.-- an G enossenschaftskapital, welches sich auf 4898 Genossenschafter verteilt. Daneben bestehen Fr. 29 500.-- Reserven, Fr. 804 270.-- feste Verbindlichkeiten, Fr. 56101.-- laufende Verbindlichkeiten. Die Gewinn- und Verlustrechnung schliesst mit einem Aktivsaldo von Fr. 10687.--· ab. Zusammenfassend darf die finanzielle Lage der Unternehmung als gut beurteilt werden.

In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber auch daraufhingewiesen, dass die Unternehmung noch nie Subventionen oder Hilfeleistungen von öffentlichen Institutionen erhalten hat.

E. Tarif Tm Laufe der Betriebsjahre sind die Taxen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Güter den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, d.h, herabgesetzt oder erhöht worden. Diese Anpassung der Tarife geschah immer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Gegenwärtig beträgt der Preis für die ganze Bergfahrt Fr. 8.80 und für die Talfahrt Fr. 5.80 pro Person ; für die Hin- und Rückfahrt Fr. 10.20. Inhaber von Generalabonnementen der Schweizerischen Bundesbahnen, von Halbtaxabonnementen und Ferienbilleten bezahlen die Hälfte der ordentlichen Taxe. Im Sottoceneri wohnhafte Personen bezahlen Fr. 8.--für die Hin- und Rückfahrt. Weitere Ermässigungen werden Gesellschaften und Schulen zugestanden.

F. Zweckbestimmung der Bahn Die Zahnradbahn Gapolago-Monte Generoso dient vornehmlich touristischen Zwecken. Der Monte Generoso stellt eines der bevorzugten Ausflugsziele der Gegend dar.

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Lugano stellt mit seinen rund 1,3 Millionen Übernachtungen für die Bahn den wichtigsten Ort ihres Einzugsgebiets dar. Die Ausgangsstation der Zahnradbahn (Capolago) kann sowohl per Schiff als auch per Bahn erreicht werden. In Bellavista und auf dem Gipfel des Generoso befinden sich Hotels, die zusammen über rund 250 Betten verfügen.

Die Zahnradbahn dient aber auch noch einem ändern wichtigen Zweck. Auf dem Gipfel des Generoso befinden sich eine Richtstrahlstation und zwei Fixstationen für mobile Radiotéléphonie (Autoruf). Diese Anlagen gehören den Schweizerischen Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben. Da die Bahn im allgemeinen nur von April bis Oktober in Betrieb ist, werden von der Bahn während der übrigen Jahreszeit spezielle Personal- und Materialtransporte zur Aufrechterhaltung des Betriebes der erwähnten Einrichtungen ausgeführt. Es wird von diesen Transporten noch im Abschnitt über die Vernehmlassungen die Rede sein.

II.

Das Konzessionsgesuch und die Vernehmlassungen Am 20. Oktober 1964 reichte die «Società Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement das Gesuch um Erneuerung der am 2. Juli 1966 ablaufenden Konzession ein.

Das Baudepartement des Kantons Tessin erhebt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 1965 keine Einwendungen gegen das Erneuerungsgesuch. Immerhin wünscht das Baudepartement, dass in der neuen Konzession dem Kanton ein Rückkaufsrecht eingeräumt werde. Auch die Gemeinden Capolago, Mendrisio, Salorino und Castel San Pietro, auf deren Gebiet sich die Bahnanlagen befinden, erheben keine Einwendungen gegen die Erneuerung der Konzession. Sie verzichten auf eine zu ihren Gunsten lautende Rückkaufsklausel.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1965 hat das Baudepartement des Kantons Tessin die Bahn zur Benützung der öffentlichen Strasse ermächtigt.

Die Generalsabteilung erhebt keine Einwendungen gegen die Erteilung einer neuen Konzession.

Die Schweizerischen Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe unterhalten auf dem Monte Generoso im besonderen eine Richtstrahlstation, welche als Stützpunkt für sämtliche Richtstrahlverbindungen zwischen dem Tessin und den Landesteilen nördlich der Alpen dient, nämlich - für die Telephonie-Richtstrahlverbindungen Lugano-Zürich (ca. 1000 Kanäle) ; - für das Internationale Fernsehrichtstrahlnetz (Verbindung DeutschlandSchweiz-Italien) ; - für das nationale Fernsehrichtstrahlnetz (Programmaustausch zwischen den Studios, für Bildleitungen zwischen den Programmquellen in Lugano und den Tessiner Fernsehsendern).

Auf dem Monte Generoso befinden sich ferner zwei Fixstationen für mobile Radiotéléphonie (Autoruf).

1642 Die PTT-Betriebe haben in all diese Anlagen bisher 2,2 Millionen Franken investiert. Die Wahl des Monte Generoso als Standort der erwähnten Anlagen geschah mit Rücksicht auf seine einzigartigen Verbindungsmöglichkeiten mit dem Jungfraujoch, mit Italien und Lugano.

Für den Betrieb der Anlagen ist es notwendig, dass ständig, Tag und Nacht, 2 bis 3 PTT-Bedienstete auf dem Monte Generoso anwesend sind, die jeweils in Abständen von einigen Tagen abgelöst werden. Da die Strasse nur bis Bellavista führt, stellt die Zahnradbahn das einzige mechanische Fördermittel zum Gipfel des Generoso dar. Die PTT-Betriebe haben deshalb mit der «Società Cooperativa Ferrovia Monte Generoso» bereits im Jahre 1959 einen Vertrag abgeschlossen. Die Bahn verpflichtet sich, gegen eine angemessene Entschädigung, auch während des Winters eine gewisse Anzahl Fahrten durchzuführen.

Gegenwärtig werden ausserhalb der Betriebsperiode 80 Fahrten für den Transport von PTT-Personal und von Material ausgeführt. Die PTT-Betriebe (Fernmeldedienste) wünschen, dass im Bundesbeschluss über die Erneuerung der Konzession der Unternehmung die Pflicht auferlegt wird, während der Zeit, in welcher der öffentliche Personenverkehr eingestellt ist (November bis März), eine bestimmte Anzahl Sonderfahrten auszuführen.

Mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung der Fernmeldeanlagen und ihre im Öffentlichen Interesse liegende Zweckbestimmung erachtet der Bundesrat das Begehren der PTT-Betriebe für gerechtfertigt. In Artikel 8, Absatz 2 des Bundesbeschlusses ist daher eine Auflage vorgesehen, welche die Unternehmung verpflichtet, so viele Fahrten durchzuführen, dass der einwandfreie Betrieb der Fernmeldeanlagen gewährleistet ist. Die Einzelheiten über diese Sonderfahrten (Anzahl der Fahrten, Entschädigung usw.) werden wie bisher durch eine direkte Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die in Artikel 5, Absatz l des Eisenbahngesetzes umschriebenen Bedingungen für die Erteilung einer neuen Konzession erfüllt sind. Interessen der Landesverteidigung stehen einer Erneuerung der Konzession nicht entgegen. Die Zahnradbahn Capolago-Monte Generoso bildet heute das einzige Transportmittel zur Erreichung des Gipfels des Generoso. Die Strasse, die von Mendrisio über Salorino und Somazzo bis Bellavista führt,
ist an einigen Stellen so schmal, dass das Kreuzen sehr erschwert ist. Ausserdem ist auf dem Teilstück Somazzo-Bellavista das Höchstgewicht für Fahrzeuge (einschliesslich Ladung) auf 5 Tonnen beschränkt, was den eventuellen Transport von schweren Stückgütern für die PTT-Fernmeldestationen verunmöglichen würde, ganz abgesehen davon, dass die Strasse in Bellavista endet.

Von hier aus führt nur ein Fussweg zum Gipfel. Aber selbst dann, wenn eine für den Fahrzeugverkehr gut ausgebaute Strasse über Bellavista hinaus bis auf den Gipfel des Generoso erstellt würde, dürfte die Zahnradbahn ihren Wert als einzigartige touristische Attraktion beibehalten. Die äusserst pittoreske Streckenführung sowie das speziell auf die Wünsche der Touristen abgestimmte Rollmaterial sind Faktoren, welche grosse Anziehungskraft besitzen und die schwerlich durch ein anderes Transportmittel kompensiert werden können.

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m.

Der Konzessionsentwurf Der Ihnen unterbreitete Konzessionsentwurf sieht die für Eisenbahnunternehmungen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor (Art. 2).

Mit Ausnahme von Artikel 8, Absatz 2, welcher für diese Zahnradbahn eine spezielle Auflage vorsieht, entspricht der Wortlaut der Konzession den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes vorgelegten Konzessionen.

Was die Transportpfücht (Art. 9) anbelangt, entspricht diese im wesentlichen dem bereits in der Konzession von 1886 vorgesehenen Rahmen. Mit Bezug auf die Gütertransporte wurde der Vorbehalt «.., soweit es der Wagenpark erlaubt » als überflüssig betrachtet und weggelassen, da das Rollmaterial der Bahn nunmehr auch einige Güterwagen umfasst und Gütertransporte somit ordnungsgemäss erfolgen können.

Der Kanton Tessin hat dem Wortlaut der Konzession zugestimmt.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage - einfacher Bundesbeschluss beruht auf Artikel 5, Absätze l und 2 des Eisenbahngesetzes, das sich auf die Artikel 23,24ter, 26,34, Absatz 2,36 und 64 der Bundesverfassung stützt.

Auf Grund dieser Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Erteilung einer neuen Konzession für die Zahnradbahn Capolago-Monte Generoso Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3.Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss iiber die Erteilung einer neuen Konzession fiir die Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestiitzt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571) nach Einsicht in das Gesuch der «Societa Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » vom 20. Oktober 1964, nach Einsicht in dieBotschaft des Bundesrates vom3.Juni 1965, beschliesst:

I.

Der «Societa Cooperativa Ferrovia Monte Generoso » wird unter den nachstehend aufgefiihrten Bedingungen eine neue Konzession fiir Bau und Betrieb einer Zahnradbahn ertcilt.

Art. 1 Geaetzgebung

Dauer

Die Bundesgesetze sowie alle ubrigen bundesrechtlichen Vorschriften iiber Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird fiir die Dauer von 50 Jahren, d. h. fiir die Zeit vom 2. Mi 1966 bis 1. Mi 2016 erteilt.

Art. 3

Sitz

Die Unternehmirag hat ihren Sitz in Capolago.

1) AS 1958 335.

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Art. 4 Die Konzession gilt für die Strecke Capolago-Monte Gene- strecke roso Vetta.

Art. 5 Die Benützung der öffentlichen Strasse ist durch die Zu- Benutzung der Stimmung des Baudepartementes des Kantons Tessin vom 24. Fe- ^TM^hen bruar 1965 geregelt.

Art. 6 Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge, piane dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge, deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 7 Soweit es mit der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist, hat die LdrmKonzessionärin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Verminde- belaunp ung rung des durch ihren Betrieb bedingten Lärms zu treffen. Vorbehalten bleibt Artikel 6 dieser Konzession.

Art 8 Die Zahl der täglichen Fahrten und deren Verkehrseitcn haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

a Während der Jahreszeit, in welcher der Betrieb für den öffentlichen Verkehr eingestellt ist, hat die Unternehmung eine genügende Anzahl Fahrten durchführen, um den Transport von Personal und Material zum Fernemeldezentrum der PTT-Betriebe sicherzustellen. Die Einzelheiten über die Durchführung dieser Sonderfahrten werden in einer Vereinbarung zwischen den PTT-Betrieben und der Konzessionärin festgelegt.

1

Fahrplan, Sonderfahrten

Art. 9 Die Konzessionärin ist zur Beförderung von Personen, Ge- Betötdemngspfllcht päck und Güter verpflichtet.

Art. 10 Die Tarife sind vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichts- Tarife behörde genehmigen zu lassen.

1646 Art. 11 Haftpflichtversicherung

Personalfdrsorge

Kontrollen

Rückkaufsrecht

1

Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht, bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung, zu versichern.

a Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie deren nachträglichen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12 1

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung, zu versichern.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Art. 13 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren.

Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriflen, sind ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 14 Das Recht des Rückkaufes der Bahn steht dem Kanton Tessin zu. Der Rückkauf richtet sich nach dem zehnten Abschnitt des Eisenbahngesetzes.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1965

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24.06.1965

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1637-1646

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