Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 Der Wasserzins ist eine Abgabe und stellt das Entgelt für die Einräumung des exklusiven Rechts zur Wasserkraftnutzung an einem Standort dar. Der Bund setzt dafür Schranken. Das Maximum des Wasserzinses ist im Wasserrechtsgesetz WRG geregelt und wurde letztmalig mit Parlamentsentscheid von 2010 in zwei Stufen auf 110 Fr./kWbrutto erhöht. Diese Regelung wurde bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat muss der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorlegen. Die Vorlage sieht eine Übergangsregelung für das Wasserzinsmaximum vor. Das Wasserzinsmaximum soll in einer Übergangszeit bis 2022 auf 80 Fr./ kWbrutto herabgesetzt werden.

Datum der Eröffnung: 21. Juni 2017 Vernehmlassungsfrist: 13. Oktober 2017 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Sektion Wasserkraft, 3003 Bern, Telefon 058 46 14 123, Fax 058 463 25 00, bfe.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

4. Juli 2017

4460

Bundeskanzlei

2017-1649