Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20162, beschliesst: I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.

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Art. 33b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

Gesuche, mit denen gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 4 im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ein Vorrang für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 beantragt wird und die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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Beschwerden gegen Entscheide zu Gesuchen nach Absatz 1 werden ebenfalls nach bisherigem Recht beurteilt.

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BBl 2016 8313 BBl 2016 8333 SR 734.7 AS 2007 3425

2016-2437

2391

Stromversorgungsgesetz

BBl 2017

Vorränge, die gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährt wurden oder noch gewährt werden, gelten längstens zwölf Monate ab Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017

Nationalrat, 17. März 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. März 20175 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

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BBl 2017 2391

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