Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 36 Bst. c, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Gläubiger der Kaupthing ehf., Reykjavík, Island, mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit allfälligen in der Schweiz gelegenen Pfandobjekten.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: 1.

Der Entscheid des Bezirksgerichts Reykjavík, Island, vom 15. Dezember 2015 betreffend Bewilligung des Sanierungsplans der Kaupthing hf., Reykjavík, Island, wird mit Wirkung für die Schweiz anerkannt.

2.

Die FINMA stellt nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung das sich in der Schweiz befindliche Vermögen (Kontoguthaben im Hilfssanierungsverfahren) der Kaupthing ehf., Reykjavík, Island, nach Artikel 37g Absatz 2 BankG zur Verfügung. Der Kaupthing ehf., Reykjavík, Island, wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung das Guthaben aus dem Hilfssanierungsverfahren überwiesen.

3.

Für den Fall, dass die Kaupthing ehf., Reykjavík, Island, ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 2 des Dispositivs über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügen sollte, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 37g BankG fallen, wird die Kaupthing ehf., Reykjavík, Island, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen.

4.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1­5 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt.

5.

Die Ziffern 1­5 werden sofort vollstreckt.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

7. Februar 2017

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2017-0250