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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe # S T #

(Vom 23. Januar 1969)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die AUgemeinverbiudlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen (ausgenommen die kursiv gedruckten) des Gesamtarbeitsvertrages vom 18. März 1965/17. Januar 1968 für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Tapezierer-Dekorateurgewerbes und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die vom Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Sattlerund Sattler-Tapezierergewerbe erfasst werden; b. Betriebe des Karosseriegewerbes; c. Betriebe mit eigener Tapeziererwerkstätte, die jedoch keine Arbeiten des Tapezierer-Dekorateurgewerbes direkt oder indirekt auf dem Markt anbieten; d. Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

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AS 1956 1543

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Art. 3 Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Rechnungsführung der in Artikel 25 des Gesamtarbeitsvertrages genannten «Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse für TapeziererDekorateure» alljährlich durch eine neutrale Revisionsstelle kontrolliert wird.

Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Revisionsberichte zuzustellen.

Art 4 1

Dieser Beschluss tritt am 17. Februar 1969 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1971.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlüsse vom 8. Juni 1965 und 5. April 19671 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe aufgehoben.

Bern, den 23. Januar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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BEI 1965 II 323, 1967 I 753

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Anhang

Gesamtarbeitsvertrag fiir das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe abgeschlossen am 18, Marz 1965/17. Januar 1968 zwischen dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Mobeldetailhandels sowie dem Verband schweizerischer Mobeldetaillisten, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

B. Durchfuhrungsbestimmungen

i Vcrtragsgetneinschaft

2

Den vertragschliessenden Verbfinden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationerirechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesarntarbeitsvertrages gegeniiber den erfassten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

n.

Paritiitischc Bcrufskommission

Art. 2 ,

Art. 3

3 Die paritatische Berufskommission fiihrt Kontrollen iiber die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehraern vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfulJt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzii/ahlen oder nachzugewahren.

3 Die paritatische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemass Artikel 4 auszufallen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege einzuziehen.

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Art. 4 1

Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt, 2 Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 24) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und nach dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt. In leichten Fällen kann die paritätische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

3 Bei Widerhandlungen gegen Abschnitt D (zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung) des Vertrages ist eine Konventionalstrafe von 50 Franken zu entrichten.

4 Die Konventionalstrafen sind von der paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Konven tiunalsirafen

C. Normative Bestimmungen

Art. 11 Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

a Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14 Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder auf den letzten Arbeitstag einer Woche erfolgen.

3 Während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit darf bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht gekündigt werden.

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Art. 12 1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden.

Sie darf nicht vor 7 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 18 Uhr endigen.

* Der Stundenplan ist so einzuteilen, dass der Samstag ganz arbeitsfrei ist.

Anstellung und Kündigung

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Art. 13 MindestlShnc

1

Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird wShrend der Probezeit (Art. 11) festgelegt.

2 Als Grossstadte gelten Stadte mit iiber 100 000 Einwohnern. Fur die Einteilung der iibrigen Orte gilt das Ortschaftenverzeichnis, das fiir die Ubergangsrenten der AHV massgebend war.

3 Als Mindeststundenlohne, einschliesslich der 6,6 Prozent Fiir die um 3 Stunden verkiirzte Arbeitszeit gelten: grossstadtisch stadtigch iibrige fiir gelernte Tapezierer- und Schweiz Fr.

Fr.

Fr.

Tapezierer-Dekorateure 5.15 5.25 im 1. Jahr nach der Lehre 5.35 5.50 5.60 im 2. Jahr nach der Lehre 5,70 5.95 5.85 6,10 ab 3. Jahr nach der Lehre 5.10 5.20 5.-- fiir angelernte Arbeiter 4.90 5.-- fiir Hilfsarbeiter 5,10 fiir Tapezierer-Naherinnen 4.80 4.85 4.90 im 1. Jahr nach der Lehre 5.-- 4.95 4.90 im 2. Jahr nach der Lehre 5 -- 5.05 5.10 ab 3. Jahr nach der Lehre 4.50 4.45 4.60 fur angelernte Naherinnen 4 li

a

Zusclilqge

Art. 14 Fiir Uberzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25, fiir Nachtarbeit von 50 und fiir Sonn- und Feiertagsarbeit von 100 Prozent des Stundenlohnes bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die Sonntagsarbeit wird von 0 Uhr (Mitternacht) bis 24 Uhr (Mitternacht) gerechnet. Die iibrige Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als (Jberzeitarbeit.

3 Zuschlage werden nur bezahlt, wenn die Verlangerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angebrdnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fallen erfolgen.

4 Die Reisezeit, welche die normaJe Arbeitszeit iiberschreitet, gilt nicht als Uberzeitarbeit.

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Art. 15 Reiac- und Unierfcunfisentschädigung

1

Fiir Arbeiten im Ortsgebiet sind, sofern offentliche Verkehrsmittcl bcniitzt werden die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergiiten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschadigung fiir das Mittagessen und gege-

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benenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Art. 16 Die Lohnzahlung erfolgt alle 14 Tage innerhalb der Lohnzahiuns Arbeitszeit.

2 Dem Lohn ist eine detaillierte Abrechnung beizufügen, aus welcher alle Abzüge klar ersichtlich sind.

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Art. 17' Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten Siandgew werden, welcher 18 Arbeitsstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgeraässen Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

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Art. 18 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Der Ferien Ferienlohn beträgt 5 Prozent, vom sechstenDienstjahr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres sowie für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr 6 Prozent der Bruttolohnsumme. In Kantonen mit eigener Feriengesetzgebung hat der A rbeitgeber dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Gesetz drei Wochen Ferien vorsieht, mindestens 6 Prozent als Ferienlohn zu entrichten. Solche gesetzliche Ferienregelungen bestehen insbesondere in den Kantonen Aargau, Basel-Land, Glarus, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Waadt, Wallis, Zug und Zürich.

2 Für vier Wochen obligatorischen Militärdienst und für die ersten zwei Monate unverschuldeter Arbeitsversäumnisse innerhalb eines Jahres ist dem Arbeitnehmer die volle prozentuale Ferienentschädigung gemäss Absatz l gutzuschreiben.

'J Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen.

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Art. 19 Für sieben Feiertage, die auf einen Werktag fallen, ist der Feiertage Lohn für die ausfallenden normalen Arbeitsstunden zu bezahlen.

Es sind dies Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und beide Weihnachtstage.

2 An Orten, an denen einzelne dieser Tage nicht als Feiertage gelten, können sie im Sinne eines einmaligen, für alle Jahre gel1

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tenden Austausches durch andere gesetzliche oder örtliche hohe Feiertage ersetzt werden. Diese Ersetzung ist im Betrieb anzuschlagen.

3 Der 1. Mai gilt nicht als entschädigter Feiertag.

Art. 20 Krankcntaggeldversicherung

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Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankentaggeldversicherung hat ein Krankengeld von 50 Prozent des Bruttolohnes und eine Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern darf.

3 Die Prämie dieser Krankentaggeldversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des ObJigationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt, im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

5 Der Arbeitgeber hat periodisch das Bestehen einer genügenden Krankentaggeldversicherung zu überprüfen.

Unfallversicherung

Art. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichet, die Arbeitnehmer seines Betriebes gegen Betriebsunfall zu versichern. Die Versicherung hat mindestens vorzusehen: a. bei Unfalltod den tausendfachen Taglohn; b. bei Ganzinyalidität den zweitausendfachen Taglohn, bei Teilmvalidität den entsprechenden Teil davon; c. bei vorübergehender Erwerbslosigkeit durch Unfall mindestens 80 Prozent des Lohnausfalles ; 1

d. Heilungskosten bis zu 5000 Franken.

a

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall nach Massgabe von Absatz l zu versichern. Die Versicherung ist abzuschliessen innert 30 Tagen, seit der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht Kenntnis erhalten hat, sei es durch

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einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushändigung des vorliegenden Vertrages.

3 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung fallen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Versicherten.

4 Die Auszahlung der Unfallentschädigung des von der Versicherungsanstalt anerkannten Unfalles hat durch den ermächtigten Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu erfolgen.

Art. 22 Den Arbeitnehmern ist bezahlter Urlaub wie folgt zu ge- Aiwaiz...

emschadiguiig wahren : a. '/i Tag bei Waffen- und Kleiderinspektion b. l Tag bei Verheiratung c. l Tag bei Geburt eigener Kinder d. l Tag bei Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern e. 2 Tage bei Todesfall des Ehegatten, eigener Kinder und Eltern Art. 23 1 Dem Wehrmann werden die Lohnausfällc, die ihm wäh- Lohnzahlung bei Militärrend des normalen schweizerischen Militärdienstes (ausgenom- dienst men RS) erwachsen, wie folgt vergütet: Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht . . . . 100 % Ledigen ohne Unterstützungspflicht 50 % 2 Die Entschädigung wird höchstens für vier Wochen pro Kalenderjahr bezahlt, unter Anrechnung des gesetzlichen Erwerbsersatzes (EO). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht nur dann, wenn der Militärdienstpflichtige während den sechs Monaten vor dem Einrücken in den Militärdienst im Dienste seines Arbeitgebers gestanden hat und wenn er nach Rückkehr aus dem Militärdienst dort die Arbeit wieder aufnimmt und seitens des Arbeitnehmers kein gekündigtes Dienstverhältnis besteht.

3 Der Berechnung der Lohnausfälle werden der normale Stundenlohn sowie diejenige Anzahl Stunden zugrundegelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (EO) zur Anwendung kommen.

Art. 24 1 Dem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Schwarzarbeit Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen. Arbeiter, die Schwarzarbeit verrichten, können nach erfolg-

196 loser schriftlicher Verwarnung sofort und ohne Entschädigung für die fristlose Aufhebung des Dienstverhältnisses entlassen werden.

2 Jeder Fall von Schwarzarbeit ist der paritätischen Berufskommission für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe, Zürich, Strassburgstrasse 5, schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, des Ortes und der Zeit sowie der Art der ausgeführten Schwarzarbeit zu melden.

D. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherüngspflichl

Art. 25 Alle ständig beschäftigten Arbeitnehmer, welche in das 20. Altersjahr eingetreten sind und das 64. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse für Tapezierer-Dekorateure, Bern 23, Monbijoustrasse 30, abzuschliessen.

Art. 26

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Arbeitnehmer welche im Rahmen einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung gegen die Folgen des Alters und des vorzeitigen Todes für Leistungen versichert sind, welche den jeweiligen Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung mindestens gleichwertig sind.

Art. 27 Beitragspflichl der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, einen Jahresbeitrag von 75 Franken als Arbeitgeberbeitrag an die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten. Die Arbeitnehmer haben ebenfalls einen Jahresbeitrag von 75 Franken zu leisten (Arbeitnehmerbeitrag), welcher zusammen mit dem AHV-Beitrag abgezogen wird.

Art. 28 Durchführung

Die AHV-Kasse für Tapezierer-Dekorateure führt im Rahmen der Gemeinschaftsstiftung die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit ihren Beiträgen (Arbeitgeberbeitrag) der Ausgleichskasse abzuliefern.

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Art. 29 Die Versicherung umfasst: a. ein Alterskapital, das im Erlebensfall des Versicherten am ersten Tag des Monats fallig wird, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt; b. ein Todesfallkapital, das beim Tod des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Falligkeit des Alterskapitals eintritt.

a Die Hohe des Alters- und Todesfallkapitals wird fur jede Altersklasse versicherter Arbeitnehmer wie folgt angesetzt (giiltig fur Personen, die ab 1. April 1963 in die Versicherung eintreten): x

ElntriUsalter

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

ErlebensfaU- Todcsfall- summe summe

8400 8180 7960 7740 7520 7300 7080 6860 6640 6420 6200 5980 5 .760 5540 5320 5100 4900 4700

10000 9700 9400 9100 8800 8500 8200 7900 7600 7300 7000 6720 6440 6160 5880 5600 5320 5040

Einirittaalter

Etlebcnsfall- Todesfallsumme summe

38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

4500 4300 4120 3950 3720 3530 3340 3160 2980 2800 2630 2460 2 290 2120 1960 1800 1650 1490

Die versicherten Ldstuogcn

4760 4480 4200 4000 3770 3640 3520 3400 3280 3160 3040 2920 2800 2680 2560 2440 2320 2200

Art. 30 1

Wird ein Alterskapital fallig, so hat der Versicherte darauf :Anspruchsberechtigte in voller Hohe Anspruch.

Personcn 2 Wird ein Todesfallkapital fallig, so haben darauf die nachstehend aufgezahlten Hinterlassenen des Versicherten gemass folgender Rangordnung und in folgendem Ausmass Anspruch: a. der iiberlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen dieEltern des Verstorhenen: auf das voile Todesfallkapital; b. bei Fehlen von unter Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten, diejenigen Personen, welche der Versicherte in Bundesblatt. 12I.Jabrg. Bd.I

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198 den letzten Jahren vor seinem Tode regelmässig unterstützt hat: auf drei Viertel des Todesfallkapitals, 3 Der Versicherte kann im Rahmen von Absatz 2 durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse Anspruchsberechtigte bezeichnen; eine solche Begünstigung kann er jederzeit widerrufen oder abändern,

Art. 31 1

Wechselt ein versicherter Arbeitnehmer die Stelle und unterliegt er auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemäss Artikel 25 hievor, so wird seine Versicherung unverändert weitergeführt.

2 Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellenoder Berufswechsels der Versicherungspflicht gemäss Artikel 25 hievor nicht mehr, so hat er mindestens Anspruch auf Rückerstattung der von ihm persönlich erbrachten Beiträge.

Beilage Sonderregelung für den Kanton Zürich Art. l Löhne

Anstelle von Artikel 13, Absatz 3 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 3 Stunden): Stadt

zü ch für gelernte Tapezierer und " Tapezierer-Dekorateure Fr.

im I.Jahr nach der Lehre 5.80 im 2. Jahr nach der Lehre 6.-- ab 3, Jahr nach der Lehre 6.35 für angelernte Arbeiter nach dem zweiten Beschäftigungsjahr 6.-- für Hilfsarbeiter 5.60 für Tapezierer-Näherinnen im 2. Jahr nach der Lehre 5.30 im 3. Jahr nach der Lehre 5.40 für angelernte Näherinnen 4.90

Winter-

thnr

übriges

Fr.

5.70 5.90 6.15

f££n'~ Fr.

5.60 5.70 6.--

5.90 5.50

5.60 5.35

5.30 5.40 4.90

5.30 5.40 4.90

Art. 2 zuschlage

Anstelle von Artikel 14, Absatz l und 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Zuschläge: 1. Für Überzeitarbeit 25 Prozent. Als Überzeitarbeit gilt die von 6 Uhr bis 7 Uhr und vom normalen Arbeitsschluss bis 20 Uhr geleistete Arbeit.

199 2. Für die am Samstagnachmittag und von 20 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit 50 Prozent.

3. Für Nacht- und Sonntagsarbeit 100 Prozent. Als Nachtarbeit gilt die von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Art. 3 Für Arbeiten im Ortsgebiet sind, sofern öffentliche Ver- Zulagen rar kehrsmittel benützt werden, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, ^u *** Omnibus, Bahn) zu vergüten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschädigung für das Mittagessen und gegebenenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten, 1

Art. 4 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Arbeitsordnung Bestimmungen: 1. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sofort Anzeige zu machen.

2. Zu spätes Erscheinen und zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes kann am Lohn in Abzug gebracht werden, 3. ...

Art. 5 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Werkzeuge Bestimmungen : 1. Jeder Arbeitnehmer stellt sein eigenes persönliches Handwerkzeug für Werkstatt und Kundenhaus selbst, mit Ausnahme des sogenannten Kompagniewerkzeuges und des leicht abnutzbaren Werkzeuges, insbesondere der Dekorateure, das vom Arbeitgeber gestellt, repariert und ersetzt wird.

2. Das vom Arbeitgeber überlassene Werkzeug ist sorgfältig zu behandeln. .., 0567

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06

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1969

Date Data Seite

188-199

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10 044 238

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