Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Georgien

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20172, beschliesst:

Art. 1 Das Freihandelsabkommen vom 27. Juni 20163 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Bundesversammlung genehmigt Freihandelsabkommen, die dieselben Bereiche wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien auf vergleichbare Weise regeln, mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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SR 101 BBl 2017 2275 SR ...; BBl 2017 2321

2016-3008

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Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Georgien. BB

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BBl 2017