# S T #

N o

s i

i 2 9

Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 31. Juli 1935.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- nnd Postiestellungsgebntir.

Mnrïickungsgebïilir: ôO Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stiimpfli £ Cie. in Bern.

# S T #

3259

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beschluss über die Ausbildung der Offiziere.

(Vom 26. Juli 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Gesetz über die Militärorganisation vorn 12. April 1907 sieht in Art. 135 und 136 vor, dass die Bundesversammlung ausser den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungskursen für die Offiziere noch Schiessschulen und technische und taktische Kurse anordnet und überdies die Kurse bestimmt, die zur Ausbildung der Beamten des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes sowie der Offiziere des Etappendienstes und des Territorialdienstes erforderlich sind. Diese Bestimmungen sind durch die Revision der Militàrorganisation vom 28. September 1934 nicht berührt worden.

Auf Grund der erwähnten Artikel hat denn auch die Bundesversammlung durch Beschluss vom 22. Dezember 1911 eine Anzahl von Ausbildungskursen für Offiziere festgesetzt. Dieser Bundesbeschluss ist seither nie formell abgeändert worden, ist aber heute veraltet, indem einerseits dort festgelegte Kurse fallengelassen oder hinsichtlich ihrer Dauer verändert, anderseits aber verschiedene neue Kurse eingeführt wurden. Diese Veränderungen des Bundesbeschlusses von 1911 erfolgten auf dem Budgetwege, also mit Einverständnis des Parlaments.

Aber auf die Dauer kann dieser Zustand nicht genügen. Nachdem nun durch das Gesetz vorn 28. September 1934 unsere grundlegende militärische Ausbildung neu geordnet wurde, ist es an der Zeit, auch die ergänzenden Ausbildungskurse für Offiziere neu zu regeln. Dies kann um so leichter geschehen, als in den letzten Jahren mit neu eingeführten Kursen ausreichend Erfahrungen gesammelt wurden, um ihren Wert zu beurteilen.

Wir haben uns bei Aufstellung dieses Programms von dem Gedanken leiten lassen, unsere Offiziere so gut auszubilden, als es ihre Führertätigkeit Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

10

130 im Kriege verlangt, sie aber anderseits nicht mit Kursen und unser Budget nicht mit Ausgaben zu belasten, die nicht ganz dringend erforderlich sind.

Die Kurse für die Ausbildung der Offiziere können in drei Arten eingeteilt werden : a. Allgemeine Kurse, d. h. solche, die für alle Offiziere einer bestimmten Truppengattung notwendig und daher verbindlich sind. Hier handelt es sich meist um Kurse, die die Offiziere mit dem Gehrauch von Waffen oder Gerät näher vertraut machen sollen, als dies in den übrigen Kursen möglich ist. Dahin gehört z. B. der grössere Teil der Schiessschulen und -kurse.

Dazu gehören ferner solche Kurse, die der Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des Truppenkörpers oder der Heereseinheit dienen, wie z. B. taktische Kurse der- Eegimenter, Divisionen und Festungsbesatzungen.

1}. Beförderungskurse, d. h. solche, die in erster Linie für die Ausbildung derjenigen Offiziere bestimmt sind, die für einen höheren Grad in Betracht fallen. Hierhin gehören z. B. die Schiessschulen II für die Infanterie. Zur Hauptsache sind allerdings die Beförderungskurse in Art. 134 der Militärorganisation aufgezählt.

e. Spezialkurse zur Aus- oder Weiterbildung von Spezialisten, wie wilderen in jeder Truppengattung benötigen.

Diese Einteilung kann selbstverständlich nicht eine unbedingt starre sein ; wir werden z. B. nicht darauf verzichten können, in einzelne vom Gesetz oder von dem vorliegenden Bundesbeschluss vorgesehene Beförderungskurse in beschränktem. Masse auch solche Offiziere einzuberufen, die dann nachher doch nicht befördert werden, sei es, weil ihre Eignung noch umstritten ist und gerade in diesem Kurs erst festgestellt werden soll, sei es, weil andere dringliche Ausbildungsbedürfnisse dies verlangen.

Im einzelnen haben wir zu den vorgeschlagenen Kursen folgendes zu bemerken : I. Gemeinsame Kurse mehrerer Truppengattungen.

Die taktischen Kurse I und II ersetzen die taktischen Kurse für Hauptleute und Stabsoffiziere der Infanterie, die im Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911 vorgesehen waren. Sie werden in dem hier vorgeschlagenen Bahmen schon seit 1932 mit sehr gutem Erfolg durchgeführt. Angesichts der entscheidenden Bedeutung, welche die Zusammenarbeit der Infanterie mit andern Truppengattungen, insbesondere der Artillerie, auch in den untern Verbänden im Weltkrieg gewonnen hat,
kann eine waffenweise Durchführung dieser Kurse nicht mehr in Frage kommen, sondern es muss alles getan werden, um das Zusammenwirken schon im Frieden zu schulen und das gegenseitige SichKennen-Lernen der verschiedenen Truppengattungen, insbesondere der Infanterie und Artillerie, zu fördern. Ferner hat sich die Zerlegung der Kurse in zwei Gruppen, von denen die eine die Hauptleute und Majore, die andere die

131

höhern Offiziere umfasst, als notwendig erwiesen, weil eine allzu grosse Teilnehmerzahl verschiedenster Befehlsstufen das Ergebnis des Unterrichts beeinträchtigt.

Im einzelnen sei noch beigefügt: Tdktische Kurse I für Hauptleute und Majore der fechtenden Truppen.

In Abweichung von den Vorschriften des Jahres 1911 werden diese Kurse aus den vorstehend dargelegten Gründen jetzt schon regimentsweise durchgeführt, unter Leitung des Brigadekommandanten, dem der Begimentskommandant als Gehilfe und als Lehrer beigegeben wird. Das soll auch in Zukunft so gehalten werden, ohne dass wir das aber im Bundesbeschluss selber festlegen möchten, um eine allfällig notwendige Anpassung an neue, heute noch nicht voraussehbare Verhältnisse ohne weiteres zu ermöglichen.

Diese Kurse werden im engen Anschluss an den Wiederholungskursturnus alle 3--4 Jahre angeordnet, in dem Sinne, dass sie bei jeder Division im Jahre des Wiederholungskurses im kleinen Verband abgehalten werden. Bei den Landwehr-Infanterieregimentern werden sie entsprechend dem 2jährigen Wiederholungskursturnus alle zwei Jahre stattzufinden haben. Schulung und Dienstgewohnheit der Kommandanten aller Stufen der Landwehr-Infanterie werden damit eine wertvolle, aber auch sehr notwendige Vertiefung erhalten.

Taktische Kurse II für höhere Offiziere der fechtenden Truppengattungen.

Die Begründung dieser Kurse liegt in folgendem: In früheren Jahren wurden in die in Art. 141 der Militärorganisation vorgesehenen Übungen für die Stäbe auch die Begimentskommandanten der Infanterie einberufen. Es hat sich aber bald gezeigt, dass bei Kursen, in welchen mehr als zwei Kommandostufen als Übende einberufen werden, die unterst einberufene Stufe nicht genügend zur Geltung kommt. Das ist auch mit ein Grund gewesen, weshalb wir die taktischen Kurse I nicht mehr brigadeweise durchführten. Durch diese Gliederung käme aber der Begimentskommandant der Infanterie zu kurz, da er im taktischen Kurs I nicht als Übender, sondern als Gehilfe des Übungsleiters und Lehrer verwendet wird. Da das Eegiment als höherer taktischer Verband gerade bei unsern Geländeverhältnissen sowie für die Regelung der Zusammenarbeit mit der Artillerie mehr und mehr an Bedeutung gewonnen hat, muss auch seinen Führern Gelegenheit zur Übung gegeben werden. Auch für die Brigadekomniandanten ist dieser Kurs
vongrosser Bedeutung, da ihnen hier Gelegenheit zu selbständiger Führung gegeben werden kann. Auch dieser Kurs wird im Anschluss an den Wiederholungskursturnus alle 3--4 Jahre durchgeführt.

Kombinierter Schiesskurs für Kommandanten von Bataillonen und Abteilungen der Infanterie, der leichten Truppen und der Artillerie. Dieser Kurs wird ebenfalls schon seit mehreren Jahren durchgeführt. Der Zuwachs neuer Waffen und die Notwendigkeit ihrer zweckmässigen Verwendung und

132 Zusammenarbeit zum Feuergefecht erfordern unbedingt, dass die Kommandanten unserer Truppenkörper diese praktisch kennen lernen. Dazu sind aber Übungen mit Scharfschiessen notwendig, die nur auf besonders ausgesuchten Schiessplätzen und mit ausreichender Munition durchgeführt werden können.

Taktischer Kurs für Hauptleute und Stabsoffiziere der Festungsbesatzungen.

Diese Kurse sind schon im Bundesbeschluss von 1911 festgelegt. Ihre Notwendigkeit liegt auf der Hand; sie bilden in gewissem Sinne die Parallele zu den taktischen Kursen in den Divisionen, benötigen aber mehr Zeit, da hier neben den taktischen Übungen auch noch grössere Erkundungen im Festungsgebiet notwendig sind. Gegenüber den Bestimmungen des Bundesbeschlusses von 1911 sind immerhin folgende Änderungen zu verzeichnen: einmal haben wir diese Kurse unter den gemeinsamen Kursen mehrerer Waffen angeführt, weil die Festungstruppen heute nicht mehr eine eigene Truppengattung bilden, wie dies noch 1911 der Fall war. Sodann haben wir die frühern Kurse I und II durch einen einzigen Kurs für Hauptleute und Stabsoffiziere ersetzt, so dass also die Subalternoffiziere nicht mehr zu einem taktischen Kurs einberufen werden. Das ist möglich, weil die Subalternoffiziere der Festungsartillerie schon in der Offiziersschule und in der Eekrutenschule als Leutnant dazu kommen, das Festungsgebiet kennen zu lernen und weil nach neuem Gesetz die Landwehr-Infanterie alle zwei Jahre Dienst leistet. Schliesslich haben wir die Kursdauer, die in den letzten Jahren im Gegensatz zum Bundesbeschluss von 1911 für beide Kurse 14 (mit Einrückungs- und Entlassungstag 16) Tage betrug, auf 11 (13) Tage herabgesetzt, was eine bescheidene Einsparung erlaubt.

Kurs fur Nach- und Bückschub. Der Weltkrieg hat die entscheidende Bedeutung eines gut laufenden Nach- und Rückschubes deutlich gezeigt.

Diese Arbeit kann aber mit einziger Ausnahme des Verpflegungs- und Postund in bescheidenem Masse auch des Betriebsstoffnachschubes bei Friedensmanövern nicht zur Geltung kommen, weil hier die wichtigsten Zweige, nämlich der Munitionsersatz und der Buckschub der verwundeten und erkrankten Mannschaften und Pferde nicht in Betracht fallen. Es ist daher notwendig, die diese Dienstzweige leitenden Dienstchefs und Generalstabsoffiziere, nach Stäben getrennt, dieses Gebiet in angewandten
Übungen bearbeiten zu lassen und &o auch das Zusammenwirken der verschiedenen Zweige zu fördern.

Diese Kurse finden unter der Leitung der Stabschefs der Divisionen schon seit einer ganzen Beihe von Jahren statt und sollen nach unserem Vorschlag weiterhin im drei- bis vierjährigen Wiederholungskursturnus stattfinden.

Kurs ·für Gasoffiziere. Dieser Kurs ist neu und wird notwendig infolge der hohen Bedeutung, die dem Gaskrieg in der Gegenwart zukommt.

Es wird sich darum handeln, für die höheren Stäbe eine Anzahl Spezialisten für dieses Gebiet heranzubilden. Über die Einzelheiten kann im Augenblick noch nichts gesagt werden, indessen wird dieser Kurs der Natur der Sache

133 nach nur eine beschränkte Teilnehmerzahl aufweisen und vielleicht auch nicht jedes Jahr durchgeführt zu werden brauchen.

Von den vorstehend aufgezählten Kursen tragen alle den Charakter allgemeiner Kurse für die den betreffenden Truppengattungen und Diensten angehörenden Offiziere, mit Ausnahme des Graskurses, der als reiner Spezialkurs anzusprechen ist.

u. Infanterie.

Schiessschule I fiir Leutnants. Diese Schule ist neu und durch die Notwendigkeit bedingt, die jungen Offiziere mit den zahlreichen Waffen der Infanterie vertraut zu machen, insbesondere auch mit jenen, die sie nach ihrer Einteilung bisher nicht kennen lernten. Die Zusammenarbeit von Gewehr, leichtem und schwerem Maschinengewehr, Minenwerfer und Infanteriekanone muss in der Tat eine so enge sein, dass jeder Infanterieoftizier diese Waffen alle kennen muss, wenn er seine Aufgabe richtig soll lösen können. Nun bieten aber dafür die Waffenplätze der Divisionen nicht genügend Möglichkeiten, weil es an den nötigen Schiessplatzeinrichtungen und auch am Gelände für Schiessübungen dieser Art häufig mangelt. Es wurde daher schon imBundesgesetz vom 28. September 1934 auf die Notwendigkeit der Einführung solcher Schiessschulen Bücksicht genommen ; sie war mit ein Grund für die Verkürzung der Infanterieoffiziersschule auf 8 Wochen. Der neue Kurs wird jährlich etwa 400 Offiziere betreffen; dieser Kurs ist ein allgemeiner Kurs, d. h. er muss von allen Infanterieleutnants bestanden werden.

Seliiessschule II für zur Beförderung vorgesehene Oberleutnants. Diese Schule ist schon im Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911 vorgesehen, ohne Beschränkung auf zu befördernde Offiziere. Ihre Notwendigkeit besteht heute noch in stärkerem Masse als früher. Während es sich bei der Schiessschule I um ein Vertrautwerden mit den technischen Eigenschaften der Waffen und ihrem Schiessverfahren handelt, hat die Schule II den Zweck, die künftigen Hauptleute mit der taktischen Verwendung der verschiedenen Waffen vertraut zu machen. Dieser Kurs ist ein Beförderungskurs.

Kurs für Nachrichtenoffiziere und Adjutanten. Dieser Kurs ersetzt den im Bundesbeschluss von 1911 vorgesehenen Kurs für Patrouillenführer. Patrouillenführung muss jeder Offizier verstehen. Die verlängerte Rekrutenschule wird auch hierin vermehrte Ausbildungsgelegenheit schaffen. Hingegen ist es
unbedingt erforderlich, dass die für den Nachrichtendienst bestimmten Offiziere eine besondere Ausbildung erhalten, da diesem Zweig seit dem Kriege eine sehr grosse Bedeutung zukommt. Das gleiche gilt auch für die Adjutanten, die neben ihrem besondern Tätigkeitsgebiet auch den Nachrichtendienst kennen müssen. Der Kurs ist ein reiner Spezialkurs.

lu. Kavallerie und Radfahrer (leichte Trappen).

Schiessschule für Leutnants. Diese Schule ist neu und entspricht in ihrem Zweck demjenigen der Schiessschule I der Infanterie, sie wird in Verbindung mit jener durchgeführt und ist ein allgemeiner Kurs.

134 Taktischer Kurs I für Subalternoffiziere der leichtea Truppen. Dieser Kurs entspricht dem bisherigen taktischen Kurs I (sogenannten Patrouillenkurs) der Kavallerie. Er ist ein Beförderungskurs und dient der Vorbildung für den Hauptmannsgrad. Dies ist notwendig, weil in den Zentralschulen I in der Hauptsache der Kampf verbundener Waffen auf der Stufe der Einheit und des untersten Truppenkörpers behandelt wird, die besondere Kampfart der leichten Truppen aber nur ungenügend berücksichtigt werden kann. So sehr es nun einerseits notwendig ist, dass auch die Offiziere der leichten Truppen das Gefecht der Infanterie und Artillerie kennen, so muss ihnen doch anderseits eine genügende Ausbildung in ihrer besondern Verwendung und Kampfweise zuteil werden. Der Kurs wird im bisherigen Eahmen durchgeführt.

Taktisoher Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere der leichten Truppen sowie für Hauptleute und Stabsoffiziere der den leichten Truppen zugeteilten Motorartillerie. Dieser Kurs erfüllt nach seiner Zweckbestimmung dieselbe Aufgabe wie die taktischen Kurse I der Infanterieregimenter. Er wird wie bis anhin im Eahmen der Kavalleriebrigaden als allgemeiner Kurs in dreijähriger Kehrordnung durchgeführt.

Kurs für Nachrichtenoffiziere. Dieser Spezialkurs hat die gleiche Zweckbestimmung wie der entsprechende der Infanterie und wird voraussichtlich mit diesem gemeinsam durchgeführt.

IV. Artillerie.

Schiesskwse: Die Schiesskurse der Artillerie entsprechen den bisherigen, hingegen ist die Bezeichnung geändert ; an Stelle des Schiesskurses I c und I d tritt jetzt Schiesskurs II, an Stelle des Schiesskurses II der Schiesskurs III.

Da der Kampfwert der Artillerie fast ausschliesslich von der Schiessfertigkeit der Peueiieitenden abhängt, sind diese Kurse unentbehrlich und müssen in jedem Grade wieder bestanden werden. Die Kurse bleiben im bisherigen Eahmen; immerhin wird es notwendig werden, die Zahl der Feldartillerieschiesskurse im Jahre um einen zu erhöhen und den in den letzten Jahren fallengelassenen Schiesskurs für Subalternoffiziere der Festungsartillerie wieder einzuführen. Ersteres ist notwendig, weil bei der heutigen Kurszahl nur etwa 2 /3 der Subalternoffiziere der Feldartillerie einen Schiesskurs besuchen konnten, was eine grosse Lücke bedeutet, letzteres, weil bei der Festungsartillerie die Subalternoffiziere Schiesskornmandanten sind und somit normalerweise das Feuer leiten. Die Zahl der jährlichen Schiesskurse der Artillerie wird dadurch von 11 auf 13 erhöht; diese Erhöhung wird aber zum Teil dadurch wettgemacht, dass wir allgemein die Verkürzung der Artillerieschiesskurse von 14 (16) Tagen auf 11 (13) Tage vorsehen. Die Schiesskurse sind teils allgemeine, teils Beförderungskurse.

Taktischer Kurs für Stabsoffiziere der Artillerie. Dieser Kurs, der heute schon im vorgeschlagenen Umfang durchgeführt wird, ersetzt den taktischen Kurs für Hauptleute und Stabsoffiziere des Bundesbeschlusses von 1911.

133 Er ist ein allgemeiner Kurs und vom Abteilungskommandanten weg in jeder Kommandostufe einmal zu bestehen. Die heutige Entwicklung der Artillerie hat zur Folge, dass sich eine Eeihe von artillerietaktischen Fragen ergeben, besonders auch auf dem Gebiet der Verbindungen, der Beobachtung, der Ermittlung der Schiesselemente, die in allgemeinen taktischen Kursen mit andern Waffen nicht ausreichend behandelt werden können. Das Studium dieser "Fragen bildet die Hauptaufgabe des Kurses; er dient gleichzeitig der Zusammenarbeit, indem in der Eegel einige höhere Generalstabs- und Truppenoffiziere beigezogen werden.

Kurse am Baranoffapparat. Die Anschaffung einer Eeihe von Apparaten zur Durchführung von Schiessen ohne Munition ermöglicht es seit Jahren, die Offiziere abteilungs- oder regimentsweise l--2mal jährlich zu zweitägigen Übungen einzuberufen. Diese Kurse erlauben, die Schiessfertigkeit wesentlich zu fördern und ohne Scharfschiessen eine Keihe von Fehlern auszuschalten, die früher nur mit Aufwand von Munition korrigiert werden konnten. Bis jetzt waren die Baranoffübungen nirgends gesetzlich festgelegt und wurden auf Wiederholungskurskredit durchgeführt.

Teclimsdief Kurs für Offi^Âere der Artilleriebeolaeliiungs- imd der Ballontruppe. Dieser Kurs ist neu; die technische Entwicklung des Artilleriebeobachtungsdienstes und des Luftfahrwesens erfordert, dass die Offiziere dieser Truppen \ on Zeit zu Zeit wieder mit den technischen Neuerungen ihres Gebietes vertraut gemacht werden. Der Kurs soll nur alle 3--4 Jahre stattfinden und der Natur der Sache nach nur eine beschränkte Anzahl von Offizieren umfassen.

Die daherigen Kosten werden daher nicht bedeutend sein.

V. Genietruppe.

Technische Kurse. Die hier vorgeschlageneu Kurse entsprechen dem Bundesbeschluss von 1911. Sie dienen der Auffrischung der technischen Kenntnisse, insbesondere auch der Orientierung über technische Neuerungen, was bei der raschen Entwicklung der modernen Technik sehr notwendig ist. Sodann werden hier grössere technische Arbeiten gründlich studiert und bearbeitet, wozu in den kurzen Wiederholungskursen nicht genügend Gelegenheit ist; es sind allgemeine Kurse.

Kurs für Ingenieuroff i^wre. Diese Kurse dienen der Erkundung und Vorbereitung grösserer, für die Landesverteidigung notwendiger Arbeiten. Ihre Dauer ist, entsprechend langjähriger Praxis, gegenüber dem Bundesbeschluss von 1911 von 18 auf 11 Tage verkürzt worden. Den Ingenieuroffizieren zählt der Kurs als Wiederholungäkurs.

Kurse für Feldtelegraphenoffiziere. Die Feldtelegraphenoffiziere rekrutieren sich aus Beamten der Telegraphenverwaltung und stellen das Bindeglied zwischen ihr und den Telegraphenkompagnien dar. Der Kurs I bildet eine Art von Offiziersschule, da diese Beamten meist Unteroffiziere sind. Früher

136

wurden hierzu ausschliesslich solche Beamte herangezogen, die Unteroffiziere der Telegraphenkompagnien waren. Da nun aber die Telegraphenverwaltung seit Jahren keine Berufstelegraphisten mehr einstellt, sind dort nicht mehr genügend Unteroffiziere der Telegraphenkompagnien vorhanden, so dass man zur Eekrutierung der Feldtelegraphenoffiziere auch auf solche Beamte greifen rnuss, die Unteroffiziere anderer Truppengattungen sind, denen also gewisse notwendige Vorkenntnisse fehlen. Der im Bundesbeschluss von 1911 im Abschnitt Dienstzweige vorgesehene Kurs von 11 Tagen, indendieFeldtelegraphenoffiziere mehrmals einberufen werden konnten, gentigt daher für die neu auszubildenden Feldtelegraphenoffiziere nicht mehr und muss auf 18 Tage verlängert werden. Da der Kurs aber durchschnittlich nur alle 6 Jahre stattfinden soll und nur einige wenige Teilnehmer umfasst, so bleibt die finanzielle Auswirkung äusserst gering. Für die spätere Weiterbildung genügt, wie bisher, ein Kurs in der Dauer von 11 Tagen (Kurs II).

VI. Fliegertruppe.

Taktisch-technischer Kurs für Hauptleute und Majore der Fliegertruppen.

Dieser Kurs ist neu; er wird durch die Notwendigkeit bedingt, die Kommandanten der Fliegerkompagnien und -abteilungen von Zeit zu Zeit mit den technischen Neuerungen, insbesondere hinsichtlich Bewaffnung und anderen Geräten vertraut zu machen. Der Kurs findet nur nach Bedürfnis, höchstens alle 2 Jahre statt.

Kurs für technische Offiziere und Verbindungsoffiziere. Dieser Kurs, der bisher schon unter dem Namen «Technischer Kurs» stattfand, hat dieselbe Bedeutung wie der eben genannte für Hauptleute und Majore und bezweckt, ausser diesen Graden auch Subalternoffiziere, denen bestimmte wichtige Funktionen zufallen, mit neuen Waffen oder anderen wichtigen technischen Neuerungen vertraut zu machen. Auch dieser Kurs findet nach Bedürfnis, höchstens einmal in zwei Jahren statt.

VII. Sanitätstruppe.

Bis heute hatte die Sanität als besondere Kurse den taktisch-klinischen Kurs in der Dauer von 20 Tagen und den taktischen Kurs für dienstleitende Sanitätsoffiziere in der Dauer von 6 Tagen, beide nach Bundesbeschluss von 1911, dazu noch den seither neu eingeführten Kurs für Offiziere der rückwärtigen Sanitätsstaffeln in der Dauer von 3 Tagen. An Stelle des taktischklinischen Kurses I tritt heute der in Art. 134 der Militärorganisation verankerte taktisch-klinische Kurs I von 18 Tagen, der die Zentralschule I für die Sanitätsoffiziere ersetzt. Das Gesetz hat ferner neu den taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von ebenfalls 18 Tagen eingeführt für solche Hauptleute der Sanität, die nicht die Zentralschule II besucht haben und die daher nach den früheren Vorschriften einen Kurs für Dienste hinter der Front zu bestehenhatten.

Das Gesetz sieht für diesen Beförderungskurs die Möglichkeit seiner Abhaltung in zwei Teilen vor. Diese zwei Teile lassen sich nun leicht so gestalten, dass'der

137 eine zur Weiterbildung der dienstleitenden Sanitätsoffiziere, der andere zur Weiterbildung der Offiziere rückwärtiger Sanitätsstaffeln dienen kann. Die betreffenden Kurse fallen somit weg, hingegen muss die Möglichkeit bestehen, auch solche Offiziere in den gesetzlich vorgeschriebenen taktisch-technischen Kurs II einzuberufen, die die Beförderung zum Major bereits hinter sich haben.

VIII. Veterinärtruppe.

Taktisch-technische Kurse für Kommandanten von mobikn Pferdesammelstellen, für Kommandanten von Pferdekuranstalten und filr dienstleitende Veterinäroffiziere.

Die im Gesetz vorgeschriebenen, als Beförderungsbediugung geltenden taktisch-technischen Kur»e treten an Stelle der im Bundesbeschluss \ on 1911 festgelegten Fachkurse. Der taktisch-technische Kurs I ist allerdings als Beförderungskurs für Oberleutnants bestimmt, während der Fachkurs I auch von Hauptleuten besucht wurde, so dass während einer gewissen Übergangsperiode auch noch Hauptleute in jenen einberufen werden müssen, die den Fachkurs I noch nicht bestanden haben; der neue Bundesbeschluss braucht also keine allgemeinen Fachkurse festzusetzen. Hingegen ist es notwendig, für die Kommandanten rückwärtiger Veterinàranstalten sowie für die dienstleitenden Veterinäroffiziere noch besondere, nur von Zeit zu Zeit nach Bedarf abzuhaltende Spezialkurse durchzuführen. Kurse für Kommandanten von mobilen Pferdesammelstellen und von Pferdekuranstalten wurden in den letzten Jahren auch schon durchgeführt, dagegen ist der taktisch-technische Kurs für dienstleitende Yeterinäroffiziere neu.

IX. Verpflegungstruppe, Kommissariat und Quartiermeister.

Kurs für besondere Funktionen in Verpflegungs- und Kommissariatsdienst.

Die im Bundesbeschluss von 1911 festgelegten Faehkurse I und II werden durch die taktisch-technischen Kurse I undllnach Art. 134. Ziff. l und 3, der Militärorganisation in der Fassung von 1934 ersetzt, fallen also hier weg. Durch diese Neuordnung, die den taktisch-technischen Kurs II zu einem reinen Beförderungskurs stempelt, ist es nun aber nicht mehr möglich, hier zugleich auch Offiziere mit besonderen Funktionen im Buckwärtigen- und Territorialdienst auszubilden. Es betrifft dies Kommandanten und zugeteilte Offiziere der Armeemagazine sowie dem Armeekriegskommissär und dem Oberkriegskommissariat zugeteilte Offiziere. Für diese
ist eine Ausbildung von 18 Tagen Dauer auch nicht nötig. Es genügt ein besonderer Kurs von 5 Tagen, der für diese Offiziere also den bisherigen Fachkurs II ersetzt. Der Kurs findet nach Bedarf statt.

X. Motorwagentruppe.

Einführungskurs für Offiziere anderer Waffen in den Motorwagendienst.

Dieser Kurs, der aus leicht -verständlichen Gründen im Bundesbeschluss von 1911 noch nicht vorgesehen sein konnte, wird schon seit einer Eeihe von

138

Jahren durchgeführt. Bei der hohen und immer noch steigenden Bedeutung, die der Motorzug bei den verschiedenen Truppengattungen, insbesondere bei der Motorartillerie, bei der Verpflegungstruppe und bei der Sanität gewonnen hat, ist es unerlässlich, dass die Kommandanten derjenigen Truppenteile, denen eine grosse Anzahl von Motorfahrzeugen, zugeteilt ist, über deren Leistungsfähigkeit, Verwendung und Unterhalt gründlich unterrichtet werden, damit sie in der Lage sind, mit diesem kostbaren Material richtig umzugehen und seinen Unterhalt sachgemäss zu überwachen.

XI. Traintruppe.

Der im Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911 vorgesehene taktische Kurs für Subalternoffiziere der Traintruppe wird durch den taktisch-technischen Kurs I des Art. 134, Ziff. l, der Militärorganisation 1934 ersetzt, kann also hier wegfallen.

XII. Dienstzweige.

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Kurse des Bundesbeschlusses von 1911 sind teils weggefallen, teils verkürzt worden.

Neu dazugekommen ist seit 1911 einzig der Kurs für Offiziere des Munitionsnachschubes. Dieser Kurs ist notwendig, um die Offiziere, die in den Munitionsmagazinen die Zusammenstellung der Munitionszüge und ihren Nachschub an die Front besorgen, mit den verschiedenen Munitionsarten, ihrer Verpackung und Lagerung und mit ihrer Spedition an die Front vertraut zu machen.

Die neu vorgesehene Ordnung entspricht übrigens restlos dem schon seit einigen Jaliren angewandten und erprobten Verfahren und bedarf daher keiner besonderen Begründung.

Der in Abschnitt X, Ziff. 6, des Bundesbeschlusses von 1911 vorgesehene Kurs für Dienste hinter der Front ist in Art. 134, Ziff. 5, der Militärorganisation (Fassung 1934) aufgenommen worden.

Es ist schwierig, sich über die finanzielle Tragweite dieses Bundesbeschlusses ein ganz genaues Bild zu machen. Indessen kann mit Sicherheit gesagt werden, dass daraus zum mindesten keine wesentliche Verteuerung gegenüber dem heutigen Zustand entsteht. Das ergibt sich aus folgender Zusammenstellung: 1. Weggefallen sind die folgenden, bis heute durchgeführten Kurse: a. taktischer Kurs I der Gotthardbesatzung in der Dauer von 16 Tagen; b. taktischer Kurs I der Besatzung von St-Maurice in der Dauer von 16 Tagen; c. taktischer Kurs für dienstleitende Sanitätsoffiziere;

139

d. Kurs für Offiziere der rückwärtigen Sanitätsstaffelii. diese beiden allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Offiziere in eine Hälfte des taktisch-technischen Kurses II einberufen werden können; e. Magazinkui'h für Leutnants der Yerpflegungstruppe in der Dauer von 13 Tagen.

Ferner wurden schon seit einer Eeihe von Jahren die folgenden, im Bundesbeschluss von 1911 festgelegten Kurse nicht mehr abgehalten: Infanterie: technischer Kurs für Geniearbeiten und Signaldienst in der Dauer von 11 Tagen: Artillerie: taktischer Kurs für Stabsoffiziere und Einheitskomrnandanten der Parkartillerie in der Dauer von 7 Tagen.

2. Verkürzt werden: Sämtliche Schiesskurse der Artillerie von 14 auf 11 Tage, wobei allerdings mit einer Erhöhung der jährlichen Kurszahl von 11 auf 13 gerechnet wird.

Der Kurs für Ingenieuroffiziere wird, entsprechend langjähriger Praxis, von 18 Tagen (Bundesbeschluss von 1911) auf 11 Tage herabgesetzt.

3. Verlängert wird: Kurs I für neu zu ernennende Feldtelegraphenoffiziere von 11 auf 18 Tage.

Es handelt sich um einen Kurs mit kleiner Teilnehmerzahl, der nur alle paar Jahre einmal abgehalten wird.

4. Neu eingeführt werden: a. Kurs fiu' Gasofliziere in der Dauer von 18 Tagen. Es handelt sich um einen nur nach Bedarf stattfindenden Kurs von verhältnismässig beschränkter Teilnehmerzahl. Bis zur Rekrutierung eines ausreichenden Korps von Gasoffizieren wird die Teilnehmerzahl allerdings etwas grösser sein und eine häufigere Anordnung des Kurses notwendig werden.

b. Schiessschule I für Leutnants bei der Infanterie und den leichten Truppen (11 Tage). Dieser Kurs allein wird eine wesentliche Mehrbelastung bringen.

c. Kurs für Nachrichtenoffiziere und Adjutanten der Infanterie und der leichten Truppen (11 Tage). Bis vor wenigen Jahren wurde an dessen Stelle bei der Infanterie ein Patrouillenkurs abgehalten.

d. Technischer Kurs für Offiziere der Artillerie-Beobachtungs- und Ballontruppe in der Dauer von 11 Tagen. Es handelt sich um einen Kurs, der nur alle paar Jahre einmal und mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt wird.

e. Taktisch-technischer Kurs für Hauptleute und Majore der Fliegertruppe in der Dauer von 5 Tagen.

/. Taktisch-technische Kurse für dienstleitende Veterinäroffiziere in der Dauer von 11 Tagen. Es handelt sich auch hier um nur alle paar Jahre durchzuführende Kurse mit beschränkter Teilnehmerzahl. Die Aufgabe dieser Kurse erfüllte bis jetzt der Fachkurs II für Veterinäroffiziere.

140 g. Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungs- und Kommissariatsdienst in der Dauer von 5 Tagen. Es handelt sich ebenfalls um einen nur alle paar Jahre durchzuführenden Kurs mit beschränkter Teilnehmerzahl. Die betreffende Aufgabe wurde bis jetzt durch den Fachkurs II von 11 Tagen Dauer gelöst.

Aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt sich, dass abgesehen von der Neueinführung der Schiessschule I für Leutnants bei der Infanterie und den leichten Truppen sowie der Vermehrung der Artillerieschiesskurse die Ausgaben jedenfalls etwa in der gleichen Höhe bleiben werden, wie in den letzten Jahren.

Die Schiessschule I und der Kurs für Nachrichtenoffiziere sind aber dringende Notwendigkeiten; nur unter der Voraussetzung der Einführung einer Schiessschule I konnte die ja im übrigen in weiten Kreisen beanstandete Verkürzung der Offiziersschule beantragt werden.

Was die Kurse für Nachrichtenoffiziere anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Patrouillenkurse, an deren Stelle sie treten sollen, bis 1932 alljährlich durchgeführt wurden. Die Teilnehmerzahl dieser Kurse wird aber geringer sein, als die der Patrouillenkurse.

Wir haben in der bei den Akten liegenden Aufstellung versucht, die finanzielle Auswirkung der Ihnen hier vorgeschlagenen Neuordnung zu berechnen; es ergibt sich danach eine Mehrausgabe von rund Fr. 250,000. Dabei sind wir uns durchaus bewusst, dass die Aufstellung nicht Anspruch auf rechnerische Genauigkeit machen kann, weil eine sichere Berechnung aller Einzelheiten zurzeit noch gar nicht möglich ist ; doch wird die Schlusszahl nicht weit neben der Wirklichkeit liegen. Wir nehmen diese Mehrausgabe nur ungern in Kauf, sind uns aber bewusst, dass wir die Ausbildung unserer Offiziere auf das unbedingt Notwendige beschränkt haben. Gegenüber der ungeheuren Verantwortung, die auf den Führern hohen und niederen Grades im Ernstfall lastet, wiegt diese Mehrausgabe leicht.

Wir ersuchen Sie daher, dem nachstehenden Entwurf eines Beschlusses Ihre Genehmigung zu erteilen, und benützen den Anlass, um Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 26. Juli 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

141 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausbildung der Offiziere.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 135 und 136 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Juli 1935, beschliesst : Art. 1.

Für die Ausbildung der Offiziere werden gemäss Art. 135 und 136 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation die folgenden Schulen und Kurse angeordnet : I. Gemeinsame Kurse mehrerer Truppengattungen.

1. Taktischer Kurs I für Hauptleute und Majore der fechtenden Truppengattungen in der Dauer von 5 (Leitung 6) Tagen.

2. Taktischer Kurs II für höhere Offiziere der fechtenden Truppengattungen, in der Dauer von 6 (Leitung und Parteikommandanten 7) Tagen.

3. Taktische Kurse für Hauptleute und Stabsoffiziere der Festungsbesatzungen in der Dauer von 11 Tagen.

4. Kombinierter Schiesskurs für Kommandanten von Truppenkörpern deiInfanterie, der leichten Truppen und der Artillerie in der Dauer von 5 Tagen.

5. Kurs für Nach- und Rückschub für die Generalstabsoffiziere und Dienstchefs höherer Stäbe sowie die Kommandanten von Nach- und Rückschubformationen in der Dauer von 5 (Leitung 6) Tagen.

6. Kurs für Gasoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

u. Infanterie.

1. Schiessschule I für Leutnants in der Dauer von 11 Tagen.

2. Schiessschule II für zur Beförderung vorgesehene Oberleutnants in der Dauer von 18 Tagen.

3. Kurs für Nachrichtenoffiziere und Adjutanten in der Dauer von 11 Tagen.

142

1.

2.

3.

4.

III. Kavallerie und Radfahrer (leichte Trappen).

Schiessschule für Leutnants in der Dauer von 11 Tagen.

Taktischer Kurs I für Subalternoffiziere der leichten Truppen in der Dauer von 11 Tagen.

Taktischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere der leichten Truppen sowie für Hauptleute und Stabsoffiziere der den leichten Truppen zugeteilten Motorartillerie in der Dauer von 11 Tagen.

Kurs für Nachrichtenoffiziere in der Dauer von 11 Tagen.

IV. Artillerie.

1. Schiesskurs I für Subalternoffiziere aller Artilleriegattungen in der Dauer von 11 Tagen (nach Gattungen getrennt durchgeführt).

2. Schiesskurs II für Oberleutnants der Feldkanonen in der Dauer von 11 Tagen.

3. Schiesskurs II für Oberleutnants, Hauptleute und Majore der Haubitzen, Gebirgsartillerie und schweren Motorkanonen in der Dauer von 11 Tagen.

4. Schiesskurs III für Hauptleute und Majore der Feldkanonen in der Dauer von 11 Tagen.

5. Schiesskurs II für Oberleutnants, Hauptleute und Majore der Festungsartillerie in der Dauer von 11 Tagen.

6. Taktischer Kurs für Stabsoffiziere der Artillerie in der Dauer von 11 Tagen.

7. Kurse am Baranoffapparat in der Dauer von 2 Tagen (régiments- oder abteilungsweise durchzuführen).

8. Technischer Kurs für Offiziere der Artillerie-Beobachtungs- und Ballontruppe in der Dauer von 11 Tagen.

1.

2.

3.

4.

5.

V. Genietruppe.

Technischer Kurs I für Subalternoffiziere in der Dauer von 18 Tagen.

Technischer Kurs II für Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 11 Tagen.

Kurs für Ingenieuroffiziere in der Dauer von 11 Tagen.

Feldtelegraphenkurs I für neu zu ernennende Feldtelegraphenoffiziere in der Dauer Von 18 Tagen.

Feldtelegraphenkurs II für Feldtelegraphenoffiziere in der Dauer von 11 Tagen.

VI. Fliegertruppe.

1. Taktisch-technischer Kurs für Hauptleute und Majore der Fliegertruppe in der Dauer von 5 Tagen.

2. Kurs für technische Offiziere und Verbindungsoffiziere der Fliegertruppe in der Dauer von 5 Tagen.

143 Vu. Sanitätstrappe.

Für die Sanitätstruppe werden ausser den im Bundesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation vom 28. September 1934, Art. 134, vorgesehenen Ausbildungskursen keine weiteren Kurse angeordnet. Jedoch können in die taktisch-technischen Kurse II auch solche Offiziere einberufen werden, die bereits zum Major befördert sind und in irgendeiner Hinsicht weiter ausgebildet werden sollen.

Vm. Veterinärtruppe.

1. Taktisch-technischer Kurs für Kommandanten von mobilen Pferdesammelstellen in der Dauer von 5 Tagen.

'2. Taktisch-technischer Kurs für Kommandanten von Pferdekuran&talten in der Dauer von 5 Tagen.

3. Taktisch-technischer Kurs für dienstleitende Veterinäroffiziere in der Dauer von 11 Tagen.

IX. Verpîlegungstruppe, Kommissariat und Quartiermeister.

Kurs für besondere Funktionen im Verpflegungs- und Kommissariatsdienst in der Dauer von 5 Tagen.

X. Motorwagentruppe.

Einführuugskurs für Offiziere anderer Waffen in den Motorwagendienst in der Dauer von 8 Tagen.

1.

2.

3.

4.

5.

Kurs für Kurs für Kurs für Kurs für Kurs für

XI. Dienstzweige.

Offiziere des Transportdienstes in der Dauer von 8 Tagen.

Offiziere der Territorialkommandostäbe in der Dauer von 5 Tagen.

Offiziere des Munitionsnachschubes in der Dauer von 3 Tagen.

Platzkommandanten in der Dauer von 5 Tagen.

Pferdestellungsoffiziere in der Dauer von 5 Tagen.

Art. 2.

In der angegebenen Kursdauer sind Einrückungs- und Entlassungstag nicht Inbegriffen.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911 betreffend Schulen und Kurse zur Ausbildung der Offiziere *) aufgehoben.

Art. 4.

Der Bundesrat erlässt die nötigen Yollziehungsvorschriften.

*) A. S. 28, 28.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beschluss über die Ausbildung der Offiziere. (Vom 26. Juli 1935.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

3259

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1935

Date Data Seite

129-143

Page Pagina Ref. No

10 032 719

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.