Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme vom 2. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 30. Mai 2017 für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg und die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, EntreMont, Monthey des Kantons Wallis sowie der Verwaltungskreis Berner Jura des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbaren Wandsystemen beschäftigen. Als Decken- und Wandbekleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien.

Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenbekleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe, die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).

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SR 221.215.311

2017-2979

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Absatz 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lernenden.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Art. 19 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

2. November 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme abgeschlossen am 30. Mai 2017 zwischen dem Verband Schweizerischer Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD) einerseits und der Gewerkschaft Unia anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 3 3.3.

Sorgfalts- und Treuepflicht Einhaltung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit muss eingehalten werden. Zu spätes Erscheinen oder zu frühes Verlassen der Arbeitsstelle wird in Abzug gebracht.

3.4.

Benachrichtigung bei Arbeitsverhinderung Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer persönlich oder durch Drittpersonen verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb eines Arbeitstages zu benachrichtigen.

3.5.

Rauchverbot und Alkoholkonsum Das Rauchen an feuergefährlichen oder Verbotsorten sowie der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit sind verboten.

Art. 4 4.3

Paritätische Berufskommission GAV-Vollzug Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr: a) Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.

b) Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

c) Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.

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d) e) f) g) h) i)

Art. 5 5.1

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Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.

Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.

Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.

Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe bis 10 000 Franken belegt.

Bei fehlender oder lückenhafter Arbeitszeitkontrolle kann eine Konventionalstrafe bis 10 000 Franken ausgesprochen werden.

Die Gewährung von Beiträgen an die Weiterbildung der Mitarbeitenden auf Gesuch hin.

Anstellung und Kündigung

Schriftliche Arbeitsverträge Die Arbeitsverträge sind schriftlich auszustellen und beinhalten: ­ die Namen der Vertragsparteien ­ den Beginn des Arbeitsverhältnisses ­ die Funktion des Arbeitnehmers ­ den Lohn und allfällige Lohnzuschläge ­ den Beschäftigungsgrad ­ den Arbeitsort (Firmendomizil) ­ die Mitarbeiter-Kategorie nach GAV Werden diese Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

5.2

Probezeit Die ersten 3 Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis mit 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende einer Arbeitswoche aufgelöst werden kann.

5.3

Unterjähriges Arbeitsverhältnis Im unterjährigen Arbeitsverhältnis dauert die Kündigungsfrist nach der Probezeit 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats.

5.4

Überjähriges Arbeitsverhältnis Beim überjährigen Arbeitsverhältnis dauert die Kündigungsfrist 2 Monate und ab dem 10. Arbeitsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats.

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5.5

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Schriftliche Kündigung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen und muss jeweils am Freitag bzw. am letzten Arbeitstag des Monats im Besitz des Empfängers sein.

5.6

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Aus wichtigen Gründen können der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Die fristlose Vertragsauflösung hat schriftlich und begründet zu erfolgen.

Art. 6 6.1

Arbeitszeit Grundsatz Die Arbeitszeiteinteilung ist Sache des Arbeitgebers. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden.

6.2

Arbeitszeit Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2088 Stunden. Die wöchentliche Durchschnitts-Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden.

6.2.1

In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche / wöchentliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Artikel 6.1 und 6.2 festlegen.

6.2.2

Wird die Jahresarbeitszeit (inkl. Überstunden bzw. Nacht- und Sonntagszuschläge) überschritten, so muss die überschrittene Zeit bis Mitte des nächsten Jahres durch entsprechende Freizeit kompensiert oder im Juli-Zahltag mit 25% Zuschlag ausbezahlt werden.

6.2.3

Der Arbeitgeber führt die Arbeitszeitkontrolle monatlich. Sie ist dem Arbeitnehmer vierteljährlich auszuhändigen und mindestens während fünf Jahren aufzubewahren.

6.3

Arbeitsbeginn und -ende Als Zeitpunkt des Arbeitsbeginns resp. des Arbeitsendes gilt der Arbeitsantritt bzw. das Arbeitsende im Geschäft oder auf der Baustelle.

6.4

Znünipause Die Arbeitszeit wird am Vormittag für eine halbe Stunde unterbrochen. Die Pause gilt nicht als Arbeitszeit.

6.5

Verlassen der Baustelle Ein Verlassen der Baustelle während der Arbeitszeit, insbesondere zum Wirtshausbesuch, ist nicht erlaubt.

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Art. 7 7.1

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Überstundenzuschläge Grundsatz Als Überstundenarbeit gilt die in der Überschreitung der Jahresarbeitszeit, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Std.) oder der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) geleistete Mehrarbeit. Davon ausgenommen sind schriftlich festgelegte Vorholzeiten für Feiertage, Brücken etc. (Arbeitszeitkalender). Die Zuschläge für Überstundenarbeit, Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit werden jedoch nur bezahlt, wenn die betreffenden Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet werden.

7.2

Leistungspflicht Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. ...

7.3

Überstundenzuschlag Der Überstundenzuschlag beträgt 25%, sofern es sich nicht um Vorholstunden handelt.

7.4

Samstagsarbeit Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des normalen Lohnes bezahlt. Davon ausgenommen sind maximal 4 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.

7.5

Abendarbeitszeit Für Arbeiten zwischen 20.00 und 23.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% ausbezahlt, falls kein versetzter Arbeitsanfang angeordnet wird.

7.6

Nachtarbeit Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % zum normalen Lohn vergütet.

7.7

Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit (00.00 bis 24.00 Uhr) sowie an gesetzlichen ortsüblichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.

Art. 8 8.1

Löhne Lohnzahlung Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig).

Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

8.2

Vertragsmindestlohn

8.2.1

Anspruch Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeits-

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leistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.

8.2.2

Festlegung Der Lohn jedes Arbeitnehmers wird nach Funktion individuell festgelegt und vom Arbeitgeber bei der Anstellung schriftlich bestätigt. Die Paritätische Berufskommission kann die Zuweisung der Mitarbeitenden zu den Kategorien anhand der Branchenüblichkeit kontrollieren; betriebsspezifische Sonderheiten können berücksichtigt werden. Die Paritätische Berufskommission führt Erhebungen zur Branchenüblichkeit durch.

8.3

Mindestlöhne Die Mindestlöhne betragen (alle Beträge in Franken) Ab 1. Januar 2018 Kategorien:

A

B

C

5220.­/(30.­) 4770.­/(27.41) 4280.­/(24.60)

D

3800.­/(21.84)

Ab 1. Januar 2020 Kategorien:

A

B

C

D

5260.­/(30.23) 4810.­/(27.64) 4320.­/(24.83) 3840.­/(22.07) Ab 1. Januar 2021 Kategorien:

A

B

C

D

5300.­/(30.46) 4850.­/(27.87) 4360.­/(25.06) 3880.­/(22.30) 8.4

Mitarbeiter-Kategorien Kategorie A:

Selbständiger Montageleiter, welcher über vollständige Systemkenntnisse verfügt und Mitarbeitergruppen führt. Er hat mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und fungiert als Schnittstelle zur Bauleitung.

Kategorie B:

Facharbeiter, welcher selbständig alle Systeme montiert und teilweise Baustellen organisiert. Er führt Mitarbeitende und verfügt über eine fundierte Berufserfahrung oder in der Regel den Fachausweis Systemdecken.

Kategorie C:

Berufsarbeiter, welcher unter Anleitung arbeitet und über Grundkenntnisse von Decken- und/oder Wandsystemen verfügt. Er führt keine Mitarbeitenden, hat mindestens 2

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Jahre Berufserfahrung und in der Regel einen Berufsabschluss (EFZ oder EBA).

Kategorie D:

8.6

Hilfsarbeiter, welcher unter Anleitung arbeitet und keine Systemkenntnisse hat. Er führt hauptsächlich Unterstützungs- und Aufräumarbeiten aus.

Generelle Lohnerhöhung Die effektiven Löhne aller ... unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von 5500 Franken werden wie folgt erhöht: Ab 1. Januar 2019 generelle Lohnerhöhung um 40 Franken pro Monat (23 Rappen pro Stunde).

Ab 1. Januar 2020 generelle Lohnerhöhung um 40 Franken pro Monat (23 Rappen pro Stunde).

Ab 1. Januar 2021 generelle Lohnerhöhung um 40 Franken pro Monat (23 Rappen pro Stunde).

8.7

Arbeitnehmer im Monatslohn Der vertragliche Mindestlohnansatz gemäss Artikel 8.2 ergibt sich aus dem 174. Teil des Monatslohnes = Stundenlohn.

Art. 9 9.1

13. Monatslohn Anspruch Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.

9.2

Pro-rata-Anspruch Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht der Anspruch pro rata temporis aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden zu 174 Stunden pro Monat.

9.3

Kürzung Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.

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Art. 10 10.1

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Versetzungszulagen Orts- und Versetzungszulage

10.1.1 Zone I Bei Arbeiten ausserhalb des Geschäftsdomizils/Anstellungsortes bis 25 km: mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer ohne Firmenfahrzeug

Fr. 18.­ Fr. 28.­

10.1.2 Zone II Bei Arbeiten ausserhalb des Geschäftsdomizils/Anstellungsortes bis 50 km: mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer ohne Firmenfahrzeug

Fr. 24.­ Fr. 44.­

10.1.3 Zone III Bei Arbeiten ausserhalb des Geschäftsdomizils/Anstellungsortes über 50 km bis 100 km bei täglicher Heimkehr: mit Firmenfahrzeug/Mitfahrer ohne Firmenfahrzeug

Fr. 36.­ Fr. 68.­

10.1.4 Verpflegungszulage Die Verpflegungszulage von 12 Franken, welche in den Ansätzen 10.1.1 bis 10.1.3 enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7 Stunden gearbeitet wurde.

10.1.6 Ausnahmen Servicemonteure sind von den Versetzungszulagen befreit. Die Reisezeit findet während der Arbeitszeit statt. Die Verpflegungszulage ist analog Artikel 10.1.4 auszurichten.

10.1.7 Weisungsrecht des Arbeitgebers Überschreitet die Distanz zwischen Anstellungsort (Geschäftsdomizil) und Einsatzort (Baustelle) 100 km, dann ist in der Regel die grosse Versetzungszulage geschuldet. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer abends nach Hause zurückkehren soll. In diesem Fall ist die Entschädigung für das Mittagessen und für die Fahrkosten geschuldet; die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist ebenfalls berechtigt, die zu benützenden Verkehrsmittel zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten vorzuschreiben. In diesem Falle gelten die Entschädigungen der grossen Zulage.

10.2

Grosse Versetzungszulage/ohne tägliche Heimkehr

10.2.1 Grundsatz Bei auswärtigen Arbeiten mit Übernachten, sofern es vom Arbeitgeber angeordnet wird und dieser nicht selbst für Unterkunft und Verpflegung sorgt, werden folgende Vergütungen festgesetzt: 7695

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10.2.2

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Tagespauschale Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr

Fr. 109.­

Sie setzt sich zusammen aus: Morgenessen Mittagessen Nachtessen Übernachten

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Total

Fr. 109.­

10.­ 12.­ 20.­ 67.­

10.2.3 Zulage am Anreise- resp. Abreisetag Demnach fallen das Frühstück am Anreisetag sowie das Nachtessen und das Übernachten am Abreisetag weg. Bei extrem langen Heimreisedistanzen kann ausnahmsweise am Abreisetag noch das Nachtessen bezahlt werden.

10.2.4 Besondere Verhältnisse Für besondere Verhältnisse (Orte mit teurer Lebenshaltung) sind die vom Arbeitnehmer vorher avisierten und nachträglich belegten Mehrausgaben durch den Arbeitgeber zu übernehmen.

10.2.5 Wochenende Die Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren.

Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

10.2.6 Abfahrtszeit vor 17 Uhr Wenn besondere Umstände die Abfahrtszeit vor 17.00 Uhr erfordern, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Art. 11

Werkzeug Das Werkzeug wird vom Arbeitgeber gestellt und ist unter Verschluss aufzubewahren. Für verlorenes oder absichtlich beschädigtes Werkzeug haftet der Arbeitnehmer. Ersatzwerkzeug muss durch den Arbeitnehmer bezogen und kann mit der Lohnzahlung verrechnet werden. Für gestohlenes Werkzeug ist ein Polizeirapport beizubringen. Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer sein eigenes Werkzeug benutzen. Dies wird mit einem Pauschalbetrag von 1 Franken 50 Rappen pro Stunde abgegolten. Diese Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Mangelhaftes Werkzeug kann eine Kürzung des Pauschalbetrages zur Folge haben.

Art. 12

Überkleider Den Arbeitnehmenden wird vom Arbeitgeber gratis pro Jahr mindestens ein Überkleid abgegeben.

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Art. 13 13.1

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Lohn bei Krankheit und Unfall Krankentaggeld Die Arbeitnehmer sind durch die Betriebe kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% ab 1. ärztlich bescheinigtem Krankheitstag des entgangenen Bruttolohnes versichert. Die Dauer der Genussberechtigung muss 730 Tage abzüglich der Wartefrist betragen. Der Betrieb kann mit der Versicherung eine Wartefrist von maximal 60 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Wartefrist hat der Betrieb 80% des Lohnes zu entrichten.

13.2

Prämienzahlung Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.

Art. 14 14.1

Lohn bei Militär- oder Zivilschutzdienst Ansprüche Während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivilschutzdienst und Zivildienst in Friedenszeiten wird der Lohn wie folgt ausgerichtet: Rekrutenschule inkl. Durchdiener: Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen: Ledige: ­ in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr ­ ab 5. Woche Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht ­ in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr ­ ab 5. Woche

14.2

50 % 80 %

100 % 50 % 100 % 80 %

Voraussetzung Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken in den Militär oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

14.3.

Leistungsüberschüsse Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Entschädigung des Arbeitgebers übersteigen, fallen sie dem Arbeitnehmer zu.

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14.4.

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Berechnung des Lohnausfalles Der Berechnung der Lohnausfälle werden der normale Stunden-, Wochenoder Monatslohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung Anwendung finden, zugrunde gelegt.

14.5.

Mitteilungspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, namentlich auch beim Stellenantritt, sobald er Kenntnis vom Zeitpunkt einer Militär- oder Zivilschutzdienstleistung erlangt, dies dem Arbeitgeber frühzeitig mitzuteilen.

Art. 15 15.1

Lohn bei Absenzen Ansprüche Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer unter voller Lohnvergütung folgende Absenzen:

15.2

Bei Todesfall in der eigenen Familie, a) von Gatte oder Gattin und eigenen Kindern,

3 Tage

b) von Geschwister, Eltern und Schwiegereltern:

2 Tage

Bei der eigenen Hochzeit und bei eingetragener Partnerschaft

2 Tage

Bei der Geburt/Adoption eines Kindes

2 Tage

Ausübung eines öffentlichen Amtes

15.2.1 Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine allfällige Lohnzahlung von Fall zu Fall einigen.

15.2.2 Berechnung Massgebend für die Berechnung der Absenzenentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden (8 Stunden pro Arbeitstag) sowie der normale Stunden- oder Monatslohn.

Art. 16

Feiertage Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf die volle Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr (einschliesslich des eidgenössichen Feiertages am 1. August) zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.

Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59 % zu bezahlen.

Art. 17

Ferienanspruch Allen Arbeitnehmern wird pro Kalenderjahr einen Ferienanspruch wie folgt gewährt:

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17.1.1 Mindestanspruch Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 21 Tage Ferien bzw. 168 Stunden pro Kalenderjahr.

17.1.2 Anspruch ab dem 5. bis 9. Dienstjahr Jeder Arbeitnehmer ab dem fünften bis zum neunten Dienstjahr im gleichen Betrieb hat Anspruch auf 23 Tage Ferien bzw. 184 Stunden pro Kalenderjahr.

17.1.3 Anspruch ab dem 10. Dienstjahr Jeder Arbeitnehmer ab dem zehnten Dienstjahr im gleichen Betrieb hat Anspruch auf 24 Tage Ferien bzw. 192 Stunden pro Kalenderjahr.

17.1.4 Anspruch ab dem 50. Altersjahr Jeder Arbeitnehmende ab dem vollendeten 50. Altersjahr hat Anspruch auf 25 Tage Ferien bzw. 200 Stunden pro Kalenderjahr.

17.1.5 Jugendliche Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf 25 Tage Ferien bzw. 200 Stunden pro Kalenderjahr.

17.2

Kompensation ausfallender Arbeitsstunden Bei 21, 23, 24 oder 25 Tage Ferien ist eine Woche bzw. 40 Stunden für die Kompensation ausfallender Arbeitsstunden zwischen Weihnachten und Neujahr zu verwenden.

17.3

Berechnung Bei der Berechnung der Dienstjahre zählt das Eintrittsjahr mit, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens sechs Monate gedauert hat.

17.4

Feiertage In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Artikel 16 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

17.5

Krankheit / Unfall Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seinen Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu informieren und innert Wochenfrist ein Arztzeugnis einzureichen.

17.6

Zusammenhängender Ferienbezug Die Ferien sind möglichst zusammenhängend ... zu gewähren bzw. zu beziehen.

17.7

Zeitpunkt Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und hat dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als diese mit den 7699

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Interessen des Betriebes vereinbar sind. Betriebsferien sind den Arbeitnehmern spätestens im Dezember des Vorjahres bekanntzugeben.

17.8

Kürzung Wird der Arbeitnehmer während eines Arbeitsjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.

17.9

Pro-rata-Anspruch Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr weniger als 12 Monate gedauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Kalendertage, so wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt. ...

Art. 19 19.2

Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag Zweckbestimmung Die Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sind für folgende Zwecke bestimmt: a. zur Deckung der Vollzugskosten des GAV; b. zur Erfüllung der Vollzugskostenaufgaben im Zusammenhang mit der Personen- und Dienstleistungsfreizügigkeit; c. für die berufliche Weiterbildung und die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz; d. für die Unterstützung in Notlagen.

19.3

Arbeitnehmerbeitrag Der Beitrag der ... unterstellten Arbeitnehmer für die Weiterbildung beträgt 10 Franken pro Monat; zudem haben alle ... unterstellten Arbeitnehmer einen monatlichen Betrag von 20 Franken zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses GAV zu entrichten.

Die Beiträge für die berufliche Weiterbildung und für den Vollzug werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht und sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung und den Beitrag für den Vollzug erfolgt gleichzeitig.

19.4.

Arbeitgeberbeitrag Der Arbeitgeberbeitrag für die berufliche Weiterbildung beträgt monatlich 10 Franken pro Arbeitnehmenden, der ... unterstellt ist.

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses GAV hat der Arbeitgeber pro Monat einen Betrag von 20 Franken pro Arbeitnehmenden, der ... unterstellt ist, zu entrichten.

Der Arbeitgeber hat zudem jährlich ... für den gleichen Verwendungszweck einen Pauschalbeitrag von 300 Franken zu entrichten. Diese Jahrespauschale

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wird bei Entsendebetrieben auf eine Monatspauschale von 25 Franken (300 Franken: 12 Monate) herunter gebrochen.

Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung, den Beitrag für den Vollzug und den Pauschalbeitrag erfolgt gleichzeitig.

Art. 20

Schwarzarbeit Den Arbeitnehmern ist jegliche Berufsarbeit für Dritte untersagt (Schwarzarbeit). ... Ebenfalls untersagt ist die Begünstigung von Schwarzarbeit (als Arbeit- oder als Auftraggeber).

Die Paritätische Berufskommission kann bei Verstössen gegen Schwarzarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Konventionalstrafen aussprechen.

Art. 21

Gleichstellung und Diskriminierungsverbot Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, Der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Der Arbeitnehmer hat die Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.

Der Arbeitgeber kann über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen oder Weisungen erlassen.

Anhang 1 «Kaution» Art. 1 1.1

2

Grundsatz Zur Sicherung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachstehend PBK genannt) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Deckenund Innenausbaugewerbe gemäss Artikel 1 ff. GAV2 ausführt, vor der Ar-

Es handelt sich um Artikel 2 des vorliegenden Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme.

7701

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beitsaufnahme zu Gunsten der PBK eine Kaution in der Höhe bis zu 10 000 Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.

1.2

Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Art. 2

Höhe der Kaution

Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als 2000 Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen 2000 Franken und 20 000 Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution 5000 Franken. Überschreitet die Auftragssumme 20 000 Franken, so ist die volle Kaution in der Höhe von 10 000 Franken zu leisten. Der Betrieb hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter 2000 Franken liegt.

Auftragswert ab

Fr. 2 001.­ Fr. 20 001.­ Art. 3

Auftragswert bis

Kautionshöhe

Fr. 2 000.­ Fr. 20 000.­

keine Kautionspflicht Fr. 5 000.­ Fr. 10 000.­

Anrechenbarkeit

Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Der Beweis über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber und hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 4

Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PBK verwendet: 1.

Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;

2.

Zur Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.

7702

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

Art. 5

BBl 2017

Inanspruchnahme der Kaution

5.1

Stellt die PBK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Artikel 1.1 von Anhang 1 die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die PBK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen.

Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PBK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PBK die Kaution in Anspruch nehmen.

5.2

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

5.3

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

5.4

Im Falle der Inanspruchnahme hat die PBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Art. 6

Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken.

Art. 7

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen: a)

der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;

b)

der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

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BBl 2017

a)

Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;

b)

Die PBK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Art. 8

Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 4.3 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Art. 9

Kautionsbewirtschaftung

Die PBK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Art. 10

Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Zürich zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Anhang 2 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Art. 1

Grundsatz

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Art. 82 UVG).

Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.

Art. 2

ASA-Branchenlösung

Der Artikel 11a VUV verpflichtet die Arbeitgeber, Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

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Die von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) am 15. Oktober 1999 (früher KSGBG genannt) genehmigte und am 21. Januar 2012 rezertifizierte Branchenlösung ,,Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit der Umsetzung der Branchenlösung erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlichen Auflagen im Sinne der Artikel 11a ­ g VUV und der EKAS-Richtlinie Nr. 6508.

Die ASA-Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Arbeitnehmers.

Art. 3

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen.

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden.

Art. 4

Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die PSA gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Art. 5

Stellung der KOPAS

Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur ,,Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen.

Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungsund Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Arbeitnehmern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA-Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen.

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Art. 6

BBl 2017

Ausnahme

Betriebe, die eine Einzelbetriebslösung im Sinne der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 oder sich einer anderen überbetrieblichen Lösung angeschlossen haben, sind von den Artikeln 2, 3 und 5 dieses Anhangs ausgenommen.

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