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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. U.

Nr. 13.

21. März 1885.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1884.

Tit.

Nach Vorschrift des Artikels 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung haben wir die Ehre, Ihnen den Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1884 hiemit zu erstatten.

I. Geschäftskreis des Departements des Innern.

I. Centralverwaltung.

1. Referendumsangelegenheiten, eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

In eidgenössischen Angelegenheiten wurde das Schweizervolk zweimal zur Urne gerufen. Die erste Abstimmung fand am 11. Mai statt und betraf folgende Vorlagen: 1) das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 19. Dezember 1883; 2) das Bundesgesetz betreffend die Organisation des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Dezember 1883 ; 3) den Bundesbeschluß betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 11. Dezember 1883; 4) den Bundesbeschluß betreffend Gewährung eines Beitrages von Fr. 10,000 an die Kanzleikosten der schweizerischen Gesandtschaft in Washington vom 19. Dezember 1883.

Bundesblatt, 37. Jahrg. Bd. II.

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2 Ueber die Verwerfung dieser vier Vorlagen haben wir Ihnen bereits durch Botschaft vom 9. Juni (Bundesblatt 1884, III, 157) Bericht erstattet.

Hieran knüpfen wir folgende Mittheilungen : Angesichts der vielen ungültigen Referendumsunterschriften aus dem Kanton Freiburg wünschte der dortige Staatsrath eine Untersuchung darüber zu pflegen, ob und inwieweit einzelne Gemeindevorstände durch Mißachtung des Kreisschreibens vom 12. Februar 1876 zu diesem Ergebnisse beigetragen haben, und ersuchte zu diesem Zwecke um Mittheilung der Gründe der Ungültigkeit und der betreffenden Unterschriftenbogen. Wir haben diesem Ansuchen entsprochen, mit dem Bemerken, daß der Staatsrath aus den fraglichen Abstimmungsbegehren selbst die Ueberzeugung schöpfen möge, es seien einige Gemeindevorsteher nicht im Stande, ihrer Stellung als Beglaubigungsbehörde zu genügen. Dabei wurde der Staatsrath auf die vielfach vorgekommene weitere Unregelmäßigkeit aufmerksam gemacht, welche darin besteht, daß Unterschriften von anderer Hand als derjenigen des bezeichneten Bürgers selbst beigesetzt worden sind. Die diesfalls unterm 15. Oktober erfolgte Antwort, in welcher der Staatsrath die gemachten Ausstellungen zum Theil zugeben mußte, zum Theil zu widerlegen suchte, wurde ad acta gelegt.

Mit Schreiben vom 29. April machte uns der Staatsrath des Kantons Neuenburg die Mittheilung , daß auf das bundesräthliche Kreisschreiben vom 18. Oktober 1881, betreffend Erleichterung der Stimmgabe für die Eisenbahnangestellten im Bahnhofe Neuenburg, jeweilen ein vom dortigen Wahlbiireau delegirtes Stimmbüreau errichtet worden sei , welches den Zweck gehabt habe, die Stimmzeddel der Eisenbahnangestellten in Empfang zu nehmen ; der Verwaltungsrath der Suisse Occidentale et du Simplon habe aber beschlossen, die Errichtung solcher Bureaux in seinen Bahnhöfen nicht mehr zu gestatten. Auf diese Beschwerde erwiederte die Direktion der genannten Bahn, daß die Schlußnahme des Verwaltungsrathes hauptsächlich gegen die Errichtung eines selbstständigen Wahlbüreau im Bahnhof Lausanne gerichtet gewesen sei, bei welchem nicht bloß Bahnangestellte, sondern auch die Bürger des anstoßenden Quartiers Zutritt gehabt haben. Diese Schwierigkeit sei nun gehoben, indem vom Stadtrath Lausanne in nächster Nähe des Bahnhofes ein öffentliches Wahlbiireau werde eingerichtet
werden. Dagegen sei die Gesellschaft, ohne jedoch auf die Rechtsfrage einzutreten, gerne damit einverstanden, daß anläßlich der Abstimmung die Stimmzeddel des Eisenbahnpersonals im Bahnhof Neuenburg in üblicher Weise in Empfang genommen werden.

des Bundesgesetees vom 19. Juli 1872 hingewiesen wurde, haben wir dahin beantwortet: Der angerufene Art. 4 beziehe sich lediglich auf Militärs, welche sich außerhalb ihres Wohnortes im Dienste der Eidgenossenschaft oder ihres Kantons unter den Waffen befinden; es müsse daher an dem Grundsalze festgehalten werden, daß selbst in Fällen, in denen Eisenbahnangestellten Erleichterungen in Ausübung ihres Stimmrechts gewährt werden können und gewährt werden, die Stimmabgabe nur da stattfinde, wo dieselben gemäß Art. 3 des citirten Gesetzes wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt seien. Den Kantonen vorzuschreiben, worin jene Erleichterungen zu bestehen haben, sei der Bundesrath allerdings nicht kompetent ; immerhin werden die Behörden gut thun, den Eisenbahnangestellten alle Erleichterungen zu gewähren, welche mit der Bundesgesetegebnng einerseits, mit den kantonalen Wahleinrichtungen anderseits verträglich seien.

Eine Petition des liberalen Wahlkomiles von Freiburg, dahin gehend, es möchte den dortigen Eisenbahnangestellten die Stimmgebung anläßlich der Nationalrathswahlen erleichtert werden, sowie eine Reklamation der Nordostbahn, betreffend die Weigerung der Regierung von Zug, die ncithigen Anordnungen zu treffen, um den Eisenbahn- und Dampt'schiffangestellten die Betheiligung an den gedachten Wahlen zu ermöglichen, haben wir im Sinne der Antwort an St. Gallen den betreffenden Kantonsregierungen zur Berücksichtigung empfohlen.

Die dreijährige Amtsdauer des N a t i o n a l r a t h es, welche am 5. Dezember 1881 begonnen hatte, ging arn 30. November 1884 zu Ende und es nahm die XIII. Amtsperiode dieser Behörde atn 1. Dezember gì. J. ihren Anfang. Die Kantone wurden daher durch Kreisschreiben vom 19. September (Bundesblatt 1884, Bd. lU, S. 673) eingeladen, die Neuwahlen auf dea 26. Oktober anzuordnen. Ueber das Brgebniß der Nationalrathswahlen selbst hat der Bundesrath in der Dezembersession der eidgenössischen Räthe Bericht erstattet, und es haben damals auch die erfolgten Wahlbeschwerden ihre Erledigung gefunden.

2. Organisation und Geschäftsgang.

Herr Siegfried Abt, von Bünzen (Aargau"), seit 1879 erster Departementssekretär, ist am 30. November gestorben. Die Wiederbesetzung der Stelle fällt in's folgende Jahr.

Die Buchdruckereibesitzer der romanischen Schwein sind schon wiederholt mit dem Gesuche um Zutheilung eidgenössischer Druck-

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In Folge einer uns unterm 9. Mai zugegangenen Beschwerde der Herren Ed. Boivin und Genossen in Delsberg gegen den Regierungsrath des Kantons Bern, betreffend Errichtung von Wahl- und Abstimmungsbüreaux auf Bahnhöfen, sahen wir uns veranlaßt, zu untersuchen, wie es sich mit dieser Sache in den andern Kantonen verhalte, und haben wir deßhalb die Regierungen um Mittheilung derjenigen Verfügungen und Verordnungen ersucht, durch welche den Eisenbahnangestellteu und andern in ähnlichen Dienstverhältnissen stehenden Bürgern die Theilnahme an eidgenossischen Wahlen und Abstimmungen erleichtert worden ist. Aus den eingegangenen Antworten ergab sich nun, daß die Erleichterungen, welche 14 Kantone den stimmberechtigten Angestellten in öffentlichen Dienstverhältnissen für ihre Stimmabgabe »u gewähren für nöthig erachtet haben, nicht bloß auf eine erhöhte Zugänglichkeit am Orte der Stimmberechtigung selbst beschränkt sind, sondern daß in einzelnen dieser Kantone für die Stimmgebung der betreffenden Bürger Einrichtungen getroffen sind, die es denselben irn Widerspruch mit den Bestimmungen von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Heumonat 1872 , betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, ermöglichen , ihre Rechte gegen Abgabe der kommunalen Stimmberechtigungsausweise auch außerhalb der Gemeinde auszuüben, in der sie als Ortsbürger, Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt sind.

Wir haben hievon sämmtlichen Kantonsregierungen durch Kreisschreiben vom 19. September Kenntniß gegeben, mit dem Bemerken, daß, so wünschenswerth es sei, die im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 18. Oktober 1881 vorgesehenen Erleichterungen der Stimmabgabe den in Frage kommenden Eisenbahn-, Postund Dampfschiffangestellten auch fernerhin angedeihen zu lassen, dies doch nicht durch Vorkehrungen geschehen könne, die zu den klaren Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes im Gegensatz stehen. Dabei wurden diejenigen Kantone, die für die Stimmgabe der Eisenbahn-, Post- und Dampfschiffangestellten Erleichterungen bereits gestattet hatten oder in Zukunft zu gestatten im Falle seien, eingeladen, die zur Erreichung des Zweckes vorgesehenen Maßnahmen mit den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Heumonat 1872 in Einklang zu bringen, respektive im Besondern dafür zu sorgen , daß die Stimmabgabe der betreffenden Bürger nur da stattfinde, wo sie gemäß Artikel 3 des erwähnten Gesetzes wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt seien.

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Eine Anfrage von St. Gallen , ob den Eisenbahnangestellten nicht wenigstens gestaltet werden dürfe, innerhalb des Wahlkreises zu stimmen, zu welchem ihr Wohnort gehöre, wobei auf Art. 4

arbeiten eingekommen. Die infolge dieser Eingaben angestellten Untersuchungen haben ergeben, daß bisher für Arbeiten, die nicht unbedingt in Bern, als dem Sitze der Centralverwaltung, ausgeführt werden mußten, jeweilen eine angemessene Berücksichtigung der romanischen Schweiz stattgefunden hat. Dabei wurde gegenüber der genannten Gesellschaft die Bereitwilligkeit ausgesprochen, die Bundesverwaltung werde auch fernerhin, wo es thunlich erseheine, der romanischen Schweiz bei Vergebung von Druckarbeiten billige Berücksichtigung schenken (s. Geschäftsberichte über 1878 und 1882).

Mit Eingabe vom 16. September gelangten die Komites der Buchdruekereibesitzer und der typographischen Gesellschaft der romanischen Schweiz neuerdings mit obigem Begehren an den Bundesrath, indem sie geltend machten, daß die Zahl der ihnen zur Ausführung übergebenen Druckarbeiten von Jahr zu Jahr stets in empfindlicher Weise abnehme. Die infolge dessen neuerdings angeordnete einläßliche Untersuchung vermochte auch dieses Mal keine neuen Momente zu Gunsten der Petenten zu Tage zu fördern.

Indessen fällt die Erledigung der Angelegenheit in's folgende Jahr.

3. Bundeskanzlei.

I. Sitzungen der Räthe und deren Protokolle.

A. Gesetzgebende Räthe.

Es wurden im Jahre 1884 drei Sessionen abgehalten, nämlich vom 10. bis 22. März, 4. bis 28. Juni und vom 1. bis 20. Dezember. In diesen Sessionen hielt der .Nationalrath 56, der Ständerath 53, die Vereinigte. Bundesversammlung 3 Sitzungen, welch' letztere auf den 27. Juni, 5. und 16. Dezember fallen.

R. Bundesrath.

Der Bundesrath hielt 116 Sitzungen und erledigte 6158 Gesehäftsnummern. Die letztere Zahl ist gegenüber dem Vorjahr wieder etwas zurückgeblieben. Diese Thatsaehe weist aber keineswegs auf eine Verminderung der Geschäfte hin, sondera ist eine Folge des Umstandes, daß die im Jahr 1883 begonnene Praxis, Geschäfte von vorwiegend formeller Natur durch bloße Kanzleischreiben zu erledigen, im letzten Jahre noch in ausgedehnterer Weise zur Anwendung kam.

C. Protokolle.

Der Stand der Reinschrift der Protokolle der Vereinigten Bundesversammlung, des National- und Ständerathes und des Bundesrathes, sowie des Missivenbuches erhellt aus der für die Geschäftsprüfungskommission bereit gehaltenen Tabelle.

D. Register.

Die Register der Bundesversammlung, des National- und des Ständerathes, sowie dasjenige des Bundesrathes sind nachgeführt.

Die Kontrolen der Registratur der Bundeskanzlei weisen im Ganzen 7150 während des Jahres 1884 an den Bundesrath eingelangte und den verschiedenen Departementen überwiesene Schreiben aus.

II. Uebrige Kanzleiarbeiten.

A. Die Gesammtzahl der von der Bundeskanzlei als solcher behandelten Geschäfte stieg im Berichtjahr auf 2290 Nummern.

Diese Zahl betrug anno 1883: 1678, 1882: 865.

G e r i c h t l i c h e E r ö f f n u n g e n waren zu bestellen: für Frankreich 485, Oesterreich 17, Rumänien 5, deutsche Staaten 2, Rußland und Serbien je l, für verschiedene Kantone in's Ausland 7 2 , total .

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5 8 3 (1883 : " 653) Militärvorladungen: für Frankreich 629, für Oesterreich 46, total C i v i l s t a n d s a k t e n wurden an die Kantone und an auswärtige Staaten befördert S t r a f u r t h e i l e , ebenso

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675 (1883:

609)

7,886 (1883: 6,615) 3,052 (1883: 2,629)

Total der b e s t e l l t e n Aktenstücke .

. 12,196(1883:10,506) Endlich wurden 65 Rogatorien schweizerischer Gerichte an ausländische vermittelt.

B. Uebei' den Stand der weitern auf der Kanzlei geführten Bücher und Kontrolen gibt eine für die Greschäftsprüfungskommission bereit gehaltene Tabelle Auskunft.

IM. Personelles.

Gibt zu keinen besondern Bemerkungen Veranlassung Was die besorgten D r u c k s a c h e n betrifft, so wurden vom B u n d e s b l a ( t, welches in vier Bänden 212 3/4 deutsche und '214 französische Druckbogen , sowie, zahlreiche Beilagen enthalt, 1976 abonnirte und 990 Gratisexemplare, zusammen29666 Exemplare ausgegeben.

Mit dem Berichtjahr wurde der VII, Band der neuen Folge der G e s e t z s a m m l u n g abgeschlossen. Derselbe umfasst 66 5/16 deutsche, 61 Vie französische und 63 9/16 italienische Druckbogen.

Von der Eisenbahnakten m in l u n g s i n d 7 7/88 deutsche un

4. Archive und Münzsammlung.

Von der a l t e m A 1) s c h i e d e s a m m l u n g ist der Band VI, 2 (1681 -- 1712), in zwei Abtheilungen und einer Stärke von 354 Bogen der Oeffentlichkeit übergeben worden. Zur Vollendung des ganzen Werkes (abgesehen von den Supplementen) fehlt jetzt einzig noch Hand IV, l, e (1549--1555), und auch dieser letzte Theil ist durch den damit betrauten Redaktor, Hrn. Fürsprech Dr. Deschwanden in Stans iu solchem Masse gefördert worden, daß nun binnen wenigen Wochen der Druck, dessen Vergebung schon erfolgt ist.

beginnen kann. Auch für die Supplemente wurde ans den Archiven von Zürich, Bern, Luzern, Sehaffhausen, Appenzell I.-Rh., Granbünden, Tessin und Mailand ein reichhaltiges Material, zumeist aus der Zeit des Schwabenkrieges und der italienischen Feldzüge der Eidgenossen in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, zusammen gebracht.

Die im letzten Geschäftsbericht in Aussicht gestellte Drucklegung der Neuausgabe des R é p e r t o r i a m s d e r T a g s a U un sa b s c h i e d e aus der Z e i t von 1803 -- 1818 ist wirklich erfolgt; arn Jahresschluß waren davon bereits 20 Bogen gedruckt.

Voraussichtlich wird die Veröffentlichung dieses Werkes im Jahr 1885 stattfinden können.

H e l v e t i s c h e A k t e n s a m m l u n g . Der Bearbeiter derselben.

Hr. Dr. Strickler, hatte einen großen Theil der Zeit für die Samlung des Materials zur ,,Einleitung" zu verwenden, die den Uebergang von der alten Ordnung zu der neuen darstellen soll. Diese Abtheilung ist seit Ende September im Druck und wird die Presse

noch 2--3 Moliate laug beschäftigen. Kür die nächste Fortsetzung wurde so weit vorgearbeitet, daß keine Unterbrechung des Druckes zu besorgen ist. Im Allgemeinen hatte sieh der Redaktor an die Quellen des eidgenössischen Archivs HU halten, und zwar zunächst für die Periode von Anfang April bis Ende September 1798; nur in besonders Fällen wurde weiter gegriffen. Der größte Theil des Aktenstoffes für die Einleitung mußte dagegen aus Kantonsarchiven und Druckwerken geschöpft werden. Der Umfang des neuen Manuskripts beträgt reichlich 110 Druckbogen, wovon 30 am Jahresschluss bereits erledigt waren.

Für die A b s chrif t e n s a m in l un u n s P a r i s erreicht die Zahl der gewonnenen Kopien mit 4'281 Seiten nicht ganz die Hälfte des vorjährigen Ergebnisses. Nach den Mittheilungen des mit der Leitung des Unternehmens betrauten Hrn. Legationssekretärs Dr.Roti ist, dieses verhältnismäßig geringe Resultat, d e m übrigens auch daß wegen beschränkter Zahl der verfügbaren Arbeitsplätze in den betreffenden Aktendepots nur vier Kopisten beschäftigt werden konnten und daßauch diese zeitweilig die Arbeit aussetzen mußten.

Immerhin s e i jetzt i n Bezug a u f d i e erste Arbeitscampagne kleiner Rest, aus dieser Zeit nachzuholen bleibe. Hr. Dr. Rott selbst.

war hauptsächlich mit der Herstellung îles zweiten Bandes des ,,Inventairesommaire"1 beschäftigt, wovon bereits 14 Bogen gedruckt sind.

D i e imBundesarchivv b i s jetzt vorhandenen

erhalten.

Die Hauptarbeit im Bundesarchiv bestand neben einer Menge kleinerer Verrichtungen, wie sie durch die Natur und Weitläufigkeit dieses Dienstzweiges bedingt sind, in der Sichtung, Rubrizirung und Einordnung des letzten Theils der Akten aus der 10. Amtsperiode (1876--1878). Es betraf dies hauptsächlich das gesammte Aktenmaterial über das Finanzwesen , einige Theile des Bauwesens und endlieh das sehr umfangreiche Aktenmaterial Über das Gotthardunternehmen, welches sich über die ganze Baucampagne, d. h. bis zu dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung der Bahn, erstreck!

und vom Eisenbahndepartement erst während des Berichtjahres abgeliefert worden ist. Eine andere größere Arbeit, die den Gehalten während des ganzen Jahres beschäftigte, war die Vollendung der Registratur der Personalakten. Durch die Ablieferung der Kontrolen und Akten des eidgenössischen Fabrikmarkenamts pro 1884, der Protokolle über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, sowie der verschiedenen Urkunden (staats- und privatrechtliche Verträge"),

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erhielt das Archiv neuen Zuwachs, der ebenfalls bearbeitet und eingereiht wurde. Eine erhebliche Vermehrung hat ebenso die Druckschriftensammlung zu verzeichnen. Aber die weitaus bedeutendste Bereicherung des Bundesarchivs in Hinsicht auf bleibenden historischen Werth bilden die Akten des ehemaligen vierten Schweizerregiments in spanischen Diensten, welche durch die Bemühungen unseres Konsuls in Barcelona und das patriotische Entgegenkommen der Familie des vor einigen Jahren in Spanien verstorbenen Generals Hediger in unsern Besitz gelangten. In Verbindung mit den bereits im Vorjahre dem eidgenössischen Archiv zugegangenen Papieren des ersten und dritten spanischen Schweizerregiments bilden diese Akten ein werthvolles Material für die Geschichte des auswärtigen Kriegsdienstes der Schweizer. Die Akten der 11. Amtsperiode (1879 --1881) wurden von einigen Departementen schon vor Jahresschluß an's Archiv abgeliefert, und hat das Ordnen derselben bereits begonnen. Im Uebrigen wurde das Archivpersonal durch den laufenden Dienst stark in Anspruch genommen; dafür spricht die große Zahl von 4869 Aktenstücken und Bänden, die im Laufe des Jahres zu vorübergehender Benutzung dem Archiv enthoben wurden und von denen 1212 Stücke am Schlüsse desselben noch ausstanden.

Die e i d g e n ö s s i s c h e M ü n z - und M e d a i l l e u S a m m l u n g hat infolge neuer Erwerbungen einen Zuwachs von 54 Stücken (2 in Gold, 16 Silber, 30 Billon, 6 Kupfer etc.) erhalten, im Metallwerthe von Fr. 96. 66, wogegen aus den Doubletten 4 Stücke (2 Gold, je l Silber und Billon) im Werthe von Fr. 42 abgingen, so daß die wirkliche Vermehrung 50 Stücke und Fr. 54. 66 beträgt.

Damit erreichte auf Ende des Jahres die Sammlung mit Einschluß der Doubletten einen Gesammtbestand von 5623 Stücken (385 in Gold, 2296 Silber, 2113 Billon, 829 Kupfer etc.) und einen MétalIwerth von Fr. 15,995. 63.

5. Bibliothek.

Das Hauptgebreehen, welches der Bibliothek stets anhaftet, bildet der schon so oft beklagte Raummangel, infolge dessen di« Entwicklung derselben gehemmt ist. Wir hegen nun die Hoffnung, bei Anlaß der bevorstehenden allgemeinen Lokalbeschaffung auch für diese werthvolle Büchersammlung Raum in demjenigen Maße zu gewinnen, daß es möglieh wird, ihr eine dem Zweck entsprechende Aufstellung zu geben. Bei der stets zunehmenden Frequenz der Bibliothek ist das baldige Eintreffen dieses Zeitpunkts um so wünschenswerther.

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Von eingegangenen Büchergeschenken sind folgende hervorzuheben : 1. Das durch Vermittlung des Konsulats in New-York erhaltene, aus drei Bänden bestehende Prachtwerk : ,,The public service of thè state of New-York during thé administration of Alonzo B. Cornei], governor, Boston, 1882" mit der Dedikation : ,,Presented to thé Republic of Svvitzerland etc.tt 2. Von Herrn Dr. J. Strickler in Bern eine in 50 Mappen verwahrte Sammlung seltener Broschüren, vorzüglich Schweizergeschichtlichen Stoff enthaltend.

3. Vom Bureau des échanges internationaux in Paris eine Kiste parlamentarischer Drucksachen, für den Nationalrath bestimmt.

Es wurden im Ganzen etwas über 1500 Bände ausgeliehen, von denen am Jahresende bei 400 sich noch im Ausstande befanden.

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischer Gesetze.

1. Primarunterricht.

Mit Eingabe vom 16. April rekurrirte Herr Dr. Ernst Feigenwinter, Anwalt in Basel, Namens der Vorsteherschaft der dortigen römisch-katholischen Gemeinde gegen zwei Beschlüsse des Großen Käthes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 1884. Durch den ersten derselben war ein Rekurs der genannten Vorsteherschaft gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 22. Januar 1883, welcher verfügte, daß ihre von etwa 1500 römisch-katholischen Kindern besuchte und von ungefähr 40 den Kongregationen der Frères de Marie und der Soeurs de la Providence angehörenden Lehrkräften männlichen und weiblichen Geschlechts geleitete Unterrichtsanstalt unter weltlicher Leitung stehen müsse und daß als Lehrer oder Lehrerinnen keine Mitglieder von Schulkongregationen au derselben wirken dürfen, als unbegründet abgewiesen worden.

Der zweite Beschluß, welcher der Volksabstimmung unterstellt und am 24. Februar 1884 mit 4479 gegen 2910 Stimmen angenommen worden war, lautet: ,,Personen beiderlei Geschlechts, welche religiösen Orden oder Kongregationen angehören, ist die Leitung von Schulen oder Erziehungsanstalten, sowie die Lehrthätigkeit an solchen

11 untersagt." Der Rekurrent griff diese Beschlüsse von drei verschiedenen Gesichtspunkten aus als bundesverfassungswidrig au.

Einmal mit Berufung auf Art. 49 der Bundesverfassung, sodann in Auslegung des Art. 27 unter Anwendung der rekurrentischen Interpretation (Beschränkung der staatlichen Leitung und der Konfessionslosigkeit auf die öffentlichen Schulen und infolge dessen Existenzberechtigung konfessioneller, d. h. von Kongreganisten geleiteter Privatschulen), und endlich mit Bezugnahme auf Art. 51 der Bundesverfassung unter Aufstellung des Satzes, daß das basel'sche Gesetz vom 24. Februar 1884 in das dem Bundevorbehaltenee Gebiet, betreffend den Ausschluß geistlicher Orden von der Lehrthätigkeit, übergreift und daher als bundesrechtswidrig aufgehoben werden müsse.

Nach Einholung der Vernehmlassung der Regierung des Kantons Basel-Stadt und eines Mitberichts des Justiz- und Polizeidepartements, betreffend die Anrufung des Art. 49 der Bundesverfassung, hat der Bundesrath, indem er auf seinen ausführlichen Beschluß vom 5. Juni (Bundesbl. 1884, III, 477) verweist, den Rekurs als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : I. Mit B e z u g auf den e r s t e n Grossrathsbeschluss ( Rekursent c h e i d ) vom 5. F e b r u a r 1884.

Der Rekurs der Vorsteherschaft der römisch-katholischen Gemeinde Basel gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 22. Januar 1884, betreffend die Bedingungen der Fortführung der katholischen Schule, ist vom Großen Rathe des Kantons Basel-Stadt ohne Motivirung als unbegründet abgewiesen worden. Der Rekurs hatte den Regierungsbeschluß hauptsächlich in Bezug auf das Dispositiv 1, Litt, a, angegriffen, welches fordert, daß die katholische Schule unter weltlicher Leitung stehen müsse und daß als Lehrer und Lehrerinnen an derselben keine Mitglieder von Schulkongregationen wirken dürfen. Auf diesen e i n e n Punkt beschränken sich auch die Erörterungen der an den Bundesrath gerichteten, die Aufhebung des großräthlichen Rekursentscheides postulirenden Beschwerdeschrift. Nun trifft aber das Dispositiv l, Litt, a, des Regierungsbeschlusses vom 22. Januar mit dem Dispositiv l des zweiten Großrathsbeschlusses vom 5. Februar 1884 inhaltlich vollständig zusammen, und es hat der Regierungsrath des Kautons Basel-Stadt das weitere administrative Vorgehen gegenüber der
katholischen Schule auf diesen zweiten, eine allgemeine gesetzliche Norm aufstellenden Großrathsbeschluß gegründet. Bei dieser Sachlage fällt für die Bundesrekursbehörde jede praktische Veranlassung, den großräthlichen Rekursalbescheid getrennt von dem zweiten Erlasse

12 der Kantonsbehörde auf sein Verhältnis zum Bundesrecht zu prüfen, weg. Einer solchen Prüfung könnte nur mehr ein akademischer Werth beigemessen werden. Das Ergebniß derselben müßte, falls es von der in Betreff des zweiten Großrathsbeschlusses sich ergebenden Konklusion in irgend einer Beziehung abweichen sollte, ohne jede praktische Folge bleiben; denn die Verhältnisse der katholischen Schule in Basel sollen nach dem Willen des Großen Rathes und des Regierungsrathes von Basel-Stadt in Hinsicht auf den Gegenstand der Beschwerde vom 5. Februar 1884 an ausschließlich durch den zweiten Großrathsbeschlussi regiert werden.

In Uebereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis, nach welcher er sich theoretischer Meinungsäußerungen enthält und nur praktisch vollziehbare Entscheide trifft, sah daher der Bundesrath von einer materiellen Untersuchung der bundesrechtlichen Grundlage des ersten Großrathsbeschlusses ab.

II. M i t B e z u g a u f d e n z w e i t e n G r o ß r a t h s b e s c h l u ß vom 5. F e b r u a r 1884.

Die von den Redurrenten angerufenen Art. 27, 49 und 51 der Bundesverfassung besehranken allerdings die Kantonalsouveränetät in Schulsachen ; innerhalb dieser Schranken sind die Kantone dagegen ihr Schulwesen selbstständig zu ordnen berechtigt.

Nun haben die Kantone nach Art. 27 dafür zu sorgen, daß d e r Primarunterricht o b l i g a t o r i s c h , u n e n t g e l t l i c h , g e n ü g e n d sei, unter a u s s c h l i e ß l i c h s t a a t l i c h e r L e i t u n g stehe und in den öffentlichen Schulen in einer Weise ertheilt werde, daß dieselben von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Der Wortlaut des Basler Großrathsbeschlusses betreffend den Ausschluß von Mitgliedern religiöser Genossenschaften von der Lehrthätigkeit, vom 5. Februar d. J., verletzt nun keine dieser Bestimmungen, so daß der Bund in dieser Hinsicht keinerlei Veranlassung zum Einschreiten hat.

Art. 49 hinwieder sehreibt in seinen ersten drei Alineas vor: ,,Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

,,Niemand darf zur Theilnahme an einer Religionsgenossen,,schaft oder an einem religiösen Unterrieht oder zur Vornahme einer ,,religiösen Handlung gezwungen oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden.

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,,Ueber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten ,,16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze, der In.,haber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt."

Der Basler Großrathsbeschluß verletzt auch diese Bestimmungen nicht. Er beschränkt sich auf die Vorschrift: ,,Personen beiderlei Geschlechts, welche religiösen Orden oder ,,Kongregationen angehören, ist die Leitung von Schulen oder Er,,ziehungsanstalten, sowie die Lehrthätigkeit an solchen untersagt."

Zur Anordnung derartiger Maßnahmen sind aber die Kantone befugt.

Nach Art. 51 endlich kann das Verbot: ,,Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt" -- durch Bundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich ist oder den Frieden der Konfessionen stört.

Aber aus dieser Bestimmung folgt, wieder nicht, daß die Kantone gehindert sind, Verfügungen zu treffen, wie sie in dein betreffenden Beschlüsse des Großen Rathes des Kantons Basel-Stadt enthalten sind.

Unterm 5. September machte uns die russische Gesandtschaft die Mittheilung, daß der Direktor einer Knabenpension in Ciarens sich mit dem Gesuche an das russische Unterrichtsministerium gewendet habe, es möchte das fragliche Institut, welches ausschließlich von russischen Zöglingen frequentirt sei, unter das Patronat der russischen Regierung gestellt werden. Auf Befragen erklärte, der Staatsrath von Waadt, daß, so lange jenes Institut nur Zöglinge russischer Nationalität aufnehme, er in der projektirten Einrichtung keine Unzukömmlichkeiten zu erblicken vermöge, immerhin in der Meinung, daß das dirigirende Personal, die Lehrer und die Zöglinge der Anstalt sich den allgemeinen, im Kanton Waadt geltenden Gesetzen zu unterwerfen haben. Unter Kenntnißgabe hievon wurde der Gesandtschaft erwiedert, daß die Bundesbehörde, so viel an ihr, sich der gewünschten Einrichtung nicht widersetze.

2. Freizügigkeit der Personen, welche wissenschaftliche Berufsarten ausüben; Medizinalprüfungen.

Gemäß Erklärung vom 20/29. November 1872 (Amtl. Samml.

Bd. X, S. 1069) sind der Bundesrath und die deutsche Regierung

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übereingekommen, daß den auf elsaß-lothringischem Gebiet domizilirten und zur Praxis berechtigten Aerzten un Thierärzten die Ausdehnung der Praxis auf das Gebiet der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft gestattet werden soll, sofern sie bei den Kantonsregierungen darum nachsuchen, und daß in gleicher Weise den in den Gebieten der vier genannten Kantone domizilirten Aerzten und Thierärzten die Ausdehnung der Praxis auf das Gebiet von Elsaß-Lothringen gestattet werden soll, sofern sie bei der dortigen Landesverwaltung darum nachsuchen.

Auf diese Erklärung gestützt, reichte der in Straßburg domizilirte Dr. Mossa der Regierung von Basel-Stadt ein bezügliches Gesuch ein, erhielt aber einen abschlägigen Bescheid, wogegen er unterm 14. Januar den Rekurs an den Bundesrath ergriff, mit dem Begehren, daß seinem Gesuche zu entsprechen sei.

Von dem Wortlaute der genannten ErklärungO abgesehen, war O D } das Gesuch des Dr. Mossa abgewiesen worden, gestützt auf folgendes Zeitungsinserat, welches derselbe hatte erscheinen lassen : ,,Magen- und Verdauungsleiden heilt rasch und gründlich : Die Poliklinik, St. Margarethenstrasse 29, 1. Stock,inu Basel(Dr..med.. Mossa).

Sprechstunden Sonntags und Mittwochs von Morgens 9 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr. Auch brieflich. a Zur Begründung seines Gesuches bringt der Rekurrent an, ,,daß wir Praxis auch Sprechstunden gehören und daß, so gut er., als in Strassburg domizilirter Arzt, in Mühlhausen, Colmaretc..

Sprechstunden abhalten dürfe, er laut Grenzvertrag und aller Logik gemäß auch in Basel solche müsse geben dürfen. Daß das Gesetz sich nur auf ärztliche Hausbesuche über die Grenze beziehe, sei vollständig unmöglich, weil auch die Kantone Bern undSolothurn aufgenommen seien, die gar nicht, an der Grenze liegen. Der genannte Vertrag wolle durch seinen Wortlaut den Aerzten von hüben und drüben in dem ganzen Gebiete freies Praktiziren gewähren. a Der Rekurs wurde als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : 1. Es ist zunächst zu konstatiren, daß nicht nur Basel-Stadt und Basel-Land, sondern auch die Kantone Solothurn und Bern an Elsaß-Lothringen" grenzen. Die aus der Behauptung, daß nicht alle vier genannten Kantone gegenüber Elsaß-Lothringen Grenzkantone seien, gezogene Schlußfolgerung fällt somit ohne Weiteres als unbegründet dahin.

2. Aber auch im Uebrigen erweist sieh diejenige Interpretation, welche der Rekurrent der Erklärung vom 20/29. November

15 1872 gibt, als nicht zutreffend. Möchte auch gegenüber dem gegenwärtigen Wortlaut jener Erklärung eine etwas präzisere Fassung den Vorzug verdient haben, so kann doch darüber kein Zweifel bestehen, daß die beiden zu der Erklärung sich Hand bietenden Staaten eine andere Absicht nicht hatten, als den beidseitig in der Nähe der Grenze domizilirten Aerzten und Thierärzten das Praktiziren über die Grenze zu ermöglichen. Die ganze zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem deutsehen Reiche gewechselte Korrespondenz, welche jene Erklärung vorbereitete, bedient sich auch stets der Ausdrücke: ,,Ausübung der ärztlichen Praxis diesseits und jenseits der schweizerisch elsässischen Grenze durch die längs derselben wohnhaften Aerzte"; ,,Aerzte aus den der Grenze nahe gelegenen Orschaften" ; ,,nahe der Grenze wohnend Aerzte" ; ,,Gestattung der Berufsausübung auf beiden Seiten, der elsässischen Grenze für Aerzte und Thierärzte, die auf dem anstoßenden schweizerischen oder elsässischen Gebiete ihren Wohnsitz haben etc."

3. Hätte die mehrgenannte Erklärung diejenige Tragweite, welche derselben vom Rekurrenten beigelegt wird, so würde man von der einfachen Form einer ausgewechselten Erklärung abgesehen und zweifelsohne einen eigentlichen Freizügigkeitsvertrag abgeschlossen haben. Die Praxis eines Arztes ist naturgemäß räumlich auf diejenigen Entfernungen beschränkt, welche er von seinem Domizil aus regelmäßig erreichen kann. Es lag nun im Interesse der Angehörigen der Schweiz und von Elsaß-Lothringen, daß der in der Nähe praktizirende Arzt resp. Thierarzt in seiner Praxis durch die politische Grenze nicht in beengender Weise gehindert oder beschränkt werde ; aber Niemand hat ein Interesse daran, dass ein Arzt -- sei er nun Schweizer oder Deutscher -- zwischen zwei Städten, wie Basel und Straßburg, hin und her reise und heute in dieser, morgen in jener Stadt praktizire. Der Wortlaut der betreffenden Erklärung besagt auch nicht, daß den beidseitigen Aerzten gestattet sei, auf dem Gebiete des Nachbarstaates zu praktiziren, sondern es wird in viel beschränkterer Weise nur die ,,Ausdehnung der Praxis auf das Gebiet des Nachbarstaates" erlaubt.

4. Daß die hievor begründete Interpretation auch von der deutschen Reichsregierung getheilt wird, erhellt schließlich aus einer Note derselben an den schweizerischen
Bundesrath vom 18. Mai 1883, worin vorgesehlagen wird, gerade die in Frage liegende Erklärung vom '20/29. November 1872 durch eine Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland nach Analogie einer bezüglichen, bereits zwischen Deutschland und OesterreichUngarn bestehenden Uebereinkunft vom 30. September 1882 zu

16

ersetzen. lu dieser von Deutschland vorgeschlagenen Uebereinkunft wird nämlich in Art. l ausdrücklich festgesetzt, daß die Berechtigung zur Ausdehnung der Praxis in das Nachbarland denjenigen Medizinalpersonen gestattet sei, w e l c h e in d e r N ä h e d e r b e i d s e i t i g e n G r e n z e n w o h n e n , u n d sieh beschränke a u f die in de r N ä h e der G r e n z e g e l e g e n e n O r t e ; Art. 3 jenes Vorschlages zu einer Uebereinkunft aber bestimmt, daß dieselbe die betreffenden Medizinalpersonen nicht berechtige, im Nachbarlande sich dauernd niederzulassen oder dort ein Domizil zu begründen.

In Antwort auf eine Mittheilung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin betreffend die eben erwähnte, von Deutschland angeregte Uebereinkunft. sahen wir uns veranlaßt, unserer Gesandtschaft eine Abschrift des Rekurses von Dr. Mossa, sowie des oben enthaltenen Entscheides zu übermitteln und dabei zu bemerken, daß die im Entwurfe einbegleitete Uebereinkunft nur auf den Fall hin zu unterzeichnen sei, als sich die Gesandtschaft davon überzeugt haben werde, daß die deutsche Reichsregierung den in dieser Rekurssache von uns eingenommenen Standpunkt, theile. Eine Antwort in diesem Sinne ist uns denn auch mit Telegramm vom 26. Februar durch unsere Gesandtschaft übermittelt worden.

Ueber den Abschluß der fraglichen Uebereinkunft mit Deutschland wurde Ihnen durch Botschaft vom 7. März (Bundesblatt 1884, Bd. I, S. 375) Kenntniß gegeben, und haben Sie derselben durch Beschluß vom 2 l . gl. M. die Genehmigung ertheilt, wie solches auch von Seite der deutschen Regierung erfolgt ist.

In der nämlichen Sitzung haben Sie ferner eine Motion dos Hrn. Nation al rath Bruggisser erheblich erklärt, zufolge welcher der Bundesrath eingeladen wurde, mit Frankreich, Italien und Oesterreich ähnliche Uebereinkünfte über gegenseitige Zulassung der an der Grenue domizilirten Medizinalpersonen zur Berufsausübung anzubahnen, wie die mit dem deutschen Reiche abgeschlossene.

Die diesfälligen Verhandlungen befinden sich im besten Gange, und wird der Abschluß im folgenden Jahr erfolgen können.

Der deutsche Bundesrath hat am 2. Juni 1883 eine M e d i zinalprüfungsordnung für das d e u t s c h e R e i c h erlassen, welche in § 4, Ziff. 2, feststellt, daß bei der Meldung zur Prüfung ein medizinisches Studium von mindestens 9
Semestern auf Universitäten d e s deutschen Reichs nachzuweisen ist, u n d d a ß n u r halb des deutsehen Reichs theilweise oder ganz in Anrechnung gebracht werden darf.

17

Die medizinischen Fakultäten der Hochschulen Zürich, Bern und Basel, welche in der angeführten neuen Bestimmung eine schwere Schädigung ihrer Interessen erblickten, richteten mit Eingabe d. d. März 1884 an den schweizerischen Bundesrath das Gesuch, er möchte sich bei der deutschen Regierung dahin verwenden, daß der Status quo ante hergestellt werde. Sollte dies nicht zu erreichen sein, so wäre in zweiter Linie zu erstreben, daß von den 9 obligatorischen Studiensemestern nur etwa 6 auf [Ini v ersi täten des deutschen Reiches zuzubringen, für den Rest aber der Besuch jeder Universität deutscher Zunge zuläßig wäre.

Auf das Gesuch der Regierung des Kantons Genf vom 18. April wurde die Gesandtschaft in Berlin gleichzeitig eingeladen, auch die Universität Genf in diejenigen Verhandlungen einzubeziehen, welche beim deutschen auswärtigen Amte anhängig gemacht worden sind, um eine generelle Ausnahme von der erwähnten deutschen Verordnung zu erzielen.

Mit Note vom 19. August gab nun das auswärtige Amt in Berlin unserm dortigen Geschäftsträger die Erklärung ab, daß dem Wunsche um Anrechnung des medizinischen Studiums deutscher Studenten auf schweizerischen Universitäten für die behufs Zulassung zur ärztlichen Prüfung nachzuweisende Studienzeit nicht im Wege einer allgemeinen Vorschrift entsprochen werden könne, daß dagegen, wie bisher, bezüglichen Gesuchen von Studirendeu der Universitäten Basel, Bern und Zürich de facto in entgegenkommender Weise werde Folge gegeben werden.

Dagegen sei die in Aussicht gestellte Vergünstigung der schweizerischen Universitäten nicht auf die Universität Genf ausgedehnt worden, da die Einrichtungen dieser Universität nicht genügend bekannt seien, um in der fraglichen Beziehung gegenwärtig schon ein Urtheil za gestatten.

Wir haben die oben erwähnte Note den Kantonsregierungen von Basel-Stadt, Bern, Zürich und Genf zur Kenntniß gebracht, an erstere drei mit dem Bemerken, daß der Bundesrath vorläufig auf eine weitere prinzipielle Behandlung der Angelegenheit verzichte und deren praktische Entwicklung abwarte, dem Kanton Genf mit der Aufrage, ob er wünsche, daß noch weitere Schritte gethaii werden. Auf dieses hin ersuchte uns der Staatsrath von Genf, indem er auf das Programm der Genfer Universität verwies, die erforderlichen Schritte zu thun, damit diese Universität deutscherseits
den andern schweizerischen Universitäten gleich gestellt und behandelt werde. Infolge dessen wurde die Gesandtschaft in Berlin unter Mittheilung der Genfer Zuschrift beauftragt, der zuständigen Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

2

18

Amtsstelle davon in geeigneter Weise Kenntniß zu geben und überhaupt alle diejenigen Schritte zu thun, welche sie in der Sache für möglich und angezeigt halte. Die Erledigung fällt in das laufende Jahr.

Der Personalbestand des l e i t e n d e n A u s s c h u s s e s f ü r die e i d g e n ö s s i s c h e n M e d i z i n a l p r ü f u n g e n hat keinerlei Veränderungen erlitten. Die Stelle des Centralpräsidenten nimmt ein Hr. L. Meyer, Sanitätsrath in Zürich, diejenige des Vizepräsidenten Hr. Dr. Challand, Direktor der Irrenanstalt Bois de Céiy bei Lausanne.

Die Einrichtung und Abhaltung von Maturitätsprüfungen für Pharmazeuten erweist sieh immer noch als ein nicht zu umgehendes Bedürfniß. Während des Berichtjahres hat eine ziemlich große Zahl solcher Examina an beinahe allen Prüf'ungssitzen angeordnet werden müssen. Der leitende Ausschuß würde es deßhalh lebhaft begrüßen, wenn ihm diese Aufgabe, welche offenbar nicht in den Rahmen der Medizinalprüfuugen gehört, abgenommen werden könnte. Bis jetzt haben nur wenige Kantone Einrichtungen zu diesem Zweck getroffen.

Eidgenössische Medizinalprüfungen 1884.

Basel.

Bern.

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293 Prüfungen.

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Sämmtliche Prüfungen (nicht Personen), genügende und ungenügende, vertheilen sich nach der Heimatangehörigkeit der geprüften Personen folgendermaßen :

1

Basel.

Schweizer.

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Basel-Stadt Bern Freiburg St. Gallen Genf Glarus . .

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B. Civilstand und Ehe.

Die deutsche Gesandtschaft theilte uns mit Note vom 18. Januar mit, daß weder sie noch die deutschen Konsulate in der Schweiz befugt seien, bei bevorstehender Eheschließung deutscher, in der Schweiz wohnender Reichsangehöriger eine Erklärung dahin altzugeben, daß die zu schließende Ehe mit allen ihren rechtlichen Folgen in Deutschland Anerkennung finden werde, oder eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von einem schweizerischen Gericht in einem Ehescheidungsprozeß zu fällende Urtheil in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden würde; daß die Betreffenden sich vielmehr hiefür an ihre heimatlichen Behörden zu wenden haben. Wir sahen uns dadurch veranlaßt, die Kantonsregierungen zu Händen ihrer Civilstandsbeamten und Gerichtsstellen neuerdings auf das bundesräthliche Kreisschreiben vom 27. Juni 1877 (Bundesblatt 1877, 111, 208) und auf die unter den Ziffern 154 und 156 enthaltenen Aufschlüsse im Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten aufmerksam zu machen.

Auf die vom Generalkonsul in St. Petersburg mit Depesche vom 18./30. März aufgeworfenen Fragen wurde geantwortet : 1) dass im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, vom 24. Dezember 1874, ein von einer russischen Behörde erlassenes Urtheil, welches eine Ehe von Angehörigen der Schweiz trenne, in der Schweiz nicht anerkannt y,u werden brauche, da dem allegirten Gesetzesartikel gemäß die Möglichkeit eröffnet sei, heim Abgange eines Wohnsitzes in der Schweiz die Ehescheidungsklage am Heimat- (Bürger-) orte oder am letzten schweizerischen Wohnorte des Ehemannes anzubringen; 2) daß die Frage, welchen Familiennamen die geschiedene Ehefrau eines Schweizers zu tragen berechtigt sei, je nach der Kantonsangehörigkeit des Ehemannes verschieden beantwortet werden müsse. Der Generalkonsul wurde diesfalls auf die pag. 220 u. ff. des Handbuches tur die schweizerischen Civilstandsbeamten enthaltenen Angaben verwiesen.

Die Regierung des Kantons Tessin hat die Verkündung der Ehe eines Tessiner Bürgers mit einer Italienerin verweigert, weil die Braut das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Der Konsul in Mailand glaubte indessen, daß hier der Art. 55 des italienischen Civilgesetzbuches, wonach weibliche Personen schon nach zurückgelegtem 15. Altersjahr eine Ehe eingehen können,
maßgebend sein solle. Gestützt auf Art. 27 des Civilstandsgesetzes und die Ausführungen unter Ziffer 120 des mehrerwähnten Handbuches, wurde der Standpunkt der Tessiner Regierung aufrecht erhalten.

22 Nachdem die Anstände, welche früher bezüglich der B1 rage der Errichtung eines zweiten Bureaus für das Civilstandswesen in Genf existirt haben (vide Geschäftsbericht pro 1883), beseitigt waren, wurde der Staatsrath von Genf ermächtigt, ein solches Bureau für Civilstandsfiihrung (für Geburten, Trauungen und Sterbefälle) auf dem rechten Rhoneufer in Genf einzurichten.

Das großherzoglich badische Staatsministerium machte durch Note vom 5. Juni darauf aufmerksam, daß nach der dortigen Gesetzgebung keine Behörde kompetent sei, die in Art. 31, Absatz 4, beziehungsweise Art. 37, Absatz 4. des ßundesgesetzes über Civilstand und Ehe vorgesehene Erklärung betreffend Anerkennung deiEtte auszustellen ; daß dagegen der badische Staat Ehen, welche von seinen Staatsangehörigen im Auslanrie eingegangen werden, als gültig anerkenne, wenn sie nach der im Lande der Eheschließung gültigen Form abgeschlossen worden seien. Diese Eröffnung wurde den Kantonen durch Kreisschreiben vom 12. Juni (Bundesblatt 1884, III, 314) zur Kenntniß gebracht, mit dem Beifügen, daß die Kantonaregierungen zur Ertheilung des Dispenses in allen den Fällen ohne Weiteres ermächtigt erscheinen, in welchen der Bräutigam Badenser sei.

Eine kantonale Behörde hat bei uns das Begehren gestellt, es möchte den Civilstandsbeamten untersagt werden, Auszüge aus den Civilstandsregistern oder Protokollen (Verkündakte) mit Namensnennung der betreffenden Personen anderweitig als in der vom Gesetz ausgesprochenen Beschränkung in öffentlichen Blättern zu publiziren. Begründet wurde dieses Begehren damit, daß das Buudesgesete betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandcs und die Ehe, vorn 24. Dezember 1874, im Art. 5, AbsaU d, die Civilstandsbeamteu zur Verabfolgung von Registerauszügen nur auf das Verlangen der Betheiligten und im Absatz f zur Ablieferung derjenigen Auszüge verpflichte, welche für die kantonale und die Gemeindeverwaltung erforderlich sind. Daraus dürfe abgeleitet werden, daß im Uebrigen die Eintragungen in die Civilstaudsregistor für Drittpersonen als Amtsgeheimniß anzusehen seien. Dieser Auffassung widerspreche aber die vielfach vorkommende regelmäßige Publikation aller Geburts-, Trauungs- und Todesfälle. Dadurch werden alle Familienverhältnisse der Privaten aus dem amtlichen Register vor das gesammte Publikum gezogen,
gleichgültig, ob die betreffenden Familien dies wünschen oder nicht, während es doch ausschließlich den Familienvorständen überlassen sein sollte, erfreuliche oder betrübende Familienereignisse nach eigenem Ermessen und in selbstgewählter Form zur Kenntniß dritter Personen y,u bringen.

23 Auf die Einladung hin, sich darüber auszusprechen, haben nun weitaus die meisten Kantonsregierungen die Erklärung abgegeben, daß sie in den fraglichen Publikationen keinerlei Amtsmißbrauch zu erblicken vermögen. Bei dieser Sachlage hat sich der Bundesrath nicht veranlaßt sehen können, bezüglich der nicht offiziellen Publikation von civilstandsamtlichen Mittheilungen eine Verfügung zu treffen, sondern mußte es vielmehr den Kantonsregierungen überlassen , diesfalls, sofern nöthig, das in ihren Territorien ihnen geeignet Scheinende anzuordnen (s. Kreisschreiben Bundesblatt 1884, III, 461, 4. Al.).

Durch das nämliche Kreisschreiben wurden die Kantonsregierungen eingeladen, sie möchten die Aufmerksamkeit der Gerichte auf die sorgfältige Beachtung des Art. 48 des Civilstandsgesetzes lenken und darauf gestützt die richtige Mittheilung der Ehescheidungsurtheile an die Civilstandsbeamten veranlaßen. Hiebei wurde darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß Art. 3l), Ziffer 6, des Reglements für die Führung der Civilstandsregister, vom 20. September 1881, zum Zwecke der Eintragung in's Civilstandsregister die Mittheilung des Dispositivs des rechtskräftig gewordenen Ehescheidungsurtheils, ohne Motive, genüge, und daß hiezu ein Formular benutzt werden könne; daß aber diese verkürzte Urtheilsmittheilung au den Civilstandsbeamten das vollständige Dispositiv zu enthalten habe, soweit dasselbe bei einer Wiederverehelichung in Betracht fallen könne; daß außer der genauen Personenbezeichnung auch der Ort der Eheschließung angegeben und sodann namentlich ersichtlich sein sollte, ob und welche Wartefrist (Art. 48 des Bundesgesetzes) einem Ehegatten auferlegt worden ist.

Die Gesandtschaft in Paris machte uns auf die verschiedeneu Formalitäten aufmerksam, welche für den A b s c h l u ß von Ehen seitens schweizerischer Angehöriger in Frankreich von den dortigen Mairie verlangt werden. In Paris hatten bis anhin schweizerische Heiratskandidaten in der Regel bloß ihren Geburtsschein und eine Bescheinigung der schweizerischen Gesandtschaft vorzulegen, dahin gehend, daß nach Art. 27 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes die Zustimmung der Eltern für die Gültigkeit der Ehe nicht nöthig sei, sofern die Brautleute das 20. Altersjahr erreicht haben. Die Eheverkündung in der Schweiz wurde denjenigen Schweizern gegenüber, welche
wenigstens sechs Monate in Paris gewohnt hatten, nicht verlangt. Dagegen verlangten fast alle Mairien in den Provinzen die schriftliche und materielle Zustimmungserklärung der Eltern der schweizerischen Brautleute oder den Todesschein des Vaters und der Mutter oder der Großeltern.

Oft wurde die Eheverkündung am Heimatort der Brautleute verlangt.

24

Um die Uebelstände zu beseitigen, welche aus dieser ungleichmaßigen Behandlung der Verehelichungsfragen unsern Landsieuten in Frankreich erwuchsen, wurde bei der französischen Regierung die Anfrage gestellt, ob es nicht thunlich wäre, den Mairien einheitliche Vorschriften über die von schweizerischen Brautleuten zu fordernden Ausweise zu ertheilen und zwar in dem Sinne, dass 11' die Beibringung eines Ausweises über die ZustimmungOder Eltern,' O O bei Brautleuten über 20 Jahre, eventuell der Todesscheine der Eltern oder Großeltern als unnöthig erklärt werde, und daß 2) die Verkündung nur in der Schweiz und zwar am Heimatorte der Brautleute erfolge. Die Anregung hat bei der französischen Regierung williges Entgegenkommen gefunden, indem sie den Generalprokuratoren zu Händen der französischen Civilstandsbearnten entsprechende Weisungen zugehen ließ.

Unsererseits wurden die schweizerischen Konsulate und Vizekonsulate in Frankreich und Algerien durch Kreisschreiben vom 25. September mit der neuen Sachlage bekannt gemacht und bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens in dieser Angelegenheit mit genauen Instruktionen versehen.

In Sachen der mit I t a l i e n a n g e b a h n t e n U e b e r e i n kunft b e t r e f f e n d g e g e n s e i t i g e k o s t e n fr e i e Z u s t e l l u n g der Civilstandsakten machte die italienische Gesandtschaft mit Note vom 27. August die Mittheilung, daß ihre Regierung die anfänglich in den Vertragsentwurf aufgenommene Bestimmung in Betreff der Mittheilungen über Naturalisation, dem hierseitigen Wunsche entsprechend, fallen gelassen habe. Infolge dessen haben wir der italienischen Gesandtschaft das Projekt einer diesbezüglichen Uebereinkunft, welche übrigens nur die Form einer Erklärung erhalten soll, zugestellt. Eine Rückäußerung darüber ist noch nicht erfolgt.

Auf Grund des Erkenntnisses einer deutscheu Gerichtsbehörde, durch welches zu Gunsten einer abgeschiedenen Frau die Dispensatiou von der in § 35 des deutscheu Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, vom 6. Februar 1875, festgesetzten Wartefrist ausgesprochen wurde, stellte der Anwalt der genannten Frau das Gesuch, es möchte derselben, in Abweichung von der Bestimmung des Art. 28, letzter Absatz,, des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, betreffend die geschiedeneu Fraueil
auferlegte Wartefrist, die Bewilligung zur Trauung ertheilt werden. In Anbetracht, daß im fraglichen Artikel dem Bundesrath kein Dispensationsrecht eingeräumt ist; daß diese Bestimmung, durch welche eine eonfusio sanguinis vermieden werden wollte, öffentliches

Recht bildet und daher für alle Bewohner des Landes ohne Rücksicht auf deren Nationalität zur Anwendung kommen m u ß , haben wir das Gesuch abgewiesen.

ge In neun Fällen, in denen Trauungen vollzogen wurden, ohne daß beide Brautleute das gesetzliche Alter erreicht hatten, haben wir die betreffenden Kantonsregierungen eingeladen, das Disziplinarverfahren gegen die fehlbaren Civilstandsbeamten einzuleiten.

4. Gesundheitswesen.

Als die Cholera zu Anfang des Monats Juni in Toulon ausbrach, waren wir, Dank den Vorarbeiten der schweizerischen Aerztekornmission, soweit gerüstet, daß wir die zur Abwehr der Epidemie in's Werk zu setzenden Maßregeln sofort feststellen und die obere Leitung derselben an Hand nehmen konnten. Den Regierungen der Kantone wurden die von ihnen zu befolgenden und auszuführenden sanitätspolizeilichen Vorschriften durch Kreisschreiben vom 4. Juli (Bundesblatt 1884, III, 376) zar Kenntniß gebracht; dasselbe O geschah gegenüber den Verwaltungen der schweizerischen o O ~ Verkehrsanstalten durch besondere Verordnung (Bundesblatt 1884, III, 386); es wurden die Gemeinden bestimmt, welche sieh zu r Aufnahme von choiera kranken und choleraverdächtigen Reisenden bereit zu halten hatten (Bundesblatt 1884, III, 384 und 541); die Bin- und Durchfuhr gewisser Kategorien von Wahren aus Frankreich und Italien, welche leichter Aufnahme und Verschleppung von Krankheitsstoffen als besonders verdächtig gelten, wurde, sistirt, die Vollziehung der erlassenen Vorschriften in den Kantonen unter die Kontrole von eidgenössischen Experten oder Inspektoren gestellt und dem Departement des Innern behufs Vorberathung oder Erledigung sanitätspolizeilicher Fragen ein kleineres Kollegium von Sachverständigen beigegehen.

Besondere Schwierigkeiten veranlaßte die Quarantäne au der italienischen Grenze, welche von der italienischen Regierung aus dem Grunde angeordnet worden w a r , weil die Schweiz gegen Frankreich keine Quarantäne errichtet hatte. Wiederholte Vorstellungen bei Italien um Aufhebung dieser, wie sich später erwies, völlig nutzlosen Maßregel blieben erfolglos, und auch der Umstand., auf den mit Nachdruck hingewiesen wurde, daß nämlich der Unterschied zwischen dem Gotthard und dem Brenner, um nach Italien zu gelangen, einen kaum in Betracht lallenden Umweg bedinge, vermochte keine Aenderung oder Milderung der fraglichen Grenzsperre zu veranlassen, führte aber immerhin dazu, dass die stoßende

26 Ungleichheit in der Behandlung der italienisch-schweizerischen und der italienisch-österreichischen Grenze beseitigt wurde.

Wie die verschiedenen Faktoren, welche die vorgeschriebenen Schutzmaßregeln zu leiten, zu vollziehen und zu überwachen hatten, im Allgemeinen funktionirt haben, ist aus den Berichten der Regierungen , der eidgenössischen Experten und dem Journal des Departements ersichtlich, welche wir Ihrer Kommission zur Verfügung halten. Es ist anzuerkennen, daß die Regierungen der Kautone tust ausnahmslos die von der eidgenössischen Behörde und deren Organen ausgegangenen Anordnungen bereitwillig entgegengenommen und zu deren Vollziehung guten Willen gezeigt haben, wobei freilich das Maß der entwickelten Einsicht und Thätigkeit ein sehr verschiedenes war. Es ist auch unzweifelhaft, daß die Wirksamkeit der eidgenössischen Experten von größtem Nutzen gewesen ist, und daß auch in Zukunft, wenn es sich um gemeinsame sanitätspolizeilichw Aktion handelt, dieses Institut unter keinen Umständen wird entbehrt werden können , wohl aber noch besserer Organisirung und Ausbildung bedarf.

Das Land ist glücklich von der Epidemie verschont geblieben, glücklich namentlich auch deßhalb, weil trotz alledern , was in sanitarischen Verbesserungen und Vorbereitungen geschehen ist, einem ernsten Einbruch der Krankheit der Stand unserer Schutzbereitschaft sich kaum vollständig gewachsen gezeigt hätte.

Nachdem die Berichte unser Gesandtschaften in Paris und Rom die Epidemie als erloschen konstatirt hatten , zögerten wir nicht, die den Verkehr beschränkenden und mit nicht unerheblichen Schädigungen verbundenen Maßregeln, wie dus Verbot der Einund Durchfuhr gewisser Produkte und die Unterbrechung der direkten internationalen Personenzüge, aufzuheben.

Die Ansieht der Sachverständigen betreffend die aufgetretene Choleraepidemie geht dahin, (lali die Gefahr im Laute dieses Jahres sehr wahrscheinlich wiederkehren werde. Diese Eventualität, welche die Behörden und das Land neuerdings iu Aktion rufen würde, ließ es uns als nothwendig erscheinen, arn Schlüsse der diesjährigen Campagne oder wenigstens Mobilisirung, gestützt auf die gemachten Beobachtungen und Erfuhrungen , die getroffene Organisation mitsammt den bachlichen sanitätspolizeilichen Maliregeln einer kritischen Erörterung zu unterziehen , um rechtzeitig
die nothwendig scheinenden Veränderungen und Ergänzungen vorzubereiten, ZU diesem Zwecke hat am 29. Dezember unter dem Vorsitz des Departements eine Konferenz stattgefunden, an welcher außer den Mitgliedern der engern Cholerakommission und der schweizerischen Aerztekommis-

27 sion auch sämmtliche eidgenössische Choleraexperten , beziehungsweise Inspektoren, theilgenommen haben.

Bezüglich der Alkoholfrage verweisen wir auf Ziffer VII, ,,Statistisches Bureau".

III. Gesetzgeberische Vorarbeiten.

Dieselben beschränken sieh auch in diesem Jahr auf die Alkoholfrage. Das Nähere hierüber findet sich unter der Rubrik VII Statistisches Büreau."

IV. Ausstellungen und Kongresse im In- und Ausland.

An dio Kosten des vom 1. bis 4. September in Basel abgehaltenen internationalen o t o l o g i s c h e n K o n g r e s s e s haben Sie in Ihrer Sommersession auf unsern Antrag einen Beitrag von Fr. 1000 bewilligt, in dem Sinne, daß derselbe für Herausgabe der Verhandlungen verwendet werden solle. Letztere befinden sich gegenwärtig im Druck. Bei der Eröffnungssitzung des Kongresses war dei Bundesrath durch eines seiner Mitglieder vertreten.

Der Einladung der englischen Regierung zur amtlichen Betheiligung au «der internationalen A u s s t e l l u n g f ü r G e s u n d h e i t s w e s e n in L o n d o n glaubten wir nicht Folge geben zu sollen. Wir wurden in unserer Meinung durch ein Gutachten der schweizerischen Aerztekommission bestärkt, welches sich dahin aussprach, daß von einer schweizerischen Gruppe bei der fraglichen Ausstellung nicht die Rede sein könne, weil wir, wie auch die Landesausstellung in Zürich gezeigt, nicht von ferne so viele hygieinische Leistungen, sowohl intellektuelle wie materielle, aufzuweisen haben, um neben den großen hygieinisch besser verwalteten Völkern mit Ehren bestehen zu können. So. sehr sich unsere Industrie hätte zeigen dürfen, so sehr mußte unsere Volksgesundheitspflege zurücktreten. Aus dem gleichen Grund haben wir auch die früher stattgefundene hygieinische Ausstellung in Berlin nicht beschickt.

Dagegen hat der Bundesrath den schweizerischen Fabrikanten hygieinischer Objekte von der Ausstellung in London Kenntniß gegeben und an die mit derselben verbunden gewesenen Verhandlungen die Herren Stadtingenieur Dr. B il r k l i - Z i e g l e r in Zürich

28 und Dr. G u i l l a u m e in Neuen bürg abgeordnet, gleichzeitig mit dein Auftrage, die Ausstellung nach einem von der schweizerischen Aerztekommission aufgestellten, von uns adoptirten Fragenschema zu studiren und darüber zu berichten. Da ferner vorauszusehen war, daß diese Ausstellung auch in Beziehung auf die Mili tarli y si ei n e des Interessanten sehr Vielen darbieten werde, wurden die Delegirten angewiesen, ihre Aufmerksamkeit auch auf folgende Punkte zu lenken : l) Wasch- und Badeinrichtungen für Kasernen; 2") praktische Neuerungen in Erstellung und Betrieb improvisirter Kriegsspitäler : 3) Verpflegung der Armee und praktische und billige Kochapparate: 4) bewährte Methoden der Impepermeabilisirung von Uniform-tüchern ohne Beeinträchtigung der Porosität; 5) Fortschritte im Armee- und Fussbekleidungswesen.

Ueber alle diese Punkte haben die Delegirten Spezialberichte theils schon eingereicht, theils noch in Aussieht gestellt.

Infolge «hier von der Regierung Dänemarks an uns ergangenen Einladung zur Beschickung des internationalen in e d i z i n i sch eu K o n g r e s s e s , welcher vom 10. bis 16. A u g u s t i n K o p e n h a g e n stattgefunden h a i . wurde, gestützt auf den Vorschlag der schweizerischen Aerztekommission, Herr Prof. Dr. Prevost in Genf abgeordnet. Der von demselben in um fassender Weise erstaltete Bericht hat bei den Mitgliedern der Aerztekoim mission zirkulirt.

Vom 2t. bis '28. August wurde in H a a g der internationale Ko n ü; r e 10 für H y g i e iu e u n d D e m o g r a p h ie abgehalten. Die für Démographie bestimmte Abtheilung war die Fortsetzung des internationalen Geographisches Kongresses, welcher im Juli 1878 iu Paris seine erste und im September 1882 in Genf (verbunden mit dem hygienischen Kongreß) seine zweite Versammlung abhielt, Für die Statistiker bilden diese demographischen Kongresse den Ersatz für die eingegangenen internationalen statistischen Kongresse.

Unser eidg. statistisches Bureau war bei demselben von Anfang an durch Arbeiten vertreten und sollte es, wie sich aus dem bezüglichen Programm ergab, auch diesmal sein. Der Bundesrath hat deßhalb außer dem von der schweizerischen Aerztekommission vorgeschlagenen Prof. Dr. H a l t e n h o f f in Genf auch Hrn. Dr. K u m m e r , Direktor des eidg. statistischen Bureau, an diesen Kongroß abgeordnet. Als fernere schweizerische Delegirte, welche auf eigene Kosten an denKounreßverhandlungenn Theil zu nehmen wünschten.

29

wurden von uns in dieser Eigenschaft beglaubigt: die Herren Dr. Joël in Lausanne, welcher im Auftrage dieser Stadi den Kongreß besuchte, Dr. H. Albrecht in Neuenburg und Architekt Bourrit in Genf.

Gegenüber einer Einladung der englischen Regierung zur Beschickung der am 4. August in London begonnenen internationalen K o n f e r e n z f ü r E r z i e h u n g s w es e n haben wir uns anfanglich ablehnend verhalten, indem das Erziehungswesen Sache der Kautone und der ßundesrath deßhalb nicht im Falle sei, den Besuch schweizerischer Erzieher oder Arbeiten von solchen zur Anmeldung zu bringen.

Nach den uns hierauf von der Gesandtschaft gemachten Eröffnungen schien man jedoch in England ganz besondern Werth darauf zu legen, daß auch die Schweiz bei dem Kongreß vertreten sei. Wir haben dem Wunsche nachgegeben und Hrn. Sekundarschulinspektor Landolt in Neuenstadt an die Konferenz abgeordnet.

Infolge unserer der Regierung der Vereinigten Staaten bereits im Jahr 1882 ertheilten Zusage für Beschickung der internationalen Konferenz in Washington zur Feststellung eines ein h e i t l i c h e n M e r i d i a n s a l s B a s i s e i n e r einheitlichen Z e i t b e r e c h n u n g wurden zu schweizerischen Abgeordneten die Herren Minister F r e y in Washington und Prof. Dr. H i r s c h in Neuenburg bezeichnet. Der Letztere lehnte jedoch die Wahl nachträglich ab, so daß die Schweiz nur durch ihren Gesandten vertreten war. Demselben wurde die Instruktion ertheilt, die bezüglichen Resolutionen der Konferenz in Rom vom Jahr 1882, denen auch die Schweiz zugestimmt hat, und vor Allem den Greenwicher Meridian als Ausgangspunkt für die Längen und Einführung einer von diesem Meridian ausgehenden Universalzeit zu vortreten. Mit Note vom "25. Oktober übermittelte uns Herr Minister Frey das Schlussprotokoll (,,Acte final"), sämmtliche Beschlüsse des Kongresses wie die jeweilige Angabe des Stimmenverhältnisses enthaltend. Wie sich aus demselben ergibt, ist eine Einigung im Kongresse nicht zu Stande gekommen, indem weder die Feststellung eines einheitlichen ersten Meridians, noch die Annahme eines universellen Tages die Stimmen dersämmtlicheni Abgeordneten auf sich zu vereinigen vermochten. Dieses Resultat wirdzugestandenermassenu der Abwesenheit kompetenter Fachmänner in Washington, welche vorn Kongreß fern geblieben,
zugeschrieben. Indessen soll nach den erhaltenen Mittheilungen die Angelegenheit in einem späteren, besser gelegenen Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Das inzwischen eingegangene Protokoll über die stattgehabten Verhandlungen, wie überhaupt alle auf diese Konferenz bezüglichen Akten, wurden Herrn Prof. Hirsch zu Händen der schweizerischen geodätischen Kommissionmitgetheilt..

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V. Werke der öffentlichen Gemeinnützigkeit und Wohlthätigkeit.

1. Schweizerische naturforschende Gesellschaft.

Die schweizerische na t u r for s e h e n d e Gesellschaft, welche mit Fr. 30,000 subventionirt wird, hat uns über die wissenschaftliche Thätigkeit ihrer geodätischen und geologischen Kommission einläßliche Spezialberichte, die wir im Original zu den Akten legen, erstattet. Sie werden sich aus denselben überzeugen, daß die Thätigkeit beider Kommissionen auch im Berichtjahr eine sehr bedeutende war.

Der mit Fr. 2000 subventionnée A r b e i t s t i s c h a m z o o l o g i s c h e n I n s t i t u t i n N e a p e l w a r seit Dezember 1883 und während des ganzen Winters bis Ende Mai 1884 von Prof. C. Vogt in Genf besetzt, blieb dann aber wegen Ausbrechens der Cholera bis zum 1. November unbesetzt. Seit dieser Zeit hat ihn, bis Ende März 1855, Hr. Maurice Jaquet von Neuenburg inné.

2. Schweizerische geschichtforschende Gesellschaft.

Schweizerisches Idiotikon.

Die mit Fr. 2200 subventionirte geschichtforschende; Gesellschaft hat folgende Publikationen erscheinen lassen : J a h r b u c h f ü r s c h w e i z e r i s c h e G e s c h i c h t e , Bd. IX, mit Beiträgen der Herren Oberbibliothekar Dr. Blösch, Professor Dr. Vetter in Bern, Antistes Dr. Mezger und Dr. Henking in Schaffhausen ; Q u e l l e n z u r Seh w e i z er g e s c h i c h te, Bd. VI, mannigfaltigen historischtopographischen Inhaltes, Conradi Türst: De situ confoedrieratorum descriptio (mit der Reproduktion der ältesten Landkarte derSchweiz),, Bald descriptioHelvetae,,Fratrsa Felicis Fabri descriptioSueviae,, Johannes Stumpf: Reisebericht von 1544.Ebensoo liegt Bd. VII, der erste Band von Campell, dessen Topographie Rätiens enthaltend, z u r Versendung bereit. Dagegen wurde d i e Edition d e s VIII.

schließt, durch den Tod des Bearbeiters Kind verzögert. Endlich Jahrgang XV des A n z e i g e r s für s c h w e i z e r i s c h e Geschichte.

Der geschäftsleitende Ausschuß für das schweizerische I d i o t i k o n (Bundesbeitrag Fr. 4500) verausgabte Fr. 7021. 85.

Es erschienen die sechste und siebente Lieferung, und soll der Abschluß des I. Bandes, zehn Lieferungen umfassend, im Jahr 1885 erfolgen.

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3. Schweizerische statistische Gesellschaft.

Die Arbeiten dieser Gesellschaft hatten im Berichtjahre ihren gewohnten Fortgang. D i e Z e i t s c h r i f t f ü r s c h w e i z e r i s c h e S t a t i s t i k , nunmehr in ihrem 20. Jahrgang stehend, erscheint in bisheriger Weise; eine traktandenreiche Jahresversammlung wurde am 8. September in Aarau abgehalten. Die von der Gesellschart an die Hand genommene Statistik der g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s c h a f t e n der S c h w e i z kann gegen den Frühling 1885 die Presse verlassen. Dieselbe wird den Kassabestand von zirka 5000 Franken aufzehren.

4. Hebung der Kunst, schweizerisches Nationalimuseum, schweizerischer Kunstverein.

In der Angelegenheit der Ihnen bekannten Petition des Herrn Maler Buchser und einer Reihe einheimischer Künstler und Kunstfreunde, welche die Gründung eines schweizerischen Kunstsalons beantragt, ist der gegenwärtige Stalus folgender: Nachdem diese Petition ihrem wesentlichen Inhalte nach von dem schweizerischen Kunstverein, einzelnen Sektionen desselben und von der Gesellschaft einheimischer Maler und Bildhauer in besondern Eingaben lebhaft unterstützt worden war und auch in weitem Kreisen Zustimmung gefunden hatte, glaubten wir um so mehr darauf eintreten zu sollen, als wir den angeregten Gedanken wirklieh für berechtigt und erwägenswert h erachteten. Wir veranlaßten, nachdem die in der Schweiz wohnenden Künstler sich ausgesprochen hatten, auch die im Auslande residirenden schweizerischen Künstler, sieh über das Projekt zu äußern. Der Einladung wurde von vielen bedeutenden Männern der Kunst in mehr oder minder einläßlichen Gutachten Folge geleistet, wobei ein Gedanke, nämlich systematischere und intensivere Betheiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Förderung der schweizerischen Kunst, ungetheilte Unterstützung fand, dagegen bezüglich des hiefür einzuschlagenden Weges verschiedene Ansichten sich kund gaben.

Nachdem auf diese Weise die wesentlichen, einer nähern Untersuchung bedürftigen Fragen sich klar gestellt hatten, wurde nur Berathung derselben eine aus Künstlern und Kunstfreunden zusammengesetzte Kommission einberufen, welche am 28. und 29. Januar tagte. Die Diskussionen und Beschlüsse derselben sind in einem einläßlich abgefaßten Protokoll niedergelegt, welches wir Ihrer Kommission zur Verfügung halten. Damit ist die Sache so weit gediehen, daß sie Ihnen zu geeigneter Zeit vorgelegt werden kann.

32 Infolge einer vom Nationalrathi unterm 14. Juni erheblich erklärten Motion des HerrnNationalratth Geig wurde derBundes-rath eingeladen,,,diee Frage zu prüfen und darüber zu berichten, ob nicht vermittelst Beschränkung der Freiheit der Ausfuhr von antiken Kunstgegenständen schweizerischen Ursprungs die Erhaltung derselben für unser Vaterland zu fördernsei". Die nach allen Seiten, im Besondern vom zollamtlichen Standpunkt, vorgenommene Untersuchung hatte ein negatives Resultat zur Folge. Wenn auch sehr zu bedauern ist, daß derartige Werke sich nach dem Auslande verlieren, so begegnen Maßnahmen zur Erreichung des durch die Motion angestrebten Zieles doch den grüßten Schwierigkeiten. Angenommen, es würde ein Bundesgesetz behufs Verbotes oder Erschwerung der Ausfuhr solcher Gegenstände erlassen werdenu können, eine Frage, deren Bejahung sehr zweifelhaft ist, so wäre vorauszusehen, daß versucht würde, das Gesetz mittelst falscher Bezeichnung der zur Ausfuhr gelangenden Sendungen zu umgehen.

Während bisher eine zollamtliche Revision d e r W a a r n n hei der Ausfuhr aus der Schweiz nicht bestanden hat, müßte künftighin, um die Uebertretung eines solchen Gesetzes IM verhüten, eine ausgedehnte Revision der Frachtstücke bei der Ausfuhr zur Anwendung kommen, namentlich auch der Reisekoffern, da diese voraussichtlich vorzugsweise dazu benützt würden, kleinere, aber werthvolle Gegenstände über die Grenze zu schaffen. Eine solche Belästigung des Ausfuhr Verkehrs würde nieht Bestand haben können. Anderseits bedarf es häutig eines Kunstkenners, um zu unterscheiden, ob ein Kunstgegenstand antik und schweizerischen Ursprungs sei, und wäre es nicht durchführbar, eine für das gesammte Zollpersonal hinlänglich faßliche Anleitung darüber aufzustellen, nach welchen Merkmalen der Begriff von antiken Kunstgegenständen schweizerischen Ursprungs zutreffend sei.

Wir halten es daher für fast unmöglich, auf dem Wege von zolldienstlichen Maßnahmen die Ausfuhr von derartigen Gegenständen, namentlich kleinern Umfanges, zu beschränken, und vermögen auch keine anderweitigen Mittel und Wege zu erkennen, die zum Ziele fuhren könnten. Aus diesen Gründen gelangen wir dazu, Ihnen den Antrag zu stellen, es sei der oben erwähnten Motion keine weitere Folge zu geben.

Auf den hierseitigen Berieht und Antrag vom 25. November haben Sie
uns durch Schlußnahme vom 16. Dezember ermächtigt, die Großsche S a m m l u n g von Pfahlbautenalterthümern zum Preise von Fr. 60,000 anzukaufen, in der Meinung, daß Fr. 30,000 als Nachtragskredit für 1884 bewilligt werden und weitere Fr. 30,000 in's Budget für 1885 einzustellen seien. Die Vollziehung dieses

33 Beschlusses und die Anhandnahme der Sammlung fallen in das folgende Jahr.

Mit dem Vorschlage, die Groß'sche Sammlung für dio Eidgenossenschaft zu erwerben, glaubte der Bundesrath auch dem ihm vom Nationalrath iu der Junisession von 1883 gewordenen Auftrag : "der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu hinterbringen, oh ein schweizerisches Nationalmuseum errichtet werden solle, und welche finanzielle Tragweite ein solcher Beschluß für den Bund hüben möchte", auf praktischem Wege nachzukommen und dus Postulat Nr. 314 vom 9. Juli 1883 in dem Sinne als erledigt zu betrachten, daß er sich vorbehielt, in jedem einzelnen Falle, wo eine solche Erwerbung wünschbar oder geboten erscheine, von den eidgenössischen Räthen den erforderlichen Kredit zu verlangen.

Der Nationalrath vermochte indessen diese Auffassung nicht zu theilen, sondern erklärte zu Protokoll, daß mit seinem Beschluß betreffend Ankauf der Groß'schen Sammlung nicht auch das erwähnte Postulat devinitiv erledigt sei, derselbe vielmehr die Meinung habe, daß der Bundesrath später in geeigneter Weise wieder auf das Postulat zurückkomme und über die Ausführbarkeit der ihm zu Grunde liegenden Idee einlässlicher berichte.

{ S c h w e i z e r i s c h e r K u ns t v e r e i n . Mit der im Sommer ·vorigen Jahres stattgefundenen Uebergabe der Tellskapelle -- nach deren baulicher und künstlerischer Vollendung -- au die Regierung des Kantons Uri, hat der Verein eine für ihn außergewöhnliche und seit der Errichtung des Winkelriedddenkmals nicht mehr unternommene Aufgabe zur allgemeinen Befriedigung gelöst. Um so mehr konnte sieh die Vereinsthätigkeit im laufenden Jahre auf die.

Anordnung und Abhaltung der schweizerischen Kunstausstellung (westlicher Turnus) beschränken, sowie auf das Bestreben der Mitwirkung zur Gründung eines neuen, von Maler Buchser angeregten, nationalen Kunstinstituts.

Mit der Bundessubvention von Fr. 6000 ist von Solothurn, der bezugsberechtigten Sektion des schweizerischen Kunstvereins, das Gemälde von Walter Vigier, ,,Schultheiß Wengi" darstellend, angekauft worden. Laut statutarischer Bestimmung hat dasselbe noch den nächsten Ausstellungsturnus zu begleiten.

An dein westlichen Turnus der gemeinschaftlichen schweizerischen Kunstausstellung haben die Sektionen Genf und Luzern nicht theilgenommen, dagegen Basel und St. Gallen
sich demselben angeschlossen. Das Resultat der Ausstellung bezüglich dar Erwerbung von Kunstgegenstände war kein ungunstiges. In die Verloosung konnten, einschließlich der Verwendung des Bundesbeitrages, Bundesblatt.. 37. Jahrg.

Bd. II.

3

34

Bilder gewählt werden im Werthe von (Fr. 5640 -f 6000) Fr. 11,640 Die Ankäufe der Privaten, Korporationen und Behörden beliefen sich auf die Summe von .

.

.

,, 25,170 Somit im Ganzen Fr. 36,010

5. Versicherungsverein der eidgenössischen Beamten und Bediensteten.

Laut dem uus erstatteten Spezialberichle haben Neuaufnahmen stattgefunden : 1) nach Tarif A (Ableben) 182 Policen (145 Mitgl.) mit Fr. 571,700 2) ,, ,, B (Ableben oder 60. Altersjahr) 90 ,, ( bO ,, ) ,, ,, 262,500 3) nach Tarif C (Renten) -- ,, (-- ,, ) ,, ,, -- Total 272 Policen (225 Mitgl.) mit Fr. 854,200 gegenüber dem Vorjahr mit 284 ,, (229 ,, ) ,, ,, 886,8; 0 Verbk-herungssumme.

Der Zuwachs an ueuen Mitgliedern ist gegenüber dein Vorjahre somit um etwas zurückgeblieben ; dagegen stellen sieh die Sterblichkeitsverhältnisse günstiger, indem durch Tod abgingen: 45 Policen mit Fr. 101,777 gegenüber dem Vorjahre von 64 ,, ,, ,, 140,940 Versicherungssumme.

Versicheruugeii auf das 00. Altersjahr wurden ausbezahlt: l Police mit Fr. 100 gegenüber 1883 von 6 Policen mit Fr. 11,043.

Im Ganzen wurden somit im Jahre 1884 gegenüber dem \ 7 orjalire weniger ausbezahlt 24 Policen mit Fr. 50,106. Rückkäufe von Policen in Folge Auswanderung oder gerichtlicher Liquidation fanden im Berichtjahr keine statt, während durch Austritt und Ausschluß 18 Policen mit einer Versicherungssumme von Fr. 48,700 abgingen (1«83 : 33 Policen mit Fr. 86,900).

Der Vermögeusbestand verzeigt auf 31. Dezember 1884 die Summe von Fr. 1,191,253. 12.

Während im Jahre 1883 an 220 anderwärts versicherte eidgenössische Angestellte für ein Versicherungskapital von Fr. 701,500 ein Buudessubventionsantheil von total Fr. 4976 vertheilt wurde, sind es für 1884 wieder 220 solcher Versicherungen im Totalbetrage von Fr. 688,520, für welche ein Gresarnmtantheil an dem Bundesbeitrag

von Fr. 4941 vergütet wurde, der wie im Vorjahre 25 % der wirklich bezahlten Prämien ausmachte. Von den im Jahre 1883 berücksichtigten Versicherungen gingen 10 ab (durch Tod, Austritt aus dem eidgenössischen Dienst etc.), während dafür im Jahre, 1884 K) neue hinzu kamen, die sich früher nicht angemeldet hatten.

6. Schweizerische permanente Schulausstellungen.

Organisation und leitendes Personal der Schulausstellung in Z ü r i c h sind im Berichtjahr unverändert geblieben. Bei einer Bundessubvention von Fr. 1000 verzeichnet die Anstalt Fr. 4105 Einnahmen und mit Einschluß des Passivsaldo von 1883 Fr. 6785. 70 Ausgaben. Der Besuch der Sammlungen war bedeutend zahlreicher als im Vorjahr. Im Bereich der unmittelbaren Aufgaben der schulausstellung hat diejenige Erweiterung stattgefunden, daß eine Sammlung von Modellen für das berufliehe Zeichnen angelegt wurde.

Ebenso erfreut sich die Schulausstellung in Bern n einer stets lebhaften Frequenz. Wie sich aus dem Berichte der Direktion ergibt, ist dieselbe bestrebt, das öffentliche Interesse für die Anstalt rege zu erhalten. Es wurde u. A. auch eine Spezialausstellung von Arbeiten aus dem Handfertigkeitsunterricht veranstaltet, woran schweizerische und auswärtige Anstalten sich betheiligten.

7. Il Repertorio di giurisprudenza patria cantonale e federale.

Die Herausgeber dieser Zeitschrift, dio HH. Dr. Colombi, Sekretär des schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne, und Advokat Gabuzzi in Bellinzona., haben auch dieses Jahr eine Subvention von Fr. 1000 erhalten und die ihnen dafür auferlegten Verpflichtungen in gleicher Weise und gleichem Maße erfüllt, wie im Vorjahre.

VI. Polytechnische Schule.

Wir entnehmen dem Berichte des schweizerischen Schulrathes folgende Mittheilungen : 1. Leistungen und Frequenz der Anstalt. Im Berichtjahre wurden an Vorlesungen und Uebungskursen angekündigt: Im Wintersemester 238, im Sommersemester 224 und davon gehalten im Wintersemester 225, im Sommersemester 217.

:ì6 Die Anmeldungen zur Aufnahme als regelmäßige Schüler beliefen sieh : im Oktober 1883 auf 168, im April 1884 auf 7,

im Oktober 1882 auf 147 im April 1883 auf 8

Summa 175

155

Davon wurden aufgenommen: im Oktober 1883 161, im Oktober 1882 141 im April 1884 7, im April 1883 8 Summa 168 = 96% 149=96,12% der Angemeldeten.

Bei 64 Kauditateu erfolgte die Aufnahme gestützt auf die au der Schule bestandene Prüfung, bei 111 auf Grund vorgelegter Maturitätszeugnisse schweizerischer und ausländischer Mittelschulen oder Ausweise über Studien an andern technischen Hochschulen.

7 Bewerber, d. h. 10,94 °/o der Geprüften oder 4 °/o der Angemeldeten, sind abgewiesen worden, gegenüber 12,5 °/o, resp.

3,88 °/o, im Vorjahre.

Die Neuaufnahmen vertheüen sich auf:

1883/84. 1882/83.

Bauschule Ingenieurschule .

.

.

Mechanisch-technische Schule Chemisch-technische Schule .

Forstschule Landwirtschaftliche Abtheilung Fachlehrer-Abtheilung .

.

.

.

.

.

10 26 42 62 4 11 13 168

Die Gesammtfrequenz betrug: Schüler 413 Auditoren 289 702

11 82 42 40 7 6 11 149

1882/83 408 ,, 277 685

Es ergibt sich daraus gegenüber 1882/83 ein Zuwachs von 5 Schülern und 12 Auditoren; total 17.

Im Laufe, resp, mit Schluß des Schuljahres haben die Schule verlassen :

37

a. vor Beendigung ihrer Studien .

.

.

. 5 7 b. nach Absolvirung ihrer Studien (mit Abgangszeugnissen, resp. Diplom") .

.

.

.114 <:. absolvirte Schiller früherer Jahrgänge, welche freiwillig repet.irten .

.

.

.

.

. 1 3 1H4 uiul bleiben demnach als Uebertrag auf das neue Schuljahr '2'2l> Schüler; Von den 413 regulären Schülern waren 224 Schweizer und 189 Ausländer; im Jahr 1882/83 waren 232 Schweizer und 17t> Ausländer; demnach ergibt sich eine Verminderung 1 um 8 Schweizer und eine Vermehrung um 13 Ausländer; G-esammfzuwuchs 5.

Aus nachfolgender Zusammenstellung ist ersichtlich, daß an den einzelnen Fachschulen studirten :

1882/83.

1883/8.4.

Fachschule.

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Bauschule . . . .

Ingenieurschule Mechanisch- technische Schule Chemisch - technische Schule Forstschule . . . .

Landwirtschaftliche Abtlieilung .

Fachlehrer- Abtheilung

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34

2!) ;

22 31

8"

3

30

46

1 Differenz plus 5.

2

1 9

14

33

:

Davon entfallen auf die einzelnen Kantone der Schweiz und das Ausland :

38

a. S c h w e i z e r 224, nämlich : Zürich 61, Beni 22, Aargau 17, Neuenburg 12, Graubiliuien 12, St, Gallen 12, Waadt 12, Öolothurn 10, Genf 9, Luzern 8, Schaffhausen 8, Thurgau 7, Glarus 7, Basel-Stadt 7, Freiburg 6, Basel-Landschaft 4, Tessin 4, Appenzell 3, Wallis l, Zug l, Schwyz l, Unterwaiden --, Uri --.

Differenz minus 8.

b. A u s l ä n d e r 189, nämlich: Oesterreich-Ungarn 40, Deutschland 35, Russische Staaten 35. Italien 17, Nord- und Sudamerika 12, Griechenland 11, Holland 10, Rumänien 9, Schweden-Norwegen 7, Großbritannien f>, Frankreich 4, Ostindien l, Türkei l, Serbien 1.

Differenz plus 113.

Von den bereits oben erwähnten 289 Auditoren waren 130 Studirende der zilrcherischeu Hochschule. Das Vorjahr zählte 277 Auditoren, wovon 124 Sludirende der Universität.

2. Fleiß u n d . Disziplin. In Ausübung der reglementarisehen Vorschriften über Kleiß und disziplinarisches Verhalten wurden einer großem Anzahl von Schülern Ermahnungen -/M Tlieil, und gegenüber 9 Schülern mußte die Androhung der Wegweisung ausgesprochen werden.

Die N i c h t p r o in o t i o n e u betragen 13,3 °'o der Schülerzahl, gegenüber 8 % im Vorjahr.

D i p l o m p r ü f u n g e n . Die Zahl der Bewerber betrug 59,7 °,o der Schüler der obersten Kurse. Hievon traten zurück oder wurden abgewiesen 14,7°,'o; das Diplom erhielten 85,3 °,'o.

Die Zahl der vom Polytechnikum ortheilten Diplome belauft sich nunmehr auf 1241, nämlich: Diplome a l s Architekt .

.

.

.

. 8!)

,, ,, Ingenieur .

.

.

.

. 383 ,, ,, Maschineningenieur .

.

.

276 ,, ,, lechnibcher Chemiker .

.

. 1 8 3 ,, fl Forst- und Landwirt h .

.

. 1 6 8 ,, ,, Fachlehrer in mathematischer und naturwissenschaftlicher Richtung .

.

142 An P r e i s a u f g a b e n ist diejenige der mechanisch-technischen Abtheilnng gelöst worden. Dieselbe verlangte eine umfassende physikalische Untersuchung des elektrischen Glühlichtes. Es wurde für deren Bearbeitung Hrn. Heinrich Götz von Oberneunforn (Thurgau) der Hauptpreis zuerkannt.

Exkursionen fanden mit den Studirendeu fast aller Abteilungen statt, und erfreuten sich solche stets einer regen Beteiligung.

39 3. Sammlungen und wissenschaftliche Anstalten. Für dieselben waren Fr. 80,450 büdgetirt, in welcher Summe auch die approximativen Einnahmen an Gebühren für die verschiedenen physikalischen und chemischen Laboratorien Inbegriffen sind. Der in Aussicht genommene Bei l rag aus der Schulkasse belauft; sich auf Fr. 69,850, während die entsprechenden Ausgaben Fr. 77,953 betragen. Die Gesammtverwendung steigt, auf die Summe von Fr. 103.597. Der Ueberschuss resultirt aus den Mehreinnahmen an Gehuhren für Benutzung der Laboratorien. Ueberdies wurden vom Schulrathe für gewisse dringende Anschauungen jeweilen Extrakredite bewilligt.

Die Aeuffnung der verschiedenen Sammlungen fand mit wenigen Ausnahmen innerhalb der bewilligten Kredite statt; bei den Neu anschaffungen wurde ausschließlich die Befriedigung vorhandener Bedürfnisse in's Auge gefaßt und nicht absolut nöthige Ausgabenu vermieden. Bei den naturhistorischen, vorzugsweise den zoologischen Sammlungen ist, wie i m m e r , d a s s Augenmerk auf solche Gegenstände gerichtet worden, welche bis jetzt der Sammlung noch fehlten. E s kann hier konstatirt werden,dassß neuerdings selbst größern Museen fehlen. Der Aufruf, welcher auf die Anregung des Schulrathes unsererseits an die schweizerischen Konsulate im Interesse der Aeuffnung der botanischen Sammlungen erlassen wurde, hat bereits seine guten Früchte getragen, indem von den Konsulaten in Genua, in Montevideo und Batavia, namentvon den beiden letztern, sehr reichhaltige und werthvolle Sammlungen seltener Pflanzen und Pflanzenprodukte eingegangen sind.

P h y s i k a l i s c h e s I n s t i t u t . Die Frequenz betrug im Wintersemester 35, im Sommersemester 36 Laboranten, woraus hervorgeht, dass dem Studium der Physik besondere Bedeutung, und zwar hauptsächlich an der Fachlehrer-Abtheilung, beigelegt wird.

Wissenschaftliche Arbeiten wurden ausgeführt von drei Professoren, von je zwei Assistenten und Praktikanten.

Wir haben in unserm letzten Berichte der Einrichtung des Korridors der physikalischen Sammlung entlang und der daran hegenden ehemaligen Assistenten- und Konferenzzimmer für die Bedürfnisse der Physik Erwähnung gethan. Damit sind alle irgendwie disponiblen Lokalitäten in Anspruch genommen. Und doch können deselben alle derzeitigen Bedürfnisse nieht befriedigen ; denn da sie jetzt schon
vollständig besetzt sind, ist jede «-eitere, dringend notwendige Ausdehnung des praktischen physikalischen Unterrichts unmöglich gemacht. Wir verzichten auf Wiederholung aller der

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Inkonvenienzen, welche die zerstreute Luge und die Beschaffenheit dieser Lokalitäten mit sich bringen, und betonen hiev nochmals.

daß nur ein Neubau dieser Nothlage abzuheilen im Stande ist.

Das eh o m i s eh - n n a l y li sch e L a i ) o rat o r i l i m war besucht: im Wintersemester von 80 Schülern und 22 Auditoren ; im Sommersemester von (U) Schülern und 15 Auditoren.

Fleiß und Leistungen waren befriedigend. Es wurden ver schiedene Originalarbeiten ausgeführt und veröffenllicht. Auf Grund läge solcher Arbeiten erlangten vier Studirende die Doktorwürde.

Leider brachte die plötzliche Erkrankung des Vorstandes, Hrn. Prof.

Dr. V. Meyer, im Winterseinester eine empfindliche Störung in den Unterricht (fieser Abtheilung und machte, eine besondere. Stellvertretung nothwendig.

O O Das e h e ni i s e i ) -1 ech n i se li e L a li o r n I ori um weist eine Frequenz auf von 45 Schülern und 9 Auditoren im Wintersemester und von 52 schülern und 7 Auditoren im Sommersemester Außer den regelmässigen Lehrarbeiten wurden durch vorgerücktere Schüler und Auditoren auch eine Reihe von Originaluntersuchungen ausgeführt, deren Resultate in chemischen Zeitschriften zur Veröffentlichung gelangten.

Das a gr i k n 11 u roh e mi s <· h e La h o r a t o r i n ni ist im Wintersemester von 7, wahrend des Sommersemesters von 1(5 Praktikanten besucht worden. Die, betreffenden Sammlungen haben indessen keine nennenswerthe Vermehrung erfahren.

L a n d w i r t hschaf t l i e h es V e r s u c h s f e l d . Die in frühem Berichten schon erwähnten Futterbauversuche lieferten im Berichtjahre ein befriedigendes Ergebniss S t e r n w a r t e . Die Vorlesungen, Repetitorien, Uebungen und Demonstrationen haben auch dieses Jahr mit Hülfe der Assistenten ihren regelmäßigen Verlauf genommen.

Die B i b l i o t h e k hat. durch Abschließung des Korridors eine sehr zweckmäßige Raumvermehrung erhalten. Das Lesezimmer wird immer sehr stark benutzt.

Bezüglich der zahlreichen Geschenke, welch e den verschiedenen Sammlungen und der Bibliothek gemacht worden sind, erlauben wir uns auf das im Originalbericht enthaltene Verzeichniß zu verweisen.

4. Annexe der polytechnischen Schule. «. S a m en k o n t r ölst a t i on. Ein umfassenderer Bericht über die Thätigkeit dieses

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Instituts ist in der ,,schweizerischen landvrirtlischatllichen Zeitschrift" und im ,,Journal d'agriculture suisse"- erschienen und als Separatabdruck zu beziehen.

Es hatten 55 Samenhandlungen mit der Station Kontrol vert rage, abgeschlossen und es wurden 1883 Proben untersucht,t welche 3767 D quantitative Bestimmungen erforderten. Außerdem wurden nach einem abgekürzten Verfahren 1027 Proben Gemüse- und Blumen samen geprüft. Von den 1883 Untersuchungen waren 432 sogenannte Nachuntersuchungen, die vom Käufer angeordnet wurden, um sich über die Richtigkeit der von den Händlern geleisteten Garantie Gewißheit zu verschaffen. Leider werden diese Nachuntersuchungen von den Landwirthen immer noch zu wenig benutzt, und unterlassen es diese zu häufig, unter Garantie zu kaufen und dann nachuntersuchen zu lassen. In der Schweiz zeigt sich in dieser Beziehung etwas mehr Geneigtheit hiezu, seit circa 60 Vereine zu gemeinsamem Samenankauf bestehen. Die Folge davon ist, daß .sich die Samenhandlungen in neuester Zeit immer mehr Mühe gehen, den Anforderungen der Landwirtschaft gerecht zu werden. Jeder bedeutende Händler verwendet jetzt sogar eigene Reinigungsmaschinen, um seine Samen sorgfältiger zu reinigen.

Die zur Kontrole gemachten Einsendungen betragen für die Schweiz 1553 Nummern. Das Ausland lieferte 233 Einsendungen, Aus dem Beitrag des Landwirthschaftsdepartements für Herstellung von Pflanzensammlungen wurden in den letzten 3 Jahren 386 solcher Sammlungen angelegt und zu Fr. 5 per Sammlung abgelassen. Die Nachfrage ist so groß, daß ihr noch nicht ganz genügt werden konnte. In Benutzung des von der Bundesversammlung bewilligten Spezialkredits ist es möglich geworden, Versuchsfelder einzurichten, um die Entwicklung der im Laboratorium untersuchten Samen auch im Freien zu beobachten. Damit konnte die Kontroistation zu einer eigentlichen Versuchsstation erweitert werden.

Außer dem Versuchsfelde in der Spitalwiese ist eines auf der Fürstenalp bei Zizers (1782 m.) eingerichtet und wird «um Studium alpiner Futtergewächse bewirthschaftet. Auch auf dem Moor der Pfahlbauten bei Robenhausen bei Pfäffikon ist eine kleine Anlage errichtet. Diese Versuchsfelder werden in erster Linie das Material zu dem im Auftrage des Bundes unter Mitwirkung von Hrn. Prof.

Schröter herausgegebenen Futterbauwerke liefern, das
gleichzeitig in deutscher und französischer Sprache erscheint.

b. A g r i k u 11 u r c h.e m i s c h e K o n t r o l s t a t i o n. Dein stet s wachsenden Platzmangel konnte für einige Monate durch Mitbenutzung des Laboratoriums der land- und forstwirtschaftlichen

42 Abteilung theilweise geholfen werden. Die analytische Thätigkeit der Station übertraf quantitativ alle vorhergehenden Jahre, obschon viel überflüssige Arbeit dadurch erspart wurde, daß landwirthschaftliche Vereine sich entschlossen, ihren Düngerbedarf gemeinsam zu beziehen.

Es wurden im Ganzen 803 Proben eingesandt, welche sieh auf die Kantone Zürich, Thurgau, Luzern, Aargau, Bern und St. Gallen vertheilen. Die Zahl der für Erledigung dieser Einsendungen nöthigen quantitativen Bestimmungen, d. h. der verlangten Analysen, betrug 2089, wozu jedoch 4119 Bestimmungen nöthig waren.

Von diesen Einsendungen fallen 544 auf Dungmittel mit 2930 Einzelbestimmungen, 127 ,, Futtermittel, 78 ,, Milchproben, mit zusammen 19 ,, zuckerhaltige Substanzen, 1489 Einzelbestimmungen.

17 ,, Weinsorten, 18 ,, Diverses, Davon betreffen: 457 Nummern kostenfreie Nachuntersuchungen mit 3184 quantitativen Bestimmungen; 346 Nummern bezahlte Analysen mit 1235 quantitativen Bestimmungen.

Zur Bewältigung der großen Menge analytischer Arbeiten waren an der Anstalt zeitweise 6 Assistenten, ein Abwart und ein Schreiber beschäftigt. Dennoch ist der pekuniäre Abschluß des Jahres befriedigend, da alle Ausgaben durch die Einnahmen der Station gedeckt werden konnten. Die agrikulturchemische Station hat durch die Menge der für die Landwirthschaft beanspruchten Dienstleistungen entschieden an Bedeutung gewonnen und wird wiederum durch die Thatsache gefördert, daß landwirtschaftliche Vereine den Händlern die Kontrole in Zürich zur Bedingung machen.

c. Die von der e i d g e n ö s s i s c h e n A n s t a l t z u r P r ü f u n g d e r F e s t i g k e i t v o n B a u m a t e r i a l i e n während d e s Betriebsjahres ausgeführten Einzelversuche sind auf eine solche Zahl angewachsen, daß den gestellten Anforderungen nur mit Aufbietung und Ausnutzung aller disponibel Kräfte genügt werden konnte.

Wegen unzulänglichen Hilfspersonals mußten vorübergehend Hülfsarbeiter und in Ermanglung eines ständigen Assistenten ältere Schüler und schließlich ein Volontär eingestellt werden.

Was den Werth und die Bedeutung der im Berichtjahre gewonnenen Resultate anbelangt, so ist es Thatsache, daß dieselben im

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Kreise der Techniker und Industriellen des Landes wohlwollende Aufnahme und Beurtheilung finden.

Was die finanziellen Verhältnisse der Anstalt anbetrifft, so steht einer Gesammteinnahme von Fr. 12,321. 73 eine Gesammtausgabe von Fr. 10,312. 92 gegenüber.

5. Amtstätigkeit der Schulbehörden. Der Schul rat h hielt im Berichtjahre sieben Sitzungen, in denen 138 Traktanden behandelt wurden; überdieß wohnten die Mitglieder, so weit möglich, den jeweiligen Aufnahms- und Diplomprüfungen bei. Sodann weist (ins Präsidialprotokoll die Erledigung von 366 Geschäften nach.

Wir bedauern, erwähnen zu müssen, dass das im Jahr 1883 vom Bundesrath an der Stelle des Hrn. Vizepräsident Dr. A. Escher erwählte neue Mitglied des Schulrathes, Hr. Direktor G. Bridel von Bern, uns im Berichtjahre schon wieder durch den Tod entrissen worden ist. Damit sind leider die Hoffnungen, die wir auf die Mitwirkung dieses hervorragenden Fachmannes im schweizerischen Schulrath für die Zukunft gesetzt hatten, unerfüllt geblieben.

Aenderungen i in L eh re r p er son a 1. Es haben ihre Entlassung genommen: Dr. G. Cohn, Professor für Nationalökonomie: Dr. V. Meyer, Professor für analytische Chemie. Prof. hon. Kohler (für Obst- und Weinbau) ist der Anstalt durch den Tod entrissen worden. Ihre Entlassung gaben ferner folgende Assistenten : Dr. Barbieri als erster Assistent im agrikultur-chemischen Laboratorium; Dr. Ceresole und Dr. Kreis als Assistenten arn chemisch-analytischen Laboratorium, und Dr. Girtanner als Assistent der Ingenieurschule.

Endlich die Privatdozenten : Dr. Baltzer für Geologie, Dr. Wietlisbach für Physik, Dr. Ulrich für romanische Sprachen, Dr. Rehncke fiir Philosophie und Pädagogik, Girtanner für Ingenieurwissenschaften.

Neu gewählt wurden als Professoren: Dr. Julius Platter von Botzen (Tyrol) für Nationalökonomie und Statistik, undMajorr Dr. Ferdinand Affolter von Solothurn au die zweite Professur für Militärwissenschaften. Die früher von Prof. Kohler gelehrten Fächer wurden den HH. Privatdozent Krauer (fiir Weinbau) undFrick,, Direktor der landwirtschaftlichen Schule im Strickhof, (fürObst-bau) übertragen.

Als Assistenten : Dr. E. Bosshardt von Zürich als erster Assistent im landwirthschaftlich-chemischen Laboratorium, J. Hartmann von Degersheim (St. Gallen) als Assistent der Ingenieurschule, Fried.

Becker von
Linthal als Assistent für Geodäsie und Topographie, Dr. Ch. Dufour von Lausanne als Assistent für Botanik, A. Peter von Wellhausen (Thurgau) und Otto Studier von Zürich als Assi-

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stenten im chemisch-analytischen Laboratorium, und Rud. Burkhardt von Basel als Assistent im chemisoh-technischen Laboratorium ; endlich G. Leuthold von Wädensweil als Abwart und Mechanikeides physikalischen Instituts an die Stelle des verstorbenen Job. Müller.

Als Privatdozenten haben sieh habilitirt die HH. Dr. Karl Bertschinger von Lenzburg für Geologie und Dr. Otto Henne-am Rhyn in Hottingen für Geschichte und Kulturgeschichte S t i p e n d i e n u n d S c h u l g e l d e r l a s s e . A u s dein Châtelain'schen Legate wurden an 8 talentvolle, dürftige schweizerische Schüler Stipendien im Betrage von Fr. 2050 verabreicht und 2 4 Schülern u n d Auditoren d a s Schulgeld, resp. Honorar, ganz O r g a n i s a t o r i s c h e s . Das Schul program m, welches semestral ausgegeben wird, ist im Interesse der Schüler vervollständigt worden durch Aufnahme der wichtigsten allgemeinen Bestimmungen des Diplomregulativs. Dasselbe hat ferner, in steter Nachachtung und Würdigung gemachter Erfahrungen, kleine Veränderungen erlitten.

Als solche von besonderer Erheblichkeit bezeichnen wir die Reduktion der obligatorischen Vortragsstunden für Mathematik und Mechanik in gewissen Abtheilungen und (Ins entsprechende Einsetzen von Uebungen als Ersatz dafür.

Die seit mehreren Jahren n n der Hand des gedruckten schulräthlichen Reorganisationsberichts vom November 1879 regelmäßig fortschreitende R e f o r m sämmtlicher Abtheilungender Schule bringt mehrfache einschneidende Veränderungen mit sich, die auch dasDiplomregulativv nicht unberürtl lassen. Ehe aber die Reform in allen Abteilungen durchgeführt und einige Zeit in ihren Wirkungen geprüft ist, kann dieses Reglement einer durchgreifenden Veränderung nicht wohl mit Vortheil und Aussicht, auf Dauer unterworfen «'erden. DerSchulrah h h l deßhalb vomBundesrahh die Ermächtigung erhalten,einzel uunabweislichee Veränderungen interimistisch im Wege desSpezialbeschlussess einzuführen.

Bezüglich der durchgreifenden Reform sämmtlicher Fachschulen ist im Keriehtja.hr auch die Reorganisation der Schule für Mechaniker beim Sehulrath zum Abschluß gekommen. In Beziehung auf den Gang dieser höchst wichtigen, auch dringlichen und mit dem Neubau für Physik eng zusammenhängenden Frage müssen wir zunächst auf den Jahresbericht pro 1883, Ziffer 5, "Amtsthätigkeit der Schulbeörden"
verweisen. Die Konferenz der Lehrerschaft dieser Abtheilung hat sodann in diesem Jahr un der Hand der leitenden Weisungen des Schulrathes die Frage neuerdings einläßlich und umfassend besprochen. Die schulräthliche Kommission zunächst und

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sodann der Schulrath selbst haben, im Besitze der Majoritätsund Minoritätsgutachten der Lehrerschaft, dieser Reform die einläßlichste Würdigung angedeihen lassen. Es zeigte sich zur Evidenz daß eine den heutigen Stand der wissenschaftlichen und praktischen Bedürfnisse einer solchen Abtheilung befriedigende Reform in der That ohne eine Ausdehnung der 3 Jahre auf mindestens 7 Semester nicht zu bewerkstelligen sei. Das unveränderte Bedürfniss in Bezug auf die höhere Mathematik, mit Zutritt einer unabweisbaren Ausdehnung des physikalischen und chemischen Unterrichts, verlangt zum mindesten 7 Semester. So ungeneigt der Schulrath in seiner großen Mehrheit der Ausdehnung der Schulzeit in den einzelnen Abtheilungen ist (die verwandten Schulen Deutschlands haben indessen meistens 4 Jahre in dieser Sektion), mußte er sich doch zu einem Normalplan von 7 Semestern entschließen, um namentlich dem Maschinenbau und der Physik gleichmäßig gerecht zu werden.

Die volle Durchführung des neuen Planes ist vor der Erstellung des Neubaues für Physik nicht möglich, und wir müssen deßhalb hier wieder auf diese brennende Frage für die Gesammtbedeutung der Anstalt aufmerksam machen.

Während des Berichtjahres hat der Schulrath auf Veranlassungverschiedener Departemente über eine Reihe organisatorischer Fragen folgende weitere Berichte und Gutachten abgegeben: a. Bericht über Einführung einer besondern Fachschule für Télégraphie ; b. Gutachten über Errichtung eines eigenen Lehrstuhles für Meteorologie ; c. verschiedene Berichte und Gutachten betreifend Veränderungen, resp. Zusätze im Organismus der polytechnischen Schule im Interesse der Landwirtschaft; d. Gutachten betreffend Errichtung einer Centralanstalt für ,,forstliches Versuchswesen" in der Schweiz.

Bezüglich der landwirtschaftlichen Fragen ist einzig die Reformfrage der beiden Institute (Düngeranalyse und Samenkontrole) im Berichtjahr noch nicht zum Abschluß gekommen. Die niedergesetzte Expertenkommission mit Zuzug der beiden Leiter dieser Institute hat ein neues Reglement ausgearbeitet, welches, zumal die Meinungen in der Expertenkommission nicht übereinstimmen, durch die schulräthliche Kommission einer einläßlichen Besprechung, und zwar unter Zuzug der Expertenkommission und der beiden Vorsteher, unterzogen worden ist. Diese einläßliche Berathung ergab als Résultat die Ueberzeugung, daß die Durchführung der Hauptgrundlagen der neuen Vorschläge in der Praxis auf große Schwierigkeiten stoßen

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müßte, ja kaum durchzuführen sei. Der Vorschlag wurde unter allseitiger Zustimmung zu neuer Berathung an die Expertenkommission zurückgewiesen. Der Gegenstand ist von äußerster Wichtigkeit und Schwierigkeit zugleich und darf nicht überstürzt werden.

L o k a l i t ä t e n p r o g r a m in für P h y s i k . Unsere Geschäftsberichte einerseits und vielfache Speziai berichte des Schulrathes behandeln seit Jahren die Nothwendigkeit der Erstellung eines besondern Gebäudes für die Physik an dieser Anstalt. Die Organisationsi'ragen in jeder Abtheilung beweisen auf Schritt und Tritt immer neuerdings die Dringlichkeit dieser Forderung. Der Bundesrath beauftragte in Folge dieser Anregungen schon im Jahr 1883 den Schulrath, vorläufig das Lokalitätenprogramm für diese Baute vorzulegen. Der Schulrath ist. diesem Auftrag durch eine entsprechende Vorlage nachgekommen. Dadurch ist die Sache indessen noch nicht zum Abschlüsse gebracht, sondern bedarf noch der Prüfung nach verschiedenen Richtungen hin, namentlich in Beäug auf die baulichen Verhältnisse und aufgewendeten Kosten ähnlicher, mustergültiger Anstalten. Immerhin hoffen wir, Ihnen die Angelegenheit in Bälde vorlegen zu können.

K r ä f t i g u n g der M i t t e l s c h u l e n . Die auf das Polytechnikum vorbereitenden Mittelschulen HU liehen und in beidseitigem Interesse mit dem Polytechnikum in engen Kontakt zu bringen einerseits und diese Mittelschulen andrerseits durch die Réglemente des Polytechnikums zu schützen, war ein von allen betheiligten Kreisen einmüthig betonter Gedanke, der auch von den maßgebenden Behörden, den Erziehungsdirektoren der Kantone in einer Konferenz in Bern einerseits und vom Bundesrath und Schulrath andrerseits als ein kardinaler Reformpunkt, angenommen worden war (siehe Bericht des schweizerischen Schulrathes über die Frage der Reorganisation der polytechnischen Schule vom November 1879).

Das Polytechnikum, in vollem Vertrauen auf den in sichere Aussicht gestellten Beitritt der Leiter des Erziehungswesens in den Kantonen, ging seinerseits mit, Realisirung dessen, was diesfalls von ihm verlangt worden war, rasch voran. Der Vorkurs wurde sofort abgeschafft ; das Eintrittsalter wurde um ein volles Jahr, resp. auf das zurückgelegte 18. Altersjahr erhöht; das Aufnahmeregulativ verstärkte die Maturitätsbedingungen zum Eintritt,
wie es die Konferenz in Bern gewünscht hatte, namhaft und gab gleichzeitig wahrhaft ängstliche Garantien zum Schutze der Mittelschulen. Die Gegenleistungen gehen langsam ein. Ohne diese müssen aber die vollzogenen Reformen am Polytechnikum demselben mehr zum Nachtheil als zum Vortheil gereichen. Die zwei letzten Jahresberichte geben Auskunft; über den. langsamen Gang dieser Angelegenheit.

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Das Jahr 1883 hatte immerhin Erfolge zu verzeichnen, welche die pflichtgemäße Ausdauer des Schulrathes ta ermuthigen geeignet waren. Auch im Berichtjahr hat dieses für beide Seiten so höchst wichtige Bestreben immerhin Fortschritte gemacht.

Den fünf Kantonen, mit denen schon im Jahre 1883 neue Verträge auf Grund wesentlicher Reformen in ihren Vorbereitungsschulen abgeschlossen werden konnten, reihen sich im Berichtjahre Vertragsabschlüsse mit den Kantonen Graubünden und Neuenburg an. Ebenso ist ein Vertrag mit Luzern dem Abschluß nahe; Zürich wird vorläufig vom Oktober 1884 an seiner Industrieschule einen vollen Jahreskurs oben ansetzen, und jüngst gefaßte entscheidende Beschlüsse des Kantonsrathes verbürgen für die Schulen Zürich und Winterthur rationelle Reform en. Auch der Kanton Zug, der bis jetzt nicht zu den Vertragskantonen zählte, beschäftigt sich aus eigener Initiative mit dem Plane gründlichen Ausbaues seiner Kantonsschule. Wenn nun auch an andern Orten die Verhandlungen vorläufig theils seheiterten, theils noch nicht zum erwünschten Ziel führten, so darf doch dei- Schulrath in pflichtgemäßem Ausharren bei dieser Arbeit nicht ermatten. Ohne daß in dieser Richtung Wesentliches gewonnen und aufgebaut wird, stehen die Reformen am Polytechnikum gerade für die Schweiz unvermittelt dii, und unsere Schweizerjünglinge werden eigentlich gereizt, sowohl unreif vorbereitet, als auch zu jung, in's Ausland zu gehen, welches an seinen technischen Hochschulen für seine eigenen Bürger zwar in Bezug auf die Erfordernisse des Eintritts sowie in Bezug auf die nachfolgenden staatlichen Examen in fast jeder Berufsrichtung streng ist, auch das freie Studium ihrer Angehörigen an auswärtigen Anstalten ersehwert, Ausländern dagegen ohne jeden ernstlichen Nachweis in irgend einer Form als reguläre Schüler oder Hospitanten leichten Zulritt gestattet. So sind wir überzeugt, daiS die Garantien, die unser Land für gereiften und ernsten Studiengang sucht, nur gesichert werden durch das Entgegenkommen der Kantone und die Hebung ihrer Mittelschulen, resp. ihren vertragsmäßigen Anschluß an das Polytechnikum, was eben in Einheitsstaaten durch ein und dasselbe Gesetz sich vollzieht. Der Sehulrath erachtet es dasshalb als seine amtliche Pflicht, die mühsame Arbeit in Geduld fortzusetzen, auf allmäliges Entgegenkommen seitens
der Kantone unbeirrt hoffend und vertrauend.

B a u l i c h e s . Der Bau des C he m ieg e b ä u d es ist ab Seile des Bundesrathes in seine Obsorge und oberste Leitung übernommen worden.

Der Platzmangel in den für die Bi b l i o t h e k im großen schulhause angewiesenen Räumen nöthigte den Sehulrath, einige bauliche

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Vorkehren zu treffen um den Korridor für die Bibliothek gleichfalls verwendbar zu machen.

C u l in a u u - L) e u k m a l u n d - S t, i l' t u n g. Die Marmorbüste des verstorbenen Lehrers und Meisters Culmann (siehe Geschäftsbericht pro 1883) ist nun in einfacher, geschmackvoller Umrahmung im Vestibül vor den Administrationsräumen im großen Gebäude des Polytechnikums aufgestellt und von der Schule übernommen worden. Für die damit verbundene Stiftung (Preisaussetzungen für Arbeiten im Ingenieurfach) deren Modalitäten mit den Gebern noch vereinbart werden müssen, sind bereits Werthschriften und Gelder im Gesammtbetrag von Fr. 6868 78 der Bundeskasse abgeliefert worden

VII. Statistisches Bureau.

Da im Jahre 1883 zwei große, dein statistischen Bureau zugewiesene Arbeiten ( Alkoholenquête und Sparkassenstatistik), welche im Budget nicht vorgesehen waren, an diesem partizipirten, so wußte dafür die Vollendung der Volkszählungsarbeiten und der Publikation über die Bevölkerungsbewegung im Jahre 1882 in's neue Jahr verschoben werden ; es wurde diese Vollendung noch erschwert durch den Umstand, daß trotz dieser Kumulation von Arbeiten das vom Bundesrathe vorgeschlagene Budget in der Bundesversammlung um Fr. 5000 reduzirt und dadurch das Bureau um Jahresanfang zur Entlassung zweier Angestellten gezwungen war.

Der dritte und letzte Band der ,, E i d g e n ö s s i s c h e n V o l k s z ä h l u n g vom 1. Dezember 1880, die Bevö l k er un g n a c h d e n B e v u ('s a r t en", erschien gegen die Mitte des Berichtjahres.

Gleichzeitig erschien auch : " D i e B e w e g u n g d e r B e v ö l k e r u n g i n d e r S c h w e i z im J a 1) r e 188 2".

Am Schlüsse des Berichtjahres konnte auch die entsprechende Publikation pro 1883 die Presse verlassen.

Die wöchentlichen Zusammenstellungen der G e b u r t e n und T o d e s f ä l l e i n den g r ö ß e r n S t ä d t e n der S c h w e i z erschienen in dem voriges Jahr eingeführten, etwas reduzirten Umfange.

Die Publikationen über die ü b e r s e e i s c h e A. u s w a u . d e r u n g und über die A u s f u h r d e r S c h w e i z n a c h den

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V e r e i n i g t e n S t a a t e n im Jahre 1883 wurden diesmal auf dessen Wunsch vom eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement besorgt.

D i e Ergebnisse d e r p ä d a g o g i s c h e n P r ü f u n g e n b e i d e r R e k r u t i r u n g pro 1884 erschienen am Anfange des Berichtjahres ; diejenigen, welche den folgenden Jahrgang betreffen, sind eben unter der Presse.

Die Akten betreffend die A l k o h o l f r a g e wurden im Frühling des Berichtjahres dem Bundesrathe vorgelegt. Das statistische Bureau hatte sich dabei mit der Sammlung des offiziellen statistischen Materials und der Bearbeitung desselben in zwei Schriften betheiligt: 1) dem Entwurf einer Botschaft betreffend die Alkoholfrage und 2) einer vergleichenden Darstellung der bezüglichen Gesetze und Erfahrungen ausländischer Staaten. Als dritte offizielle Arbeit ist zu erwähnen ein Gutachten der Herren Dr. G. Lunge, Dr. Viktor Meyer und Dr. E. Schulze, Professoren des eidgenössischen Polytechnikums, über die analytische Bestimmung und technische Beseitigung des Fuselöls im Sprit. Außerdem hatten sich noch eine Anzahl gemeinnütziger Männer mit Arbeiten über diese Angelegenheit betheiligt (aufgezählt auf Seite 8 der Botschaft}, von welchen gedruckt ausgetheilt wurden eine von Hrn. Theodor Hoffmann-Merian : Vergleichende Darstellung der wesentlichsten Bestimmungen der kantonalen Wirthschaftsgesetze, und eine von Dr. Schuler: Die Ernährung der arbeitenden Klassen in der Schweiz und ihr Einfluß auf die Ausbreitung des Alkoholismus. Bei der .großen Lückenhaftigkeit und Zurückhaltung in den offiziellen Antworten einzelner Kantoue (z. B. Zug, Genf) mußten , wenn nicht die Arbeit selbst seheitern sollte, nothwendig noch eine Menge anderer offizieller und nicht offizieller Berichterstatter in Anspruch genommen werden, um das Material zu der vom Bundesrathe gelieferten Darstellung zusammenzubringen. Der weitere Verlauf dieser Frage ist Ihnen in frischester Erinnerung. (Uebersendung des Vorschlages des Bundesrathes vom 18. Juni au die Kantonsregierungen zur Ansichtsäußerung, hierauf zweite Berathung und definitive Vorlage vom 20. November 1884.)

Ein Abschluß der Statistik der S p a r k a s s e n war unmöglich, weil das statistische Bureau noch immer mit der Sammlung des .Materials beschäftigt ist, welchesdurch unser Kreisschreiben
und Fragebogen vom 10. April 1883 von den Kantonen erbeten wurde.

Zwar haben nunmehr alle Kantone jenem Kreisschreiben mehr oder weniger entsprochen; aber einerseits mußten eine Menge der eingelangten Fragebogen wegen widersprechender oder unvollständiger Angaben zur Berichtigung und Ergänzung] zurückgesandt werden Bundesblatt.. 37. Jahrg. Bd. II.

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andererseits fehlt von einer Anzahl von Sparkassen, sei's bestehenden , sei's seit der letzten statistischen Aufnahme eingegangenen, noch jegliche Auskunft ; in die erste Kategorie gehören einige Sparkassen der Kantone Zürich, Schwyz und Grlarus, zur letztern einige Sparkassen der Kantone Grlarus, Freiburg, Appenzell I.-ßh. und Wallis.

Neben diesen offiziellen Arbeiten bethätigte sich das statistische Bureau auch an den statistischen Aufgaben aus- und inländischer Gesellschaften, ersteres durch die Theilnahrne seines Direktors an déni Kongresse für Hygiene und Démographie, welcher im August des Berichtjahres im H a a g abgehalten wurde (s. IV. Ausstellungen und Kongresse etc.), letzteres durch Mitwirkung an der Jahresversammlung und den Sitzungen der 'Centralkommission der schweizerischen statistischen Gesellschaft und bei der Herausgabe der Zeitschrift dieser letztern.

Außerdem war, wie früher, so auch im verflossenen Jahre das statistische^Büreau vielfach mit andern Aufgaben der Bundesverwaltung (Versicherungsgesetzgebung, Civilstandswesen) und mit.

zahlreichen Auskunftertheilungen an in- und ausländische Behörden beschäftigt.

VIII. Schweizerische meteorologische Centralanstalt.

Mit dem Berichtjahr hat das seiner Zeit von der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft organisirte Netz von Beobachtungsstationen das d r i t t e D e z e n n i u m seiner Thätigkeit angetreten. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Eruirung der klimatischen Verhältnisse eines Landes eine langjährige ununterbrochene Beobachtungsreihe-erheischt. In Anerkennung dieser Aufgabe von großer wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung haben die Bundesbehörden den meteorologischen Dienst vom Jahre 1881 an als offizielle Bundessache erklärt. Wenn auch die detaillirte klimatographische Landesaufnahme noch eines weit umfangreichem und mannigfachem Beobachtungsmaterials bedarf, so hat doch die abgelaufene zwanzigjährige Beobachtungsperiode die Ermittlung des Klimas unseres Landes in allgemeinen Zügen ermöglicht, und es haben die durch die Arbeit zweier Dezennien von den Beobachtern und der meteorologischen Centralstelle zu Tage geförderten Resultate vollkommen Schritt gehalten mit den großen Fortschritten, welche

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dus Gebiet der Meteorologie und Klimatologie in neuerer Zeit aufzuweisen hat. Die hauptsächlichsten Ergehnisse der schweizerischen klimatologischen Arbeiten hat der Direktor der Centralanstalt in der im September 1884 von den schweizerischen naturforschenden Gesellschaften gekrönten Preisschrift ,,Grundzüge einer Klimatologie der Schweiz" zusammengefaßt. Es wird dieselbe ohne Zweifel im Jahre 1885 zur Publikation gelangen.

Zum Berichtjahr übergehend sind folgende Aenderungen im Bestände des Beobachtungsnetzes zu melden : Als n e u e Stationen wurden in das Netz aufgenommen: B r a g g i o im Calancathal, R i v e r a am Sudabhang des Monte Cenere, L a n g e n b r u c k im Basler-Jura und L e u k e r b a d . An letztern beiden Orten wurden die Errichtungskosten durch Private bestritten; die Station Rivera wird durch die Gotthardbahn besorgt. E i n g e g a n g e n dagegen sind die Stationen S p l ü g e n d o r f , B i a s c a und M a r s e h li n s.

Zu O r m o n d s - d e s s o u s , W i l d h a u s und M a r t ig n y gelang es, Ersatz für die weggezogenen und gestorbenen Beobachter zu finden, und es konnten die Beobachtungen nach kurzem Unterbruch wieder aufgenommen werden.

Die S a n t i s s t a t i o n wurde ohne Unterbruch und mit bestem Erfolg fortgeführt, und es haben die bisherigen Beobachtungen, wie von ausländischen Autoritäten unumwunden anerkennt wird, bereits zu wichtigen allgemeinen Ergebnissen geführt. Der Beobachter ,1. Beyer erfüllte seine Aufgabe in anerkennenswerther Weise. Ueber den Gang des Unternehmens hat die Direktion der Centralanstalt, nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres einen ausführlichen Bericht erstattet. Darauf gestützt und mit Rucksicht auf den Umstand, daß die bisherigen Subvenienten nach Ablauf des zunächst für das Unternehmen festgesetzten dreijährigen Zeitraumes keine weitem Beiträge in Aussicht stellten, sondern betonten, daß sie die Uebernahme der weitern Kosten vom Bunde erwarten, beantragte die eidgenössische meteorologische Kommission in ihrer Sitzung vom 22. November die Uebernahme der Säntisstation durch den Bund.

Das N e t z der R e g e n m e ß s t a t i o n e n konnte bis jetzt nur um 5 im Kanton Genf errichtete Stationen erweitert werden. Es ist namentlich zu bedauern, daß der Kanton Bern trotz wiederholter, von Seite der Centralanstalt und des
Departements erfolgter Einladung sich immer noch ganz passiv verhalten hat und in keiner Weise zur Vervollständigung des Netzes Hand bot.

Die für das Jahr 1884 zu konstruirende Karte über die Vertheilung der Niederschlagsmengen in unserm Lande wird deßhalb in dem Gebiet dieses Kantons die gleiche sehr auffallende Lücke

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zeigen, wie die für 1883 publizirte. Die Centralanstalt wird indessen nicht ermangeln, ihr Möglichstes zu thun, um die noch bestehenden Lücken in den Kantonen Bern, Wallis, Graubünden, Unterwalden und Uri auszufüllen. Ihre jetzigen Mittel gestatteten es nicht, dies ohne finanzielle Mithülfe der resp. Kantone zu thun.

Die Gewitterbeobachtungen wurden in gleicher Weise und mit annähernd derselben Zahl von rapportirenden Stationen fortgesetzt, wie im Jahre 1883. Die Zahl der eingegangenen Rapporte beträgt 1936 (1883: 2321) und vertheilt sich wie folgt auf die einzelnen Monate : April 8, Mai 258, Juni 184, Juli 955, August 429, September 91, Oktober 9, Dezember 2.

Die Zahl der durch Vermittlung des eidgenössischen Forstinspektorats bei der Centralanstalt eingegangenen Berichte über H a g e l s c h l ä g e beträgt 87 (1883: 92) und vertheilt sich auf die einzelnen Tage und Kantone wie folgt:

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14. ,, . . .

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20. ,, . . .

3 . Juli . . .

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Das t ä g l i c h e a u t o g r a p h i s c h e Wi tter ungsbü l l e t i n wurde in gleicher Form ausgegeben, wie im vorausgegangenen Jahre, und hatte so ziemlich dieselbe Verbreitung. Um letztere noch etwas zu erleichtern, ermächtigte die meteorologische Kommission die Direktion der Centralanstalt zur Herabsetzung des Abonnementspreises für Behörden beim Bezug mehrerer Exemplare zum Zwecke leichterer Zugänglichkeit beim Publikum durch öffentlichen Anschlag.

Ueber das Z u t r e f f e n der Witterungsprognosen der Centralanstalt wurde in Zürich, Neuenburg und Luzern genaue Kon troie geführt. Es ergab sich, daß die Witterungsprognosen in Zürich in 80% der Fälle ganz, in 13 °/o theilvveise und in 7 °/o nicht eingetroffen ; in Neuenburg in 79 % der Fälle ganz, in 14 % theilweise und in 7 % nicht eingetroffen ; in Luzern in 71 °/o der Fälle ganz, in 22 °/o theilweise und in 7 % nicht eingetroffen. .

Diese annähernde Uebereinstimmung beweist, daß es möglich ist, Prognosen nicht nur für ganz beschränkte Gebiete, sondern auch für einen ziemlich weiten Umkreis zu stellen. Das k. k. österreichische Ackerbauministerium hat denn auch das Ansuchen an die Centralanstalt gestellt, die Prognose der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt in Vorarlberg und Tyrol verbreiten zu dürfen, wozu die eidgenössische Telegraphen ver waltung durch die taxfreie Beförderung der Prognose von Zürich nach Bregenz die gewünschte Erleichterung bewilligte.

Der am Schluß des Berichtjahres bis auf wenige Bogen fertig irn Druck vorliegende Jahrgang 1883 der Annalen der Centralanstalt kann erst im Februar des laufenden Jahres zur Ausgabe gelangen. Er enthält zum ersten Male die Bearbeitung der Gewitterbeobachtungen, welche durch eine größere Anzahl graphischer Darstellungen illustrirt werden.J Die Direktion der Centralanstalt wurde auch im Berichtjahr von amtlicher und privater Seite vielfach in Anspruch genommen durch gewünschte Auskünfte über klimatische Verhältnisse, namentlich aber von Wasserbautechnikern betreffend Niederschlagsmengen, durch Ansuchen um Begutachtung betreffend Anschaffung von Instrumenten, Prüfung von solchen etc. Selbstverständlich wurde jeweilen nach Möglichkeit entsprochen.

IX. Abtheilung. Bauwesen.

A. Allgemeines.

Im letztjährigen Berichte wurde mitgetheilt, daß der Vorschrift des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877, Art. 7, betreffend EHassung von Gesetzen oder Verordnungen über Wasserbaupolizei, nun von allen Kantonen, deren Gebiet ganz oder theihveise im Forstgebiete liegt, entsprochen worden sei, ausgenommen von Freiburg und Appenzell I. Rh. -- Dies ist auch der gegenwärtige Stand der Angelegenheit. -- Nachdem schon früher die Inspektion der Rhonekorrektion an das eidg. Oberbauinspektorat übertragen wurde, blieben an, vor Kreirung dieses letztern ernannten, Spezialinspektoren noch in Funktion diejenigen für die Juragewässer- und die Rheinkorrektion. Im Berichtjahre sind nun in Gremäßheit des Bundesrathsbeschlusses betreffend die Organisation der eidg. Bauverwaltung vom 27. März 1879 auch diese beiden Korrektionen dem Geschäftskreise des Oberbauinspektorates einverleibt worden, nachdem die Spezialinspektorate durch Hinscheid des Herrn Oberst R. La Nicca und durch Resignation des Herrn Ingenieurs W. Fraisse erledigt worden sind.

Jener Geschäftskreis hat außerdem, wie schon seit mehreren Jahren, so auch im letztverflossenen, infolge von neuen auf Korrektion und Verbauung von Gewässern bezüglichen Subventionsbeschlüssen einen bedeutenden Zuwachs erhalten; ein solcher steht ihm infolge von neuen Anmeldungen auch für die nächste Zukunft wieder in Aussicht. Derselbe erhält damit schon bezüglich dieses Zweiges des Bauwesens allein einen solchen über die große Mehrzahl der Kantone sich erstreckenden Umfang, daß i'ür gehörige Ausübung der dem Buudesrathe in Bezug auf die Ausführung und den Unterhalt jener Werke obliegende Kontrole das jetzt zur Verfügung stehende Personal nicht mehr ausreicht und es daher unvermeidlich erscheint, eine Vermehrung desselben in Aussicht zu nehmen: dies um so mehr, als das eidg. Wasserbaupolizeigesetz dem Bunde auch die Ausübung der Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei.

ganz abgesehen von den subventionirlen Bauten, überträgt.

B. Eigenes Bauwesen des Bundes.

I. Hochbauten.

r Der Unterhalt der eidgenössischen Gebäude, sowie die Ausführung der durch das Budget und die Nachtragskredite bewilligten

Urnbau- und Erweiter ungsarbeiten fanden in gewohnter Weise statt..

Lieber das Nähere geben die detaillirten Rechnungsbelege Auskunft..

Außerdem wurden während des Berichtjahres folgende Neubauten ausgeführt und konnten von den betreffenden Verwaltungen bezogen werden : 1) ein Munitionsmagazin mit Packlokal für die Munitionsdepotverwaltung in Thun; 2) ein Schuppeil zur Aufbewahrung von Scheiben- und Brennmaterial bei der Kaserne in Herisau; 3) eine Läufermühle bei der Pulverfabrik in Chur; 4) ein Fabrikgebäude in der Pulvermühle in Lavaux; 5) ein Oekonomiegebäude in Uebeschi; 6) ein Wohngebäude für die schweizerischen Zollbeamten in Luino j 7) der Oberbau zu der Militärbadanstalt in Thun.

Mit dem Bau eines Chemiegebäudes in Zürich wurde im Monat Juli begonnen und es rückten die Arbeiten, trotz unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Fundamentirung des nordwestlichen Gebäudeflügels, programmmäßig vor, indem bei Schluß der letztjährigen Baucampagne das sämmtliche Mauerwerk bis- auf Sockelhöhe aufgeführt war.

Es kann nun die Fertigstellung des Chemiegebäudes und der Bezug desselben für den Beginn des Wintersemesters 1886/1887 sieher in Atissicht genommen werden.

Die Arbeiten zu der Postwagenremise mit Stallungen in Chexbres, die im Jahre 1883 nur bis zur Eindeckung des Gebäudes gediehen waren, wurden im Frühjahr 1884 zu Ende geführt und die Remise der Postverwaltung auf diesen Zeitpunkt zur Benutzung übergeben..

Das Zollgebäude in Locamo, für welches Sie in der letzten Junisession den nöthigen Baukredit bewilligt haben, konnte im abgelaufenen Jahre zwar unter Dach gebracht werden, doch wird dasselbe erst im Frühjahr 1885 zur gänzlichen Vollendung gelangen.

Einige für das Jahr 1884 bewilligte Neubauten kamen nicht in Ausführung, Es betrifft dies : 1) ein Zollhaus in La Bouèche; 2} ein Zollgebäude in Campocologno; 3) eine Schußlinie für die eidgenössische Munitionskontrole auf der Allmend in Thun.

Die Ausführung des Zollhauses in La Bouèche (Berner Jura) haben wir verschoben, weil die Eigentümer des in Aussicht genommenen, für den Zolldienst daselbst einzig in Betracht fallenden

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Bauplatzes eine exorbitante Forderung für Abtretung desselben stellten und wir uns infolge dessen genöthigt sehen werden, zu Erreichung unseres Zweckes das Expropriationsverfahren einzuleiten.

In Betreff der Verlegung des durch Bergstürze gefährdeten Zollgebäudes in Campocologno, am Ausgange des Puschlaverthales, haben wir uns begnügt, uns den in geschützter Lage und in möglichster Nähe der Landesgrenze befindlichen, einzig in Betracht kommenden Bauplatz durch Ankauf zu sichern. Mit dem Bau selbst wünschen wir vorläufig noch zuzuwarten.

Von der Erstellung der für die Munitionskontrole projektirten Schußlinie mußten wir abstrahiren, weil deren zwar höchst ungefährliche Anlage durch Einsprachen seitens der anstoßenden Grundeigentümer verunmöglicht wurde und sich in passender Nähe des Munitionskontrolgebäudes keine Schußlinie ermitteln ließ, die den Bedürfnissen entsprochen hätte und gegen die nicht ähnliche Inhibitionen zu gewärtigen gewesen wären. Wir einigten uns infolge dessen mit der Feldschützengesellschaft Thun über die Benutzung ihresSchießstandes,, wofür wir derselben eine angemessene Entschädigung bezahlen.

Für den Umbau des ehemaligen Spitalgebäudes an der Inselgasse in Bern zu einem Militärverwaltungsgebäude haben wir Ihnen eine definitive Vorlage gemacht, in Betreff welcher wir auf die bezügliche Spezialbotschaft verweisen.

Die Vorarbeiten für den Bau eines Postgebäudes in St. Gallen rückten im Berichtjahre nicht nach Wunsch vor. Es ist dies den» Umstände zuzuschreiben, daß der erste verkäuferischerseits proponirte Entwurf des Kaufvertrages über den Bauplatz Klauseln enthielt, die zweifelsohne bei Beginn der Bauarbeiten zu Streitigkeiten mit den benachbarten Häusereigenthümern geführt haben würden und deshalb nicht acceptirt werden konnten.

Hiedurch wurde der Gemeinderath von St. Gallen gezwungen, Gebäudeprofile stellen zu lassen und sich nach abgelaufener Einspruchsfrist mit verschiedenen Opponenten abzufinden. Die da herigen, Unterhandlungen nahmen so viel Zeit in Anspruch, daß wir dein Kaufvertrag erst unterm 29. November unsere Genehmigung ertheilen konnten, woraufhin dann unverzüglich das endgültige Bauprogramm ausgearbeitet und eine allgemeine Plankonkurrenz unter den schweizerischen Architekten mit Eingabetermin bis zum 15. Februar 1885 veranstaltet wurde.

Eine nicht unbedeutende Beschäftigung für das Personal unseres Baubüreaus bildeten die Vorarbeiten für die Aufstellung des Baubudgets pro 1885.

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II. Straßen- und Wasserbauten.

Der Unterhalt der Straßen, Wege, Fabrikkanäle, Uferbauten etc.

wurde in üblicher Weise besorgt, ebenso die Ausführung der unter diese Rubrik fallenden, durch das Budget bewilligten außerordentlichen Arbeiten.

C. Mobiliar.

Ueber- die Verwendung des für Mobiliaranschaffung und Unterhalt bewilligten Kredites geben die Mobiliarkontrolen nähern Aufschluß.

D. Beschaffung von Büreaulokalen für die eidgenössische Centralverwaltung, Büreanbedienung.

Dem Handels- und Landwirthschaftsdepartement mußte infolge Besetzung der Stelle eines Chefs der Abtheilung für Landwirtschaft ein weiteres Zimmer im zweiten Stocke des Bundesrathhauses zur Verfügung gestellt werden. Es war dies das letzte disponible Zimmer im Bundesrathhaus.

Die Besorgung des Hauswartdienstes im letztern und im Militärdepartementsgebäude ging während des Berichtjahres in normaler Weise vor sich.

E. Verschiedene Aufträge betreifend Hochbau.

Auch während des abgelaufenen Jahres haben wir unserm Baubüreau verschiedene Geschäfte, welche sich nicht auf das eigene Hochbauwesen, sondern auf vom Bunde gemiethete, anzukaufende oder nach dessen Programm auszuführende Gebäude beziehen, zur Begutachtung überwiesen. Es betrifft dies unter Anderm Postgebäulichkeiten in Luzern, Basel, Interlaken, Travers, Telegraphenund Telephonlokale in Genf, Lausanne und Vevey, die eidgenössische Waffenfabrik in Bern u. s. w. Das Nähere über diese Geschäfte geht aus den Jahresberichten derjenigen Departemente hervor, in deren Kessort die Materie einschlägt.

Im neuen Bundesgerichtsgebäude in Lausanne gehen nun auch die innern Arbeiten ihrer Vollendung entgegen, und wir erwarten demnächst von Seite der Munizipalität von Lausanne die Vorlagen für die Möblirung und Beleuchtung der verschiedenen Lokale, so dass der Bezug des Gebäudes auf künftigen Herbst ohne Zweifel wird erfolgen können.

F. Kantonale Straßen und Brücken.

1. Oberaufsicht Über den Unterhalt.

Das Oberbauinspektorat hat erstlich diejenigen Straßen, deren Bau vorn Bunde subventionirt worden ist, dann aber auch in bedeutendem Umfange andere Straßen, an deren Unterhalt der Bund aus eint und anderm Grunde ein Interesse hat, inspizirt. Auf einzelnen Strecken wurden aus besonderer Veranlassung wiederholte Inspektionen vorgenommen. Daherige Berichte sowie Reklamationen von andern Seiten gaben zu Korrespondenzen mit den betreffenden Kantonsregierungen Veranlassung, bei denen es sich meist um Aufforderungen zu gehöriger Besorgung des gewöhnlichen Unterhaltes der Fahrbahn handelte, zum Theil aber auch um Reklamationen in anderer Richtung, wie namentlich um solche betreffend gehörige Sicherung des Verkehrs auf den Gebirgsstraßen.

Wie 1883 gab auch im vorigen Jalire die Ermöglichung der Eröffnung der Sommerpostkurse auf der Furka- und Oberalpstraße 2u der von unserer Postverwaltung gewünschten Zeit zu Verhandlungen mit den Regierungen von Wallis und Uri (Graubunden war einverstanden) Veranlassung.» Sie fanden ihren Abschluß in unserer Aufforderung, jene Straßen auf den 22. Juni für den Sommerverkehr offen zu halten. Die genannten Regierungen erklärten, tur dieses Mal entsprechen zu wollen, jedoch ohne dem Bundesrathe im Allgemeinen das Recht zuzuerkennen, den Zeitpunkt, der Oeffnung jener Bergpässe für den Wagenverkehr festzusetzen. Es handell sich dabei um die Frage, ob das Nichtbestehen einer Verpflichtung /um Ausschaufeln des Schnees im Frühjahre die Auslegung gestatte, daß es in's Belieben der Kantone gestellt sein solle, die Bergpässe vielleicht wegen kleiner Schneereste bis in den Sommer hinein in nicht praktikablem Zustande zu belassen, oder ob nicht vielmehr die als Gegenleistung der Bundessubvention übernommene Pflicht des Unterhaltes eine Besorgung des letztern in der Art mit sich bringe, daß Kommunikationsmittel, welche mit so bedeutenden und größtenteils vom Bunde getragenen Kosten erstellt wurden, doch wenigstens während des Sommervierteljahres ihrem Zwecke entsprechen.

Mit dieser Frage beantwortet sich auch die weitere, ob in solchen Fällen die Bestimmung des Art. 37 der Bundesverfassung, betreffend Zurückbehaltung der den betreffenden Kantonen laut Art. 30 zukommenden Summen, zur Anwendung kommen könne.

2. Subventionirung von Neubauten.

Die Straße am rechtsseitigen Ufer des Thunersees von Merligen bis Neuhaus, für welche durch Buridesbeschluß vom 30. Januar

60

1882 ein Bundesbeitrag bewilligt wurde, ist im Berichtjahre, daher ein Jahr vor der dafür gegebenen Frist, vollendet worden und es ist damit die zusammenhängende Straßenverbindung auf dieser Seite des Sees von Thun nach Interlaken hergestellt.

Die für die Straße am Vierwaldstättersee zwischen Vitznau und Gersau durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 erfolgte Zusicherung eines Bundesbeitrages konnte, zwar erst etwas nach Ablauf des Berichtjahres, als in Kraft getreten erklärt werden, nachdem von Seiten der Kantone Luzern und Schwyz die nöthigen Erklärungen betreffend Uebernahme von Bau und Unterhalt dem Bundesrathe eingereicht worden waren.

3. Verschiedene Straßen- und Brücken-Angelegenheiten.

a. Tresabrücke bei Cremenaga.

In der schon im letzten Berichte erwähnten Angelegenheit, betr.

Reparatur und Verbesserung der zwischen der tessinischen Gemeinde Monteggio und der italienischen Gemeinde Cremenaga liegenden Brücke über die Tresa, ist nach verschiedenen Korrespondenzen ein direktes Einverständniß zwischen Beauftragten dieser Gemeinden zu Stande gekommen, für welches aber noch die definitive Genehmigung von italienischer Seite aussteht.

b'. Strassenanschluss zwischen Münsterthal (Graubünden) und Etschthal.

Laut Mittheilung der Gesandtschaft in Wien hat diese in unsern Geschäftsberichten schon oft erwähnte Angelegenheit ihren endlichen Abschluß damit gefunden, dass die Fortsetzung der seit mehr als 10 Jahren vollendeten Ofenberg-Münsterthal-Straße von ihrem Endpunkte, a n d e r schweizerisch-österreichischen Grenze c. Maggiabrücke bei Ascona.

Auf eine durch die italienische Gesandtschaft wegen dieser Brücke auf Grund bekannter, von einem frühern Vertrage her datirter .Verpflichtungen eingereichte Reklamation hat die Regierune von Tessin die Absicht ausgesprochen, an dein seit der theilweisen Zerstörung der steinernen Brücke bestehenden Provisorium?

einige Verbesserungen vornehmen zu lassen, da irn Falle der Realisirung des ernstlich besprochenen Projektes einer Eisenbahn auf der rechten Seite des Langensees die Brticke ihre internationale

61 Bedeutung gänzlich verlieren und daher ein Neubau dann nicht mehrno thig sein würde. Die bezügliche Korrespondenz ist aber noch nicht zum Abschlüsse gekommen.

d. Strassenanschluss zwischen Brusino-Arsito (Tessin] und Porto Ceresio {Italien).

Laut letztjährigem Berichte wurde ein diesbezügliches Gesuch der Regierung von Tessin der Gesandtschaft in Rom überwiesen.

Laut Mittheilung der letztern ist aber auf ihre deshalb hei der italienischen Regierung gethanen Schritte die Autwort erfolgt, daß diese nicht in der Lage sei, dem Gesuche zu entsprechen, da die Gemeinde Porto Ceresio die Mittel zur Bestreitung der daherigen Kosten nicht besitze.

G. Allgemeines Wasserbauwesen.

Vorbemerkung. Wir schicken der Behandlung dieser Abtheilung die Bemerkung voraus, daß die Rücksicht auf den zuläßigen Umfang gegenwärtigen Berichtes nicht gestattet, an der Hand des sehr, umfangreichen Aktenmaterials einigermaßen einläßlich auf die einzelnen Gegenstände sowie auf die Phasen einzutreten, welche dieselben, soweit sie Subventionirungen betreffen, in Bezug auf die Vorbereitung für die Subventionsbewilligungen, sodann auf die Vorgänge während der Ausführung der Arbeiten und auf die Verifikationen vor Ausbezahlung der Beiträge durchlaufen haben. Die Zahl solcher, nun in den meisten Kantonen und zwar in manchen in größerer Zahl vorkommenden Arbeiten ist hiefür zu groß, und wir werden uns aus diesem Grunde neben der Aufzählung der neuerdings subventionirten Werke und der im Berichtjahre dafür geleisteten Beitragszahlungen auf die wesentlichste» Bemerkungen beschränken müssen.

1. Oberaufsicht Über die Wasserbaupolizei und Verschiedenes.

In einer gemeinschaftlichen Eingabe der Regierungen der Kantone Bern, Solothurn und Basel-Landschaft wurde mit der Begründung, daß im Jura die Wasserverheerungen immer mehr um sich greifen und die Bewaldung ungenügend sei, an den Bundesrath das Gesuch gerichtet, es möchte mit thunlichster Beförderung eine eingehende Untersuchung der wasserbaupolizeilichen und forstlichen Verhältnisse im Jura angeordnet, für die nöthigen Verbauungen und Aufforstungen die Bewilligung von Bundesbeiträgen in Aussicht genommen und das betreffende Gebiet eventuell den

«2

einschlägigen Bundesgesetzen unterstellt werden. Es wurde, soweit die Wasserbaupolizei in Frage steht, hierauf erwidert, daß das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 laut Art. l b auch auf Gewässer a u ß e r h a l b des eidgenössischen Forstgebietes Anwendung finde und daß es, um diese Anwendung zu sichern, vorgängiger Untersuchungen von allgemeiner Tragweite nicht bedürfe.

Von Seiten des Kantons Zug sind Korrektionsarbeiten beanstandet worden, welche der Kanton Zürich am rechten Ufer der Sihl auf der Strecke, wo diese die Grenze zwischen beiden Kantonen bildet, ausführen lassen wollte, und es hat sich daraus ein Anstand ergeben, dessen Erledigung auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes erst noch zu erfolgen hat. o Von dem durch Kantonsdelegirtenbeschluß vom 3. April 1869 gestifteten Schutzbautenfonds (.zu unterscheiden von dem infolge Bundesbeschlusses vorn 21. Juni 1871 entstandenen allgemeinen Schutzbautenfonds) war ein Betrag von Fr. 83,079. 83 den botreffenden Kantonen noch nicht zugetheilt, und der Bundesrath beschloß daher die Vertheilung desselben nach dem in Art. 2 des vorgenannten Beschlusses angewandten Verhältnisse, übrigens mit der Bestimmung, daß die Verabfolgung der daherigen Betreffnisse an die Kantone, gleich wie diejenigen der ihnen schon früher zugetheilten, nur für ausgeführte Arbeiten, nach besondern Schlußnah men des Bundesrathes, zu erfolgen habe.

Auf eine Mittheilung der Regierung des Kantons Basel-Landschaft ist, in Gemäßheit des Art. 5 der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden betreffend den Wasser verkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel vom 10. Mai 1879, der großh. badischen Regierung von dem Projekte einer Wasserfassung am Rhein unterhalb der Saline Schweizerhall behufs Geltendmachung dortseitiger Interessen Kenntniß gegeben worden. Eine Ruckäußerung ist von dort im Berichtjahre noeh nicht erfolgt.

Das Projekt der Ableitung eines Kapais vom Luganersee nach Italien, dessen zu erwähnen wir uns schon in frühern Geschäftberichten veranlaßt fanden, war auch im letzten Jahre wieder Gegenstand von Korrespondenzen. Dabei sind wir in den Fall gekommen, gegenüber Mittheilungen der italienischen Gesandtschaft unsere davon abweichende Anschauungsweise in Uebereinstimmung mit frühern Aeußerungen dahin
auszusprechen, daß bei einer Unternehmung, welche den zu größerm Theil auf Schweizergebiet liegenden Luganersee und die der Schweiz mit dem einen Ufer angehörende Tresa be-

trifft, die Wahrung der herwärtigen Rechte und Interessen nur durch, eine hierseits zu ertheilende Konzession, und die Regelung der daherigen internationalen Verhältnisse nur mittelst Staatsvertrages stattfinden könne.

Wie in frühern Jahren, sind auch im letzten wieder auf Korrektion und Verbauung von Gewässern bezügliche Fragen auf Wunsch von Kantonsregierungen vom Oberbauinspektorate untersucht und zu Händen derselben begutachtet worden.

2. Subventionirung von Korrektionen und Verbauungen durch den Bundesrath.

Im Berichtjahre sind vom Bundesrathe für folgende Korrektionsund Verbauungsarbeiten Bundesbeiträge bewilligt worden : Kanton Bern.

a. Korrektion der A. a r e zwischen E l f e n a u und B e r n .

b . Verbauung d e s S a g i s l a u e n e n z u g e s , G e m e i n d e Matten.

c. Verbauung der ,, g r o ß e n R i e s e t e n " im Sytiwalde bei Wilderswyl.

Vorläufige Subventionszusicherungen, vorbältlich definitiver Beschlußfassung nach Eingang vollständigerer Vorlagen, wurden ertheilt für V e r b a u ung des B e r g e l - und A b b a c h e s bei G r i n d e l w a l d , sowie der ,, r o t h e n B l e i k e " und des M a r c h g r a b e n an der neuen F r u t i g e n - A d e l b o d e n - S t r a ß e .

Kanton Schwyz.

Verbauung des K e s s i b â c h e s bei A l t en dorf.

Kanton Unterwaiden ob dem Wald.

Verbauung der ,,obern Zuflüsse d e r k l e i n e n S c h l i e r e n " bei A l p n a c h t, nachdem die Korrektion und Verbauung des untern Laufes dieses Wildbaches schon früher subventionirt worden war.

Kanton Unterwaiden nid dem Wald.

Verbauung des S t e i n i b a c h e s bei H e r g i s w y l .

Kanton St. Gallen.

Verbauung des S i m m i t o b e l s bei Garns im Rheinthal.

«4

Kcmton GrauMinden.

a. Gemeinde St. Maria, Muristeilhal : Verbauungen in V al d el 1 a G r a p p a und bei G r a i s eh t. as.

b. Gemeinde Münster, Münsterthal: Entwässerungen in V a l B r u n n a.

c. Gemeinde Trons, Vorderrheinthal : Rechtseitige Bewuhrung des Za v r a g g i a b a c h e s.

(Beitrag aus der Hülfsmillion.)

d. Gemeinde Jenins : Verbauung der S e l v i - R ü f e und Kanalisirung des S e i v i b a c h es und der U e 1 1 - R u f e .

e. V e r b a u u n g a m G l e n n e r : Vorbau H n einer Sperre bei Peiden.

/. Gemeinde Grüsch : A n s e li l ä m m u n g s d ä m m e a u f d e m l i n k s e i t i g e n S a n d b o d e n an der L a n d q u n r t u n d K o r r e k t i o n des T a s c h i n a s b a c h e s.

g. Gemeinde Jenaz: L i n k s e i t i g e L a n d q u a r t b e vv u h r u n g.

h. Gemeinde Bevers : K o r r e k t i o n des I n u von der Samadenergrenze bis zur Brücke unterhalb Bevers.

i. Gemeinde Vicosoprano (Bergoli) : V e r b a u u n g der Val F o r c e l l a (Molina).

k. Gemeinde Soazza, Misoxerthal : V e r b a u u n g der Val Fiat und der Val di Casella.

l. Gemeinde Lostal lo, Misoxerthal : V e r b a u u n g d e r V a l D r e n o l a.

a.

b.

c.

d.

Kanton Tessin.

B r e n n o - W u h r an der Mündung des Ori n o bei Mal vaglia.

Verbauung des Wildbaches M a g l i a s i n a bei Caslano.

Verbauung des Wildbaches G a g g i o l o bei Stabio.

Wuhrbau am Tessin bei Molinazzo, Arbedo.

Kanton Wallis.

V e r b à i i u n g dei- L i z e r n e .

Folgendes sind die im Berichtjahre für die benannten Arbeiten ausbezahlten Beiträge : Kanton Bern.

.

1) Korrektion und Verbauung des Bettelriedbaches bei Zweisimmen . . .

.

.

2) Korrektion der Gürbe bei Wattenwyl und Blumenstein .

.

.

.

.

.

3) Korrektion der Zulg bei Steffisburg .

.

4) Korrektion der Aare zwischen Thun und Uttigen, nebst dem untern Laufe der Zulg 5) Verbauung des Gersterngrabens bei Sigriswyl 6) Verbauung des Tscherzisbaches bei Gsteig 7) Simmenkorrektion bei Lenk .

.

.

8) Korrektion der Ilfls zwischen Langnau und Emmenmatt .

.

.

.

.

.

1) 2) 3) 4) 5)

Fr.

9,300. --

,, ,,

3,000. -- 3,700. --

,, ,, ,, ,,

1,700.

393.

3,600.

5,000.

,,

5,184, --

- 85 -- --

Total

Fr. 31,877. 85

Kanton Schwyz.

Korrektion des Tiefenbaches bei Gersau .

Verbauung des Tobelbaches bei Schwyz .

Verbauung des. Spreitenbaches bei Lachen Verbauungen im Inner-Wäggithale .

.

Verbauungen am Mosenbaeli bei Galgeueu

Fr.

723. -- ,, 10,973. 83 ,, 27,125. 81) ,, 5,987. 9l) ,, 2,383. 40

Total

Fr. 47,194. 02

Kanton Unterwaiden ob dem Wald.

1) Korrektion und Verbauung der kleinen Schlieren bei Alpnacht .

.

.

. F r . 11,000. -- 2) Verbauuns der obern Zuflüsse der kleinen Schlieren ,, 10,560. -- Total

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

Fr. 21,560. --

5

Kanton Glarus.

1) Korrektion des Sernftbaches bei El m . Fr. 12,000. -- 2) ^ und Verbnuung der Guppenrims b e i Schwanden .

.

.

.

.

.

,, 549. 4 5 Total" FrTl 2,549. 45 Kanton Schaffhauaen.

Rheinkorrektion b e i Rüdlingen .

.

.

Kanton St. Gallen.

1) Verbauung des Vilterserbaches .

.

.

2) ,, desWidenbachesbei Wallenstadt 3) des Kirchenbauhes bei Wallenfl stadt 4) Verbauung des Kaltbrunner-Dorfbaches .

Total

.

F r . 6,065. 50"

Fr.

,,

3,078. 48 545. 88

,, ,,

565. 98 1,800.

Fr.

5,990. 34

Kanton Graubünden.

Für im Jahre 1883 ausgeführte und schon im letzten Geschäftberichte .genannte Arbeiten wurden die Beiträge erst für Rechnung von 1884 ausbezahlt mit .

.

. Fr. 23,457. 49 Im Jahr 1884 ausgeführte Arbeiten : 1) Rechtzeitige Bewuhrung des Vorderrheins bei Ruis 2) Glennerkorrektion (linkseits) bei Ilanz .

3) Vorbau an einer Sperre am Glenner bei Peiden 4) Linkseitige Bewuhrung des Hinterrheins bei Medels (.Rheinwald) 5) Verbauung der Val Parghera-Rüf'e bei Chur 6) Linkseitige Rheinbewuhruug bei Felsberg .

7) Linkseitige Rheinbewuhruug bei Halden stein.

8) Linkseitige Rheinbewuhrung bei Untervaz 9) Linkseitige Landquartbewuhrung bei Schiers 10) Kolmatirungsanlagen in der Landquartebene bei Grüsch Uebertrag

,, ^

3,133. -- 340. --

,,

750. --

,, ,, ,,

1,465. 50 290. -- 4,280. --

,, ,, ,,

4,003. 75 700. -- 316. 67

,,

4,194. 60

Fr. 42,931. 01

67

Uebertrag Fr. 42,931. 01 11) Verbauung und Kanalisirung des Selvibaches bei Jenins (Rheinthal) .

.

.

,, 2,655 36 12) Entwässerungsarbeiten zu Fetan (Unterengadin) ,, 9,349. 40 13) Verbauung der Archagronda-Rüte zu Valcava, (Münsterthal) ,, 935. 99 14) Verschiedene Verbauungs- u. Entwässerungsarbeiten zu St. Maria (Munsterthal) .

.

,, 798. 80 153 Eutwässerungsarbeiten bei Münster (Münsterthal) ,, 1,199. 28 16) Verbauungsarbeiten bei Brusio (Poschiavo) ,, 1,546. 80 17) Reohtseitige Bewuhrung der Moesa (Misoxerthal) ,, 1,841. 40 Total 1) 2) 3) 4) 5)

Kanton Tessin.

Rechtsseitige Bewuhrung der Verzasca hei Gordola Fr. 3,881. 35 Korrektionsarbeiten an der Maggia bei Mog 90 liegno ' · ·» °- -- W uhrbau am Brenno bei Malvaglia .

. ,, 2,921. 59 Wuhrbauten an der Maggia bei Cevio . ,, 4,799. 36 Kolmalirungskanal bei Cevio .

.

. ,, 144. 30

Kanton Waadt.

Verbauung der obern Gryonne .

1) 2) "3) 4) 5) 6)

Fr. 61,258. 04

Total

Fr. 12,646. 60

.

Fr. 12,336. 87

.

Kanton Wallis.

Enlsumpfungsarbeiten im Rhonethal .

. Fr. 8,960. 80 Korrektion der Visp beim Dürfe Visp . ,, 2,956. 59 ,, ,, ,, bei Täsch-Randa .

. ,, 1,330. -- ,, und Verbauung des Wild bâches bei Reckingen-Gluringen .

.

.

. vn 637. 85 Verbauung der Bonne-Eau bei Sierre .

. ,, 674. 92 Verbauungen an deu Wildbächen der Gemeinde Bagnes .

.

.

.

.

.

. 4,311. 1 7 Total

Fr. 18,871. 33

Gesammtbetrag Fr. 230,350. --

68

Außerdem wurden Beträge ans der H ii l fs m i 11 i o u bezahlt Dein K a n t o n W a l l i s a n d i e Entsumpfungskanäle Dem K a n t o n G r a u b U n d e n : Für die Verbauung der Nolla.

.

.

. Fr. 10,161. 88 f ür die Bewuhrung des Zavraggiabaches . ,, 468. 65

Fr.

3,021. 10

,,

10,630. 53

Dem K a n t o u T e s s i n : Für Wuhrbauten am Tossin bei Moleno .

. Fr. 2,500. -- für den Kolmatirungskanal bei Cevio .

. ,, 484. 46

2,984. 4(3 Total Fr. 16,636. 0» Trotzdem also der Büdgetansatz von Fr. 170,000 und der Nachtragskredit von Fr. 60,350 vollkommen konsumirt wurden, können die Beiträge für einige irn Jahre 1884 ausgeführte Arbeiten erst für Rechnung von 1885 ausbezahlt werden, und es ist daher leicht möglich, daß wir auch für dieses Jahr, wiewohl der Budgetansatz auf Fr. 200,000 erhöht worden ist, wieder in den Fall kommen, um einen Nachtragskredit nachzusuchen.

Wir haben schon wiederholt darauf hingewiesen, wie es kommt, daß man sich über den daherigen Bedarf kein annähernd sicheres Urtheil bilden kann. Es hängt dies schon mit dem Umstände zusammen, daß die vom Bundesrathe für solche Arbeiten bewilligten Beiträge sich auf eine weit größere Summe belaufen als diejenige ist, welche jährlich zur Auszahlung kommt, indem die Ausführung der subventionirten Werke sich meist auf einige Jahre vertheilt, in vielen Fällen nicht sofort in Angriff genommen wird, mitunter auch ganz unterbleibt. Selbst Bauanmeldungen für das nächste Jahr werden oft bei Weitem nicht im ganzen Umfange berücksichtigt.

Anderseits erfolgt dann wieder die Ausführung in grösserm Umfange, als angemeldet war und daher hierseits vorgesehen werden konnte. Es hängt dies von allerlei mehr oder weniger unberechenbaren Verhältnissen in den betreffenden Kantonen und Gemeinden ab, zum Theil übt dabei auch der Witterungscharakter der einzelnen Jahrgänge, zumal bei Arbeiten im Hochgebirge, einen Einfluß im Sinne der Verhinderung oder der Beförderung der Ausführung aus.

Trotz dieser Umstände hat bis 1882 die ßüdgelsuinme immer ausgereicht, von 1883 mußte dagegen eine Uebertragung auf das Jahr 1884 stattfinden.

Wir haben bei Beantragung des Budgets für 1885 absichtlich' das Minimum des voraussichtlichen Bedarfes ausgesetzt- und es ist n u n allerdings nach dem damals noch nicht bekannten ßrgebnilj der Abrechnung für 1884, \yie schon bemerkt, möglich, daß derselbe nicht genügt. Anderseits steht aulier Zweifel, diil.i einzeln« Kmitoiie, welche namentlich in Verbauiingsarbciten in den letzton Jahren sehr viel leisteten, diese Arbeiten nicht, in gleichem Mal.lwtabe dmx'li längere Zeit fortsetzen werden , und ist es daher möglich dali die Beitragasununen wieder etwas zurückgehen werden.

Dali wir die Heitrugs/usicherungen immer unter dem Vorbühalte m.tchen, dal,) die Ausbezahlung naeh Maßgabe der dem Bundosrathe x,ur Verfügung stehenden Kredite erfolge, ist schon hei frühem O ~ ö l Anlassen bemerkt worden.

Die Arbeiten, welche letztes Jahr neu suhventionirl wurden, und diejenigen, auf welche sich die letzt jährigen Beitragszahlungen beziehen, sind vorstehend bezüglich ihrer Art und Lage bezeichnet.

Wir bemerken dazu noch Folgendes: Bei den »la Korrektion oder Bewahrung von Gewässern bezeichneten Arbeiten wird immer die Reglung des Laufes der letztem in gewisser Ausdehnung im Auge behalten. Daher ist es auch bei Suliveutionirung ein/einer Wulivstrecken immer Bedingung, dal.)

die Ar! und Weise ihrer Anlage mit einem Korrektinnsplane überr.instimme, und (hiß alle Arbeiten, «'eiche weiterhin auf der von diesem L'liine umfaßten Strecke des belreffendi'n Wasserhuifes ausgeführt werden, demselben ebenfalls enlspreehon müssen; wie auch, dati diT Ausbau der projeklirten KorrelUionslinien suceessive soweit stattfinden m u ß , als sich für die Wirksamkeit und den Bestand der .scium erstellten und subveniionirten Sektionen nofhwemiig erweist.

Wir baben uns schon in frühem Berichten über die successive Ausführung von Gewässerkorrektionen, beziehungsweise die Erstellung einzelner Schutzbauten im Sinne der gleichzeitigen Anstrebnng der Korrektion des Laufes der Gewässer auf gewissen Strecken ausgesprochen und wir haben dabei hervorgehoben, daß die« Ziel unter den mancherorts gegebenen Verhältnissen nur auf dienern Wege erreicht werden könne. Da hierin die Einräumung einer langen
Bauzeit für das in's Auge gefaßte schließliche Gesammtwerk liegt, könnte es als eine Inkonsequenz angesehen werden, wenn wir in a n d e r n Fällen, welche sieh auf, Cil r einheitliche Ausführung bestimmte, Korrektionswerke bezogen, uns gegen eine allzugroß be-

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messene Bauzeit aussprachen. Es besteht aber zwischen beiden Verfahren folgender Unterschied. Die zur Subventionirung zugelassenen Schutzbauten oder partiellen Korrektionen gehen sofort nach ihrer Ausführung an die betreffenden Pflichtigen zum Unterhalte über und die Bauperiode schließt sieh somit für die einzelnen Theile einer auf diesem Wege verfolgten Korrektion meist in kurzer Zeit ab. Wenn dagegen für eine größere einheitliehe Unternehmung eine Bauzeit von z. B. 15 bis 20 Jahren eingeräumt wird, so kommen nach bisherigem Verfahren alle Kosten, welche auch l'indie in den ersten Jahren ausgeführten Arbeiten weiterhin aufgellen, auf den Baukonto und es bestellt kein Zweifel, dass davon, wenn es sieh um eine größere Zahl von Jahren handelt, ein bedeutender Theil nicht blos projektgemäße Koinplcetirungen, sondern eigentlichen Unterhalt betrifft. Die Analogie in dieser Beziehung besieht daher bei beiden Verfahren nur dann, wenn auch beim letztem eine successive sektionsweise Uebergabezumm Unterhalte stattfindet.

Die andere Hauptkategorie dieser Arbeiten bilden die Wildbachverbauungen, und es ist aus der vorstehenden Aufzahlung ersichtlich , in welch großer Zahl sieh solche in verschiedenen (legenden unseres Landes gegenwärtig in Ausführung befinden.

Sie haben sich seit einigen Jahren in mehrern Kantonen eingebürgert, in welchen bis dahin in diesem Fache sehr wenig ge schehen war. Dabei ist, namentlich auch eine Aenderung der Anschauungsweise insofern wahrzunehmen , daß man zur Erkenntniss gekommen ist, es könne hier , wie hei den Korrektionen der Gewässer in der Niederung, der Zweck nicht mit vereinzelten Arbeiten erreicht werden, sondern es seidaz ein System von solchen in der ganzen Ausdehnung d e s z u n beseitigenden Uebelsnothwendig..

In Wirklichkeit befinden sich mehrere in diesem Sinne projektireo Verbauungswerke von sehr bedeutender Ausdehnung in verschiedenen Kantonen i n Ausführung. D i e oben genanntenEntwässerung der Beseitigung von Bodenbewegungen. Dazu kommen dann noch dieEnsumpfungs-- und die Colmatirungsarbeiten in den Thalsohlen, beide dazu bestimmt, d e n m i t d e n F l u ß k o r r e k t i o N u t z e n i e l t e n

3. Große Gewässerkorrektionen, subventionirt durch besondere Bundesbeschlüsse.

Im Berichtjahre sind neuerdings solche Beschlüsse erfolgt, betreffend :

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1 ) D i e K o r r e k t i o n d e r E m m e i in K a u t o n B o r n von der Gemeindegrenze Bu-rgdorf-Kirchberg bis zur K a n t o n s g v e n z e B e r n - S o l o t h u r u , vom 21. März 1884.

2) D i e V e r b a u u n g d e r L o r z e i m K a n t o n Z u g , vom 27. Juni 1884.

3) Die V e r b a u u n g des L i e l i b a c h e s u n d D r e s 11 i b a c h es bei B e c k e n r i e d , vom 20. Dezember 1884.

4) Die R h o n e k o r r e k t i o n im K a n t o n W a l l i s » z w e i t e N a e h s u b v e n t i o n, vom 13. Dezember 18845~) D i e T i e f e r l e g u n g d e s M e r j e l e n s e e s , vom 22. Dezember 1884.

In Behandlung bei den eidgenössischen Rätlien ist geblieben y,die Emmekorrektion von Burgdorf' bis Emmenrnatt a .

Vorläufig angemeldet wurde in der Dezeinbersession ,,die Re= gitlirung der Wasserstände des Genfersees".

Weiter sind angemeldet und beim Buadesratbe in Vorbehandlung ,,dus Projekt der Korrektion der Wiese. Kanton Basel-Stadt,a und das Projekt der ,,Sanirung der Sümpfe der Orbe, Kanton Waadt a . Für Korrektionswerke dieser Kategorie sind im Berichtjahre folgende Beitragszahlungen geleistet worden : l) Für die Rheinkorrektion an deu Kanton St. Gallen, Rest der Nachsubvention . Fr. 120,000. -- 2j Für die Rheiukorreklion an deu Kanton Graubünden, Gemeinden Maienfeld und Fläsch ,, 3,456. 78 3) Für die Binnengewässerkorrektion im Bezirk Werden herg an den Kanton St. Gallen, Restzahlung .

. · .

.

.

.

,, 62,500. -- 4) Für die Rheinkorrektion im Donileschg an den Kanton Graubünden .

.

.

,, 36,000. -- ö) Für die Juragewässerkorrektion an den Kanton Bern, Rest der ersten Subvention ,, 82,931. 84 6) Für die Aarekorrektion im Haslithale an den Kauton Bern ,, 40,000. -- 7) Für die Korrektion der Veveyse an den Kanton Waadt ,, 17,286. 90 8) Für die Korrektion der untern Gryonne an den Kanton Waadt ,, 15,807. 95 9) Für die Rhonekorrektion an den Kanton Wallis, Rest der ersten Nachsubvention .

,, 38,900. -- Total

Fr. 416,883. 42

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Dazu ist Folgendes zu bemerken : Bei der R h e i n k o r r e k t i o n i m K a n t o n St. G a 11 e u haben die seit Bewilligung der Nachsubvention ergangenen Kosten den Voranschlag schon sehr bedeutend überschritten. Gleichwohl sind auch im Berichtjahre zu weiterer Vervollständigung des Werkes auf verschiedenen Abtheilungen desselben Arbeiten ausgeführt worden.

A u f G r a u b ü n d n e r - S e i t e (rechtes Rheiunfer) wurden bloß einige Colmatirungsanlagen ausgeführt.

Die B i n n e n g e w ä s s e r k o r r e k t i o n i in K e z i r k W e r d e n h e r wurde vollendet. Dieselbe hat bedeutende Mehrarbeiten, besonders in Beziehung auf Uferversicherungen ergeben, die zufolge der Bodenbeschaffenheit in weit größerm Maßeausgeführt werden mußten, als vorgesehen war.

An der R h e i n k o r r e k t i o n i in l) o in l e s c h g wurde auf verschiedenen Strecken und an beiden Ufern gearbeitet.

Die nach den bisher ergangenen und in Berücksichtigung kommenden Kosten sich berechnende Beitragssumme beläuft sich wesentlich höher, als das ausbezahlte Jahresmaximum.

An der J u r a g e w ä s s e r k o r r e k t i o n betrafen die letztes Jahr ausgeführten Arbeiten vorzugsweise die Strecke «wischen Meyenried und Büren. Der Leitkanal des dortigen sogenannten Hägnidurchstiches wurde sammt linkseitiger Uferversicherung ausgeführt und eröffnet.

Außerdem wurden Baggerungsarbeiten am Nidau-Büren-Kanal hei Brügg und an der Zihl bei Nidau ausgeführt. Bei erstem handelte es sich um die Stelle, welche bisher nicht vollständig ausgehoben worden ist, um die Niederwasser des Bielersees nicht zu tief werden zu lassen. Die Rücksicht auf das Hochwasser machte es nun aber, nachdem "der größere Theil der Aare in den Bielersee Hießt, nöthig, diesen Stau wenigstens theilweise zu beseitigen.

Die Ausbaggerung des allen Zihlbettes zu Nidau hat den Zweck, dasselbe als Schifffahrtskanal für die Z e i t , wo der Nidau-BürenKanal durch die Schleusen verschlossen sein wird , auszubilden, indem die Zihl unterhalb der letztern in den Nidau-Büren-Kanal einmündet.

Im Hagneckkanal hat sich nun das Profil durch die Wasserwirkung mit einigen Nachhülfen so ausgebildet, daß, wie schon bemerkt, die Aare auch bei Hochwasser zum großem Theil durch denselben fließt. Bei dem starken Gefällswechsel auf der untersten Strecke , im Hagneckdurchstich , zeigt sich sogar eine, zu starke

73 Erosion, welcher entgegengewirkt werden muß , um eine nachtheilige Vertiefung des Bettes auf der ganzen obern Strecke »u verhindern.

Ueber die J u r a g e w ä s s e r k o r r e k t i o n u n d d i u S c h l e u s e n au lag e z u N i d a u fügen wir hier noch Folgendes hei : Die an der obern Juragewässerkorrektion betheiligten und für die Ausführung ein Konsortium bildenden Kantone Freiburg, Waadt und Neuen bürg verlangten , dass dieser Theil der Korrektion als vollendet, das Baukonsortium als aufgelöst erklärt und der Unterhalt, au die Kantone, jedem für sein Gebiet, übergehen werden solle., nämlich a n d i e drei vorgenannten, sowie an d e n a n den Diesem Begehren gegenüber kam in Betracht, Ddass laut Art.3i des Bundesbeschlusses überZusicherungg einerNachsubvention für die Juragewässerkorrektion, vom 7. Juli 1883, der Bundesrath die noch auszuführenden Vollendungsarbeiten bezeichnen s o l l ; wo/u dann noch k a m , daß von Seiten des Kantons Bern, vorgängig der Uebernahme des Unterhaltes seiner Uferstrecke, die. Ausführung gewisser kompletirungen amZihlkanall verlangt wurde. Dann mußte aber auch berücksichtigt, werden, daß laut Art. 3, Ziff 3 desSubventions-beschlusses vorn '25. Juli 1867 die einzelnen Kantone bezüglich der Projekts- und vertragsmäßigen Ausführung der ihnen obliegenden Kürrektionsarbeiten nicht nur dem Bund , s o n d e r n a u c h den andern an der Juragewässerkorrektion beiheiligten Kantonen gegen über haften und also auch die Zustimmung derselbenzuu dem Begehren der drei obern Kantone nöthig war.

Unter diesen Umständen schien die Vornahme eines gemeinschaftlichen Augenscheins durch Abgeordnete des Bundesrathes und der Regierungen der betheiligten Kantone angezeigt; ein solcher wurde auch schon a u f Frühjahr 1884 anberaumt, um den dazu nöthigen Niederwasserstand benutzen zu können. Allein er kam wegen eines Verschiebungsbegehrens damals nicht zu Staude, und die Sache nahm auch späterhin einen Verlauf, dem zufolge sie bis jetzt unerledigt gebliehen ist.

Ein ähnlicher einstweiliger Nichterfolg ist bezüglich der Angelegenheit der Schleusenanlage bei Nidau zu verzeichnen. Nach dein Subventionsbeschlusse vom 3. Juli 1883, Art. 6 soll der Bundesrath das Projekt im Einvernehmen mit den betheiligten Kantonen feststellen. Nun ist vom Kanton Bern, welchem die Ausführung der Schleuse obliegt, ein Projekt eingereicht und sodann, auf erfolgte Einsprache, modifizirt worden. Trotzdem ist das Berichtjahr

74

abgelaufen, olmo daß eine Verständigung zu Stande kam. Die Sache ist nun nochmals einer Ogenauen technischen PrüfungO unterworfen worden, um eine sichere Basis (Tir den Entscheid zu erhalten, welchen der Bundesrath im Falle auch weiterhin nicht erzielbaren Einverständnisses zum Zwecke der ihm übertragenen Vollziehung des diesfälligen Bundesbeschlusses wird treffen müssen.

Wie unzuläßig es ist, auch die nächste Niederwasserperiode unbenutzt l'Or die Anlage dieser Schleusen verstreichen zu lassen, hat der Winter 181884 85 bewiesen, indem derselbe eine mehrere Monate andauernde Unterbrechung d e r Schiffahrthrt a u f d B r o Wasserstand gebracht hat.

Die A a r e k o r re k t i o n im H a s l i t h a I e bildet, wie bekannt, ein schon seil längerer Zeit in der Hauptsache vollendetes Werk, und es ist daher hier blos als Ergebniss der auch im Berichtjahre dort vorgenommenen Inspektionen zu bemerken, daß dasselbe sich in ganz gutem Zustande befindet.

Die K o r r e k t i o n der V e v e y s e ist durch Ausführung des Wehrs von Gilamont, welches zuoberst an der untern Abtheilung, d. h. der Thalstrecke liegt, in Angriff genommen worden.

Bei d e r K o r r e k t i o n d e r u n t e r n G r y o n n e bezog sich die letztjährige Bauausführung auf die unterste Strecke von der Rhone bis oberhalb der Eisenbahnbrücke.

Die R h o n e k o r r e k t io u i m W al lis betreffend, gab uns das in der letzten Dezeinhersession erledigte Gesuch um eine zweite Nachsubvention Anlaß zu eingehenden Mittheilungen über die dortigen Verhältnisse und wir glauben daher liier von solchen absehen zu dürfen, indem wir blos bemerken, daß auch letztes Jahr dort auf der ganzen Linie Ergänzungsarbeiten ausgeführt wurden.

Die Rh o n e k o r r e k ti o n i m K a n t o n W a a d t gibt, nach dein schon voriges Jahr die zwar erst in diesem Jahre selbst erfolgte Saldirung des Bundesbeitrages für dieselbe berichtet worden ist, zu keinen Mittheilungen Veranlassung.

Außer den üben genannten Gewässerkorrektionen, für welche Bundesbeiträge im Berichtjahre ausbezahlt w u r d e n , sind noch die nachfolgenden als solche zu nennen, welche sich ebenfalls in Ausführung befanden, aber erst im laufenden Jahre zum Bezüge von Keil ragen gelangen.

Es sind dies: 1) Die Gew ässer o r r e k t i o n en im Kanton Z ü r i c h , nämlich diejenigen der Thur, der Töss, der Glatt und der Limmat.

Die Ausführung ist besonders u n der Töß, aber auch an der Thur und der Glatt schon sehr weit vorgerückt. Die bedeutendsten Ar Leiten im Berichtjahre bezogen sich auf die Thur und die Glatt : es wurden über auch solche von wesentlichem Belange an der Töß und der Limmat ausgeführt. Die beabsichtigte Verbauung einer Uferstrecke im oberen Laufe der Sihl unterblieb wegen des oben erwähnten Auslandes mit dem Kanton Zug.

2) Die K o r r e k t i o n e n d e r T h u r u n d d e r M u r g i m K a n t o n T h u r g a u . Die Thurbefindet «ich auf der ganzen untern Abtheilung von Kradolf bis an die Kantonsgrenze Thurgau-Zürich, mehr oder weniger genau begrenzt,im neuen Bett. Es wurde am weitern A u s b a u , beziehungsweise der definitiven Gestaltung der Wuhre, dann besonders an der Anlage von Traversen zwischen der Wuhr und Hinterdammlinie, wie auch an der Herstellung von Hinterdämmen und von parallel zu denselben laufenden Binnenkanälen gearbeitet. Die Murgkorrektion ist auf großen Strecken ausgeführt, sie bedarf theilweise noch der Kompletirung dann sind noch nicht ausgeführte Zwischenstrecken nachzuholen und ist die Fortsetzung dei- Korrektion in o beni Partien zu bewerkstelligen.

Nach diesen verschiedenen Erfordernissen ist auch im Berichtjahre auf mehreren Strecken gearbeitet worden.

Die L a n d u a s s e r k o r r e k ti o n zu i) u v o s ist auf annähernd der untern Hälf'le ihrer Länge ausgeführt, so daß das Landwasser dort im neuen Bette fließt.

In Folge Erfüllung der Bedingungen ist im Berichtjahre als in Kraft getreten erklart worden die Zusicheru u u g e i n e s B u n d e s b e i t r u g è « f ü r d i e E mm e k o r r e k t i o n v o n K i r c h -.

b o r g b i s K a u t o n s g r e n z e B er n S o l o t h u r n.

Die Inkrafterklärung ist noch nicht erfolgt: a. betreffend die schon vor dem Berichtjahre erfolgten Beitragszusicherungen f ü r d i e A a r e k o r r e k t i o n i m K a n t o n A a r g a u und für die T e s s i n k o r r e k ti on v o n B e l I inz o n a bi s z u rn L an ge n s ee, für welche heide Korrektionen Fristverlängerungen bewilligt wurden; b. betreffend die im Berichtjahre erfolgten Beitragszusicherungen f ü r : die L o rz e ve r b a u u ug im K a u to n Z ug ; die K h on e k or re k ti o n ( N a c h su b ven t i o n ) u n d d i e K o r r e kt i o n d e s M e r j e l e n
s e e s, b e i d e s i m K a n t o n W a l li s : d i e W i 1 d b a c h v e r b a u u n g e n y, u B e e k e n r i e d , K a n t o n U n t e r walden n i d d e i n W a l d .

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Linthunternehmung.

Aus dein von der Linthkommission nach Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 27. Januar 1862 an den Bundesrath erstatteten Jahresberichte machen wir nachfolgende Mittheilungen : Das neue Reglement beireffend die Erhebung der Linthanlage vom 1. März 1884 ist in Kraft getreten und bereits für den Einzug der letztern pro 1884 (im Betrage von 4 Rappen pro Are) zur Anwendung gekommen.

Die bezüglich des Schifffahrtsverkehrs auf dem Linthkanal eingereichte Tabelle ergibt eine etwelche Vermehrung gegenüber dem Vorjahre.

Der im letzten Berichte gemeldete Anstand betreffend Bodenund Nutzungsrechte bei der Ziegelbrücke ist nodi nicht ausgetragen.

An die Gemeinde Weesen wurde der Linthunternehmung gehöriger Strandboden unter den von dur Linthverwaltung gestellten Bedingungen abgetreten.

Von ausgeführten Arbeiten werden genannt: Umbau einer Strecke alten Wahres am Es e h e r k a n a l, neue Faschinen- und Steinwuhre ani Li n t h k a n a l , Dammbauten zwischen Gießen und Grynau linkseits, endlich Absprengung eines Felsenriffs an der Windeck und Ausbaggerung unterhalb Grynau, beides zu Verbesserung des Schiffsweges.

Die ergangenen Kosten pro lui- den Eseberkanul .

., Linthkanal .

.

·n die Verwaltung .

·fi .

f> allgemeine Auslagen die G-rynaukorrektion .

fi ·n Keebnung der Korporalion

1884 belra gen : .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 9,:i71. 63 ,, 39,4H4. 72 ,, 6,700. -- ,, 9,4(56. 98 , 3,01». 75 ,, 5.249. 62

ToUl

Fr. 73,26«. 70

Die (noeb nieht revidirte) Recbnnng des Betrielisjahi-cs h n l folg endes KrgebnilS : Vermögeiisbestand Ende Ib84 Fr. 402.848. 78, uitrnlicl) :

77

Liegenschaften .

.

.

Schuldbrief und Obligationen tieatan/.en .

.

.

.

Mobilien .

.

.

.

Kassasaldo .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 10-2,225.

11 266,173.

6,585.

n 8,000.

n n 21,820.

64 77 41 12

Fr. 404,804. 94

Guthaben der Korporation Linth vermögen netto .

Ende 1883 betrug e s

n

.

.

.

...

Rückschlag pro 1884

1,961. 16

. ~Fr. 402,843. 78 .

n 414,946. 12 Fr. 12,102. 34

Hydrometrie.

Die hydrometrischen Beobachtungen im letzten Jahre geben zu keinen- besondern Bemerkungen Veranlassung. Außergewöhnliche Hochwasser kamen in demselben nicht vor, der Jahrgang hatte mehr einen gegentheiligen Charakter, besonders im Herbst standen, die Gewässer im Allgemeinen sehr tief und es ist darauf, wie schon an anderer Stelle erwähnt wurde, ein außergewöhnlicher Niederwasserstand während des Winters gefolgt.

Wegen der Sache selbst und um mit den Nachbarstaaten Schritt zu halten, welche der Hydrometrie immer mehr die ihrer Wichtigkeit für den öffentlichen Wasserbau und die Industrie entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden, müssen auch wir eine noch vollständigere und systematischere Betreibung derselben anstreben.

Wir begegnen dabei größern Schwierigkeiten als jene andern Staaten, weil die Organisation und Durchführung hier nicht von einer Centralstelle allein ausgehen kann, sondern nur im Einverständnisse mit den Kantonalbehörden möglich ist. Dabei sind in dieser Angelegenheit Lücken im Beobachtungsnetze und solche, welche durch Unregelmäßigkeit und Ungenauigkeit der Beobachtungen herbeigeführt werden, ganz besonders nachtheilig und es hängt daher von dem geeigneten Zusammenwirken des Bundes und der Kantone ab, ob ein allgemein befriedigendes Ergebniß herbeigeführt werden kann.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1884.

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Bundesblatt

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1885

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1885

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1-77

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