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Schweizerisches Bundesblatt
37. Jahrgang. III.
Nr. 44.
3. Oktober 1885.
Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.
Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franto an die Expedition einzusenden.
Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.
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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend . den Bundesbeschluß vom 26. Juni d. J. über die Alkoholfrage.
(Vom 29. September 1885.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht, daß der Bundesbeschluß betreffend die Alkoholfrage vom 26. Juni abhin in dem ihm von der Bundesversammlung gegebenen Wortlaute nicht überall verstanden werden dürfte, da er eine Vergleichung mit dem Wortlaute der zur Zeit geltenden Verfassung voraussetze, während dieser nicht jedem Stimmberechtigten zur Hand sei, werden wir Ihnen, resp. Ihren Kanzleien, demnächst eine die Abstimmungsvorlage erläuternde Ergänzung*) übermitteln, und zwar in einer Anzahl von Exemplaren, welche Ihnen gestattet, sie jedem Stimmberechtigten zukommen zu lassen.
Diese Ergänzung bringt den Wortlaut der Bundesverfassung, wie er sich gestalten wird, wenn der Bundesbeschluß vom 26. Juni angenommen ist, und enthält die von der gegenwärtigen Bundesverfassung abweichenden Bestimmungen in gesperrter Schrift.
Wir ersuchen Sie, dafür besorgt zu sein, daß dieselbe baldmöglichst, jedenfalls noch einige Zeit vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange.
*) Die obgedachte e r l ä u t e r n d e E r g ä n z u n g ist der heutigen Nummer des Bundesblattes beigelegt.
ßundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.
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Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 29. September 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben der
schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend den Bundesbeschluß über die Alkoholfrage.
(Vom 29. September 1885.)
Hochgeachtete Herren !
Bezug nehmend auf das heutige Kreisschreiben des h. Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, theilen wir Ihnen mit, daß wir Ihnen von der den Bundesbeschluß vorn 26. Juni d. J. ergänzenden Abstimmungsvorlage demnächst eine der bisherigen Uebung entsprechende Anzahl von Exemplaren zu beförderlichster Austheilung an die Stimmberechtigten übermitteln werden.
Für jede Sendung wollen Sie uns gefälligst Empfangsbescheinigung umgehend zukommen lassen.
Die im Bundesrathsbeschluß vom 7. Juli abhin mit Bezug auf portofreie Beförderung von Sendungen bis zu 20 kg. getroffene Anordnung gilt selbstverständlich auch hier.
Mit vollkommener Hochachtung!
B e r n , den 29. September 1885.
Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Ringier.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend . den Bundesbeschluß vom 26. Juni d. J. über die Alkoholfrage. (Vom 29. September 1885.)
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Jahr
1885
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
03.10.1885
Date Data Seite
885-886
Page Pagina Ref. No
10 012 874
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