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Vereinbar-«mgbetreffend

die Ausführung von Artikel 14 des Vertrages vom 6. November 1885.

Nachdem die Regierungen der Schweiz, von Frankreich, Griechenland und Italien gefunden haben, es sei durch eine besondere Vereinbarung die Vollziehung der Liquidationsklausel zu regeln, welche in Artikel 14 des heute zwischen ihnen abgeschlossenen Münzvertrages aufgenommen ist, haben die hiefür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1.

Während des Jahres, welches auf das Erlöschen des Vertrages folgt, ist zur Auswechslung und zur Heimsendung der silbernen Fünffrankenstücke zu schreiten, welche in den verschiedenen Staaten in gleichen Quantitäten vorhanden sein mögen.

Art. 2.

Die zur Ausführung der gegenwärtigen Vereinbarung nöthigen Lieferungen von baarem Gelde oder Wertpapieren sind zu be-werkstelligen : In der Schweiz : in Bern, Basel, Genf oder Zürich ; ,, Frankreich: ,, Paris, Lyon oder Marseille; ,, Griechenland : ,, Athen : ,, Italien: ' ,, Rom, Genua, Mailand oder Turin.

Art. 3.

Jeder der Vertragsstaaten wird die das Gepräge der andern Unionsstaaten tragenden silbernen Fünffrankenstücke aus der Zirkulation zurückziehen. Diese Zurückziehung muß am 1. Oktober des Jahres, welches auf das Erlöschen gegenwärtigen Vertrages folgt, beendigt sein.

Von diesem Datum an können alle oberwähnten Silbermünzen -von den öffentlichen Kassen außerhalb des Ursprungslandes dieser

501 Münzen zurückgewiesen werden. Sollte ein Staat sie ferner annehmen, so könnte dies nur für seine eigene Rechnung geschehen und nicht für Rechnung des Staates, der sie ausgegeben hat.

Am 15. Januar des folgenden Jahres ist, nach vollzogener Ausgleichung, die Rechnung betreffend die aus der Zirkulation zurückgezogenen Münzen nach Nationalitäten in jedem der Staaten abzuschließen und gegenseitig mitzutheilen. Der Ueberschuß, wenn zu dieser Zeit ein solcher besteht, ist von dem Staate, der ihn besitzt, demjenigen Staate, der die Münzen geprägt hat, zur Verfügung zu halten. Letzterer wird diese Münzen zurückziehen und sie nach ihrem Nennwerthe vergüten.

Art. 4.

Die im vorhergehenden Artikel stipulirte Rückzahlung soll in Gold oder in silberneu Fünffrankenstücken vom Gepräge des als Gläubiger figurirenden Staates, oder in Tratten geschehen, die in diesem Staate, sei es in gleichen Münzen, sei es in Banknoten, die daselbst gesetzlichen Kurs haben, zahlbar sind.

Diese Rückzahlung kann in Theilzahlungen geschehen, die sieh von drei zu drei Monaten folgen, so daß die Rechnung in spätestens fünf Jahren, vom Tage der Erlöschung des Vertrages an, zur Bereinigung gelangt. Diese Verfallzeiten können stets ganz oder theilweise antizipirt werden.

Die zurückzuzahlenden Summen sind im 2., 3. und 4. Jahre mit l % und im 5. Jahre mit 11/2%o per Jahr zu verzinsen. Diese Zinsen sind vom 15. Januar an zu berechnen, als dem Tage des Beschlusses, welcher den heraustreffenden Saldo festsetzt, und erleiden eineverhältnißmäßigee Reduktion, wenn vor den Verfallzeiten bezahlt wird.

Art. 5.

Alle Transportkosten, sowohl diejenigen der Saldos der heimzusendenden Silbermünzen, als diejenigen der zur Vergütung bestimmten Wertpapiere oder Baarschaften, sind von jedem Staate bis zu seiner Grenze zu tragen.

Art. 6.

In theilweiser Abweichung von vorstehenden Bestimmungen und in Berücksichtigung der ausnahmsweisen Lage der Schweiz ist Nachfolgendes vereinbart worden: 1. Die von Frankreich emittirten und aus der Zirkulation in 4er Schweiz zurückgezogenen silbernen Fünffrankenstücke werden ö o Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

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502

von der eidgenössischen Regierung der französischen Regierung zugestellt, welche letztere sie in folgender Weise der Schweiz vergüten wird : Die französische Regierung wird alle Sendungen von silbernen Fünffrankenstücken, die von Frankreich ausgegeben und aus der Zirkulation in der Schweiz zurückgezogen sind, von welchen Sendungen keine weniger als eine Million und keine mehr als zehn Millionen Franken ausmachen darf, successive, auf Sicht, in schweizerischen Silberfünffrankenstücken oder in Goldstücken von Fr. 10 und darüber, welche nach den Vorschriften des Vertrages geprägt sind, i'üokzahlen, und zwar vom Beginne des Jahres an gerechnet, welches auf das Erlöschen des Vertrages folgt. Nur der Restbetrag darf weniger als eine Million Franken ausmachen.

Immerhin dürfen die von der französischen Regierung an die eidgenössische Regierung für den Rückzug der französischen Süberfünffrankenstücke in Gold zn leistenden Vergütungen die Summe von 60 Millionen Franken nicht übersteigen.

2. Die von Italien emittirten und aus der Zirkulation in der Schweiz zurückgezogenen silbernen Fünffrankenstücke sind von der eidgenössischen Regierung der italienischen Regierung zuzustellen, welche letztere dieselben, vom Beginne des auf das Erlöschen des Vertrages folgenden Jahres an gerechnet, successive nach Sicht in schweizerischen Silberfünffrankenstücken und in Goldstücken von Fr. 10 und darüber, die nach den Vorschriften des Vertrages geprägt sind, oder in Sicht-Tratten auf Bern, Basel, Genf oder Zürich, die nach den Vorschriften von Art. 4, Alinea l, der gegenwärtigen Vereinbarung zahlbar sind, vergüten wird. Jede dieser Sendungen italienischer Silberfünffrankenstücke darf nicht weniger als Fr. 500,000, außer bei der Regelung des Restbetrages, und nicht mehr als zwei Millionen Fra.nken enthalten.

Die von der italienischen Regierung an die schweizerische Regierung zu leistenden successiven Rückzahlungen sollen im Allgemeinen jeweilen mindestens zu zwei Drittheilen aus Goldstücken und schweizerischen Silberfünffrankenstücken bestehen, und für den Rost aus, gemäß den Vorschriften des vorstehenden Alinea ausgestellten Tratten. Im Falle einer Abweichung von dieser Regel ist das Verhältniß bei Anlaß der folgenden Rückzahlung wiederherzustellen.

Immerhin ist die italienische Regierung nicht verpflichtet, der
eidgenössischen Regierung in Gold oder schweizerischen Silberfünffrankenstücken eine im Total 20 Millionen übersteigende Summe zurückzuzahlen, und es darf das Total der von ihr der eidgenössischen Regierung in Baarschaft oder Tratten zu leistenden Rück-

503 Zahlungen für die Gesammtoperation des Rückzuges und des Austausches der in der Schweiz zirkulirenden italienischen Silberfünffrankenstücke die Summe von 30 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 7.

Die gegenwärtige Vereinbarung ist zu ratifiziren und die Ratifikationen sind in Paris gleichzeitig mit denjenigen des heute zwischen den vier Staaten abgeschlossenen Münzvertrages auszutauschen.

Zur Urkunde dessen haben die Unterzeichneteil die gegenwärtige . Vereinbarung unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrückt.

Vierfach ausgefertigt in P a r i s , den 6. November 1885.

(Gez.)

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Lardy.

C. Cramer-Frey.

C. de Freycinet.

Sadi Carnot.

E. Duclerc.

J. Magnin.

C. A. Criésis.

A. Vlastò.

Luigi Luzzatti.

Renier! Simonelli.

V. Ellena.

504

IC r k l ä r u n g.

1) Die hellenische Regierung übernimmt, unter Bezugnahme auf die verschiedenen Bestimmungen des Art. 8 des unterm heutigen Tage abgeschlossenen Münzvertrages, und von dem Wunsche geleitet, ihrerseits der Dauer der Union alle in ihrer Macht stehenden Garantien zu verleihen, folgende Verpflichtung: So lange in Griechenland der Zwangskurs aufrecht bleibt, wird die hellenische Regierung die freie Ausprägung von Silbermünzen nicht wieder aufnehmen. Nach Aufhebung des Zwangskurses wird sie die freie Ausprägung nicht ohne vorausgehende Verständigung mit Frankreich und Italien wieder aufnehmen.

2) Die schweizerische Bundesregierung erklärt, daß die in Art. 12, Alinea 2, des heute abgeschlossenen Münzvertrages aufgestellte Verpflichtung in der Schweiz nur innert den Schranken der eidgenössischen Gesetzgebung über Emissionsbanken zur Vollziehung gelangen kann.

Von diesem Vorbehalte wird der schweizerischen Bundesregierung Akt gegeben.

Zur Urkunde dessen haben die unterzeichneten, hiezu gehörig autorisirten Bevollmächtigten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet. Die Genehmigung derselben seitens der betreffenden Regierungen gilt, ohne weitere Spezialratifikation, als mitausgesprochen durch den Austausch der Ratifikationen des Münzvertrages, auf welchen sie sich bezieht.

Vierfach ausgefertigt in P a r i s , den 6. November 1885.

(Gez.)

,, ,, ,, ,, "

,, ,, ,, ,,

Lardy.

C. Cramer-Frey.

C. de Freycinet.

Sadi Carnot.

E. Duclerc.

J. Magnin.

C. A. Criésis.

A. Vlasto.

Luigi Luzzatti.

Ranieri Simonelli.

V. Eilena.

505

Beilage A.

zum

Münzvertrag vom 6. November 1885.

P a r i s , den 31. Oktober 1885.

Herr Gouverneur !

Die Unterhandlungen, welche gegenwärtig zum Zwecke der Erneuerung der lateinischen Münzunion stattfinden, legen mir die Pflicht auf, wie bisher die Mitwirkung der Bank von Frankreich in Anspruch zu nehmen, um die Zirkulation der Münzen der Union in Frankreich zu sichern, und ich beehre mich daher, Ihnen anzudeuten, in welcher Weise, nach Ansicht der Regierung, die Bank diese Münzen zu behandeln -hatte.

Die Bank würde sich verpflichten, vereint mit den öffentlichen Kassen, die Fünnfrankenstücke der lateinischen Union zu den gleichen Bedingungen anzunehmen wie die französischen Silbermünzen.

Diese Verpflichtung wäre für die Dauer des gegenwärtig in Unterhandlung stehenden Vertrages einzugehen, welche Dauer durch Art. 13, Alinea l, des Vertragsentwurfs festgesetzt wird. Beim Erlöschen des Vertrags würde die Liquidation der ausländischen Fünffrankenstücke, die sich in ihren Kassen befinden, für Rechnung des Staates bewerkstelligt werden.

Ich ersuche Sie, diesen Antrag dem Generalrath der Bank unterbreiten und mich wissen lassen zu wollen, welche Folge Sie dieser Angelegenheit zu gehen für gut erachtet haben.

Genehmigen Sie, Herr Gouverneur, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Finanzminister: (Gez.) Sadi Carnot.

506

Beilage B zum

o

Münzvertrag vom 8. November 1885.

P a r i s , den 2. November 1885.

Herr Minister, Ich habe das Schreiben erhalten, welches Sie am 31. Oktober abhin an mich zu richten mir die Ehre gaben, und womit Sie mich in Kenntniß setzen, daß die gegenwärtig zum Zwecke der Erneuerung der lateinischen Münzunion im Gange befindlichen Unterhandlungen Ihnen die Pflicht auferlegen, wie bisher die Mitwirkung der Bank von Frankreich in Anspruch zu nehmen, um den Unionsmünzen die Zirkulation in Frankreich zu sichern. Sie deuten mir an, in welcher Weise, nach Ansicht der Regierung, die Bank diese Münzen behandeln sollte, indem Sie sagen : ,,Die Bank würde sich verpflichten, vereint mit den öffentlichen Kassen, die Fünffrankenstücke der lateinischen Union zu den gleichen Bedingungen anzunehmen, wie die französischen Silbermünzen. Diese Verpflichtung wäre für die Dauer des gegenwärtig in Unterhandlung stehenden Vertrages einzugehen, welche Dauer durch Art. 13, Alinea l, des Vertragsentwurfs festgesetzt wird. Beim Erlöschen des Vertrags würde die Liquidation der ausländischen Fünffrankenstücke, die sich in ihren Kassen befinden, für Rechnung des Staates bewerkstelligt werden. a Ich habe die Ehre, Ihnen mitzutheilen, daß ich mich Ihrem Wunsche gemäß beeilt habe, Ihre Anträge dem Generalrathe der Bank zu unterbreiten, welcher sie ganz unverändert angenommen und mich ermächtigt hat, diese Schlußnahme Ihnen zur Kenntniß zu bringen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vice-Präsident des Senats, Gouverneur der Bank von Frankreich: (Gez.) J. MagEin.

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Protokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechenland und Italien abgeschlossenen Münzvertrages zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Bundesrathes der schweizerischen Eidgenossenschaft, des Präsidenten der französischen Republik, Seiner Majestät des Königs der Hellenen und Seiner Majestät des Königs von Italien im Namen ihrer respektiven Regierungen Folgendes beschlossen und vereinbart: Falls Belgien dem heute zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechenland und Italien abgeschlossenen Münzvertrage nicht bei treten sollte, behält sich jede der hohen Vertragsparteien die Befugniss vor, wenn sie es im Interesse ihrer Landesangehörigen für nöthig erachtet, die belgischen Silberfünffrankenstücke während einer Frist von höchstens drei Monaten, vom Erlöschen des Vertrags vom 5. November 1878 an gerechnet, bei den öffentlichen Kassen anzunehmen und an den Emissionsbanken zuzulassen.

Ebenso behält sich jede der hohen Vertragsparteien volle Handlungsfreiheit vor in Bezug auf die Heimsendung der genannten Münzen auf dem natürlichen Wege des Austausches.

Sollte eine der zur Münzunion gehörenden Regierungen, sei es direkt,? soi es durch Vermittlung der Emissionsbanken,i mit. der belgischen Regierung oder mit der belgischen Nationalbank eine Vereinbarung bezüglich der Heimsendung der belgischen Silberfünffrankenstücke treffen, so ist diese Vereinbarung den andern Unionsstaaten zur Annahme vorzulegen. Mangels einer Verständigung haben die andern Unionstaaten, gegenüber dem Staate, der eine solche Vereinbarung getroffen hätte, das Recht, zwischen der letztem und der Liquidationsklausel des Art. 14 des heule unterzeichneten Münzvertrages zu wählen.

Die Gehmigung des gegenwärtigen Protokolls seitens der respektiven Regierungen gilt, ohne weitere Spezialratifikation, als O

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508

mitausgesprochen durch den Austausch der Ratifikationen des Münzvertrages, auf welchen es sich bezieht.

Vierfach ausgefertigt in P a r i s , den 6. November 1885.

(Gez.)

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Lardy.

C. Cramer-Frey.

C. de Freycinet.

Sadi Carnot.

E. Duclerc.

J. Magnin.

C. A. Criésis.

A. Vlasto.

Luigi Luzzatti.

Ranieri Simonelli, V. Ellena.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vereinbarung betreffend die Ausführung von Artikel 14 des Vertrages vom 6. November 1885.

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54

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12.12.1885

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500-508

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