26 Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 13. Dezember 1884.
Der Vizepräsident: A. Bezzola.
Der Protokollführer: Bingier.
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Bnndesrathsbeschluß betreffend
den Rückzug der Zwanzig-, Zehn- und FünfrappenstUcke.
(Vom
6. Januar 1885.)
Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Finanzdepartements, beschließ t: 1. Die schweizerischen Z w a n z i g - , Z e h n - und F ü n f r a p p e n s t ü c k e a l t e n G e p r ä g es sollen bis E n d e 1885 aus dem Verkehr zurückgezogen und demgemäß bis zu dem angegebenen Zeitpunkte bei den näher zu bezeichnenden Kassastellen zur Einlösung vorgewiesen werden.
2. Das Finanzdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
B e r n , den 6. Januar 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des
ßundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Theilnahme der Schweiz am internationalen Kongreß zu Rom in Sachen des Gefängnißwesens.
(Vom 6. Januar 1885.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Das Vollziehungskomite des internationalen Kongresses für Gefängnisswesen, welcher dieses Jahr in Rom abgehalten werden soll, gedenkt, mit demselben eine doppelte Ausstellung zu verbinden ; die eine würde Modelle von Gefängniß-Zellen und Gefängniß-Mobiliar, die andere die Arbeits-Erzeugnisse der Gefangenen umfassen.
Das Komite des schweizerischen Vereins für Gefängnißwesen hat es übernommen, die Betheiligung der Schweiz an dem erstgenannten Theile dieser Ausstellung zu organisiren.
Was den zweiten Theil betrifft, welcher es ermöglichen soll, Muster der verschiedenen Arbeits- und Industrie-Erzeugnisse der Gefangenen zu vereinigen und zu vergleichen, so ersuchen wir Sie um baldige Mittheilung, ob Sie geneigt sind, daran Theil zu nehmen, und bejahendenfalls, welche Gegenstände Sie in Rom auszustellen gedenken. Das beigefügte, gefälligst auszufüllende und uns zurückzusendende Formular wird Sie in Stand setzen, genau zu bestimmen, in welchem umfange Sie allfällig an dieser Ausstellung sich betheiligen wollen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesrathsbeschluß betreffend den Rückzug der Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstücke.
(Vom 6. Januar 1885.)
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Bundesblatt
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Jahr
1885
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
02
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.01.1885
Date Data Seite
26-27
Page Pagina Ref. No
10 012 591
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