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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen ta Blies.

Stellung von Artillerie-Bundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis spätestens den 15. Februar beim Pferdestellungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant F e l d e r in Luzern ; in der Z e n t r a l s c h w e i z bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun.

in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major C o t t i e r in Orbe.

Verspätete Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.

T h u n , 11. Januar

1906.

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung : Vigier.

Verlängerung des gesetzlichen Kurses italienischer Banknoten.

Bezugnehmend auf frühere, in den Jahren 1904 und 1905 im ßundesblatt und im schweizerischen Handelsamtsblatt erschienene Bekanntmachungen, wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis gebracht, daß, gemäß einem italienischen Gesetze vom

242 22. Dezember 1905, der gesetzliche Kurs in Italien der Noten der Emissionsbanken Banca d'Italia, Banco di Napoli und Banco di Sicilia, der in Art. 10 des mit königlichem Dekret vom 9. Oktober 1900, Nr. 373 genehmigten gemeinsamen Gesetzes über die Emissionsinstitute vorgesehen ist, bis und mit dem 31. Dezember 1906 verlängert wird.

B e r n , den 11. Januar 1906.

Eidg.

Finanzdepartement.

Bei der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion (neues Postgebäude in Bern) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich in der zweiten Hälfte Februar erscheinende

,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Ausland im Jahre 1905" bezogen werden.

B e r n , den 26. Januar

1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Neuer Zolltarif.

Futtermehl.

Das Zolldepartement hat in betreff der auf 1. Januar 1906 einzuführenden Denaturierung der Futtermehle den nachstehenden Entscheid getroffen: 1. Als Denaturierungssubsfcanz für Futtermehl, für welches zollfreie Einfuhr nach Nr. 216 a des neuen Gebrauchstarifs verlangt wird, ist bis auf weiteres salpetersaures oder essigsaures oder salzsaures arsenfreies Rosanilin in Pulverform im Mischungsverhältnis von 5 Gramm auf netto 100 kg. Mehl zu verwenden.

2. Die Denaturierungssubstanz ist durch den Zollpflichtigen zu liefern.

3. Der Zollpflichtige hat dafür zu sorgen, daß die Ware am Versandorte oder unterwegs oder an den Grenzbahnhöfen

243 vor der Anmeldung zur Einfuhrverzollung im vorgeschriebenen Mischungsverhältnisse denaturiert werde.

4. Die Gebietsdirektionen sind befugt, das Denaturieren auf gestelltes Ansuchen bis auf weiteres auch in den eidgenössischen Niederlagshäusern zu bewilligen, soweit die Raumverhältnisse es gestatten.

5. Die unter NB. ad 216 b des neuen G-ebrauchstarifes nicht ausdrücklich aufgeführten Abfallprodukte der Müllerei sind ebenfalls zu denaturieren, sofern deren zollfreie Zulassung beansprucht wird.

6. Die Mitwirkung der Zollämter darf für die Denaturierung in keiner Weise in Anspruch genommen werden; dieselben befassen sich lediglich mit der Kontrollierung des bereits denaturierten Mehles.

Die Vorstehende Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 22. Dezember 1905.

B e r n , den 11. Januar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Denaturierung der Futtermehle.

Die Bezüger von ausländischem Futtermehl werden hiermit zur Vermeidung von allfälligen Mißverständnissen darauf aufmerksam gemacht, daß unter dem für die Denaturierung von Futtermehl vorgeschriebenen Rosanilin nicht das in farblosen Nadeln oder Tafeln kristallisierende reine Rosanilin verstanden wird, das im freien Zustande kein Farbstoff ist, sondern die unter den Bezeichnungen salpetersaures, essigsaures oder salzsanres Rosanilin im Handel vorkommenden Produkte.

B e r n , den 4. Januar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der ZollTorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18, Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1906

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05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.01.1906

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241-244

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