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Bekanntmachungen von

Departementen li andern Verwaltungsstellen îles Bundes.

Inkraftsetzung neuer Handelsverträge.

Mit Frankreich und Spanien sind neue Handelsverträge abgeschlossen .worden, von denen derjenige mit Spanien am 20. dies in Kraft tritt, während die Inkraftsetzung des mit Frankreich abgeschlossenen Vertrages, vorausgesetzt, dass derselbe bis dahin die beiderseitige Ratifikation erhält, auf spätestens den 23. dies verschoben worden ist. Durch diese Verträge werden die Zollansätze für eine grössere Anzahl von Positionen des gegenwärtig gültigen Gebrauchstarifes abgeändert, und zwar finden die neuen Ansätze kraft der Meistbegünstigung bis auf weiteres dem ganzen Auslande gegenüber Anwendung, mit der Ausnahme indessen, dass die in dem neuen Vertrag mit Spanien zugestandenen Ermässigungen auf französische Erzeugnisse bis zum allfälligen Inkrafttreten des mit diesem Lande abgeschlossenen Vertrages nicht anwendbar sind. Französische Erzeugnisse unterliegen daher bei der Einfuhr in die Schweiz den bis zum 20. dies, geltenden Ansätzen und werden erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handelsübereinkunft an der im Vertrage mit Spanien vorgesehenen Tarifermässigungen teilhaftig.

Bei den Zollstellen kann unentgeltlich eine Zusammenstellung erhoben werden, welche die durch die beiden Verträge bedingten Abänderungen am Gebrauchstarif enthält. Eine neue Ausgabe des Gebrauchstarifes wird nach Tunlichkeit beschleunigt.

Die hierseitige Bekanntmachung betreffend die Weineinfuhr vom 12. Oktober abbin wird in Übereinstimmung mit den neuen Vertragsbestimmungen insoweit modifiziert, als an Stelle der dort verlangten Ursprungszeugnisse für Süssweinspezialitäten mit über 15° Alkoholgehalt, für welche Verzollung nach Tarif Nr. 117 zu Fr. 8.-- per q. (Wein in Fässern) bezw. Nr. 119 zu Fr. 25.--

728 (Wein in Flaschen etc.) beansprucht wird, auch amtliche Analysenzeugnisse der in den "Verträgen genannten oder noch zu bezeichnenden staatlichen Versuchsanstalten, angenommen werden.

Mit Bezug auf die Interimsabfertigungen (provisorische Verzollungen, Niederlags-, Geleitschein- und Freipassverkehr) werden folgende Vorschriften erlassen : 1. Bei provisorischen Verzollungen, welche auf Grund der bisherigen Ansätze stattgefunden haben, bleiben diese auch für die definitive Abfertigung massgebend.

II. N i e d e r l a g s v e r k eh r. Für die vor dem 20. November eingelagerten Waren, welche von diesem Zeitpunkte ab zur Einfuhrverzollung gelangen, sind die neuen, gegenüber Spanien vertraglich zugestandenen Zölle zu erheben. Ausgenommen hiervon sind gemäss obiger Bemerkung französische Provenienzen.

Für den Fall der Ratifikation der Handelsübereinkunft mit Frankreich haben gleicherweise die vorher eingelagerten und nach Inkraftsetzung derselben zur Einfuhrverzollung angemeldeten Waren Anspruch auf Zulassung zu den Frankreich gewährten ermässigten Ansätzen.

III. G e l e i t s c h e i n v e r k e h r .

\. Vor dem 20., bezw. 22. oder 23. November*) ausgestellte e i n - und z w e i m o n a t l i c h e Geleitscheine haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz.

2. Die mit z w ö l f m o n a t l i c h e m Geleitschein abgefertigten sogenannten Partiegüter, für welche in den neuen Verträgen eine Reduktion des Zolles vereinbart ist, werden vom 20., bezw. 22.

oder 23. November*) ab nach den neuen Tarifansätzen zollpflichtig, insoweit diese Waren bis dahin weder in den innern Konsum gelangt noch zur Wiederausfuhr abgeschrieben worden sind.

Die Geleitscheine zu solchen Warensendungen müssen bis E n d e N o v e m b e r nächsthin dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines auf 19., bezw. 21. oder 22. November*) abgeschlossenen notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wieviel von der im Geleitschein vorgemerkten Ware auf jenen Zeitpunkt noch unverkauft auf Lager war (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der *) Je nach dem zu bestimmenden Zeitpunkte der Inkraftsetzung des Handelsübereinkommens mit Frankreich.

729 Verpackung, der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Die Zollämter sind befugt, in Fällen, wo sie es angezeigt erachten, die noch auf Lager befindlichen Waren quanti täten sich vorweisen zu lassen, eventuell unter Inanspruchnahme des nächstgelegenen Zollamtes.

Gestützt auf den erwähnten Auszug und den eventuellen Befund hat das Zollamt neue Geleitscheine mit Berechnung des ermässigten Zolles für das Warenbetreffnis, das nach Abschreibung der wiederausgeführten und der bis 19., bezw. 21. oder 22. November*) in den innern Konsum gebrachten Quantitäten übrig bleibt, auszustellen, mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Den G e l e i t s c h e i n i n h a b e r n muss anheimgegeben w e r d e n , an Hand der beiden V e r t r ä g e selber nachzusehen, für welche zur Abfertigung mit Jahresgeleitschein z u g e l a s s e n e n S p e k u l a t i o n s g ü t e r eine Ermässigung des Zollansatzes eingetreten ist und für welche Geleitscheine somit die V e r r e c h n u n g auf Grund vorstehender Bestimmungen stattfinden kann.

Jahresgeleitscheine, welche bis zum bezeichneten Zeitpunkt z u r Liquidation nicht eingesandt w e r d e n , sind n a c h A b l a u f der F r i s t , d. h. am 1. Dezember nächsthin zu verbuchen unter Verrechnung des zur Z eit ihrer A u s s t e l l u n g zu K r a f t b e s t a n d e n e n Ansatzes. P a r t i e l l e A b s c h r e i b u n g e n d ü r f e n auf den a l t e n G e l e i t s c h e i n e n für Partiegüter, für welche eine E r m ä s s i g u n g des Z o l l e s e i n t r i t t , vom 20., bezw. 22.

oder 2 3 . N o v e m b e r * ) a n n i c h t m e h r v o r g e n o m m e n werden.

IV. F r e i p a s s v e r k e h r . Die Hinterlagen erleiden keine Veränderung. Mit Freipass abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche nicht mehr ausgeführt werden, haften für den hinterlegten Zoll.

B e r n , den 19. November 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

*) Je nach dem zu bestimmenden Zeitpunkte der Inkraftsetzung des Handelsübereinkommens mit Frankreich.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der A. G. Wynentalbahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 22,5 km. lange elektrische Eisenbahn von Aarau nach Menziken samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 450,000 vom Jahre 1903 und eines weitem Anleihens von Fr. 400,000 vom Jahre 1906 (zusammen Fr. 850,000), welche zur Vollendung und Verbesserung der Bahn dienen.

Soweit für den Bau und Betrieb der Bahn öffentliche Strassen in Anspruch genommen werden, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den öffentlichen Strassengrund.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 12. Dezember 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. November 1906.

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 7. November 1906 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen B u n d e s a n w a l t s c h a f t , Anklägerin, gegen 1. L a z a r B e n z i o n S c h o t z , von Rostow, Russland, geb.

1885, Student, wohnhaft gewesen in Zürich, jetzt unbekannten Aufenthalts j 2. Kar t l R o t h e m a n n , Sohn des Karl und der Augusta geb.

Lademann, von Berlin, geb. 1884, Zigarettenarbeiter, früher wohnhaft gewesen in Zürich, Angeklagte, betreffend Verbrechen im Sinne des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853, erkannt:

731 1. Der Angeklagte Lazar Benzion Schotz wird schuldig erklärt des Versuchs des Verbrechens im Sinne des Art. 2 des ßundesgesetzes vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts, und in contumaciam verurteilt zu 21/2 Jahren Zuchthaus, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft nach Erstehung der Strafe.

2. Der Angeklagte Karl Rothemann wird schuldig erklärt der Gehülfenschaft zum Versuche des gleichen Verbrechens und in contumaciam verurteilt zu einem Jahre Gefängnis, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft nach Erstehung der Strafe.

3. Von den übrigen gegen sie erhobenen Anklagen werden beide Angeklagten freigesprochen.

4. Im Falle der Betretung ist die Strafe im Kanton Zürich zu vollziehen.

5. Die Angeklagten haben solidarisch unter sich und mit dem heute verurteilten P. Blazek die Untersuchungskosten, ferner die Kosten der Urteilsverhandlung zu bezahlen, bestehend in : a. einer Gerichtsgebühr von Fr. 200. --.

6. den Kanzleigebühren von Fr. 8. 40, c. den Auslagen von Fr 6. Das Urteil ist im Dispositiv in der ^Neuen Zürcher Zeitung" und im ,,Bundesblatt"1 zu publizieren und in ganzer Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, sowie dem Bundesrate mitzuteilen.

Also geschehen in Z ü r i c h den 7. November 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichts, D er P r ä s i d e n t :

Merz.

Der Gerichtsschreiber: Th. Weiss.

Lehrer heim ]Melclieiil>iilil.

B erset-Müller-Stiftung.

Auf Neujahr 1907 kann wieder ein Lehrer oder eine Lehrerin aufgenommen werden. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und

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Lehrerinnen, auch Lehrerwitwen, schweizerischer oder deutscher Nationalität, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und wenigstens 20 Jahre in der Schweiz im Lehrerberuf tätig gewesen sind.

Die Eintrittsbegehren sind bis 10. Dezember nächsthin schriftlich an den Unterzeichneten zu richten, unter Anschluss des Heimat- und Geburtsscheines, eines Leumundszeugnisses, eines ärztlichen Zeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige Tätigkeit im Lehrerberuf ergeben.

Das Reglement, welches über die Bedingungen zur Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann unentgeltlich durch die Kanzlei des schweizerischen Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 15. November 1906.

(H. 8343 Y.)

Der Präsident der Verwaltungskommission : Elie Ducomimm, Kanonenweg 12.

Wählbarkeitserklärung an höhere kantonale Forststellen.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1903 (A. S.

n. F. XIX, S. 677), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt : Felber, Roman, von Sursee fLuzern), Grivaz, Friedrich, von Payerne (Waadt), Keser, Karl, von Schupfart (Aargau), Knobel, Kaspar, von Altendorf (Schwyz), Thom, Viktor, von Kirchberg (Bern), Vital, David, von Sent (Graubünden).

B e r n , den 14. November 1906.

Eidg. Departement des Innern.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende September Oktober

1906.

4002 .704

1905.

3887 598

Januar bis Ende Oktober .

4706

4485

Zu- oder Abnahme.

.115 221

B e r n , den 12. November 1906.

(B.-B1. 1906, IV, 900.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bertillon: Das anthropometrische Signalement.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement besitzt noch eine grössere Anzahl Exemplare des Werkes von Alphons B e r t i l l o n : ,,Das anthropometrische Signalement", autorisierte deutsche Ausgabe von Prof. Dr. von Sury. Die kantonalen Behörden, sowie sonstige Interessenten werden neuerdings auf dieses für den Fahndungsdienst sehr wichtige Buch aufmerksam gemacht.

Das Werk wird zum reduzierten Preise von Fr. 5 abgegeben.

Bestellungen sind zu richten an die Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements.

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1906

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5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1906

Date Data Seite

727-733

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10 022 171

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