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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, über die Frage der Zuweisung einer Summe von Fr. 250,000 an einen Spezialfonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

(Vom 9. Oktober 1906.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 28. Juni laufenden Jahres haben Sie uns beauftragt, Ihnen über die definitive Zuteilung der nach Ziffer II dieses Beschlusses einem Spezialfonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bestimmten Summe von Fr. 250,000 Bericht und Antrag vorzulegen.

Nach Anhörung unserer Departemente des Innern und der Finanzen sind wir zu dem Beschlüsse gelangt, Ihnen über den Gegenstand den A n t r a g zu stellen : Es sei die aus dem E i n n a h m e n übe r sch u ss des J a h r e s 1905 a u s g e s c h i e d e n e S u m m e von Fr. 250,000 dem von der s c h w e i z e r i s c h e n g e m e i n n ü t z i g e n Gesellschaft gestifteten und durch eine Spezialkommission ve r walteten Fonds zur H ü l f e bei nicht vers i c h e r b a r e n E l e m e n t a r s c h ä d e n z u z u w e i s e n u n d zwar als Einlage in dessen u n a n t a s t b a r e s Stammgut.

Zur Begründung dieses Antrages beehren wir uns, folgendes anzubringen :

885 Angeregt durch ein Referat, das Herr Dr. Glaser in Münsingen über ,,Vorkehren gegen Naturschäden, für welche es keine Versicherung gibta, der Jahresversammlung der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft vom 9. und 10. September 1899 in Bern vortrug, beschäftigte sich der Vorstand dieser Gesellschaft mit den Vorarbeiten für die Bildung eines eidgenössischen Fonds für Linderung der Notstände, die aus bisher nicht versicherbaren Naturschäden erwachsen. In einer nach Zürich einberufenen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 1901, an welche auch wir einen Abgeordneten, den damaligen Vorsteher des eidgenössischen Versicherungsamtes, schickten, wurden die Statuten für eineu solchen Hülfsfonds durchberaten und später von der Hauptversammlung der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft in Neuenburg, am 24. September 1901, angenommen.

Schon unter dem 10. Juni desselben Jahres hatten wir uns auf das Gesuch der Zentralkommission jener Gesellschaft bereit erklärt, die · Wertschriften des ,,Fonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschädena durch die eidgenössische Wertschriften Verwaltung bis auf weiteres zur Aufbewahrung übernehmen zu. lassen und bis auf weiteres zwei Mitglieder in die Verwaltungskommission zu bezeichnen.

Nach Art. l der obenerwähnten Statuten ist die Bestimmung des Fonds, der aus Schenkungen, Legaten, staatlichen Beiträgen und Kollekten gebildet wird, ,,die Linderung von Notständen, welche durch Elementarschaden verursacht sind, die zurzeit noch nicht versichert werden können, oder deren Versicherung noch nicht ins allgemeine Bewusstsein der Bevölkerung übergegangen ist".

In betreff der Verwaltung lautet der Art. 2 der nämlichen Statuten folgendermassen : Eine Kommission von fünf Mitgliedern, von denen drei durch die gemeinnützige Gesellschaft und zwei durch den Bundesrat zu wählen sind, besorgt die allgemeine Leitung der Geschäfte, das Rechnungswesen und die Berichterstattung.

Im August 1903 erwählten wir als unsere Delegierten in die Verwaltungskommission Herren Heinrich Huber, Vorsteher der Wertschriftenverwaltung unseres Finanzdepartements und Louis Gauthier, Vorsteher der Abteilung Unterricht des Departements des Erziehungs- und Kirchenwesens des Kantons Waadt.

Nach dem Tode des erstem Delegierten wurde im August 1904 Herr Prof. Theodor Felber in Zürich zum Mitgliede ernannt. Die

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Delegiertenversammiung der gemeinnützigen Gesellschaft bezeichnete ihrerseits als Mitglieder der Verwaltungskommission die Herren Regicrungsrat Nägeli in Zürich, Fr. Lombard in Genf und Direktor Dr. Glaser in Münsingen.

Unter dem 2. Oktober 1905 gelangte diese Kommission an uns, mit dem Gesuche um materielle Unterstützung des nur langsam ·wachsenden Fonds, geschehe solche durch vereinzelte grüssero Kapitalzuschüsse aus günstigen Rechnungsabschlüssen der Bundesvei'waltung, oder durch regelmässigo, im Budget vorzusehende Beiträge. Sie wies in der daherigen Eingabe darauf hin, dass zwar der Bund und die Kantone grosse Opfer brächten, um durch Aufforstungen im Gebirge, durch Gewässerkorrektionen und Verbauungen dein Eintritt von Elementarkatastrophen vorzubeugen, dass anderseits aber für Menschen und Ortschaften, dio von solchen Ereignissen betroffen würden, keine geordnete Vorsorge geschaffen sei. Das neue Werk der gemeinnützigen Gesellschaft bilde deshalb eine würdige Ergänzung zu der Tätigkeit des Bundes und der Kantone im Kampfe gegen die Elementarschäden und dürfe um so mehr Anspruch auf Bundcsunterstützung machen, als es sich bei ihm um ein rein gemeinnütziges, allgemein schweizerisches Unternehmen handle. Im fernem machte die Kommission geltend, dass erst eine kräftige Bundesunterstiitzung den Hült'sfonds in Stand setzen könne in Wirksamkeit zu treten, indem nach dem bestehenden Reglement Beiträge erst ausgerichtet werden dürfen, wenn die frei verfügbaren Mittel die Summe von Fr. 100,000 erreicht haben werden ; zurzeit belaufe das Vermögen des Fonds sieh erst auf zirka Fr. 27,000, wovon Fr. 215,000 unantastbares Stammgut seien.

Dieses Gesuch wurde unserseits zunächst bei der Beratung des Budgets für 1906 in Erwägung gezogen, jedoch abgelehnt.

Finde Januar laufenden Jahres wurde es aber vom Vizepräsidenten der Verwaltungskommission bei unsern Departementen des Innern und der Finanzen und hernach, unter dem 15. Februar, durch Eingabe der gesamten Verwaltungskommission an uns erneuert.

Die Verhandlungen, die infolge der letztgenannten Eingabe in unserm Schosse stattfanden, führten schliesslicb zu dem Antrage der unter II a, am Schlüsse unseres Berichtes über die eidgenössische Staatsreehuung pro 1905 gestellt ist und der von Ihnen durch den im Eingange zitierten Bundesbeschluss vom 28. Juni 1906 gutgeheissen wurde.

887 Die durch diesen Beschluss verordnete Ausscheidung ist nun gewissermassen eine Frucht der patriotischen Bemühungen der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft, oder deren Spezialkommission, und die Gutheissung unseres vorstehenden Antrages über die Zuweisung der ausgeschiedenen Summe wäre eine billige Anerkennung jener Bemühungen.

Es erscheint uns nicht gerechtfertigt, die von Ihnen ausgeschiedene Summe als einen eigenen Fonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden zu konstituieren, indem dann zwei Fonds mit gleicher Zweckbestimmung nebeneinander vorhanden wären. Dies müsste auch der künftigen Vermehrung des kleinen bereits durch die schweizerischen gemeinnützige Gesellschaft- gegründeten Fonds sehr nachteilig sein, während anderseits die Einwerfung der aus der Staatsrechnung pro 1905 ausgeschiedenen Summe in jenem kleinen Fonds beim Volke sehr günstig wirken wird.

Für die befriedigende Verwaltung des durch den Staatszuschuss vermehrten Fonds der gemeinnützigen Gesellschaft ist schon jetzt die nötige Gewähr gegeben, indem der Bund einerseits eine Vertretung in der Verwaltungskommission besitzt und anderseits die Wertschriften des Fonds in Verwahrung der Wertschriftenverwaltung unseres Finanzdepartementes liegen.

Sollte sich in Zukunft irgendwie die Wünschbarkeit fühlbar machen, dem Bund in der Verwaltung des Fonds noch einen grössern Einfluss zu gewähren so wird die schweizerische gemeinnützige Gesellschaft einem derartigen motivierten Begehren ohne Widerstreben entgegenkommen.

In Betracht alles dessen erlauben wir uns, Ihnen zu beantragen : Sie möchten nachstehenden Entwurf-Beschluss gutheissen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 9. Oktober

1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die definitive Zuteilung der aus dem Einnahmenüberschuss der Staatsrechnung fUr 1905 ausgeschiedenen und einem Spezialfonds fUr Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bestimmten Summe von Fr. 250,000.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 1906, besohl i esst: Artikel 1.

Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1.906 betreffend die eidgenössische Staatsrechnung pro 1905 aus dem Einnahmenüberschuss dieser Rechnung ausgeschiedene und einem Spezialfonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bestimmte Summe von Fr. 250,000 ist dem von der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft gestifteten und durch eine Spezialkommission verwalteten Fonds zur Hülfe bei nicht versicherbaren Eiern en tarschäden zugewiesen, und zwar als Einlage in dessen unantastbares Stammgut.

Artikel U.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Ausführung beauftragt.

,S,O3.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Artikel 40, 42, 43, 45, 83, 84 und 85 der Staatsverfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858.

(Vom 16. Oktober 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 11. September 1906 hat uns der Staatsrat des Kantons Neuenburg mitgeteilt, dass in der Volksabstimmung vom 11. und 12. August 1906 das Dekret des neuenburgischen Grossen Rats vom 12. Juli 1906, soweit es die Artikel 40, 42, 43 und 45 der Staatsverfassung abändert, mit 2030 gegen 605 Stimmen, soweit es die Artikel 83, 84 und 85 der Staatsverfassung abändert, mit 2002 gegen 544 Stimmen angenommen worden sei. Gleichzeitig hat der Staatsrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch gestellt, es möchte diesen Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden.

Die abgeänderten Artikel 40, 42, 43 und 45 der Verfassung bestimmen, dass die fünf Mitglieder des Staatsrats, statt wie bisher durch den Grossen Rat, durch das Volk gewählt werden.

Die neuen Bestimmungen geben zu keinen weitern Bemerkungen Anlass.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, über die Frage der Zuweisung einer Summe von Fr. 250,000 an einen Spezialfonds für Hülfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden. (Vom 9. Oktober 1906.)

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17.10.1906

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