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Bekanntmachungen von

Departementen undanderVerwaltungsstelleBundesta -Äsender u nge 101

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1906.

Patente sind erteilt worden :

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a. Zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten : Unterm 3. Juli 1906 den Herren Harry Landauer und Theophil Schwyzer Inhabern der Firma ,,Landauer & Schwyzer" in Zürich.

Unterm 6. Juli 1906 Herrn Walter Henry Hurst, bevollmächtigtem Geschäftsführer der Reiseagentur ,,Th. Cook & Son" in Genf.

b. Zum Betriebe einer Auswanderungsagentur: Unterm 3. Juli 1906 Herrn Samuel Imobersteg, bevollmächtigtem Geschäftsführer der ,,Amerikanischen Transportgesellschaft" in Basel.

Unterm 3. August 1906 Herrn Ezio Corecco in Brig.

Unterm 10. August 1906 Herrn Louis Kaiser, bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma ,,Kaiser & Cie." in Basel.

Unterm 28. September 1906 den Herren Harry Landauer und Theophil Schwyzer, Inhabern der Firma ,,Landauer & Schwyzer" in Zürich.

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Folgende Patente sind erloschen: Das den 15. Februar 1898 Herrn Georges Siker, Vertreter der Firma ,,Th. Cook & Sona in Genf, das den 3. Juli 1906 den Herren Harr g Landauer und Theophil Schivyser in Zürich und das den 27. August 1888 Herrn Louis Kaiser in Basel erteilte.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Rommel und Cie. in Basel: Hermann ßürchler in Baden.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel : Charles Chappuis in Delsberg.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern: Arnold Sommer in Interlaken.

Virginio Castagnola in Lugano. ' Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Louis Kaiser -in Basel: K. Emil Scherrer in Schaff hausen.

Jos. Theodor Roth in Kreuzungen.

Von der Agentur Bommel & Cie. in Basel : Emil Böhny in Zürich.

Von der Agentur Eugen Bär in Liisern : M. Ferd. van Raden in Interlaken.

Ludwig Leuzinger in Luzern.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Joseph Lâchât in Delsberg.

Ernst Feller in Basel.

Von der Agent'tir H. Meiss in Zürich : Heinrich Rubli in Schaff hausen.

Adolf Schärrer in Schaffhausen.

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Vom Passagegeschäft H. W. Gaze in Lausanne.

Th. Coole &" Son in Genf:

Ihr Domizil haben verlegt: g Antoine Piccardi (Firma Th. Cook
Jakob Hausheer (Agentur Eugen Bär) von Luzern nach Lugano.

B e r n , den 1. Oktober 1906.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Ausswanderungswesen

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Abonnementspreis für die periodischen Publikationen der schweizerischen Handelsstatistik, welche vom 1. Januar 1907 an zur Ausgabe gelangen, wird mit Rücksicht auf den durch das Inkrafttreten des neuen Zolltarifes bewirkten grösseren Umfang wie folgt festgesetzt: 1. Provisorische Zusammenstellung des Spezialhandels Fr. -- . 5 0 2. Quartaltabellen (Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Artikel) : per Exemplar --. 50 Jahresabonnement ,, 2. -- 3. Jahresband nebst Bericht und graphischen Tabellen ,, 5. -- 4. Jahresbericht separat ,, 1. -- Für Sendungen nach dem Auslande wird der entsprechende Portozuschlag berechnet.

Bestellungen werden von allen Postbureaux, sowie vom Bureau für Handelsstatistik in Bern entgegengenommen.

B e r n , den 1. Oktober 1906.

Schweiz. Oberzoildirektion.

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Ursprungszeugnisse fUr Wein.

In Gemässheit einer Schlussnahme des Buiidesrates vom 28. September 1906 soll der Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1905, zufolge welchem alle Weine mit mehr als l Gewichtsprozent unvergorenem Zucker, die süssen oder in alkoholischer Gärung befindlichen Weinmoste und die vertraglich begünstigten Weinspezialitäten ausgenommen, als Kunstweine zu betrachten sind, nicht anwendbar sein auf Weine, welche die Eigenschaften der Muskat- oder Malvasierweine haben, soweit sie aus Portugal, Frankreich, Spanien und von der Insel Samos eingeführt werden und von einem durch die Polizeibehörde oder eine Handelskammer des Produktionsortes, oder ein schweizerisches Konsulat des betreffenden Konsularbezirkes ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet sind. Die Ursprungszeugnisse müssen folgenden Wortlaut haben: ,,Die unterzeichnete Amtsstelle bezeugt hiermit, dass die hiernach bezeichnete, von der Firma tinter der Adresse nach der Schweiz expedierte Sendung Wein aus r

Trauben Muskatellerhergestellt ist und keinerlei anderweitige Beimischungen, wie Alkohol, etc., erhalten hat.

Bezeichnung der Sendung: Zeichen und Nummer _

Anzahl Fässer

Nettogewicht

Bruttogewicht

, den

Unterschrift : Stempel

Sendungen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nach den Vorschriften des oben zitierten Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1905 behandelt.

B e r n , den I.Oktober 1906.

Eidg. Oberzolldirektion.

Zollbehandlung der Traubentrester.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass als Traubentrester nach Position Nr. 218 des schweizerischen Gebrauchs-

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tarifs zum Ansatz von 50 Cts. per 100 kg. nebst Monopolgebühr nur solche Tröster zugelassen werden, deren Gehalt an Traubensaft höchstens 5 Gewichtsprozente beträgt.

Angebliche Trauben trester, welche mehr als 5 Gewichtsprozente Traubensaft enthalten, unterliegen der Zollbehandlung wie eingestampfte Weintrauben und zahlen somit, neben der Monopolgebühr, den Zoll von Fr. 25 per 100 kg. brutto nach Nr. 32 des Tarifs.

B e r n , den 1. Oktober 1906.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt ans der Wehrpflicht.

(Vom

1. Oktober 1906.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätliclaea Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; die Abänderungen der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollftthrung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durcb Bescbluss des Bundesrates vom 8. Juli 1892 und durch die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung vom 4. November 1904; das Buudesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Difanterie, vom 12. Juni 1897; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, soweit sie noch in Kraft besteht; die Verordnung über das militärische Koutrollwesen vom 15. August 1902; die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung, vom 4. November 1904 ; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Feldartillerie, vom 27. Dezember 1904, werden folgende Anordnungen getroffen:

685 I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1906 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, die im Jahre 1868 geboren sind; b. die im «fahre 1872 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants; c. die im Jahre 1862 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 81. Dezember 1906 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1874; die Unteroffiziere und . Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1867 treten in das II. Aufgebot; die des mobilen Korpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1867 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1867 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, die zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner die, die im Jahre 1874 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anlässlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, die im Jahr 1874 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und Î97 der Militärerganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüehlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef Aer Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

H. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1906 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1858; i>. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), die das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1906 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1906 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1862.

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UT. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1906 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1851, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der AVahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1856.

IV. Abgabe der BewafFnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Maximgewehrschützen, die die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben; ebenso haben die berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, die in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben; auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlass der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuen Einheitsnummern zu versehen; ebenso erhält der Landsturm die entsprechende» Abzeichen.

Den in die Parkkompagnien übertretenden Kanonieren ist das Gewehr, Modell 89, nebst Bajonett mit Zubehör abzugeben. Die vom Korpspark in den Depotpark übertretenden Mannschaften behalten das Gewehr.

§ S. Kavalleristen, die in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganiaation behandelt.

§ 9. Mit bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs zitierten Verordnung vom 4. November 1904.

Die geivehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modelle 18S9 und 1889/96.

Austretende Wehrpflichtige sind berechtigt, ihre Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ansätze: Revolver, Modell 1872/78 Fr. 7. -- Reitersäbel mit Kuppel und Schlagband ,, 5. -- § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, das weder veräussert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es

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gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturnrpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepai'tement über die Abgab epflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, die der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, dass die Kreiskommandanten den Unteroffizieren und Soldaten den Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, dass von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus ihr bezüglichen Mutationen den Kontrollführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch die betreffenden Abteilungschefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr die Korps speziell zu bezeichnen, in die die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäss versetzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1906.

Schweigerisches Militärdepartement : Müller.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsi'ort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollzichungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

'VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1906

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4

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1906

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680-688

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10 022 108

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