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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Entwurf einer neuen Militärorganisation.

den

(Vom 10. März 1906.)

Tit.

1. Einleitung.

Die Grenzbesetzungen von 1870/71 hatten die Mangelhaftig keit unseres Wehrwesens allgemein zur Erkenntnis gebracht, und wenn auch in den Verfassungsrevisionen von 1872 und 1874 der Gedanke des Übergangs des ganzen Heerwesens an den Bund nicht durchzudringen vermochte, so haben doch jene Ereignisse zum guten Teil mit dazu beigetragen, daß in der Organisation von 1874 die Grundlage geschaffen wurde, die es möglich machte, aus den ungleichartigen und nur lose zusammenhängenden Kontingenten der Kantone ein einheitliches Heer zu bilden. Dieses Ziel ist heute erreicht.

Eine Armee ist jedoch ein lebendiger Organismus, der in steter Entwicklung begriffen ist. Nachdem die Militärorganisation von 1874 in ihren Hauptzügen durchgeführt war und sich, wenn auch unter manchen Schwierigkeiten, eingelebt hatte, machten sich neue Bedürfnisse geltend, die nach Revision und Ergänzung des bestehenden Gesetzes riefen. Mehrfache Anläufe scheiterten, zuletzt am 3. November 1895. Da eine durcagreifende Reform

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des Heerwesens somit nicht möglich war, behalf man sich zunächst damit, die notwendigsten Änderungen und Ergänzungen in Spezialgesetzen vorzunehmen, die im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts rasch hinter einander folgten. *) Eine Folge dieser immer zahlreicher werdenden Ergänzungen zur Militärorganisation von 1874 war das von der Bundesversammlung am 9. Juni und 8. Oktober 1897 angenommene Postulat, durch das der Bundesrat eingeladen wurde, 1. eine Revision der Militärorganisation vom 13. November 1874 vorzulegen, welcher die seither hinsichtlich unseres Wehrwesens erlassenen Gesetze entsprechend einverleibt sind ; 2. in dieser Vorlage ». auch diejenigen Änderungen und Ergänzungen gesetzlich zu ordnen, welche seither auf dem Budget- oder Verordnungswege eingeführt worden sind, b. diejenigen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, deren Erledigung ein dringendes Bedürfnis ist.

Die Lösung der dem Bundesrat durch dieses Postulat gestellten Aufgaben verlangte eingehende Vorbereitungen. Eine Revision der Militärverfassung durfte sich nicht darauf beschränken, die seit 1874 erlassenen Gesetze und Beschlüsse in einem Bande zu vereinigen und mit einander in Einklang zu bringen. Es mußte gesucht werden, Mängeln abzuhelfen, die sich im Laufe der Jahre herausgestellt hatten, und berechtigte Forderungen zu befriedigen, die eine fortschreitende Entwicklung mit sich brachte.

Die Ausarbeitung der ersten Entwürfe wurde dadurch verlangsamt, daß eine Anzahl Fragen noch sehr der Abklärung bedurften , bevor sie eine befriedigende Lösung finden konnten.

Auch andere Gründe trugen zur Verzögerung der Arbeit bei.

Im Jahre 1903 waren die Vorarbeiten so weit gediehen, daß die Konferenzen der höhern Truppenführer und der Abteilungschefs des Militärdepartements deren Besprechung beginnen konnten.

Von Anfang an war vom Chef des Militärdepartements in Aussicht genommen, die Behandlung dieses Gegenstandes auf breiter Basis vorzunehmen ; das veranlaßte ihn, im Juli 1904 den auf Grund der Ergebnisse der Konferenzen von 1903 ausgearbeiteten Vorentwurf mit einläßlicher Begründung zu veröffentlichen. Nach*) Die Entwicklung des schweizerischen Heerwesens seit 1874 ist im II. Abschnitt der Begründung zum Vorentwurf einer neuen Militärorganisation vom 7. Juli 1904 ausführlich behandelt.

797 ·dem die zum Vorentwurf eingegangenen zahlreichen Eingaben verarbeitet worden waren, wurde die neue Organisation von den höheren Truppenführern und den Abteilungschefs des Militär·departements in gemeinsamer Konferenz wiederum durchberaten (14.--24. Mai 1905). Bei den Verhandlungen konnte, dank den einläßlichen Erörterungen, eine allseitige Verständigung erzielt werden. Der auf Grund dieser Beratungen nochmals durchgearbeitete Entwurf wurde vom 7.--9. November 1905 von der Landesverteidigungskommission behandelt und e i n s t i m m i g angenommen.

II. Die Grundlagen des Entwurfes.

Die durch die Bundesverfassung gegebenen Grundlagen unseres Wehrwesens sind heute noch die gleichen wie 1874 ; es war ausgeschlossen, im vorliegenden Entwurfe von der dort gegebenen Ausscheidung der Rechte und Pflichten des Bundes und -der Kantone wesentlich abzuweichen.

Die Militärorganisation von 1874 ist in 18 lose aneinander gereihte Abschnitte zerlegt. Das macht nicht nur das Gesetz schwer tibersichtlich, sondern hat auch zur Folge, daß die Armee nicht als Ganzes behandelt werden konnte, zumal noch Spezialgesetze dazu kamen, die, wie z. B. das Landsturmgesetz, einzelne Teile des Wehrwesens besonders regelten.

Das hat keineswegs nur formelle Bedeutung. Diese Art der Behandlung ist mit ein Grund, weshalb es so schwer war, aus einem Konglomerat von Truppengattungen zusammengesetzte Heereskörper zu schaffen, in denen jedes Glied gewohnt ist, nach einem Willen gegen ein gemeinsames Ziel hin zu wirken.

Der Entwurf behandelt dagegen das ganze Heerwesen gleichmäßig in fünf Teilen (Wehrpflicht, Organisation des Heeres, Unterricht des Heeres, Militärverwaltung und aktiver Dienst), wobei die einzelnen Truppengattungen von vorneherein in Zusammenhang mit einander gebracht werden. Sondergesetze sind nur noch notwendig betreffend die Militärsteuer, die Militärstrafgerichtsordnung, das Militärstrafrecht und die Militärversicherung.

Bei der Bearbeitung des Entwurfes waren folgende Grundsätze maßgebend : a. Weglassuug aus dem Gesetz aller der Einzelheiten, die öfteren Veränderungen unterworfen sind.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

56

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b. Reorganisation des Unterrichts, so daß eine bessere Ausbildung von Mannschaft und Führern möglich wird.

c. Durchführung und Weiterentwicklung der in Art. 26 der Militärorganisation von 1874 enthaltenen Verpflichtung der Kommandanten, bei der Erhaltung der Bestände und der Kriegsbereitschaft der Trappenkörper mitzuwirken.

Der Entwurf enthält außerdem noch mannigfache andereÄnderungen, die im III. Teil dieser Botschaft im Einzelnen behandelt werden.

a. Weglassung der Einzelheiten aus dem Gesetz.

Im Organisationsgesetz von 1874 waren namentlich in dem Abschnitte, der die Zusammensetzung und Stärke der Truppeneinheiten und Stäbe betraf, alle Einzelheiten genau festgelegt.

Das hatte zur Folge, daß jede geringfügige Verbesserung eine Gesetzesänderung notwendig machte. Von den am Schlüsse der Militärorganisation vom 29. November 1874 angefügten 29 Tabellen sind nur wenige unverändert geblieben.

Ein derartiges Flickwerk wäre auch in Zukunft nicht zu vermeiden, wenn in einem neuen Wehrgesetze in gleicher Weise verfahren würde. Deshalb beschränkt sich der Entwurf darauf, nur d i e Bestimmungen aufzunehmen, in denen die Grundlagen des Wehrwesens enthalten sind und die ihrer Natur nach für eine längere Periode unverändert bleiben müssen. Namentlich wurde dabei gesucht, klar und bestimmt die aus der Wehrpflicht erwachsenden Rechte und Pflichten für alle Beteiligten festzulegen.

b. Reorganisation des Unterrichts.

Bewaffnung, Ausrüstung und Verwaltung können auch in unserem Milizheere ohne große Anstrengung auf eine den Bedürfnissen entsprechende Höhe gebracht und auf ihr erhalten werden. Viel mehr Schwierigkeiten verursacht es dagegen, die Ausbildung des Heeres so weit zu bringen, daß es die Forderungen eines Krieges zu erfüllen vermag.

In den letzten 30 Jahren sind die Ansprüche in bezug auf die militärische Schulung fortwährend gestiegen ; das ist nicht nur eine Folge der verbesserten Waffen, sondern ebensosehr auch der Veränderungen, die auf gründlicher geistiger Verarbeitung der Erscheinungen des heutigen Krieges beruhen. Nicht allein die Kriegstechnik sehreitet fort, sondern auch die Kriegswissenschaft. Unsere Armee kann sich den Fortschritten der

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Nachbararmeen auf taktischem Gebiete und in der Truppenausbildung ebensowenig entziehen, wie den Fortschritten in der Bewaffnung.

Die verbesserten Kriegsmittel haben allerdings den Haupteinfluß auf die Veränderungen in der Ausbildung des Soldaten und der niederen Kadres. Sie fordern eine gründliche Schulung des Mannes, sowohl im Gebrauch der Waffe, als auch in der« Fertigkeit, sich gegen feindliche Waffenwirkung zu schützen.

Auf die Ausbildung der Führer mußten technische und wissenschaftliche Entwicklung in gleicher Weise einwirken.

Die für die Ausbildung unseres Heeres verfügbare Zeit konnte von Anfang an nur als das Mindestmaß dessen bezeichnet werden, das nötig war, urn damals etwas Brauchbares zu leisten, als die Ansprüche noch nicht so hoch gespannt werden mußten. Die seitherige Steigerung der Anforderungen hatte zur Folge, daß die Unterrichtszeit nicht mehr genügte. Das Bestreben, trotz der Kürze der Schulen und Kurse kriegstüchtige Truppen und Führer zu schaffen, verursachte Hast und Nervosität im Dienstbetrieb, die vielfach Überanstrengungen nach sich zogen, aus denen dann wiederum Mißstimmung entstand.

Es sei hier kurz auf die in den letzten 30 Jahren eingetretenen Veränderungen bei den einzelnen Truppengattungen hingewiesen.

Bei der I n f a n t e r i e ist das Feuergefecht in aufgelöster Ordnung die Hauptkampfform geworden ; die geschlossenen Formationen können nur noch außerhalb des wirksamen feindlichen Feuers angewendet werden. Im Kampfe ist die Mannschaft vielfach auf sich selbst angewiesen, weil die Führer unmöglich mehr einen wirksamen Einfluß ausüben können. Deshalb muß heute die Infanterie derart geschult werden, daß der Soldat auch dann seine Aufgaben erfüllt, wenn er in gefährlichen Lagen sich selbst überlassen bleibt. Damit das möglich sei, ist es notwendig, daß der Mann Vertrauen zu sich selbst und zu seiner Waffe habe.

Dieses Ziel kann nur durch gründliche Durchbildung eines jeden Einzelnen erreicht werden, wobei das Schießen in erste Linie gestellt werden muß. Um jedoch darin mit Erfolg arbeiten zu können, ist Ruhe im Dienstbetrieb unerläßlich. Bis jetzt mußte die Schießausbildung aus Mangel an Zeit vielfach unter ungünstigen Verhältnissen in aller Hast abgewickelt werden, was namentlich für die grundlegende Ausbildung in den Rekrutenschulen schädlich war und manchmal den Wehrmännern die Freude am Schießen bleibend verdarb.

800

Die Forderungen an die K a v a l l e r i e sind in bezug auf den Aufklärungs- und Sicherungsdienst, die Übermittlung von Befehlen und Meldungen, sowie den Feuerkampf ganz bedeutend gestiegen.

Die Einführung der Schnellfeuergeschütze hat bei der A r t i l l e r i e die Notwendigkeit erzeugt, noch mehr Gewicht als bisher auf gründliche Schießausbildung der Batterien zu legen.

'Nur dann, wenn die Mannschaften in der Bedienung der Geschütze gründlich ausgebildet wurden und die Batterien außerdem als Ganzes geschult und fest in der Hand ihrer Kommandanteii sind, können sie zur vollen Wirkung gelangen und den Forderungen entsprechen, die im Kampfe an sie gestellt werden müssen.

Der Dienst der G e n i e t r u p p e n ist umfangreicher und verschiedenartiger geworden. Nicht nur sind die Forderungen in bezug auf die Feldbefestigung und was damit zusammenhängt, wesentlich gestiegen, sondern es müssen auch zahlreiche Spezialisten ausgebildet werden, um die oft recht komplizierten technischen Hülfsmittel der modernen Kriegsführung nutzbringend zu verwerten.

Den neuen Errungenschaften der kriegschirurgischen Wissenschaft muß bei der Ausbildung der S a n i t ä t s t r u p p e n bis zum Krankenträger hinunter Rechnung getragen werden, denn nur so ist es möglich, daß vor dem Feinde der verwundete Soldat eine solche erste Hülfe bekommt, die nicht schadet, sondern nützt.

Auch an den V e r p f l e g u n g s d i e n s t stellt eine aktive Kriegsführung mit größeren Massen hochgespannte Anforderungen, von denen man früher kaum eine richtige Vorstellung hatte.

Es war von vorneherein ausgeschlossen, die Gesamtzahl der vom Wehrmanne zu leistenden Diensttage wesentlich zu erhöhen.

Die Lösung des schwierigen Problems mußte in anderer Richtung gefunden werden. Dies geschah durch V e r l e g u n g des D i e n s t e s auf die j ü n g e r e n J a h r g ä n g e in der Weise, daß die Rekrutenausbildung etwas verlängert und daran anschließend während einer Reihe von Jahren alljährlich ein Wiederholungskurs von etwas kürzerer Dauer als bisher vorgesehen wurde.

Im Landwehralter hat dann der Soldat nur noch einen Wiederholungskurs zu bestehen.

Hierdurch wird erreicht: 1. daß eine gründlichere erste Ausbildung als bisher möglich ist, die nachher durch eine Reihe rasch aufeinander folgender Wiederholungskurse befestigt wird;

801 2. daß der Wehrmann den größten Teil seines Dienstes in jungen Jahren absolviert, was ihm erfahrungsgemäß nicht nur aus körperlichen, sondern namentlich auch aus wirtschaftlichen Gründen leichter fällt ; 3. daß die Truppenteile festeren Zusammenhalt bekommen; 4. daß die Kadres besser in der Übung bleiben.

Auf e i n e n Wiederholungskurs im Landwehralter konnte allerdings nicht ver/ächtet werden; er ist notwendig, um auch in der Landwehr Einheiten zu besitzen, die schon im Frieden als solche Dienst geleistet haben. Die Militärorganisation von 1874 hatte diesen Gesichtspunkt zu wenig beachtet. Allein schon im Jahre 1880 empfand die Bundesversammlung die bestehende Lücke und das Bundesgesetz vom 7. Juni 1881 betreffend die Übungen und Inspektionen der Landwehr suchte sie einigermaßen auszufüllen. Die Gründe, die damals geltend gemacht wurden, haben auch heute noch Geltung und es mögen daher hier einige Sätze aus der Botschaft des Bundesrates zum genannten Gesetze und aus dem Berichte der nationalrätlichen Kommission wiederholt werden.

Der Bundesrat bemerkte in seiner Botschaft: ,,Die Militärorganisation (von 1874) geht bezüglich der Übungen von dem Grundgedanken aus, daß der Dienst hauptsächlich in den jüngeren Jahren zu machen und die älteren Jahrgänge um so mehr zu entlasten seien. Dieser im allgemeinen richtige Grundsatz ist bezüglich der Übungen der älteren Jahrgänge in allzu extremer Weise zur Ausführung gelangt. Er ist an und für sich nur insofern richtig, als eine tüchtige erste militärische Erziehung und Übung im Auszuge vorausgesetzt wird und man sich für die Landwehr auf die Erhaltung des im Auszuge Gelernten beschränkt " (vgl. Bundesb). 1881, I, 337 ff.).

Noch schärfer spricht sich der Bericht der nationalrätlichen Kommission aus. Er sagt: ,,Es ist eine nicht ganz ungewohnte Taktik unserer eidgenössischen Räte, gleichwie anderer Behörden, um etwas zu erreichen, anderes zu verwerfen, wenn man auch weiß oder doch annehmen darf, daß das Verworfene unzweifelhaft eine bloße Konsequenz des Angenommenen ist. So wurde in der Militärorganisation von 1874 der Auszug auf Kosten der Landwehr dotiert; so wurde die sogenannte Organisation der Landwehr verordnet, ohne daß man dieser Organisation den nötigen Halt (Instruktion) zu ihrem Fortbestande gab.

802 ,,Die Organisation der Landwehr ist denn auch auf dem Papier geschehen, nicht jedoch in der Wirklichkeit. Übungen für die Landwehr, wenn man sie überhaupt will, sind ohne allen Zweifel eine absolute Notwendigkeit. Der Verlaß auf den Schlußsatz des Artikel 139 der Militärorganisation, ,,Übungen der Landwehr erst, wenn deren Aufgebot in Aussicht steht" kann einer gewissenhaften Auffassung über ausreichende Landesverteidigung unmöglich länger entsprechen . .. ."· (vgl. Bundesbl. 1881, III, 346).

Eine Übersicht über den vom Soldaten zu leistenden Dienst nach der jetzigen Organisation und nach dem Entwurf gibt nachstehende Tabelle.

Infanterie Kavallerie Artillerie

Genie

Org, Entw. Org, Entw Org. Eutw Org. Entw 1874 1906 1874 1906 1874 1906 1874 190S Tage Tage

Auszug.

Rekrutenschule . . . .

Wiederholungskurse .

Waffeninspektionen .

Nach Art. 83 der Militärorganisation ist die Bundesversammlungberechtigt, an Wiederholungskursen im Auszug noch zu verlangen Landwehr.

Wiederholungskurse .

Waffeninspektionen .

Tage Tage

Tage Tage

Tage Tagi

45 70 80 90 55 70 50 70 80 77 100 88 90 77 80 77 12 5 10 2 12 5 12 j 142 137 157

16 16 18 153 152 190 180 175 152 158 152 12 11 10 11 10 11 10 7 14 10 10 7 10 7

Landsturm.

Waffeninspektionen .

6 8 6 8 6 8 6 8 Total 179 178 210 198 203 178 184 178

Anmerkung: In allen diesen und den folgenden Angaben sind die Einrückungs- und Entlassungstage, sowie die Schießpflicht unberücksichtigt geblieben.

803

In fast noch höherem Maße wie die Forderungen an die Truppe, sind die Ansprüche an die Führer gewachsen. Von ihnen müssen heute, mehr als je zuvor, Eigenschaften und Kenntnisse verlangt werden, die sie befähigen, selbständige Entschlüsse zu fassen und durchzuführen. Das setzt neben den notwendigen 'Charaktereigenschaften eine gründliche Ausbildung voraus. Die A u s b i l d u n g der K a d r e s wird allein schon durch die gründlichere Rekrutenausbildung und die jährlichen Wiederholungskurse wesentlich gefördert; daneben wurde aber noch gesucht, durch eine bessere Gruppierung des Dienstes eine gründlichere ·und nachhaltigere A u s b i l d u n g der O f f i z i e r e zu erzielen.

Einer der Hauptnachteile unseres bisherigen Sj'stems ist, · 4aß die Ausbildung des Offiziers in zahlreichen Schulen und Kursen zerstückelt wird, wobei er nie etwas Ganzes und Abschließendes lernt. Man ist genötigt, selbst Majore und Oberstlieutenants noch in ,,Schulen" einzuberufen, um das nachzuholen, ·was ihnen eigentlich schon bekannt, sein sollte.

Im Entwurf ist allerdings auch eine Scheidung des schulrnäßigen Unterrichts vorgesehen nach den verschiedenen Klassen von Offizieren: Zugführer, Einheitskommandanten und Stabsoffiziere; aber auch die Ausbildung zum Stabsoffizier kommt beim Hauptmann, also noch in verhältnismäßig jungen Jahren zum Abschluß.

Die Grundlage der ganzen Offiziersausbildung bildet die Offizierschule, die namentlich bei der Infanterie wesentlich verlängert werden muß. Die Zentralschule I gibt die theoretische Vorbildung für die Führung einer Einheit; sie konnte verkürzt werden, weil man darauf rechnen kann, daß künftig die Offiziere besser vorgebildet in diese Schule kommen. Zur Vorbereitung auf den Dienst des Stabsoffiziers dient die Zentralschule II.

Für diese wurde eine Dauer von 60 statt der jetzigen 42 Tage vorgesehen, denn hier muß auch der für den höhern Führer notwendige theoretische Unterricht abgeschlossen werden.

Die Anforderungen an Offiziere und Unteroffiziere in bezug
Wie aus der nachfolgenden Tabelle zu ersehen ist, wird bei dem niedersten Grade des Unteroffiziers auf Vergrößerung

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der Zahl der Diensttage verzichtet und wie beim Soldaten gesucht, durch zweckmäßige Gruppierung des Dienstes ein günstigeres Ergebnis als bisher zu erzielen.

Die Mehrforderungen für die höhern Grade bewegen sich in sehr bescheidenen Grenzen und müssen als das Minimum dessen angesehen werden, was notwendig ist.

Unteroffiziere.

Infanterie Kavallerie Artillerie

Genie

Org, Entw. Org. Entw, Org. Entw. Org. Entw, 1874 1906 1874 1906 1874 1906 1874 1906 Tage Taga Tage Tags Tage Taue Tage Tags

Korporal.

Auszug.

Rekrutenschule . . . .

Unteroffizierschule Korporal/Gefreite Rekrutenschule . . . .

Wiederholungskurse .

Waifeninspektiouen .

Landwehr.

Wiederholungskurse .

Waffeninspektionen .

45 70 80 90 55 70 50 70 28 20 42 35 35 35 28 35 73 90 122 125 90 105 '/8 105 53 70 80 90 55 70 58 70 96 77 100 88 108 77 96 77 12 5 10 2 12 5 12 5 234 242 312 305 265 257 244 257 -- 12 11 18 11 18 11 (10 7 10 7 10 7 j !

}>20 18 i

Landsturm.

Waffeninspektionen .

6

8i

l__6

8

8

B

Total 268 268 332 323 293 283 278 283 i

W a c h t m e i s t e r.

Wiederholungskurse, abzüglich 4 (Kavallerie 2) Waffeninspektionen

°'|

-s -a OT«

li

40

20 2l 40

40

268 308 332 343 314 323 278 323

805 Lieutenants und Oberlieutenants.

Infanterie Kavallerie Artillerie

Genie

Org, Entw. Org. Entw, Org. Entw. Org. Entw.

1874 1906 1874 1906 1874 1906 1874 1906 Tage Tags Tage

Tage

Tage Tage Tage

Tagt

Auszug.

45 70 80 90 55 70 50 70 28 20 42 35 35 35 28 35 16 1.1 10 11 11 11 58 53 42 80 60 80 105 105 63 105 L i e u t e n a n t 184 181 192 216 195 221 199 221 Rekrutenschule . . . . 53 70 80 90 55 70 58 70 Schieß-, Patrouillen- und technische Kurse .

28 11 11 14 14 27 27 Wiederholungskurse .

32 55 60 66 54 66 64 66 O b e r l i e u t e n a n t 297 306 343 383 318 371 348 384 Wiederholungskurse .

64 66 70 33 54 55 32 55 Schießschule 14 372 426 380 439 361 386

Rekrutenschule . . . .

Unteroffizierschule Wiederholungskurs .

Rekrutenschule*) . . . .

Offizierschule

Landwehr.

Wiederliolungskurse .

18 22 -- -- 16 22 18 22 Total 379 408 413 416 388 448 398 461

*) Nach Art. 118 des Entwurfs ist die Frage, ob die für den Besuch der Offizierschule vorgeschlagenen Unteroffiziere zunächst noch eine Rekrutenschule als Unteroffizier zu hestehen haben der Beförderungsverordnung vorbehalten. Eventuell muß also hier in der Kolonne des Entwurfs noch die Dauer einer Rekrutenschule mit 70 (90) Tagen hinzugezählt werden.

806

Hauptleute.

Infanterie Kavallerie Artillerie

Genie

Org. Entw, Org. Entw. Org. EntWi Org. Entw.

1874 1906 1874 1906 1874 1906 1874 1906 Tage Tage Tage Tage

Tage Tage Tags Tago

Aussuy.

Bis zum Lieutenant ohne Wiederholungskurse .

168 170 182 205 195 210 199 210 144 198 180 198 162 198 144 198 Wiederholungskurse .

Rekrutenschule als Lieutenant 55 70 80 90 55 70 58 70 Schieß-, Patrouillen- und technische Kurse*) 28 14 11 11 14 14 27 27 Unteroffizierschule oder Kadresschule als Ober-- -- 42 35 -- -- -- -- lieutenant Zentralschule I . . . . 42 30 42 30 42 30 42 30 33 33 Taktischer Kurs 3 X H · .Technischer Kurs als Haupt-- -- 40 40 mann 2 X 20 . . . . -- -- Rekrutenschule als Einheitskommandant . . . . 55 70 80 90 55 70 58 70

492 5E2 650 692 523 592 568 645 Landwehr.

Wiederholungskurse (eventuell 2 Mal) . . . .

9 11 8 11 9 11 501 Total 563 650 692 531 603 577 656

*) Vgl. Art. 125 des Entwurfs.

807

Majore.

Infanterie

Kavallerie Artillerie

Genie

Org. Entw, Org. Entw, Org, Entw, Org. Entw.

1874 1906 1874 1906 1874 1906 1874 1906

Tags Tags Tag» Tags Tage Tags Tags Tags

Dienst im A u s z u g als Hauptmann 492 552 650 692 523 592 568 645 Zentralschule II als Hauptmann 42 60 42 60 42 60 42 60 Dienst im A u s K u g als Major vom 39. -- 44. Altersjahr : Wiederholungskurse . .

48 66 60 66 54 66 48 66 Taktische, Schieß- und tech33 33 30 30 40 40 nische Kurse . . . .

a /2 Rekrutenschule als Major 23 23 28 28 30 35 14 Zentralschule I I I . . . . J 4 J 4 -- 14 619 701

L a n d w e h r vom 44. bis 48. Altersjahr: Wiederholungskurse *) .

691 776 742 846

18 11 -- --

8 11 9 11 Total 637 712 799 851 699 787 751 857 ·

*) 2 Mal mit '/i Bat.

Es wäre optimistisch, zu glauben, daß die im Entwurfe angestrebten Verbesserungen und Fortschritte sofort, gewissermaßen auf einen Schlag, eintreten werden ; nur nach und nach wird die gründlichere Ausbildung der Offiziere ihre Früchte tragen können.

c. Durchführung und Weiterentwicklung des Artikels 26 der Militärorganisation.

Die Organisation von 1874 brachte in die bis dahin den Instruktoren allein überbundene Ausbildung des Heeres ein neues Element: die Truppenoffiziere und-Unteroffiziere. Außerdem wurde

8P8 durch Art. 26 des Gesetzes den Kommandanten die Pflicht auferlegt, über die Erhaltung der Bestände zu wachen. Durch das Einarbeiten in die erste Aufgabe wurden die Führer so sehr in Anspruch genommen, daß die zweite zunächst vollständig zurücktrat. Dazu kam, daß das Verständnis für die Bedeutung der zweiten Aufgabe zu jener Zeit weder bei der Militärverwaltung, noch bei den Truppenführern vorhanden war. Endlich fehlte auch ein Glied in der Militärverwaltung, dessen Aufgabe es gewesen wäre, mit den Truppenkommandanten die enge Fühlung herzustellen, ohne die keine nützliche gemeinsame Arbeit der Verwaltung und der Kommandanten möglich ist.

Es ist somit erklärlich und natürlich, daß der in dem erwähnten Artikel 26 der heutigen Organisation ausgesprochene Grundsatz in der Praxis nicht zur Durchführung kam. Nur ganz ausnahmsweise hielt sich der eine oder andere Truppenkommandant für berechtigt und verpflichtet, durch Vorschläge und Anträge mitzuwirken.

Vielen erschien anfangs die Mitarbeit der Truppenoffiziere und -Unteroffiziere bei der Ausbildung undurchführbar und schädlich. Im Laufe der Jahre hat sich aber ihr Nutzen in einer Weise gezeigt, daß sie niemand mehr missen möchte. Nicht nur wurde dadurch das Bewußtsein des eigenen Könnens und damit der Selbständigkeit entwickelt, sondern es entstand bei den meisten Kommandanten auch das Gefühl der Verantwortlichkeit für ihre Truppenkörper. Aus diesem heraus entwickelte sich das Verlangen, daß die ständige Verwaltung nicht mehr die Aufgaben allein löse, 'bei denen sich die Führer als mitbeteiligt und mitverantwortlich fühlen.

Zur Durchführung dieses Gedankens ist im Milizheere die Schaffung von Organen notwendig, deren Aufgabe es ist, die Kommandanten über alles, was sie angeht, auf dem Laufenden zu erhalten, deren Anträge u. s. w. zu sammeln und zu prüfen, zu erledigen und wenn nötig weiter zu leiten. Das alles von einer Zentralstelle aus einheitlich leiten zu wollen, wäre undurchführbar. Eine Dezentralisation ist dafür unerläßlich. Für unsere Verhältnisse dürfte die Verlegung dieses Dienstes in die D i v i s i o n s k r e i s e am einfachsten und zweckmäßigsten sein.

Um dieses zu können, muß für jede Division eine ständige Verwaltungsstelle geschaffen werden, die, um ihre Aufgabe in richtiger Weise zu erfüllen, in enger Fühlung mit den Truppen-

809 filhrern, der Instruktion, den eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen stehen muß.

Es war nicht leicht, eine passende Lösung dafür zu finden.

Eingehend wurde die Frage geprüft, ob nicht die Übertragung der Leitung dieses ganzen Dienstes an die Divisionskommandanten das Richtige wäre. Dadurch wäre man aber zum Berufsdivisionär gekommen. Eine solche Lösung hätte unsern Verhältnissen nicht entsprochen ; auch diejenigen, die zuerst warm dafür eingetreten sind, haben in den letzten Konferenzen dieses Verlangen fallen lassen.

Dagegen wurde im Entwurf die Leitung des Divisionsbureaus dem Kreisinstruktor übertragen, der jetzt schon in vielen Beziehungen steht mit allen den oben erwähnten Kommandanten und Verwaltungsstellen. Gleichzeitig wurde auch gesucht, durch Dezentralisation gewisser Geschäfte, wie der Mobilmachung, die Zentralverwaltung zu entlasten. Der Einfluß der Truppenführer wurde dadurch gesichert, daß der Kreisinstruktor dem Divisionär unterstellt wurde in allen Dingen, die Bezug auf die dem Divisionsbureau zukommenden Geschäfte haben. Damit dürfte diese wichtige Frage eine befriedigende Lösung gefunden haben.

Es darf aber nicht unterlassen werden, darauf hinzuweisen, daß allen Truppenkommandanten, höheren und niederen, dadurch nicht nur neue Rechte gegeben, sondern vor allem neue Pflichten auferlegt werden. Diese werden namentlich den höhern Führer mit viel Arbeit und Verantwortung belasten. Die administrative Betätigung nimmt nicht nur die Arbeitskraft der Kommandanten während einer bestimmten Zahl von Tagen in Anspruch, sondern sie fordert dauernde Beschäftigung mit zahlreichen, manchmal wenig erfreulichen Gegenständen. Wenn wir trotzdem beantragen, diesen wichtigen Schritt zu tun, so geschieht es, weil wir es für notwendig erachten, den Kommandanten Gelegenheit zu geben, da mitzuwirken, wo es sich um den Bestand und die Kriegstüchtigkeit der Truppe handelt, die sie im Felde führen sollen.

Das Gefühl der Verantwortlichkeit wird dadurch geschärft, die Arbeitsfreudigkeit gehoben werden. Das Offizierskorps selbst wünscht dringend diese vermehrte Betätigung, die ihm erst die gebührende Stellung sichern kann. Die Entwicklung zur Selbständigkeit, die unser Offizierskorps seit dem Jahre 1874 durchgemacht hat, gestattet nicht nur, sie verlangt geradezu diesen Schritt, der nun ohne Gefahr gemacht werden darf.

810

III. Die Einzelheiten des Entwurfs.

Erster Teil.

Die Wehrpflicht.

In Art. l wird der Umfang der Wehrpflicht bestimmt, worüber das Gesetz von 1874 keine genaue Angabe enthält.

Das Ende der Militärsteuerpflicht wurde auf den Austritt aus der Landwehr und den Beginn der Landsturmpflicht (Art. 28) festgesetzt, weil von da an der Dienstpflichtige keinen Instruktionsdienst mehr zu leisten hat.

Art. 2. Der Beginn der Wehrpflicht wurde wie in den jetzt in Kraft bestehenden Bestimmungen beibehalten, dagegen das Ende vom 50. auf das 48. Altersjahr (Offiziere vom 55. auf das 52. Art. 29) verlegt. Es geschah dieses, weil allgemein die Überzeugung vorhanden ist, man sei in der Ausdehnung der Wehrpflicht im Landstunngesetz von 1886 zu weit gegangen.

Art. 3--6 entsprechen den jetzigen Vorschriften.

Art. 7. Es erschien notwendig, in einem besonderen Artikel alle die Pflichten zusammenzustellen, die der Diensttaugliche zu erfüllen hat; Art. 7 enthält diese Umschreibung der Militärdienstpflicht. Sie wurde nicht weiter ausgedehnt, als sie bereits besteht, aber auch nicht vermindert. Namentlich konnte und durfte nicht auf die Verwendung der Armee bei gestörter Ordnung im Innern .verzichtet ·werden. Ganz abgesehen davon, das& diese Bestimmung nur nach einer Änderung der Bundesverfassung weggelassen werden dürfte, so würde der Entzug des Verfügungsrechtes der bürgerlichen Behörden über die bewaffnete Macht, als letztes Mittel zur Erhaltung der gesetzmässigen Ordnung, unter Umständen die Existenz des Staates in Frage stellen können.

Hierzu werden die Bundesbehörderi niemals die Hand bieten.

Art. 8 und 9 entsprechen den jetzigen Vorschriften.

Art. 10 und 11. Die Befreiung der Beamten der Verkehrsanstalten von der Militärdienstpflicht wurde auf die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten beschränkt.

Art. 12--14. Der Ausschluß unwürdiger Elemente aus der Armee wurde nicht nur für Offiziere, sondern auch für

811

Unteroffiziere und Soldaten den Militärgerichten übertragen. Damit wird der Wehrmann gegen unbillige und willkürliche Behandlung geschützt.

Art. 15. Die Hülfsdienste treten an Stelle des bisherigen unbewaffneten Landsturms.

Art. 16--22. Im Gesetz von 1874 war die Pflicht des Staates zur Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern, die durch den Militärdienst in Not geraten, den Kantonen überbunden. Das hatte zur Folge, daß die Unterstützung vielfach gar nicht oder zu spät gewährt, oder als Armenunterstützung behandelt wurde, so daß der Art. 234 der M. 0. von 1874 nur selten im Sinne des Gesetzgebers zur Anwendung kam.

Nach dem Entwurf soll die Unterstützung durch die Gemeinden erfolgen, weil diese allein im stände sind, rasch und den Verhältnissen entsprechend helfend einzugreifen. Um Mißbräuche zu vermeiden, ist das Einspruchsrecht der Kantone und des Bundes vorbehalten.

Den Kantonen die ganzen Kosten der Unterstützung aufzuladen, wie es im Gesetz von 1874 geschah, ist nicht gerechtfertigt. Die im Entwürfe angenommene Verteilung auf Bund, Kantone und Gemeinden erschien angemessen und wird ebenfalls mit dazu beitragen, Mißbräuche nicht aufkommen zu lassen.

In erste Linie muß jedoch unter allen Umständen der Grundsatz gestellt werden, daß der im Dienste stehende Wehrmann das sichere Bewußtsein haben kann, daß seine Angehörigen zu Hause wohl versorgt sind.

Art. 23--27 entsprechen teils bestehenden Vorschriften, teils der jetzigen Praxis.

Zweiter Teil: Die Organisation des Heeres.

Art. 28. Durch Ergänzungsgesetze zur M. 0. von 1874 ist man nach und nach von der Einteilung der Dienstpflichtigen in zwei Klassen fAuszug und Landwehr) zur Einteilung in vier Klassen (Auszug, Landwehr I. und II. Aufgebot, und Landsturm) gekommen. Aus dem an und für sich richtigen Bestreben, die

812 Wehrkraft unseres Landes voll auszunützen, ohne jedoch die alteren Jahrgänge mehr als notwendig zu belasten, oder ihnen Aufgaben zuzuweisen, die sie nicht mehr erfüllen können, ist eine Organisation entstanden, bei der der Wehrpflichtige nach seinem Austritt aus dem Auszug noch in drei verschiedene Einheiten eingeteilt wird. Das hat schwerwiegende Nachteile, denn gerade die Einheiten der Landwehr und des Landsturms, die nur in großen Zwischenräumen oder gar nicht in den Dienst gerufen werden, verlieren durch den raschen Personalwechsel an Zusammenhang und Festigkeit, ganz abgesehen von den administrativen Komplikationen, die durch die fortwährenden Neueinteilungen entstehen. Eine Vereinfachung ist somit notwendig; sie wurde ini Entwurf zu erreichen gesucht a. durch Zuteilung eines weitern Jahrgangs zur jetzigen Landwehr I. Aufgebots, die die Benennung Landwehr erhielt; b. durch Vereinigung der übrig bleibenden Jahrgänge der jetzigen Landwehr II. Aufgebots mit dein Landsturm, von dem gemäß Art. 2 die Mannschaften vom 49. und 50. Altersjahr wegfallen. Diese Klasse erhielt die BezeichnungLandsturm.

Die Einteilung der Dienstpflichtigen in drei Heeresklassen ist einfach und entspricht den Bedürfnissen. Dadurch, daß Dienstpflichtige, die den Anforderungen des Dienstes im Auszug oder in der Landwehr nicht mehr genügen, dem Landsturm vor Erreichung des 41. Altersjahres zugeteilt werden können, ist die Möglichkeit geboten, Elemente aus der Feldarmee auszuscheiden, die wohl noch einigermaßen brauchbar sind, aber nicht mehr die Rüstigkeit besitzen, die dort gefordert werden muß.

Dem Landsturm sollen in Zukunft nur solche Dienstpflichtige zugeteilt werden, die im Auszug gedient haben oder sich doch wenigstens über genügende Schießfertigkeit ausweisen; nur so ist Gewähr geboten, daß der im Frieden nicht zu Übungen einberufene Landsturm im Kriege ein brauchbares Glied unseres Wehrwesens sein wird.

Art. 29. Nach dem jetzigen Gesetze dauert die Dienstpflicht der Oberlieutenants und Lieutenants 'im Auszug bis zum vollendeten 34. Altersjahr; es hat sich aber gezeigt, daß die Ausdehnung der Auszugspflicht über das 32. Altersjahr hinaus nicht den Nutzen hatte, den man bei Annahme des Gesetzes betr. die Dienstzeit der Offiziere von 1888 erwartete. Auch hier leidet unter der gegenwärtigen Vorschrift die Ergänzung des Offiziers-

813

·cadres in der Landwehr. In Zukunft sollte deshalb darauf vernichtet werden. Dagegen musste eine längere Dienstzeit für die Hauptleute und Stabsoffiziere beibehalten werden.

Damit auch die Truppen zweiter und dritter Linie genügend mit Offizieren versehen werden können, sollte die Möglichkeit vorhanden sein, der Landwehr und dem Landsturm jüngere Offiziere zuzuteilen.

Art. 30--32 entsprechen im allgemeinen dem bisherigen ·Gesetz. Einige Ergänzungen bei den Unterabteilungen der Truppengattungen bedürfen kaum einer besonderen Begründung.

Art. 33. Unsere Grenzen sind auf mehreren Fronten so .gestaltet, dass ihre Verteidigung den Kampf im Gebirge notwendig macht, will man nicht von vorneherein große Teile unseres Landes feindlicher Invasion preisgeben. Schon lange machte sich ·deshalb das Bedürfnis nach Truppen geltend, die für Operationen im Gebirge ausgerüstet und ausgebildet sind. Die Schaffung von Gebirgstruppen hat jedoch keineswegs die Meinung, daß sie n u r im Gebirge verwendet werden dürfen. Je nach der Lage werden sie auch in anderem Gelände gebraucht werden, wozu sie im Frieden ebenfalls geübt werden müssen.

Art. 34--38. Die Bestimmungen über die Kommandostäbe und den Generalstab entsprechen im allgemeinen den jetzt gültigen Vorschriften.

Neu ist die Zuteilung von geeigneten Offizieren zum Generalstab, unter Belassung bei ihrer Truppengattung. Damit wird die Möglichkeit geboten, die im Generalstabsdienst verwendeten Offiziere aus einer viel größeren Zahl auszuwählen, was nur von Vorteil sein kann.

Ferner wurde die Bestimmung getroffen, daß jeder General-, Stabsoffizier in jedem Grade ein entsprechendes Truppenkommando führen soll, denn es ist von grosser Wichtigkeit, daß die GeneralStabsoffiziere in steter Übung der praktischen Truppenführung bleiben.

Art. 39--46. Diese. Artikel erhielten gegenüber dem Gesetz von 1874 im Sinne der Ausführungen im II. Abschnitt dieser Botschaft eine freiere Fassung.

Eine Neuerung enthält Art. 43, nach dem an Stelle der den Verwaltungstruppen angehörigen Quartiermeister der Bataillone Bundeablatt. 58. Jahrg. Bd. I.

57

814 und Abteilungen solche aus der Truppe selbst treten. Damit solF eine engere Fühlung zwischen den Verwaltungsorganen · und deiTruppe hergestellt werden. In den Stäben der übrigen Truppenkörper und der Heereseinheiten soll der Verwaltungsdienst durch Kommissariatsoffiziere besorgt werden.

Art. 47--55. Die Dienstzweige werden nach den jetzt in "Kraft stehenden Vorschriften behandelt; neu sind aufgenommen der Automobildienst und die Heerespolizei. Auch in diesen Artikeln beschränkt sich der Entwurf darauf, die Grundsätze festzustellen, nach denen die Dienstzweige zu organisieren sind.

Art. 56. Die Einführung besonderer Gradabstufungen für die Offiziere, die Heereseinheiten kommandieren, hat sich aus Gründen der Subordination und Disziplin als notwendig erwiesen.

Es geht nicht mehr an, daß das Kommando einer Brigade, einer Division oder eines Armeekorps von Offizieren gleichen Grades geführt wird.

Art. 57 entspricht den bestehenden Vorschriften.

Art. 58. Es ist notwendig, daß genügende Kadres auch für die im Mobilmachungsfalle zu bildenden Ersatzformationen vorhanden sind.

Art. 60--64. Bisher waren Fähigkeitszeugnisse nur für die Subalternoffiziere und bei der Infanterie auch für die Majore vorgeschrieben. Im Entwurf sind Fähigkeitszeugnisse für alle Beförderungen vorgesehen, wobei die Mitwirkung d.er höhern Truppenführer bei den wichtigeren Beförderungen dadurch sichergestellt wird, daß die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse für Stabsund Generaloffiziere der Landesverteidigungskommission überwiesen wurde. Das vorgesehene Verfahren soll hauptsächlich dazu führen, daß die Beförderungen für die ganze Armee nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Würdigung aller Verhältnisse stattfinden.

Art. 65--67. Eine der schwachen Seiten unserer Truppenführung ist die Berittenmachung und die Erhaltung der Reitfertigkeit der Kommandanten und der Generalstabsoffiziere. Zwar sind gegenüber früher wesentliche Fortschritte festzustellen, trotzdem sollte noch mehr in dieser Richtung getan werden. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß heute an die Beweglichkeit der Führer und ihrer Gehülfen ganz andere Forderungen gestellt

815

werden als früher, und daß namentlich der höhere Kommandant und der Generalstabsoffizier nicht an der Truppe kleben darf, [m Entwurf wird deshalb die ständige Beritten machung der im Auszüge eingeteilten Kommandanten vom Oberstlieutenant aufwärts und der Generalstabsoffiziere in Aussicht genommen. Außerdem wurden die Generalstabsoffiziere in Bezug auf Pferdebeschaffung den Kavallerieoffizieren gleichgestellt.

Art. 68--79. Die Bestimmungen betr. die Kavalleriepferde und die übrigen Dienstpferde entsprechen im allgemeinen den heute geltenden Vorschriften.

Art. 80--95. Die Grundsätze betr. die persönliche und Korpsausrüstung, sowie das Kriegsmaterial überhaupt sind im allgemeinen die gleichen wie bisher geblieben. Es sind dazu nur folgende Bemerkungen zu machen : a. Es wird in Art. 87 in Aussicht genommen, die gesamte Ausrüstung und Bewaffnung dem Manne als Eigentum zu überlassen, der seine Dienstpflicht vollständig erfüllt hat.

Es kann dieses um so eher geschehen, als sich herausgestellt hat, daß die Aufbewahrung der alten Waffen unverhältnismäßige Kosten verursacht, und daß sie nur schwer verwertet werden können.

b. Um den Unfug des Tragens von Uniformstücken und militärischer Abzeichen außer Dienst ein Ende zu machen, wurde in Art. 89 eine Buße vorgesehen.

c. In den Artikeln 170 und 171 der M. 0. von 1874 war der Bestand an Munition für jeden Gewehrtragenden und jedes Geschütz gesetzlich festgesetzt. Die Erfahrungen der Feldzüge haben jedoch gezeigt, daß diese Bestände ungenügend sind, um eine ausreichende Ausrüstung der Truppe mit Munition sicherzustellen. Art. 92 des Entwurfs hat deshalb eine solche Fassung erhalten, daß den wechselnden Verhältnissen Rechnung getragen werden kann.

d. Bisher wurden die Waffeninspektionen alljährlich für alle Wehrpflichtigen vorgenommen, mit Ausnahme derer, die im gleichen Jahre einen Land wehr-Wiederholungskurs zu bestehen hatten. In Zukunft sollen alle, die im betreffenden Jahre einen Wiederholungskurs zu bestehen haben, von der gemeindeweisen Waffeninspektion befreit sein.

816

Dritter Teü.

Die Ausbildung des Heeres.

Art. 96--98. Nach reiflicher Prüfung der Frage des obligatorischen militärischen Vorunterrichts III. Stufe hat es sich gezeigt, daß vorläufig seine Durchführung nicht möglich ist. Es wurde deshalb darauf verzichtet, wiederum eine Vorschrift in das Gesetz aufzunehmen, die wie der 3. Absatz des Art. 81 der M. 0.

von 1874 ein toter Buchstabe bleiben würde. Dagegen soll nach wie vor der Bund freiwillige Bestrebungen unterstützen, die die körperliche Entwicklung und die Vorbildung der Jünglinge für den Wehrdienst zum Zwecke haben. In dieser Richtung haben wir einige Bestimmungen in den Entwurf aufgenommen, die für die künftige Entwicklung grundlegend sein dürften.

Art. 99--103. Im Entwurf wird die bereits tatsächlich vollzogene Scheidung der Ausbildungsaufgaben der Instruktions- und Truppenoffiziere geregelt; erstem kommt die Leitung des Unterrichts in den Rekruten- und Kadressehulen zu, letztere haben die Einheiten auszubilden, die sie im Felde führen sollen.

Die Oberinstruktoren sind weggefallen und ihre Funktionen als Chefs des Instruktionskorps der Truppengattungen den Chefs der Dienstabteilungen des Militärdepartements übertragen worden.

Selbstverständlich wird der Bundesrat in der Übergangsperiode die notwendigen Rücksichten tragen, daß Härten gegen vordiente Offiziere ausgeschlossen sind.

Das jetzt bestehende, vom Grade unabhängige Klassensysteni der Instruktoren entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen.

Im Entwurfe wird es abgeschafft und durch die Bestimmung ersetzt, daß die Instruktoren nach Grad und Eignung zu verwenden sind. Um die bei stets gleich bleibender Tätigkeit im Instruktionsdienst leicht eintretende Verknöcherung nach Möglichkeit zu vermeiden, ist ein angemessener Wechsel in der Verwendung der Instruktoren in Aussicht genommen.

Die M. 0. von 1874 enthielt die Bestimmung, daß nur ein Viertel der Instruktoren .in das Heer eingereiht werden dürfe.

Das hatte zur Folge, daß die für den ersprießlichen Unterricht notwendige Fühlung mit der praktischen Truppenführung manchem Instruktionsoffizier mangelt, und er doktrinär, wurde, da er nur zu kritisieren und selten oder nie selbst etwas auszuführen hatte. Durch Gleichstellung von Instruktions- und Truppenoffizieren in Bezug auf die Einteilung im Heere wird diesem abgeholfen.

817

Es ist vorauszusehen, daß sowohl durch den Wechsel in der Verwendung als auch durch die Einteilung der Instruktionsoffiziere der von ihnen zu erteilende militärische Unterricht nach allen Richtungen gewinnen werde.

Art. 104--107 geben zu keinen Bemerkungen Anlaß.

Art. 108--113. Die Grundsätze, nach denen die Ausbildungszeit der Rekruten, sowie die Zahl der Wiederholungskurse festgestellt wurden, sind im II. Abschnitt dieser Botschaft enthalten.

Die Dauer der Wiederholungskurse wurde auf elf Tage festgesetzt, damit bei allen Fußtruppen, deren Mobilisierung nicht viel Zeit beansprucht, der Montag in der Regel als Einrückungstag bestimmt werden kann; die Entlassung erfolgt alsdann am übernächsten Samstag. Eine solche Anordnung der Wiederholungskurse hat für zahlreiche Dienstpflichtige den Vorteil, daß sie nicht über zwei Wochenschlüsse von ihren Geschäften fern bleiben müssen.

Die Verhältnisse in den Festungen machten eine etwas längere Dauer der Wiederholungskurse für die Festungstruppen notwendig, doch betrifft dies nur eine geringe Zahl Dienstpflichtiger.

In Art. 113 wird der Bundesversammlung und in dringlichen Fällen auch dem Bundesrate das Recht gewahrt, für besondere Zwecke auch dem Landsturm oder einzelne Teile desselben für ein bis drei Tage zu Übungen einzuberufen. Wir denken dabei namentlich an Übungen in der Grenzbewachung im Mobilmachungsfalle, in der Bewachung von Kunstbauten der Eisenbahnen, an Übungen der Detachemente für die Bewachung der Minenanlagen u. s. w., also an besondere Fälle, die auch für einzelne Teile des Landsturms gelegentlich Übungen von kurzer Dauer nötig machen.

Art. 114--116. Der Entwurf entspricht dem schon vielfach ausgesprochenen Verlangen nach Ausdehnung der Schießpflicht auf alle Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten, die mit Gewehr oder Karabiner ausgerüstet sind, sowie auf alle Subalternoffiziere dieser Truppen.

Art. 117--119. Die Dauer der Unteroffizierschulen konnte mit .Rücksicht auf die Verlängerung der Rekrutenschulen bei den meisten Truppengattungen etwas reduziert werden.

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Art. 120--126. Im II. Abschnitt dieser Botschaft sind die Grundsätze behandelt, nach denen im Entwurfe die Ausbildung der Offiziere geregelt wurde.

Art. 127--130. Die Bestimmungen über die Ausbildung des Generalstabes entsprechen in der Hauptsache den jetzt bestehenden Vorschriften.

Art. 131--132. Für die Ausbildung der höhern Kommandanten und ihrer Stäbe genügen die Übungen mit Truppen nicht.

Nachdem die Schule in den Generalstab- und Zentralschulen abgeschlossen wurde, müssen periodisch Übungen stattfinden, bei denen im wechselnden Gelände unter Annahme von taktischen und strategischen Lagen die teilnehmenden Offiziere in der Trappenführung praktisch weiter gefördert werden. Je nach der Stellung der teilnehmenden Offiziere werden diese Übungen mehr taktischen oder mehr operativen Charakter haben.

Art. 133--135 geben zu keinen Bemerkungen Anlaß.

Vierter Teil.

Militärverwaltung.

Art. 136--155. Die Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen sind, wie bereits am Anfang des II. Abschnittes dieser Botschaft bemerkt, die gleichen geblieben ; es sind deshalb in diesem Teile des Entwurfs lediglich folgende wesentlichen Neuerungen vorgenommen worden : a. Als kantonale Einheiten sind nur noch die Kompagnien und Bataillone der Infanterie (Füsiliere), sowie die Dragonerschwadronen genannt; die Feldbatterien und Positionskompagnien sind weggefallen.

Von den Feldbatterien ist jetzt ein Drittel eidgenössisch, zwei Drittel sind kantonal rekrutiert, das führt zu vielen Unzukömmlichkeiten. 1874 stammten einzelne Teile des Artilleriematerials noch aus kantonalen Zeughäusern; es hatte somit eine gewisse Berechtigung, daß den Kantonen die Batterien gelassen wurden.

Das heute gebrauchte Material ist jedoch vollständig vom Bunde gestellt, so daß auch bei den kantonalen Batterien somit nur die Mannschaften kantonal, alles übrige aber eidgenössisch ist.

Besonderen Schwierigkeiten begegnet in manchen Kantonen die

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Rekrutierung der Fahrer für die Batterien. Diese Schwierigkeiten fallen weg, sobald alle Batterien vom Bunde gestellt werden.

Die kantonalen Positionsartilleriekompagniea haben gar kein Material; dieses ist eidgenössisch und den Positionsartilleriea b t e i l u n g e n zugeteilt. Dadurch entstehen viele Nachteile in bezug auf die Ausbildung der Mannschaft und die Bedienung ·der Geschütze, weil es bei diesem System nicht möglich ist, fest "organisierte Positionsbatterien zu bilden. Eine sachgemäße Durchführung der notwendigen Reorganisation der Positionsartillerie ist nur möglich, wenn die kantonalen Positionskompagnien aufgehoben und durch eidgenössische ersetzt werden.

b. Einzelne kantonale Behörden belegen die Diensträder ·der Radfahrer mit Gebühren. Bis jetzt hatte der Bundesrat kein gesetzliches Mittel, um die Dienstpflichtigen gegenüber derartigen Forderungen zu schützen. Art. 154 gibt die notwendige Handhabe dafür.

Art. 156--173. Die Organisation des Militärdepartements entspricht im allgemeinen den im Bundesgesetz vom 21. Dezember 1901 betreffend die Organisation des Militärdepartements niedergelegten Grundsätzen ; doch wurde gesucht, die Zahl der dem Departement direkt unterstellten Dienstabteilungen zu vermindern.

Der Gesehäftskreis der einzelnen Abteilungen wurde im .allgemeinen unverändert beibehalten, wie er sich im Laufe der letzten Jahrzehnte entwickelt hat, mit folgenden Ausnahmen : a. Die Kanzlei ist keine besondere Dienstabteilung mit eigenem Geschäftskreis; sie ist lediglich ausfertigende Stelle für die Entscheidungen des Departementschefs.

b. Dem Chef des Stabsbureaus war in der Militärorganisation von 1874 in Art. 250 ein verhältnismäßig enger Wirkungskreis zugewiesen. Ein Teil der Geschäfte, der in ändern Armeen dem Generalstabe zukommt, war dem Waffenchef der Infanterie zugewiesen. Im Entwurfe wird der Generalstabsabteilung die Stelle gegeben, die ihr zukommen muß, soll die Führung der Armee für den Kriegsfall in zuverlässiger Weise vorbereitet werden.

c. Die Verwaltung der Befestigungen wird in eine AbteiJung vereinigt.

Art. 174--183. Die leitenden Grundsätze in diesen, von dem Verhältnis der Truppen Führung zur Militärverwaltung handelnden Artikeln sind im Abschnitt Ile besprochen.

820 Art. 184 und 185. Die Landesverteidigungskommissiori und die Konferenzen der höhern Truppenführer bestehen bereits.

Fünfter Teil.

Der aktive Dienst.

Art. 186--209. Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen entsprechen den jetzt gültigen Grundsätzen.

Übergangs- und Schlussbestimrnungen.

Art. 210--211. Es ist unerläßlich, daß dafür Sorge getragen werde, daß unser Heer auch während der Periode einer Reorganisation stets kriegsbereit sei. Dem Bundesrat muß deshalb die Vollmacht erteilt werden, die Durchführung des Gesetzes so anzuordnen, wie es die Rücksichten auf die Schlagfertigkeit der Armee notwendig machen.

Art. 212.

Referendumsklausel.

IT. Die Kosten des Wehrwesens nach der Reorganisation.

Eine genaue Berechnung der durch die Reorganisation des Heeres verursachten Mehrkosten läßt sich in zuverlässiger Weise nicht machen ; immerhin ergibt eine auf Grund der gegenwärtigen, Voranschläge vorgenommene Zusammenstellung folgendes : A. Verwaltungskosten.

Die Kosten der Militärverwaltung werden nicht wesentlich größer werden, da finanziell weitgehende Änderungen nicht geplant sind. Die Oberinstruktoren mit ihren Bureaux kommen in Wegfall, dagegen müssen die Divisionsbureaux eingerichtet werden.

Die Mehrkosten werden sich belaufen auf etwa Fr. 30,000.

In den Rechnungen sind die Kosten der bisher den hohem Truppenführern und den Beamten zustehenden Pferderationen unter den Verwaltungskosten aufgeführt. Die Zahl der nach dem Entwurf rationsberechtigten Offiziere wird um etwa 140 vermehrt, was nach den bisherigen Ansätzen eine jährliche Mehrausgabe ausmacht von etwa Fr. 170,000.

821 B. Unterricht.

Größer sind die Anforderungen, die bei Annahme des Entwurfs für den Unterricht notwendig werden.

Die Verlängerung der Rekrutenschulen wird eine Mehrausgabe von etwa Fr. 1,200,000 verursachen.

Die Wiederholungskurse werden etwa . . ,, 1,000,000 mehr kosten.

Die Kadresausbildung fordert mehr etwa . ,, 300,000 Mehrausgaben für Vorunterricht, freiwilliges Schießwesen sind vorauszusehen etwa . . . . ,, 100,000 was für den Unterricht ergibt total etwa

.

. Fr. 2,600,000

C. Kriegsmaterial.

Die jährlichen Wiederholungskurse führen zu einer rascheren Abnützung des Kriegsmaterials, was auf etwa Fr. 100,000 veranschlagt werden muß.

Dazu kommen noch : a. die Auslagen, die durch die Unterstützung notleidender Angehöriger von im Dienste stehenden Wehrmännern verursacht werden ; b. die Mindereinnahmen durch den Wegfall der Militärsteuer der Wehrpflichtigen vom 40. Altersjahr an.

Die Tragweite dieser beiden Posten läßt sich noch weniger übersehen als die Kosten für Verwaltung, Unterricht und Kriegsmaterial, doch dürfte beides zusammen unter normalen Verhältnissen nicht mehr als Fr. 300,000 betragen.

Mehrausgaben und Mindereinnahmen müssen deshalb zusammen auf etwa 3,200,000 geschätzt werden.

Y. Schluss.

Der Bundesrat konnte sich nur nach gründlicher Prüfung aller in Betracht kommenden Verhältnisse entschließen, den Räten eine Vorlage zu unterbreiten, deren Durchführung Mehrausgaben in diesem Umfange fordert. Er tat es in der Überzeugung, daß

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die verlangten Opfer für das Wehrwesen das Minimum dessen sind, was für die Sicherheit unseres Landes getan werden muß.

Wir empfehlen Ihnen, hochgeehrte Herren, die Annahme des nachfolgenden Entwurfes einer neuen Militärorganisation und benützen auch diesen Anlaß, um Sie unsrer ausgezeichneten Hochachtung "o zu versichern.

l e r n , den 10. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

823

Militärorganisation der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

Erster Teil.

Die Wehrpflicht.

I. Umfang der Wehrpflicht.

Art. 1.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Die Wehrpflicht umfaßt: Die Pflicht zur persönlichen Leistung des Militärdienstes -- die Militärdienstpflicht; und die Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes -- die Militärsteuerpflicht.

Wer aus irgend einem Grunde die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die Militärsteuer zu bezahlen. Die Militärsteuerpflicht endigt mit dem Jahre, in dem das vierzigste Altersjahr vollendet wird. Sie wird im übrigen durch besonderes Bundesgesetz geordnet.

Art. 2.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem Jahre, in dem das zwanzigste, sie endigt mit dem Jahre, in dem das achtundrierzigste Altersjahr vollendet wird.

824 Vorbehalten sind die Bestimmungen betreffend die Dienstpflicht der Offiziere und die vorzeitige Aushebung im Kriegsfalle.

II. Aushebung.

Art. 3.

Die Aushebung der Wehrpflichtigen steht dem Bunde unter Mitwirkung der kantonalen Behörden zu. Die Vorschriften über die Bestellung der Aushebungsbehörde und das Aushebungsverfahren werden vom Bundesrate erlassen.

Die Aushebung der Wehrpflichtigen findet in dem Jahre statt, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Altersjahr zurücklegt.

Diensttauglichen Jünglingen kann die Aushebung vor Erreichung des dienstpflichtigen Alters unter der Bedingung gestattet werden, daß sie später die Dienstpflicht mit ihrer Altersklasse ungeschmälert erfüllen.

Art. 4.

Durch die Aushebung werden die Wehrpflichtigen ausgeschieden in Diensttaugliche, zu Hülfsdiensten Taugliche und Dienstuntaugliche. Der Entscheid über die Tauglichkeit kann bis auf vier Jahre verschoben werden.'

Mit der Aushebung wird die Zuteilung der Diensttauglichen zu einer Truppengattung verfügt.

Art. 5.

Die Wehrpflichtigen haben sich an ihrem Wohn- oder Heimatort zur Aushebung zu stellen.

Art. 6.

Jeder Wehrpflichtige erhält als militärische Ausweis. schrift ein Dienstbüchlein, in das alle Angaben über die Wehrpflicht des Trägers und deren Erfüllung einzutragen sind.

825 Das Dienstbüchlein darf nicht als bürgerliche Ausweisschrift benutzt werden.

III. Militärdienstpflicht.

Art. 7.

Die Diensttauglichen haben die Militärdienstpflicht zu erfüllen. Diese erstreckt sich auf den Dienst zur Ausbildung (Instruktionsdienst) und auf den Dienst zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern (aktiver Dienst).

Sie umfaßt überdies die Pflicht zur Beobachtung der Vorschriften über das Kontrollwesen, zur Instandhaltung der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung und zur Teilnahme an den Inspektionen über dieselbe, zu den vorgeschriebenen Schießübungen und zur Befolgung der für das Verhalten außer Dienst überhaupt geltenden Vorschriften.

Art. 8.

Jeder Wehrmann kann zur Bekleidung eines Grades, zur Leistung des hierfür vorgeschriebenen Militärdienstes und zur Übernahme jedes ihm übergebenen Kommandos verhalten werden.

Wer einen Grad bekleidet, hat auch die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen.

Art. 9.

Der im Dienst stehende Wehrmann erhält vom Staate Besoldung, Verpflegung und für Dienstreisen Reiseentschädigung. Der Staat sorgt für seine Unterkunft.

Die Bundesversammlung erläßt die Bestimmungen über Besoldung, Unterkunft,, Ver pflegung und Reiseentschädigung.

826

Art. 10.

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sitzungen von der Teilnahme an militärischen Schulen und Kursen befreit.

Während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung haben keinen Militärdienst zu leisten : 1. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Bundesgerichtsschreiber ; 2. die Geistlichen, die nicht als Feldprediger eingeteilt sind 5 3. die ärztlichen Direktoren, die ständigen Vorsteher und die Krankenwärter der öffentlichen Spitäler; 4. die Direktoren und Gefangenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse, die Angehörigen organisierter Polizeikorps ; 5. die Zoll- und Grenzwächter ; 6. die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten und der Militärverwaltung.

Art. 11.

Die in Art. 10 genannten Personen dürfen von der Dienstpflicht erst befreit werden, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

Art. 12.

Von der Erfüllung der Dienstpflicht ist ausgeschlossen, wer durch strafgerichtliches Urteil der bürgerlichen Rechte und Ehren verlustig erklärt wurde.

Wer durch seine Lebensführung sich des Wehrkleides oder des von ihm bekleideten Grades unwürdig macht, soll dem Militärgerichte überwiesen werden, das über seinen Ausschluß von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet.

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Die Ausführung dieses Grundsatzes erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

Art. 13.

Von der Erfüllung der Dienstpflicht sind ausgeschlossen Offiziere und Unteroffiziere, die unter Vormundschaft gestellt sind, in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden.

·Wird der Zustand, der den Ausschluß veranlaßt hat, aufgehoben, so entscheidet die Wahlbehörde, ob der Ausgeschlossene wieder zur Dienstleistung zugelassen werden darf.

Art. 14.

Unfähige Offiziere und Unteroffiziere sind durch die Wahlbehörde ihres Kommandos zu entheben.

Wenn der vorgesetzte Divisions- oder Armeekorpskommandant die Enthebung eines Offiziers oder Unteroffiziers wegen Unfähigkeit beantragt und das schweizerische Militärdepartement zustimmt, so ist die Wahlbehörde verpflichtet, diesem Verlangen Folge zu geben.

IY. Mülfsdienste.

Art. 15.

Die zu Hülfsdiensten tauglich Erklärten werden bei der Aushebung den verschiedenen Hülfsdiensten zugeteilt.

In Friedenszeiten sind die den Hülfsdiensten zugeteilten Wehrpflichtigen zu keiner militärischen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben die Militärsteuer zu entrichten.

Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über die Hülfsdienste.

Y. Besondere Leistungen des Staates.

Art. 16.

Wehrmänner, die infolge des Militärdienstes ihr Leben verlieren oder Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien Anspruch auf Entschädigung.

828

Art. 17.

Angehörige von Wehrmännern, die durch deren Militärdienst in Not geraten, sind ausreichend zu unterstützen.

Unterstützungen, aus diesem Grunde verabfolgt, dürfen nicht als Armenunterstützung behandelt werden.

Art. 18.

Die Unterstützung erfolgt durch die Gemeinde, in der die Angehörigen des Wehrmannes wohnen, für im Auslande wohnende durch die Heimatgemeinde. Die Gemeindebehörde bestimmt das Maß und die Art der Unterstützung jener Angehörigen, verordnet ihnen nötigenfalls Ratgeber und Beistände und trifft die sonst notwendigen Vorkehren. Sie erstattet Bericht an die kantonale Behörde und diese an das schweizerische Militärdepartement.

Art. 19.

Die kantonale Behörde und das schweizerische Militärdepartement sind berechtigt, gegen die getroffenen Anordnungen Einspruch zu erheben und deren Abänderung zu verlangen. Wird ihrem Verlangen nicht Folge gegeben, so entscheidet in letzter Instanz der Bundesrat über die Gutheißung der von der Gemeinde getroffenen Verfügungen.

Art. 20.

Insoweit die Verfügungen der Gemeinde anerkannt werden, werden ihre Auslagen zur Hälfte vom Bunde und zu einem Viertel vom Kantone zurückvergütet. Ein Viertel bleibt zu lasten der Gemeinde.

Art. 21.

Eine Rückforderung der geleisteten Unterstützungen ist nicht statthaft.

829

Art. 22.

Wenn infolge militärischer Übungen ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Staat finden dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch die Schuld des Getöteten oder Verletzten selbst verursacht worden ist.

Hat der Unfall den Tod des Verletzten zur Folge, so besteht die Haftpflicht gegenüber dem hinterlassenen Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Getöteten.

Dem Staate steht der Rückgriff auf die Urheber des Unfalles zu, wenn diese eine Schuld trifft.

VI. Leistungen der Gemeinden und Bürger.

Art. 23.

Gemeinden und Bürger sind verpflichtet: 1. den Truppen und ihren Pferden Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Parkplätze für die Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen; 2. die verlangten Militärfuhren zu leisten.

Sie erhalten dafür vom Staate eine angemessene Entschädigung.

Art. 24.

Die Gemeinden haben unentgeltlich anzuweisen: 1. die Lokale für die Aushebung, die sanitarischen Untersuchungen und die Inspektionen über Bewaffnung und persönliche Ausrüstung; 2. die Lokale für die Bureaux der Stäbe, die "Wacht und Arrestlokale, die Krankenzimmer; 3. die für die Schießübungen (Art. 114) notwendigen Schießplätze.

Bundeablatt. 68. Jahrg. Bd. I.

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Art. 25.

Der Bundesrat kann den Gemeinden zum Zwecke der Anlage von Schieß- oder Exerzierplätzen die Anwendung des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten bewilligen.

Art. 26.

Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.

Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Staat Ersatz. Die Bundesversammlung ordnet das Verfahren für die Feststellung des durch Truppenübungen verursachten Schadens.

Art. 27.

Alle zehn Jahre, oder sobald es als nötig erachtet wird, findet eine Pferdezählung statt, durch die die Zahl der für die einzelnen Dienstleistungen tauglichen Pferde und Maultiere nach Gemeinden und Kantonen festgestellt werden soll. Die Besitzer sind verpflichtet, ihre Pferde und Maultiere zur Untersuchung unentgeltlich an die bestimmten Plätze zu bringen, und haften für alle Kosten, die aus ihrer Säumnis entstehen.

In jeder Gemeinde ist über die vorhandenen Pferde, Maultiere und Transportmittel eine Kontrolle zu führen.

Zweiter Teil.

Die Organisation des Heeres.

I. Heeresklassen.

Art. 28.

Das Heer besteht aus Auszug, Landwehr und Landsturm.

Der Auszug wird aus den Dienstpflichtigen des zwanzigsten bis zum zurückgelegten zweiunddreißigsten, die Land-

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wehr aus den Dienstpflichtigen des dreiunddreißigsten bis zum zurückgelegten vierzigsten, der Landsturm aus den Dienstpflichtigen des einundvierzigsten bis zum zurückgelegten achtundvierzigsten Altersjahre gebildet.

Im Landsturm werden überdies eingeteilt Dienstpflichtige des Auszuges und der Landwehr, die sich zur Dienstleistung in diesen Heeresklassen nicht mehr, wohl aber noch zur Dienstleistung im Landsturm eignen ; ferner Freiwillige, die sich über genügende Schießfertigkeit ausweisen und körperlich leistungsfähig sind.

Bei der Kavallerie dauert die Dienstpflicht der Unteroffiziere und Soldaten im Auszug zehn Jahre.

Art. 29.

Hauptleute sind im Auszug bis zum zurückgelegten achtunddreißigsten, in der Landwehr bis zum zurückgelegten vierundvierzigsten Altersjahre dienstpflichtig.

Stabsoffiziere sind im Auszug und in der Landwehr bis zum zurückgelegten achtundvierzigsten Altersjahre dienstpflichtig.

Im Landsturm sind sämtliche Offiziere bis zum zurückgelegten zweiundfünfzigsten Altersjahre dienstpflichtig.

Mit ihrem Einverständnisse können Offiziere auch über diese Altersgrenzen hinaus verwendet werden. Offiziere im auszugpflichtigen Alter können auch der Landwehr oder dem Landsturm, im landwehrpflichtigen Alter dem Landsturm zugeteilt werden.

Art. 30.

Der Übertritt von einer Heeresklasse in die andere erfolgt auf den 31. Dezember; bei Kriegsgefahr kann der Übertritt durch den Bundesrat verschoben werden.

Im Kriegsfalle kann die Landwehr zum Ersatz im Auszuge, der Landsturm zum Ersatz in der Landwehr herangezogen werden.

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II. Die Elemente des Heeres.

Art. m.

Das Heer umfaßt: 1. Die Kommandostäbe ; 2. den Generalstab; 3. die Truppengattungen, nämlich: Infanterie (Füsiliere, Schützen, Radfahrer, Mitrailleure) ; Kavallerie (Dragoner, Guiden, reitende Mitrailleure) ; Artillerie (Feld-, Gebirgs-, Fuß-, Parkartillerie) ; Genie (Ingenieuroffiziere, Sappeure, Fontaniere, Pioniere, Eisenbahnarbeiter) ; e. Festungstruppen (Festungsartillerie, Mitrailleure, Festungspioniere, Festungssappeure) j f. Sanitätstruppen (Ärzte, Apotheker, Sanitätssoldaten); g. Veterinärtruppen (Pferdeärzte, Hufschmiede) ; h. Verpflegungstruppen, Kommissariatsoffiziere ; i. Traintruppen (Armeetrain, Linientrain, Säumer).

a.

b.

c.

d.

4. Die Dienstmäßige, nämlich: Militärjustiz, Militärgeistlichkeit, Feldpost- und Feldtelegraph, Etappen- und Eisenbahndienst, Territorialdienst, Stabssekretariat, Offiziersordonnanzen, Automobildienst, Heerespolizei.

Durch die Bundesversammlung können mit bezug auf die Truppengattungen und Dienstzweige Änderungen und Ergänzungen an vorstehender Anordnung vorgenommen werden.

Art. 32.

Im Heere werden unterschieden: 1. Truppeneinheiten, nämlich: die Kompagnie, die Schwadron, die Batterie, die Saumkolonne, die Ambulance, die Sanitätskolonne, die Eisenbahnarbeiterabteilung ;

833

2. Truppenlcörper, nämlich: das Bataillon, die Abteilung, das Regiment, die Brigade, das Lazarett, die Verpflegungsabteilung, der mobile Park, der Depotpark 5 3. Heereseiniieiten, nämlich: die Division, das Armeekorps, die Festungsbesatzung.

Art. 33.

Aus Dienspflichtigen der Gebirgsgegenden werden Gebirgstruppen gebildet, die hauptsächlich für den Krieg im Gebirge bestimmt sind.

III. Kommandostiibe. Generalstab.

Art. 34.

Der Armeestab besorgt den Dienst bei dem Oberkommando der Armee. Im Frieden werden die Geschäfte des Armeestabes von der Generalstabsabteilung besorgt oder vorbereitet.

Art. 35.

Den Kommandanten der Heereseinheiten und der Truppenkörper wird ein Kommandostab beigegeben.

Die Zuteilung der Offiziere und Stabssekretäre an die Stäbe erfolgt nach Anhörung der betreffenden Kommandanten durch das schweizerische Militärdepartement.

Die zur Adjutantur kommandierten Offiziere sollen in der Regel nach vierjähriger Dienstleistung zu der Truppe zurückversetzt werden.

Art. 36.

Der Generalstab besteht aus dem Generalstabskorps und Eisenbahnoffizieren.

An der Spitze des Generalstabes steht der Chef der Generalstabsabteilung.

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Art. 37.

In das Generalstabskorps werden Hauptleute und Oberlieutenants, welche die Bedingungen der Beförderung zum Hauptmann erfüllt haben, aufgenommen, nachdem sie die Generalstabsschule I bestanden haben.

Hauptleute, die die Zentralschule II bestanden haben und als für den Generalstab geeignet bezeichnet worden sind, können unter Belassung in ihrer Truppengattung dem Generalstab zugeteilt werden. Ihre Aufnahme in den Generalstab erfolgt, nachdem sie den zweiten Teil der Generalstabsschule I bestanden haben.

Art. 38.

Nach einer ersten vierjährigen Dienstleistung im Generalstab sind die Generalstabsoffiziere in der Regel zur Truppe zurück zu versetzen. In jedem Grade soll ihnen Gelegenheit zur Führung eines Truppenkommandos gegeben werden.

Die Eisenbahnoffiziere werden aus Beamten des Eisenbahn- und Dampfschiffdienstes ernannt.

IV. Gliederung des Heeres.

Art. 39.

Es werden folgende Truppenkörper gebildet: Infanterie: aus 3--6 Kompagnien das Bataillon, aus 2--4 Bataillonen das Regiment, aus 2--3 Regimentern die Brigade.

Den Brigaden oder Regimentern der Gebirgstruppen können auch Einheiten anderer Truppengattungen einverleibt werden.

Kavallerie : aus 2--3 Dragonerschwadronen die Abteilung, aus 2--3 Abteilungen und einer Mitrailleurkompagnie das Regiment, aus 2--3 Regimentern die Brigade.

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Artillerie: aus 2--4 Batterien der Feld-, Gebirgs- oder Fußartillerie die Abteilung, aus 2--3 Abteilungen das Regiment.

Aus 4--6 Parkkompagnien und den erforderlichen Trains der mobile Park, aus 2--4 Parkkompagnien der Depotpark.

Genie: aus 2--4 Kompagnien und den erforderlichen Trains: das Bataillon.

Festungstruppe: aus 2--6 Kompagnien der Festungstruppen : die Festungsartillerieabteilung.

Sanitätstruppe: aus 3--6 Ambulancen und den erforderlichen Trains : das Lazarett.

Verpflegu/ngstruppe : aus mehreren Verpflegungskompagnien und den erforderlichen Trains : die Verpflegungsabteilung.

Art. 40.

Aus Truppenkörpern und Einheiten verschiedener Truppengattungen werden Divisionen, aus mehreren Divisionen, nebst allfälligen weiteren Truppenkörpern oder Einheiten werden Armeekorps gebildet.

Art. 41.

Die oberste Leitung der Verteidigung eines befestigten Platzes und das Kommando über die Festungsbesatzung führt der Festungskommandant, der über sämtliche Streitmittel des Platzes verfügt.

Zu der Festungsbesatzung gehören : Der Kommandostab mit dem Artillerie- und dem Geniechef, die Abschnitts- und Fortkommandanten, die Fortwachen, die Festungstruppen und die dauernd zugeteilten Truppen anderer Truppengattungen.

Zum ersten Schutz des Platzes gegen Überfall können aus den Wehrpflichtigen der Umgebung Talwehren gebildet werden.

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Art. 42.

Dea Stäben und Einheiten werden die erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten anderer Truppengattungen oder Dienstzweige zugeteilt. Sie verbleiben in der Truppengattung oder dem Dienstzweige, dem sie angehören, haben aber jedem Aufgebote ihres Stabes oder ihrer Einheit zu folgen und sind in dienstlicher Beziehung dem Kommando derselben unterstellt.

Art. 43.

Der Verpflegungs- und Rechnungsdienst wird in den Bataillonen und Abteilungen durch Quartiermeister, in den Stäben der übrigen Truppenkörper und der Heereseinheiten durch Kommissariatsoffiziere besorgt. Die Quartiermeister werden den Truppenoffizieren entnommen und gehören zu der Truppengattung, aus der sie hervorgegangen sind.

Art. 44.

Eine Anzahl nicht eingeteilter Offiziere wird zur Verfugung des Bundesrates gestellt.

Art. 45.

Durch die Bundesversammlung werden festgesetzt: 1. die Zahl und der Bestand der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Truppeneinheiten und der Bestand ihres Korpsmaterials; 2. die Zahl und die Zusammensetzung der Truppenkörper und Heereseinheiten und der Bestand ihrer Stäbe und deren Korpsmaterial; 3. die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden Infanteriebataillone und Kompagnien und der von jedem Kanton zu stellenden Dragonerschwadronen.

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Art. 46.

Auf Grimd dieser Beschlüsse stellt der Bundesrat die Arrneeeinteilung fest.

V. Dienstzweige.

Art. 47.

Die Militärstrafjustiz wird ausgeübt durch die Divisionsund Ersatzgerichte, das Militärkassationsgericht und das außerordentliche Militärgericht. Die oberste Leitung steht dem Oberauditor zu.

Die Justizoffiziere müssen juristische Bildung besitzen und als Truppenoffiziere gedient haben.

Die Militärstrafrechtspflege wird durch besonderes Bundesgesetz geordnet.

Art. 48.

Unter Berücksichtigung der in den Truppenkörpern vorwiegenden Konfession werden ihnen Feldprediger zugeteilt. Sie haben den Rang eines Hauptmanns.

Art. 49.

Die Vermittlung des Postverkehrs der im Dienste stehenden Truppen wird bei größeren Truppenaufgeboten von der Feldpost besorgt.

Der Feldtelegraph vermittelt den telegraphischen Verkehr der Armee.

Die den Stäben zugeteilten Beamten des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes erhalten für die Dauer ihrer Einteilung den Rang von Offizieren und Unteroffizieren.

Art. 50.

Der Etappen- und Eisenbahndienst vermittelt den Verkehr zwischen den Territorialbehörden und der Armee. Er

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hat zur Aufgabe die Heranführung des Nachschubes, die Zurückfuhrung des Rückschubes und die Sicherung der Etappenlinien.

Art. 51.

Der Territorialdienst umfaßt die Wahrung der militärischen Interessen im Lande, die Bereitstellung des Nachschubes für die Feldarmee und die Übernahme ihres Rückschubes.

Dem Territorialdienst können auch lokale Verteidigungsaufgaben außerhalb des Bereiches der Feldarmee zugewiesen werden.

Art. 52.

Die Stabssekretäre werden für den Bureaudienst der Stäbe verwendet. Sie haben den Grad eines Adjutantunteroffiziers.

Art. 53.

Zur Pferdewartung und zur Besorgung der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung der berittenen Offiziere werden den Stäben und Einheiten Ordonnanzen zugeteilt. Diese Zuteilung findet nicht statt für die in den Einheiten der Feld- und Gebirgsartillerie und der Traintruppe eingeteilten Offiziere.

Die Offiziersordonnanzen werden bei der Traintruppe ausgebildet und erfüllen ihre Dienstpflicht mit den Stäben oder Einheiten, denen sie zugeteilt sind.

Der Bundesrat erlässt die weiteren Vorschriften betreifend die Offiziersordonnanzen.

Art. 54.

Für den Dienst der Automobile und ähnliche Beförderungsmittel werden Wehrpflichtige der Truppengattungen

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oder Freiwillige verwendet. Die letzteren stehen während der Dauer ihrer Dienstleistung ebenfalls unter dem Militärgesetz.

Art. 55.

Durch die Bundesversammlung wird zur Besorgung des Polizeidienstes bei den im Felde stehenden Truppen eine Heerespolizei organisiert, zu der Angehörige der Polizeikorps beizuziehen sind.

VI. Vorgesetzte.

Art. 56.

Es bestehen folgende Gradabstufungen: a. Gefreiter, b.

Unteroffiziere:

Korporal, Wachtmeister, Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier.

c. Subalterne Offiziere: Lieutenant, Oberlieutenant, Hauptmann.

d. Stabsoffiziere: Major, Oberstlieutenant, Oberst.

e.

Generaloffiziere:

Oberstdivisionär, Oberstkorpskommandant, General.

Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er vom Kommando zurücktritt.

Art. 57.

Boi gleichem Grade bestimmt sich die Rangordnung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter.

840

Ist eine Kommandostelle vorübergehend nicht besetzt, so hat der nächste Untergebene deren Obliegenheiten zu erfüllen, sofern nicht ein Stellvertreter besonders bezeichnet worden ist. Als Stellvertreter wird in erster Linie bestimmt, wer die Ausbildung für den höheren Grad schon erhalten hat.

Art. 58.

Die Kadres sollen auf dem vorgeschriebenen Stande erhalten werden.

Es soll dafür gesorgt werden, daß auch für die Ersatzmannschaft die nötigen Kadres vorhanden sind.

Art. 59.

Für jede Ernennung und Beförderung ist ein in vorgeschriebener Weise erworbenes Fähigkeitszeugnis notwendig.

Der Bundesrat ist berechtigt, Ernennungen und Beförderungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Beförderungsverordnung widersprechen, ungültig zu erklären.

Art. 60.

Die Fähigkeitszeugnisse für Gefreite und Unteroffiziere werden von den Einheits- oder Schulkommandanten ausgestellt, sobald die zu Befördernden die vorgeschriebenen Schulen oder Kurse mit Erfolg bestanden haben.

Die Ernennung der Gefreiten und die Ernennung und Beförderung der Unteroffiziere steht den Kommandanten der Stäbe oder Einheiten zu. Sie erfolgt nach Bedarf und Dienstalter.

.Art. 61.

Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung zum Lieutenant und für die Beförderung zum Oberlieutenant und Hauptmann werden von dem Abteilungschef der betreffenden

841 Truppengattung ausgestellt, sobald die 7,11 Befördernden die vorgeschriebenen Schulen oder Kurse mit Erfolg bestanden haben. Sie unterliegen bei den im Divisionsverbande stehenden Truppen der Genehmigung des Divisionskommandanten, bei den dem Armeekorpskommando unmittelbar unterstellten Truppen der Genehmigung des Armeekorpskommandanten, bei den Festungsbesatzungen der Genehmigung des Festungskomrnandanten.

Art. 62.

Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung und Beförderung von Stabs- und Generaloffizieren werden von der Landesverteidigungskommission ausgestellt. Diese macht zu Händen der Wahlbehörde die Vorschläge für die Besetzung der Kommandos über Truppenkörper und Heereseinheiten.

Der Landesverteidigungskornmission sind die Gutachten des betreffenden Abteilungschefs, sowie der beteiligten Truppenkommandanten, endlich auch die Dienstetats der in Frage kommenden Offiziere zu unterbreiten. Sie ordnet gutfindenden Falls von sich aus weitere Erhebungen an.

Das Sekretariat der Kommission sammelt und ordnet zu dem Zwecke die sämtlichen Dienstetats der Offiziere aller Truppengattungen vom Hauptmann aufwärts; es führt über diese Offiziere eine Kontrolle, aus der das Dienstalter und die Einteilung in der Armee ersichtlich sind.

Die Dienstetats und die Offizierskontrolle stehen jederzeit zur Verfügung 'der Landesverteidigungskommission.

Art. 63.

Die Beförderung zum Oberlieutenant erfolgt nach Bedarf und Dienstalter. Alle weiteren Beförderungen erfolgen nach Bedarf und Tüchtigkeit.

842

Art. 64.

Eine Verordnung des Bundesrates stellt die Bedingungen fest, die im übrigen für die Erlangung eines Grades erfüllt werden müssen.

VII. Dienstpferde.

Art. 65.

Der Staat erleichtert den berittenen Offizieren die Anschaffung, Abrichtung und Haltung von Reitpferden.

Art. 66.

Die Oberstlieutenants und die höheren Offiziere, die im Auszuge ein Kommando führen, sind zu einer Jahresentschädigung für ein wirklich gehaltenes, diensttaugliches Reitpferd berechtigt; ebenso die im Armeestabe oder in den Stäben des Auszuges eingeteilten Generalstabsoffiziere.

Für weitere Pferde, zu denen diese Offiziere berechtigt sind, sowie für die Pferde aller anderen berittenen Offiziere wird während der Dauer des Dienstes ein tägliches Mietgeld entrichtet.

Die von Offizieren gehaltenen, zu einer Jahresentschädigung berechtigenden Reitpferde und die von Offizieren in den Dienst gestellten Reitpferde werden nach den hierfür aufzustellenden Vorschriften eingeschätzt und periodisch oder nach beendigtem Dienste abgeschätzt.

Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über die Jahresentschädigung, das tägliche Mietgeld und die üienstpferde der Militärbeamten und der Instruktoren.

Art. 67.

Den im Auszuge eingeteilten Offizieren des Generalstabes und der Kavallerie liefert der Bund ein Reitpferd

843

entweder gegen Bezahlung des Schatzungspreises und mit der Verpflichtung zu dreijähriger Haltung oder zu den gleichen Bedingungen wie den Mannschaften der Kavallerie.

Art. 68.

Die im Auszuge eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Kavallerie sind verpflichtet, ständig ein diensttaugliches Reitpferd zu halten.

Art. 69.

Die Kavalleriepferde werden vom Bunde angekauft oder vom Manne selbst gestellt.

Sie werden in besonderen Remontenkursen zugeritten, sodann eingeschätzt und an die Mannschaft abgegeben.

Art. 70.

Für vom Bunde angekaufte Pferde hat der Übernehmer bei der Übergabe die Hälfte des Schatzungswertes zu bezahlen. Für vom Manne selbst gestellte Pferde bezahlt der Bund dem Manne bei der Übernahme die Hälfte des Schatzungswertes. Die vom Manne bezahlte ' Hälfte des Schatzungswertes, bei selbstgestellten Pferden die zu Lasten des Mannes gelassene Hälfte, wird durch jährliche Rückzahlung eines Zehnteiles amortisiert.

. Art. 71.

Das Pferd bleibt in Händen des Mannes, so lauge er im Auszuge dienstpflichtig ist. Es ist von ihm außer Dienst auf eigene Kosten gehörig zu ernähren und zu besorgen, und darf zu jedem Gebrauche verwendet werden, der die militärische Diensttauglichkeit nicht beeinträchtigt.

Der Mann hat das Pferd in jeden Dienst zu stellen, zu dem er einberufen wird.

844

Art. 72.

Der Mann haftet für schuldhaften Verlust oder .Beschädigung seines Pferdes.

Kavalleristen, die ihre Pferde schlecht behandeln oder die nicht mehr im stände sind, ein eigenes Pferd zu halten, werden entweder zu einer ändern Truppengattung versetzt oder aus der Militärdienstpflicht entlassen. Sie haben ihr Pferd zurückzugeben.

Art. 73.

Die Kavalleriepferde sind Staatsgut und dürfen weder veräußert noch mit Beschlag belegt werden.

Wenn der Mann mit dem gleichen Pferde die ganze zehnjährige Dienstzeit durchgemacht hat, so geht es in sein Eigentum über.

Art. 74.

Unterbringung, Besorgung, Ernährung und Gebrauch der Kavalleriepferde außer dem Dienste werden von den Offizieren der Waffe überwacht.

Art. 75.

Der Bund ist berechtigt, mit dritten Personen Verträge betreffend die Übernahme von Kavalleriepferden abzuschließen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Bunde und dem Übernehmet' finden die Bestimmungen über die Kavalleriepferde sinngemäß Anwendung.

Art. 76.

Anstände über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Kavalleriepferde werden durch das schweizerische Militärdepartement, in letzter Instanz durch den Bundesrat entschieden.

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Art. 77.

Eine Verordnung des Bundesrates ordnet auf Grundlage der vorstehenden Bestimmungen das Rechtsverhältnis hinsichtlich der Kavalleriepferde.

Art. 78.

Offiziere haben für den Dienst ihre Pferde selbst zu stellen.

Die übrigen für die Militärschulen und Kurse erforderlichen Pferde und die Maultiere werden durch die Militärverwaltung gestellt.

Art. 79.

Im Dienst werden Pferde und Tragtiere vom Staate verpflegt und untergebracht.

VIII. Bewaffnung und persönliche Ausrüstung; Korpsausrüstung und übriges Kriegsmaterial.

Art. 80.

Die Bundesversammlung erläßt die allgemeinen Bestimmungen über die Bewaffnung, die persönliche Ausrüstung, die Korpsausrüstung und das übrige Kriegsmaterial.

Der Bundesrat erläßt die Ordonnanzen über die Herstellung dieser Gegenstände.

Art. 81.

Bewaffnung und persönliche Ausrüstung werden dem Wehrmanne vor Beginn oder während der Dauer -der Rekrutenschule unentgeltlich verabfolgt.

Den Rekruten sind neue, oder solchen gleichwertige Waffen und Ausrüstungen zu verabfolgen.

Gegenstände der Bewaffnung und Ausrüstung, die .während der Dauer der Dienstpflicht unbrauchbar werden oder zu Grunde gehen, sind ohne Verzug zu ersetzen.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

59

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Art. 82.

Der Bund liefert den im Auszuge eingeteilten Radfahrern die Fahrräder nebst Zubehör gegen Bezahlung der Hälfte des Ankaufspreises.

Eine Verordnung des Bundesrates ordnet das Rechtsverhältnis hinsichtlich der Fahrräder der im Heere eingeteilten Radfahrer.

Art. 83.

Die Bewaffnung und Ausrüstung der Dienstpflichtigen erfolgt durch den Kanton, in dem die Aushebung stattfand. Hat der Dienstpflichtige seit der Aushebung dauernd seinen Wohnsitz gewechselt, so erfolgt die Bewaffnung und Ausrüstung durch den Kanton, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Art. 84.

Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung bleibt in der Regel während der ganzen Dienstzeit in den Händen des Mannes, der verpflichtet ist, sie in gutem Zustande zu erhalten. Der Mann haftet für schuldhaften Verlust oder Beschädigung.

Die außerdienstliche Benützung der persönlichen Ausrüstung ohne Erlaubnis der vorgesetzten Behörde wird mit Buße bis auf fünfzig Franken bestraft.

Art. 85.

Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung sind Staatsgut und können vom Manne nicht veräußert werden. Sie dürfen weder gepfändet noch mit Beschlag belegt werden.

Art. 86.

Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung ist den Wehrmännern abzunehmen, die nicht im stände sind, sie

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zu besorgen, die sich in der Behandlung derselben nachlässig erwiesen haben oder die vor vollendeter Wehrpflicht aus der Dienstpflicht treten.

Art. 87.

Wer seine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung während des wehrpflichtigen Alters besorgt und seine Dienstpflicht vollständig erfüllt hat, behält sie bei seiner Entlassung als freies Eigentum.

Art. 88.

Die Offiziere haben ihre Bekleidung selbst zu beschaffen. Sie erhalten dafür vom Bunde einen Geldbeitrag an die Kosten. Der Bund verabfolgt ihnen unentgeltlich die übrige persönliche Ausrüstung und die Bewaffnung.

Art. 89.

In bürgerlichen Verhältnissen dürfen Uniformstücke oder Abzeichen, die einer militärischen Ordonnanz oder Gradauszeichnung nachgebildet sind oder so ähnlich sehen, daß sie für militärische Uniformen oder Auszeichnungen angesehen werden könnten, nicht getragen werden. Widerhandlungen werden mit Buße bis auf fünzig Franken bestraft.

Art. 90.

Die Korpsausrüstung wird den Stäben und Einheiten vom Bunde zugeteilt.

Der Bund ersetzt den Abgang, der infolge eidgenössischen Dienstes eintritt; er läßt Material, das durch den Dienst beschädigt wird, wieder in Stand stellen. Abgang oder Reparaturen, die eine Folge von kantonalem Militärdienste sind, sind von den Kantonen dem Bunde zu vergüten.

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Art. 91.

Die Korpsausrüstung wird in der Regel am Sammelplatz der Truppenkörper aufbewahrt. Sie ist für jeden Stab und jede Truppeneinheit räumlich gesondert und so aufzustellen, daß sie leicht behändigt werden kann.

Die zur Vervollständigung der Korpsausrüstung erforderlichen Fuhrwerke werden eingemietet.

Art. 92.

Der Bund hat fortwährend einen für den mutmaßlichen Bedarf eines Feldzuges ausreichenden Vorrat an Munition und Sprengmitteln bereit zu halten.

Art. 93.

Über die in Händen der Mannschaft befindliche Bewaffnung und persönliche Ausrüstung findet alljährlich eine Inspektion statt. Diese Inspektion wird vorgenommen : 1. für die im betreffenden Jahr Militärdienst leistenden Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere in den Schulen .

und -Kursen ; 2. für die im betreffenden Jahre nicht Militärdienst leistenden Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere in den Gemeinden an besonders hierfür anzusetzenden Inspektionstagen.

Für die Inspektionstage in den Gemeinden wird weder Sold noch Verpflegung verabfolgt.

Die Inspektion der persönlichen Ausrüstung erfolgt in Schulen und Kursen durch die Offiziere unter Beiziehung von Fachleuten, an den Inspektionstagen durch die Kreiskommandanten unter Mitwirkung von Offizieren und den nötigen Fachleuten.

Die Inspektion der Waffen erfolgt durch die Waffenkontrolleure oder deren Stellvertreter.

LJ

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Schadhaft befundene Bewaffnung oder Ausrüstung ist ohne Verzug wieder in stand zu stellen oder zu ersetzen.

Art. 94.

Die Inspektion des Landsturms und der Landwehr soll zugleich zur Ergänzung und Bereinigung der Kontrollen und zur Einteilung der neu eintretenden Mannschaften benützt werden.

Art. 95.

Je das zweite Jahr wird die Korpsausrüstung durch die Truppenkommandanten, das übrige Kriegsmaterial durch die Abteilungschefs oder durch von diesen zu bezeichnende Offiziere inspiziert.

Bei diesen Inspektionen soll die gehörige Aufbewahrung, die Vollständigkeit und der gute Stand des Materials, sowie die Möglichkeit rascher Mobilmachung geprüft werden.

Dritter Teil.

Die Ausbildung des Heeres.

I. Yorunterricht.

Art. 96.

Die Kantone sorgen dafür, daß die männliche Jugend im schulpflichtigen Alter Turnunterricht erhält.

Dieser Unterricht wird durch Lehrer erteilt, welche die dazu nötige Vorbildung in den kantonalen Lehrerbildungsanstalten und in vom Bunde zu veranstaltenden Turnlehrerkursen erhalten haben.

Dem Bunde steht die oberste Aufsicht über die Ausführung dieser Bestimmungen zu.

850

Art. 97.

Der Bund unterstützt Vereine und Bestrebungen, die sich die körperliche Entwicklung und die Vorbildung der Jünglinge für den Wehrdienst nach dem Austritt aus der Schule zur Aufgabe machen.

Bei der Aushebung der Wehrpflichtigen findet über deren körperliche Leistungsfähigkeit eine Prüfung statt.

Der Bund erläßt Vorschriften über den vorbereitenden Turnunterricht. Er veranstaltet Vorturnerkurse.

Art. 98.

Der Bund unterstützt ferner Vereine und Bestrebungen, die eine militärische Vorbildung der Jünglinge vor dem Eintritte in das dienstpflichtige Alter bezwecken. Das Hauptgewicht soll dabei auf die Ausbildung im Schießen gelegt werden. Der Bund liefert zu diesem Zwecke unentgeltlich 'Waffen, Munition und die nötige Ausrüstung.

II. Instruktionskorps.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 99.

Für die Leitung der Rekrutenausbildung und die Ausbildung der Kadres in den hierfür bestimmten Schulen wird ein Instruktionskorps gebildet.

Art. 100.

An der Spitze des Instruktionskorps jeder Truppengattung steht der Chef der betreffenden Abteilung des schweizerischen Militärdepartements.

Pur jeden Divisionskreis wird ein Kreisinstruktor bestellt, dem die Leitung der Rekruten- und Kadresausbildung der Infanterie des Kreises zusteht.

Die Instruktoren werden nach Grad und Eignung verwendet.

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Art. 101.

Die Instruktoren der einzelnen Truppengattungen können zur Instruktion bei anderen Truppengattungen, in Zentralschulen und dgl. sowie in der Militärverwaltung verwendet werden. Je nach Eignung und Gelegenheit soll ein angemessener Wechsel in ihrer Verwendung stattfinden.

Die Offiziere des Instruktionskorps werden gleich den übrigen Offizieren im Heere eingeteilt und befördert.

Art. 102.

Die Ausbildung der Truppeneinheiten, der Truppenkörper und der Heereseinheiten und die Leitung der Wiederholungskurse sind Sache der Truppenoffiziere.

Art. 103.

Das Militärdepartement bezeichnet für den Unterricht die allgemeinen Ausbildungsziele.

Auf Grund dieses Erlasses stellen die Schul- und Truppenkommandanten die Arbeitspläne für die von ihnen geleiteten Schulen und Kurse auf und unterbreiten sie der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten.

Art. 104.

Die Zentralschulen und die Schulen zur Ausbildung der Generalstabsoffiziere sollen so eingerichtet werden, daß die Einheitlichkeit der Ausbildung gewahrt bleibt.

Außerdem besteht für die militärwissenschaftliche Ausbildung von Offizieren, insbesondere auch der Instruktionsoffiziere, am eidgenössischen Polytechnikum eine militärwissenschaftliche Abteilung.

Art. 105.

Versäumter Dienst ist nachzuholen.

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Art. 106.

In den Feststellungen dieses Gesetzes betreffend die Dauer der Schulen und Kurse ist die Zeit, die für das Einrücken und die Organisation und für die Entlassung erforderlich ist, nicht inbegriffen.

Art. 107.

Über den Verlauf von Militärschulen und -kursen hat der Kommandant einen kurzen Bericht zu erstatten, dem der Inspektor seinen Befund beifügt. Dieser Bericht geht auf dem Dienstweg an das schweizerische Militärdeparlement.

III. Ausbildung der Rekruten.

Art. 108.

In den Rekrutenschulen werden die Rekruten zu Soldaten herangebildet. Die Rekrutenschulen dienen überdies zur praktischen Ausbildung der Kadres.

Ihre Dauer beträgt siebenzig, bei der Kavallerie neunzig Tage.

Art. 109.

Spielleute, Büchsenmacher, Hufschmiede, Krankenwärter, Offiziersordonnanzen u. s. w. erhalten die erforderliche Fachausbildung in besonderen Kursen, um deren Dauer ihre Rekrutenschule verkürzt wird.

IV. Wiederholungsfeurse.

Art.

110.

Im Auszug finden jährliche Wiederholungskurse in der Dauer von elf, bei den Festungstruppen in der Dauer von vierzehn Tagen statt.

853

Die Soldaten Gefreiten und Korporale haben jedoch nur sieben, bei der Kavallerie acht, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts nur zehn Wiederholungskurse zu bestehen. Dabei werden die in unterer Stellung bestandenen Wiederholungskurse mitgerechnet.

Die Bundesversammlung kann die Einberufung auch solcher Dienstpflichtiger verfügen, die diese Zahl von Wiederholungskursen schon bestanden haben.

Art.

111.

Die Wiederholungskurse des Auszuges sollen in der Weise angeordnet werden, daß ein angemessener Turnus stattfindet, nach dem Übungen im kleineren Verbände der einzelnen Truppengattungen mit solchen größerer Verbände der verbundenen Waffen abwechseln.

Art. 112.

In der Landwehr findet alle vier Jahre für sämtliche Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie, ein Wiederholungskurs in der Dauer von elf Tagen statt. An diesen Wiederholungskursen haben teilzunehmen : die Offiziere, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts, die vier jüngsten Jahrgänge der Korporale, der Gefreiten und der Soldaten und die Na%hdienstpflichtigen.

Art. 113.

Die Bundesversammlung ist berechtigt, bei einer Neuorganisation der Verbände, einer Neubewaffnung u. dgl. besondere Kurse anzuordnen und deren Dauer zu bestimmen.

Sie ist auch berechtigt, für den Landsturm oder einzelne Teile desselben zu besondern Zwecken Übungen in der Dauer von ein bis drei Tagen anzuordnen.

In dringenden Fällen kann der Buudesrat den Landsturm einzelner Gebiete zu solchen Übungen einberufen.

854

T. Schiesspflicht und freiwillige Tätigkeit.

Art. 114.

Die mit dem Gewehr oder Karabiner ausgerüsteten Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten des Auszugs und der Landwehr und die subalternen Offiziere dieser Truppen sind verpflichtet jährlich an vorschriftsgemäß abzuhaltenden Schießübungen in Schießvereinen teilzunehmen. Wer dieser Schießpflicht nicht nachkommt, hat einen besonderen Schießkurs ohne Sold zu bestehen.

Art. 115.

Die Schießübungen der Schießvereine werden vom Bunde unterstützt, insofern sie nach militärischer Vorschrift stattfinden.

Zur Förderung des Schießwesens werden vom Bunde Schützenmeisterkurse veranstaltet.

Art. 116.

Der Bund unterstützt auch anderweitige der militärischen Ausbildung dienende Betätigung nach Maßgabe ihrer Bedeutung, sofern sie organisiert ist und sich der Kontrolle des Bundes und den aufgestellten Vorschriften unterzieht.

Tl. Ausbildung der Unteroffiziere.

Art. 117.

Die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten und Gefreiten der Infanterie und der Sanitäts-, Verpflegungsund Traintruppen haben eine Unteroffiziersschule in der Dauer von zwanzig Tagen, diejenigen der Kavallerie, der Artillerie, des Genie und der Festungstruppen eine solche in der Dauer von fünfunddreißig Tagen zu bestehen.

Die Einberufung in die Unteroffiziersschule erfolgt gestützt auf einen Vorschlag, der in Rekrutenschulen von den vorgesetzten Truppen- nnd Instruktionsoffizieren, in

855

Wieàerholungskursen von den Offizieren der betreffenden Einheit gemacht wird.

Art. 118.

Neu ernannte Korporale haben als solche eine Rekrutenschule zu bestehen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können für die zum Besuche der Offiziersschule vorgeschlagenen Unteroffiziere einzelner Truppengattungen durch die Beförderungsverordnung vorgesehen werden.

Art. 119.

Zu Pouriereu vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Fourierschule von dreißig Tagen zu bestehen.

Zu Stabssekretären vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschule von dreißig Tagen zu bestehen.

YII. Ausbildung der Offiziere.

Art. 120.

Die Ausbildung zum Offizier findet in einer Offiziersschule statt. Die Dauer dieser Schule beträgt: 1. bei der Infanterie, der Kavallerie und den Festungstruppen achtzig Tage ; 2. bei der Artillerie und dem Genie hundertundfünf Tage ; 3. bei den Verpflegungstruppen und den Traintruppen sechzig Tage 5 4. bei der Sanitätstruppe und für die Pferdeärzte fünfundvierzig Tage.

Die Offiziersschulen der Artillerie und des Genie können in zwei Abteilungen abgehalten werden.

Art. 121.

In eine Offiziersschule dürfen nur Unteroffiziere einberufen werden. Die Einberufung erfolgt gestützt auf einen

856

Vorschlag, der in Unteroffiziers- und Rekrutenschulen von den vorgesetzten Truppen- und Instruktionsoffizieren, in Wiederholungskursen von den Offizieren der betreffenden Einheit gemacht wird.

In Offiziersschulen für Sanitätstruppen und in solche für Pferdeärzte werden nur Unteroffiziere einberufen, die als Ärzte, Apotheker oder Tierärzte das Staatsexamen gemacht haben.

Die Einberufung in die Offiziersschulen der Sanität und des Veterinärdienstes erfolgt durch den Oberfeldarzt, resp.

den Oberpferdearzt, ohne daß hierfür ein besonderer Vorschlag aus einer früher bestandenen Schule erforderlich ist.

Art. 122.

Die neu ernannten Lieutenants haben in dieser Eigenschaft eine Rekrutenschule zu bestehen.

Art. 123.

Die zu Quartiermeistern bestimmten Offiziere erhalten ihre Ausbildung für diesen Dienst in einer Schule, deren Dauer dreißig Tage beträgt.

Art. 124.

Es haben zu bestehen : 1. die zur Beförderung in Aussicht genommenen Lieutenants oder Oberlieutenants der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, des Genie und der Festungstruppen eine Zentralschule I von dreißig Tagen ; 2. die zur Beförderung in Aussicht genommenen Oberlieutenants der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, des Genie, der Festungstruppen, der Verpflegungstruppen und der Traintruppen eine Rekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandanten ; 3. die zur Beförderung in Aussicht genommenen Hauptleute eine Zentralschule II von sechzig Tagen. Diese Schule kann in zwei Teilen abgehalten werden.

857

Für Hauptleute der Sanität, des Veterinär-, VerpHegungs-, Kommissariats- und Traindienstes kann die Zentralschule II durch eine besondere Schule ersetzt werden.

Die Einberufung in diese Schulen erfolgt gestützt auf das in einer früheren Schule oder in einem Kurse erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung für den höhern Grad.

Art. 125.

Für die Ausbildung der Offiziere werden überdies Schießschulen und Kurse technischer und taktischer Art durch die Bundesversammlung angeordnet. Auch können Offiziere zu ihrer Ausbildung in Schulen oder Kurse anderer Truppengattungen oder zu Spezialdiensten kommandiert werden.

Art. 126.

Die Bundesversammlung bestimmt die Schulen und Kurse, welche zur Ausbildung der Beamten des Feldpostund Feldtelegraphendienstes, sowie der Offiziere des Etappendienstes und des Territorialdienstes erforderlich sind.

TIII. Geueralstab.

Art. 127.

Für die Ausbildung zum Dienst im Generalstabe sind folgende Schulen bestimmt: 1. die Generalstabsschule I in der Dauer von siebenzig Tagen, für angehende Generalstabsoffiziere (Art. 37).

Sie wird in zwei Teilen abgehalten ; 2. die Generalstabsschule II in der Dauer von zweiundvierzig Tagen, für Hauptleute des Generalstabs 5 3. die Generalstabsschule III in der Dauer von einundzwanzig Tagen, für Offiziere, die die Generalstabssuhulen I und II durchgemacht haben.

858

In diese Schulen können auch Truppenoffiziere kommandiert werden.

Durch die Bundesversammlung können weitere Übungskurse angeordnet werden.

Art. 128.

Zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung werden jährlich in angemessenem Turnus eine Anzahl Generalstabsoffiziere einberufen. Zu diesen Arbeiten können auch Truppenoffiziere herangezogen werden.

Art. 129.

Die den Kommandostäben zugeteilten Generalstabsoffiziere nehmen an den Übungen dieser Stäbe und an den Wiederholungskursen ihrer Truppenkörper und Stäbe teil.

Zu diesen Übungen können auch andere Generalstabsoffiziere kommandiert werden. Im fernem sollen die Generalstabsoffiziere in Schulen und Kurse der verschiedenen Truppengattungen einberufen werden.

Art. 130.

Die Eisenbahnoffiziere haben einen ersten Kurs von zwanzig Tagen zu bestehen und werden hierauf nach Bedürfnis zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung oder in Spezialkurse des Generalstabes einberufen.

In diese Kurse und zu diesen Arbeiten können auch andere Eisenbahnbeamte einberufen werden.

IX. Übungen der Stäbe.

Art. 131.

Je das zweite Jahr finden abwechslungsweise unter Leitung der Armeekorps- und der Divisionskommandanten Übungen der Stäbe in der Dauer von elf Tagen statt.

859

Das Militärdepartement bestimmt, wer an diesen Übungen teilzunehmen hat.

Art. 132.

Alle zwei Jahre finden ferner unter der Leitung eines vom Militärdepartement zu bezeichnenden Offiziers operative Übungen statt, an denen die Armeekorps- und Divisionskommandanten mit ihren Stabschefs, die Festungskommandanten und andere Offiziere teilzunehmen haben. Diese Übungen haben eine Dauer von elf Tagen.

Art. 133.

Die zur Verfügung der Abteilung für Genie stehenden Tngenieuroffiziere werden in angemessenem Turnus zu Arbeiten auf dieser Abteilung einberufen.

X. Inspektion.

Art. 134.

Alle Schulen und Kurse werden inspiziert: 1. Die Wiederholungskurse durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Kurskommandanten ; 2. die von Armeekorpskommandanten oder Abteilungschefs geleiteten Übungen durch den Chef des schweizerischen Militärdepartements ; 3. die von Festungskommandanten geleiteten Schulen und Kurse durch den Kommandanten des Armeekorps, in dessen Gebiet der befestigte Platz liegt; 4. die im Verbände des Armeekorps, der Division oder der Festungsbesatzung abgehaltenen Schulen durch die zuständigen Kommandanten dieser Heereseinheiten ; 5. alle übrigen Schulen durch einen vom schweizerischen Militärdepartement zu bezeichnenden Generaloffizier oder Abteilungschef.

860

Art. 135.

Ist der Inspektor verhindert, t die Inspektion vorzunehmen, so bezeichnet das schweizerische Militärdepartement seinen Stellvertreter.

Vierter

Teü.

Militärverwaltung.

I. Bund und Kantone.

Art. 136.

Die oberste Leitung der Militärverwaltung steht dem Bundesrate zu, der sie durch das Militärdepartement besorgen läßt.

Soweit die Verwaltung des Müitärwesens Sache der Kantone ist, liegt sie unter Oberaufsicht des Bundes den kantonalen Militärbehörden ob.

Art. 137.

Der Bundesrat erläßt die zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Er genehmigt die Dienstund Exerzierreglemente mit Ausnahme des Verwaltungsreglements, dessen Genehmigung der Bundesversammlung zusteht.

Art. 138.

Der Bundesrat teilt das Territorium der Eidgenossenschaft in der Weise in Divisionskreise ein, daß die. Truppeneinheiten einer Division soweit möglich aus der Mannschaft eines solchen Kreises gebildet werden können. Die Grenzen dieser Kreise sollen tunlichst mit denen der Kantone zusammenfallen.

Für die Gebirgstruppen können besondere Kreise gebildet werden.

861

Art. 139.

Die Kantone werden in Kreise eingeteilt, deren Umfang so zu bemessen ist, daß in der Regel ein Kreis die Mannschaft für ein Infanterieregiment des Auszuges stellt.

Wo dies nicht möglich ist, können auch Kreise für ein ·oder zwei Bataillone oder selbst für einzelne Kompagnien gebildet werden.

Der Bundesrat bestimmt die Kreiseinteilung nach Anhörung der Kantone.

Art. 140.

Die Kantone haben von jedem Wehrpflichtigen, der auf ihrem Gebiete Aufenthalt oder Niederlassung genommen hat, einen Ausweis über Erfüllung seiner Wehrpflicht zu verlangen. Dieser Ausweis wird durch das Dienstbüchlein geleistet.

Von jeder einen Wehrpflichtigen betreffenden Niederlassungs-0 oder Aufenthaltsbewilligung ist der Militärbehörde des Einteilungskantons, bei eidgenössischen Einheiten dem Abteilungschef, Kenntnis zu geben.

Art. 141.

Die Kantone führen über die Wehrpflichtigen Stammkontrollen ; diese bilden die Grundlage für das gesamte militärische Kontrollwesen.

Die Kantone führen Kontrollen über die den Hülfsdiensten Zugeteilten.

Über die Stäbe und Truppeneinheiten führen sowohl die zuständigen Militärbehörden des Bundes oder der Kantone als die Kommandanten der Stäbe und Einheiten Korpskontrollen.

Der Bundesrat erläßt über die Ordnung des Kontrollwesens die erforderlichen Vorschriften. Er überwacht deren Handhabung.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

60

862

Art. 142.

Zur Führung der kantonalen Kontrollen und zum Verkehr mit den Wehrpflichtigen werden durch die Kantone Kreiskommandanten ernannt. Nach Bedarf werden die Kreise in Sektionen eingeteilt, deren Leitung einem Sektionschef obliegt.

Art. 143.

Die Kantone stellen die Kompagnien und Bataillone deiInfanterie (Füsiliere), sowie die Dragonerschwadronen.

Wo die Mannschaftsbestände einzelner Kantone nicht zur Bildung ganzer Bataillone oder Kompagnien ausreichen, bestimmt die Bundesversammlung deren Zusammenlegung zu solchen.

Der Bund bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Einheiten, Truppenkörper und Stäbe 5 er organisiert die Dienstzweige.

Art. 144.

Die erforderlichen Soldaten undKadres anderer Truppengattungen werden den kantonalen Einheiten vom Bundezugeteilt.

Art. 145.

Die Kantone ernennen die Offiziere der von ihnen gestellten Einheiten und Füsilierbataillone.

Für die von mehreren Kantonen gestellten Bataillone ernennt der Bundesrat die Offiziere der Stäbe. Er ernennt die Offiziere der von mehreren Kantonen gestellten Kompagnien.

Der Bundesvat ernennt die Offiziere, deren Wahl nicht den Kantonen obliegt.

Art. 146.

Ist ein Kanton nicht im stände, in den von ihm zu bildenden Einheiten den vorgeschriebenen Bestand an Offi-

863

zieren oder Unteroffizieren zu erhalten, so soll ihm der Bundesrat überzählige Offiziere oder Unteroffiziere anderer Kantone zur Einteilung zuweisen.

Art. 147.

Der Bund beschafft die Bewaffnung, die Korpsausrüstung und das übrige Kriegsmaterial.

Die Kantone beschaffen nach den vom Bunde aufgestellten Vorschriften die persönliche Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen.

Es soll stets ein ganzer Jahresbedarf und überdies eine Reserve von Waffen und persönlicher Ausrüstung vorrätig sein.

Die Bundesversammlung bestimmt die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung, deren Ersatz und Unterhalt zu leistende Entschädigung.

Art. 148.

Die Kantone verwalten und unterhalten die Korpsausrüstung ihrer Einheiten und Truppenkörper. Der Bund verwaltet und unterhält das übrige Kriegsmaterial.

Waffen und Ausrüstungsgegenstände, die Dienstpflichtigen abgenommen werden, sind von den Kantonen zu unterhalten und so aufzubewahren, daß die rasche Ausrüstung der Mannschaft im Falle eines Aufgebotes gesichert ist.

Zurückgegebene Ausrüstungsgegenstände von Mannschaften, die vor vollendeter. Wehrpflicht aus der Dienstpflicht treten, werden zur Ausrüstungsreserve gelegt.

Art. 149.

Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über das Aufgebot.

Das Aufgebot der Truppen wird durch die kantonalen Militärbehörden vollzogen.

864

Art. 150.

Über Begehren um Dispensatici! vom Militärdienste entscheiden bei kantonalen Truppen die kantonalen, bei eidgenössischen Truppen die eidgenössischen Militärbehörden nach den vom ßundesrate hierüber aufzustellenden Vorschriften. Über Dispensationsbegehren von Offizieren soll womöglich der unmittelbar vorgesetzte Truppenführer gehört werden.

Art. 151.

Die Verfügung über die persönliche Ausrüstung, über die Bewaffnung, sowie über das gesamte Korps- und Kriegsmaterial steht dem Bunde und für die Bedürfnisse des kantonalen Dienstes, unter Vorbehalt der Rechte des Bundes, .den Kantonen zu.

Art. 152.

Wenn ein Kanton seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Bund verpflichtet, auf Kosten des säumigen Kantons einzuschreiten.

Art.

153.

Auf Lebensmitteln und Getränken, die für Truppen im eidgenössischen Dienst bestimmt sind, dürfen in den Kantonen und Gemeinden keinerlei Gebühren oder Abgaben erhoben werden. Kantonale Monopole finden auf die militärischen Bedürfnisse des Bundes keine Anwendung.

Militäranstalten oder Militärwerkstätten, sowie zu militärischen Zwecken bestimmtes Eigentum des Bundes dürfen mit keinerlei kantonalen oder Gemeindesteuern belastet werden.

Die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, darf keiner kantonalen Gebuhr oder Bewilligung unterworfen werden.

Art. 154.

Die Diensträder der Radfahrer und, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, die Automobile,

865 dürfen nicht mit kantonalen Steuern oder Gebühren belegt werden.

Art. 155.

Die Kantone besorgen den Bezug der Militärsteuer.

Sie haben die Hälfte des Reinertrages dem Bunde abzuliefern.

II. Die Militärverwaltung des Bundes.

Art. 156.

Zur Verfügung des Chefs des schweizerischen Militärdepartements steht die Kanzlei des Militärdepartements. Sie besorgt nach den Weisungen des Departementschefs die Ausfertigung der Verfügungen des Departements und seiner Vorträge an den Bundesrat ; sie bearbeitet die Korrespondenz des Departements und verwaltet dessen Archiv. Zu der Kanzlei gehört auch der Sekretär der Landesverteidigungskommission.

Dem Departementschef wird ein Generalstabsoffizier als persönlicher Gehülfe zugeteilt.

Art.

157.

Dem schweizerischen Militärdepartement sind ferner als Chefs der Dienstabteilungen unterstellt: der -Chef der Generalstabsabteilung, die Chefs der Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie und Festungswesen (Waffenchefs), der Oberfeldarzt, der Oberpferdearzt, der Oberkriegskommissär, der Chef der kriegstechnischen Abteilung, der Chef der Kriegsmaterialverwaltung, der Chef der Abteilung für Landestopographie, der Direktor der Pferderegieanstalt.

866

Den Chefs der Dienstabteilungen werden die erforderlichen Beamten und Angestellten zugeteilt.

Art. 158.

Den Abteilungschefs des Militärdepartements liegt im allgemeinen ob : die Berichterstattung und Antragstellung in allen ihre Abteilung betreffenden, vom Departemente zu behandelnden Angelegenheiten ; die Vorbereitung von Reglementen, Verordnungen und Gesetzesvorlagen ; die Aufstellung des jährlichen Voranschlages für ihre Abteilung und die Berichterstattung über ihre Geschäftsführung.

Die Abteilungschefs verkehren im Namen des Militärdepartements mit den übrigen Militärbehörden und mit den Offizieren. Sie vollziehen die vom Departemente getroffenen Verfügungen und sie erledigen von sich aus die Geschäfte, die ihnen auf Grundlage des jährlichen Voranschlags und der vom Departemente erlassenen allgemeinen Weisungen zu selbständiger Behandlung zufallen.

Art. 159.

Der Generalstabsabteilung liegt ob : die Vorbereitung aller die Mobilmachung und den Aufmarsch der Armee im Kriegsfalle, sowie die Kriegsbereitschaft überhaupt betreffenden Angelegenheiten; die Begutachtung und Antragstellung in militärpolitischen Fragen und in allen Fragen, die die Landesverteidigung, das Armeeganze und den Armeestab betreffen; die Begutachtung der Vorschläge betreffend die Truppenübungen im höheren Verbände und die Übungen der höheren Stäbe; die Organisation und Leitung der Schulen und Kurse für Generalstabsoffiziere und Stabssekretäre; die Ausstellung

867

·der Fähigkeitszeugnisse für die Hauptleute des Generalstabs und für die Stabssekretäre ; die Behandlung von Dispensationsbegehren der Generalstabsoffiziere und Stabssekretäre; die Antragstellung betreffend die Zuteilung der Generalstabsoffiziere und Stabssekretäre an die Stäbe nach Anhörung der Truppenführung; die Sorge für den Bestand des Generalstabskorps ; die Vorbereitung des Eisenbahn- und Etappendienstes, sowie des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes für den Kriegsfall, die Ausbildung der Offiziere und das Personelle dieser Dienstzweige; Erhebungen über die eigene und über fremde Armeen, über militärstatistische und militärgeographische Verhältnisse des Landes und der Nachbarstaaten; die Verwaltung der Militärbibliothek und der Armeekartenbestände ; die Antragstellung und Begutachtung betreffend die Erstellung der militärisch zu verwendenden Karten.

Art. 160.

Den Chefs der Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie und Festungswesen liegt ob : die Bearbeitung der ihre Waffe betreffenden Angelegenheiten ; die Verwaltung der vom Bunde zu bildenden Einheiten und Stäbe und der Dienstzweige; die Aufsicht über die Ausbildung der "Waffe, die allgemeinen Anordnungen für die Abhaltung der Schulen und Kurse und, soweit tunlich, deren Leitung; die Behandlung von Dispensationsbegehren, soweit sie nicht den Kantonen zufällt; die Verfügung über das Instruktionskorps; die Begutachtung und Weiterleitung der die Offiziere betreffenden persönlichen Angelegenheiten (Wahl, Beför-

868

derung, Einteilung, Entlassung u. os. w.), die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung der subalternen Offiziere.

Die gleichen Obliegenneiten haben : der Oberfeldarzt mit bezug auf die Sanitätstruppen; der Oberpferdearzt mit bezug auf die Veterinärtruppen; der Oberkriegskommissär mit bezug auf die Verpflegungstruppen und die Kommissariatsoffiziere.

Überdies liegt ob :

Art.

161.

Der Abteilung für Infanterie : die Organisation und Leitung der Zentralschulen; die Verwaltung der Angelegenheiten des Vorunterrichtes und des Schießwesens.

Art. 162.

Der Abteilung für Kavallerie: der Ankauf und die Dressur der Kavalleriepferde und ihre Abgabe an die Kavalleristen; die Kontrollführung und Verwaltung betreffend die Kavalleriepferde; die Verwaltung des Kavallerieremontendepots.

Art. 163.

Der Abteilung für Artillerie : die Verwaltung und Ausbildung der Traintruppe und der Offiziersordonnanzen, sowie deren Zuteilung an die Stäbe und Einheiten.

Art. 164.

Der Abteilung für Genie: die Leitung der die Kriegsvorbereitung betreffenden Arbeiten der Ingenieuroffiziere ; die Verwaltung des Minenwesens ; die Sorge für die Vorräte an Sprengstoffen, Werkzeugen und Materialien für Zerstörungsarbeiten; die Vorbereitungen zur Anlage von Befestigungen in Kriegszeit.

8H9Art. 165.

Der Abteilung für Festungswesen: der Unterhalt, Ausbau und die Verwaltung der permanenten Befestigungen.

Der Abteilung für Festungswesen sind die Festungsverwaltungen, das Bureau für Befestigungsbauten und das Schießbureau für Befestigungen unterstellt. Zu den Festungsverwaltungen gehören auch die für die Bewachung und den Unterhalt der Werke bestimmten Fortwachen, über die der Bundesrat die nötigen Bestimmungen erläßt.

Für die Instruktion der Besatzungstruppen in Rekrutenund Kadresschulen werden aus den verschiedenen Truppengattungen Instruktoren kommandiert. Sie stehen während ihres Dienstes bei den Besatzungstruppen zur Verfügung des Artilleriechefs.

Art. 166.

Der Abteilung für Sanität liegt ob: die Leitung des gesamten Militärsanitätswesens, mit Inbegriff des freiwilligen Hülfswesens; das Militärversicherungswesen ; die sanitarische Untersuchung der Wehrpflichtigen.

Art. 167.

Der Abteilung für Veterinärwesen liegt ob : der Veterinärdienst; die Ein- und Abschätzung der Dienstpferde ; die Erledigung der Abschätzungsansprüche ; die Ausbildung und Zuteilung der Hufschmiede.

Art. 168.

Das Oberkriegskommissariat ist die Zentralstelle für das gesamte Rechnungs- und Verpflegungswesen der Armee.

Es beschafft und verwaltet die Verpflegungsvorräte für die Kriegsbereitschaft und sorgt für deren Ersatz. Ihm sind

-870 die Armee- und Waffenplatzmagazine unterstellt. Es verwaltet die dem Bunde gehörenden Kasernen. Es besorgt die Drucksachen des Militärdepartements. Es führt die Kontrolle über das Vorhandensein der Materialbestände der Kriegsmaterialverwaltung.

Art. 169.

Die kriegstechnische Abteilung besorgt alle Arbeiten, die auf die Beschaffung und Verbesserung des Kriegsmaterials Bezug haben. Sie beschafft die persönliche Ausrüstung, soweit diese nicht von den Kantonen zu liefern ist. Sie entwirft die das Kriegsmaterial und die persönliche AusTüstung betreffenden Ordonnanzen und Réglemente. Sie übergibt das fertige Material der Kriegsmaterialverwaltung.

Der kriegstechnischen Abteilung sind die Militärwerk·stätten des Bundes mit Inbegriff der Pulverfabriken, die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen und die Munitionskontrolle unterstellt.

Art. 170.

Die Kriegsmaterial Verwaltung besorgt die Unterbringung, Inrentarisation und Verteilung des ihr von der kriegstechnischen Abteilung übergebenen Materials. Sie verteilt und übergibt solches, soweit es für kantonale Einheiten bestimmt ist, an die Kantone. Sie sorgt für den Unterhalt des in der Verwaltung des Bundes verbleibenden Materials, ·sie leitet den Dienst in den Zeughäusern, Munitions- und Sprengstoffmagazinen des Bundes und sie übt die Oberaufsicht aus über den Dienst in den kantonalen Zeughäusern und Munitionsmagazinen. Sie versieht Schulen und Kurse mit Material und Munition.

Die Kriegsmaterialverwaltung verwaltet in gleicher "Weise die vom Bunde zu liefernde persönliche Ausrüstung.

871

Sie besorgt insbesondere die Abgabe der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung an die Offiziere (Art. 88).

Ihr steht die Oberaufsicht zu über die kantonalen Ausrüstungsbestände. Ihr ist die Kontrolle über die in Händen der Truppe befindliche Bewaffnung und persönliche Ausrüstung unterstellt.

Art.

171.

Die Abteilung für Landestopographie besorgt die Landesvermessung und die Erstellung und Abgabe der Karten für die Armee. Sie kann auch Karten erstellen, die nicht speziell militärischen Zwecken dienen.

Art. 172.

Die Pferderegieanstalt besorgt die Beschaffung, Dressur und Abgabe von Offizierspferden und die Stellung der Pferde für Schulen und Kurse.

Art. 173.

Durch Beschluß des Bundesrates können einzelne Diensfcabteilungen des Militärdepartements vereinigt oder sonstige Änderungen mit bezug auf die Aufgaben der Dienstabteilungen verfügt werden.

III. Truppenführung.

Art. 174.

Die Militärverwaltung des Bundes ist so zu organisieren, daß den Kommandanten der Heereseinheiten, Truppenkörper und Truppeneinheiten der ihrem Kommando zukommende Einfluß auf die Kriegstüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft ihrer Truppe gewahrt wird. Hierzu wird ein Bureau (Divisionsbureau) den Kreisinstruktoren der Infanterie beigegeben. Die Kreisinstruktoren stehen mit bezug

872 auf die dem Divisionsbureau obliegenden Geschäfte unter dem Befehle des Divisionskommandanten.

Art. 175.

Für die Festungsbesatzungen besorgt die Festungsverwaltung die Geschäfte des Divisionsbureaus. Nicht im Divisionsverband stehende und nicht zu einer Festungsbesatzung gehörende Truppenkörper und Truppeneinheiten werden entweder einem Divisionsbureau zugeteilt oder erhalten ein besonderes Bureau. Die Bestimmungen betreffend die Divisionsbureaux finden auf die Festungsverwaltungen und die besonderen Bureaux entsprechende Anwendung.

Art. 176.

Die Kommandanten der Heereseinheiten, Truppenkörper und Truppeneinheiten sind verpflichtet, über die Vollständigkeit der Bestände ihrer Truppen zu wachen. Sie richten ihre Anträge betreifend den Bestand ihrer Truppen auf dem Dienstwege an das Divisionsbureau. Diese Anträge sind bei Aufstellung des Budgets, bei Erlaß der Weisungen für die Aushebung und bei Erlaß der Aufgebote für Schulen und Spezialkurse gebührend zu berücksichtigen.

Art. 177.

Die Truppenkommandanten wachen ferner über das Vorhandensein und den Zustand der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung, sowie der Korpsausrüstung ihrer Truppen. Sie überzeugen sich vom Stande der Ausbildung ihrer Truppen. Sie berichten ihre Beobachtungen und'stellen ihre Anträge auf dem Dienstwege an das Divisionsbureau.

Art. 178.

Das Divisionsbureau leitet die nach Art. 176 und 177 bei ihm eingehenden Berichte und Anträge an die davon

873

berührten Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone.

Es sorgt dafür, daß die daraufhin getroffenen Verfügungen oder Anordnungen den Truppenkommandanten auf dem Dienstwege mitgeteilt werden.

Das Divisionsbureau bringt den Truppenkommandanten alle übrigen Anordnungen und Verfügungen zur Kenntnis, die ihre Truppe betreffen.

Art. 179.

Das Divisionsbureau führt eine Kontrolle über Dienstleistung und Qualifikation der Offiziere und Unteroffiziere der Division und der ihm zugeteilten Truppenkörper und Truppeneinheiten, sowie über den Bestand dieser Truppen.

Art. 180.

Das Divisionsbureau kontrolliert die von den kantonalen Militärbehörden zu treffenden Anordnungen und Vorbereitungen für das Aufgebot und die Mobilmachung im Divisionskreise.

Das Divisionsbureau leitet den Territorialdienst im Divisionskreise.

Art. 181.

Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt die Organisation der Divisionsbureaux, die Zuteilung von Truppenkörpern und Truppeneinheiten an sie, die Aufgaben und den Geschäftsgang. Diese Verordnung wird auch bestimmen, welche Geschäfte vom Divisionsbureau selbständig zu erledigen und welche Geschäfte dem Divisionskommandanten oder den Truppenkommandanten zu weiterer Behandlung zu unterbreiten sind.

Art. 182.

Die Kommandanten der Heereseinheiten sind verpflichtet, sich jährlich wenigstens einmal durch Inspektion von der

874

Kriegstüchtigkeit und Kriegsbereitschaft ihrer Heereseinheit zu überzeugen. Sie sind berechtigt, von ihren Unterführern bezügliche Berichte einzufordern. Sie berichten über ihre Inspektionen an das schweizerische Militärdepartement und stellen bei diesem ihre Anträge.

' Art. 183.

Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die den Armeekorps-, Divisions- und Festungskommandanten für Bureaukosten, sonstige Auslagen und für persönlichen Zeitaufwand zukommt.

Art. 184.

Zur Vorberatung wichtiger, die Landesverteidigung betreffender Fragen, zur Aufstellung der Vorschläge für die Beförderung und Einteilung der Stabs- und Generaloffiziere und zur Begutachtung von Anträgen betreffend die Enthebung solcher Offiziere vom Kommando wird eine Kommission gebildet, die aus dem Chef des Militärdepartements als Vorsitzendem,, den Armeekorpskommandanten, dem Chef der Generalstabsabteilung und dem Chef der Abteilung für Infanterie besteht (Landesverteidigungskommission).

An den Verhandlungen dieser Kommission nehmen bei Wahlvorschlägen teil die beteiligten Divisionäre und Abteilungschefs, die nicht Mitglieder der Kommission sind.

Die Kommission tritt außer Funktion, wenn der General ernannt ist.

Art. 185.

Zur Beratung von Verbesserungen im Heerwesen findet wenigstens einmal im Jahre unter dem Vorsitze des Chefs des Militärdepartements eine Konferenz der Kommandanten der Heereseinheiten statt. An dieser Konferenz nehmen die vom Militärdepartement zu bezeichnenden Abteilungschefs teil.

875

Fünfter Teil.

Der aktive Dienst.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 186.

Das Heer ist bestimmt zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen und zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern (Art. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874).

Die Verfügung über das Heer steht dem Bunde zu.

Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, solange dies nicht vom Bunde geschieht.

Art. 187.

Bei kantonalen Aufgeboten trägt der Kanton die sämtlichen Kosten.

Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der zum kantonalen Dienste aufgebotenen Truppen werden von dem Kanton nach den eidgenössischen Vorschriften ausgerichtet.

Art. 188.

Der Bundesrat verfügt das Aufgebot zum aktiven eidgenössischen Dienst. Er überwacht dessen Vollzug.

Die zum aktiven eidgenössischen Dienst aufgebotenen Truppen leisten den Kriegseid.

Art. 189.

Das Aufgebot einer Truppeneinheit umfaßt sämtliche Offiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten der Einheit,, sofern es nicht ausdrücklich Beschränkungen enthält.

876

Art. 190.

In Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr kann der Bundesrat die Aushebung der diensttauglichen Mannschaft des 19.

and 18. Altersjahres anordnen.

Art.

191.

Die von der Dienstpflicht befreiten Beamten und Angestellten der öffentlichen Verkehrsanstalten und der Militärverwaltung, sowie das Personal der Militäranstalten und -Werkstätten sind im Falle eines allgemeinen Aufgebotes zum aktiven Dienst den Militärgesetzen unterstellt.

Art. 192.

Im Kriege ist auch der nicht dienstpflichtige Schweizer verpflichtet, seine Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in seinen Kräften steht, sein möglichstes zur Verteidigung des Landes beizutragen.

Im Kriege und im Falle drohender Kriegsgefahr ist jedermann verpflichtet, zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen, bewegliches und unbewegliches Eigentum der Truppenführung oder den Militärbehörden auf Verlangen zu überlassen. Der Bund leistet hierfür volle Entschädigung.

II. Oberbefehl.

Art. 193.

Sobald ein größeres Truppenaufgebot angeordnet ist oder in Aussicht steht, schreitet die Bundesversammlung zur Wahl des Generals.

Der General führt den Oberbefehl über die Armee.

Er erhält vom Bundesrate Weisung über den durch das 'Truppenaufgebot zu erreichenden Endzweck.

877

Eine Entlassung des Generals vor beendigter TruppenAufstellung darf nur auf bestimmten Antrag des Bundesrates «erfolgen.

Art. 194.

Der Chef des Generalstabes wird nach Anhörung des ·Generals durch den Bundesrat gewählt.

Die Organisation des Armeestabes wird durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Art. 195.

Ist ein größeres Truppenaufgebot ergangen, bevor die Wahl des Generals erfolgte, so besorgt das schweizerische Militärdepartement bis zu erfolgter Wahl des Generals die ·Geschäfte der Heeresleitung.

Art. 196.

Ist der General verhindert, den Befehl zu führen, so ·wird der Oberbefehl von dem ältesten Armeekorpskomman·danten und solange dieser nicht verfügbar sein sollte, vom «Chef des Generalstabs übernommen.

Art. 197.

Der General befiehlt alle militärischen Maßnahmen «die er zur Erreichung des Endzweckes des Truppenaufgebotes für notwendig und dienlich erachtet. Er verfügt über die personellen und materiellen Streitmittel des .Landes nach seinem Gutfinden.

Er ist berechtigt, über alle nicht zum Heere gehörigen Xriegsmittel zu verfügen.

Art. 198.

Der General entscheidet nach Gutfinden, und ohne an ·die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden zu sein, über ·die Kriegsgliederung des Heeres.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

61

878

Er ist berechtigt, Offiziere im Kommando einzustellen!

und Offizieren vorübergehend Kommandos zu übertragen..

Art. 199.

Wenn der General das Aufgebot weiterer Heeresteile verlangt, so wird es durch den Bundesrat verfügt und vollzogen.

Art. 200.

Das schweizerische Militärdepartement sorgt für dieErgänzung der dem General zur Verfügung gestellten Streitmittel. Es übernimmt das von der Armee abzuschiebende' Personal und Material.

III. Pferde und Fuhrwerke.

Art. 201.

Dem Bunde steht für die Mobilmachung der Armee das Verfügungsrecht über sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft befindliche Pferde, Maultiere und Transportmittel zu.

Art. 202.

Wenn die Rücksicht auf die Landesverteidigung es.

verlangt, verfügt der Bundesrat die Pikettstellung der Pferde,, Maultiere und Transportmittel, mit der das Verbot der Ausfuhr zu verbinden ist.

Wird die Pikettstellung verfügt, so haben die Gemeinden unverzüglich eine Revision ihrer Pferdekontrollen vorzunehmen.

Vom Tage der Verkündung der Pikettstellung an darf niemand, der in eigenem oder eines dritten Namen ein Pferd, Maultier oder Transportmittel besitzt, sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besitzes entäußern.

879

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße von Fr. 100--10,000, womit Gefängnis bis zu sechs Monaten verbunden werden kann, bestraft.

Art. 203.

Mit der Pikettstellung wird eine Untersuchung sämtlicher Pferde, Maultiere und Transportmittel mit bezug auf ihre Verwendbarkeit zum Militärdienste angeordnet. Für .die dabei gänzlich untauglich erklärten Tiere und Transportmittel fällt das Veräußerungsverbot ohne weiteres dahin.

Gleichzeitig kann die Zuteilung der Pferde, Maultiere und Transportmittel zu den Stäben und Einheiten angeordnet werden.

Art. 204.

Das Aufgebot der Pferde, Maultiere und Fuhrwerke erfolgt nach den Mobilmachungsvorschriften.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die diensttauglichen Pferde, Mauliiere und Fuhrwerke rechtzeitig auf den Korpssammelplätzen zur Verfügung des Platzkommandos zu stellen.

Überzählige Pferde und Maultiere werden in Pferdedepots untergebracht.

Art. 205.

Die Gemeinden werden vom Bunde für den Gebrauch, den allfälligen Minderwert und den Verlust der im Dienst gestandenen Pferde, Maultiere und Fuhrwerke entschädigt.

IV. Kriegsbetrieb der Eisenbahnen.

Art. 206.

Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General sind berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen.

880

Damit geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebes an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt.

Art. 207.

Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General können die Anlage neuer Geleise, Bauten und Einrichtungen oder die Zerstörung bestehender Anlagen anordnen.

Art. 208.

Der Bund leistet den Eisenbahnunternehmungen für den Schaden Ersatz, der ihnen durch den Kriegsbetrieb entsteht. Der Betrag des Ersatzes wird im Streitfalle durch das Bundesgericht festgestellt.

Art. 209.

Diese Vorschriften gelten auch für die Dampfschiffunternehmungen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 210.

Wo in diesem Gesetze Beschlüsse der Bundesversammlung oder Verordnungen des Bundesrates vorbehalten sind, bleiben bis zu deren Erlasse mit bezug auf die betreffenden Materien die bestehenden Vorschriften in Kraft.

Die mit diesem Gesetze im Widerspruche stehenden Vorschriften werden auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben.

Art. 211.

Nach erfolgter Annahme dieses Gesetzes bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt, auf den es in Kraft tritt.

881

Art. 212.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

882

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erwerbung von Liegenschaften für Zwecke der polytechnischen Schule in Zürich.

(Vom 16. März 1906.)

Tit.

In unserer Botschaft über den Aussonderungsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton und der Stadt Zürich wird darauf hingewiesen, dass trotz dem Übergang der in Abschnitt I, Art. l, lit. l, a bis d und lit. 2, a bis e, des Vertragsentwurfes aufgeführten Grundstücke und Gebäude an den Bund sich letzterer noch weitere Liegenschaften in der Umgebung des Polytechnikums sichern müsse, um der räumlichen Entwicklung und Ausdehnung der Anstalt für absehbare Zeiten zu genügen. Nachdem die langandauernden Unterhandlungen mit Kanton und Stadt Zürich zu einem vorläufigen Abschluss gelangt waren, glaubten wir denn auch mit der Erwerbung des weiter nötigen Terrains nicht länger zuwarten zu sollen, zumal die Bau- und Spekulationstätigkeit in dem für die vorliegenden Zwecke in Betracht kommenden Quartier infolge der jüngst beschlossenen Tramanlage Weinberg-LeonhardTannenstrasse sicherlich wieder höhere Liegenschaftspreise bringen wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf einer neuen Militärorganisation. (Vom 10. März 1906.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1906

Date Data Seite

795-882

Page Pagina Ref. No

10 021 848

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