592 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

18. März 1952)

Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Wallis: An die Erstellung eines Waldweges «Grône-Loye», Gemeinde Grône.

2. Neuenburg: An die Bebbergzusammenlegung Boudry-Calames, Gemeinde Boudry.

(Vom

21. März 1952)

Der Bundesrat hat dem Bücktrittsg'esuch des Herrn Eobert Miney, Schweizerischen Honorarkonsul in Antwerpen, unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

(Vom

24. März 1952) .

Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt : 1. Bern: An die Erstellung einer berufsbäuerlichan Siedelung Les Govets, Gemeinde Courtelary.

2. Graubünden: An die Erstellung einer berufsbäuerlichen Siedelung «Pian San Giacomo», Gemeinde Mesocco.

661

'

Bekanntmachungen vonDepartementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1952

Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Januar Februar

34,766 33,396

8,632 8,990

43,398 42,386

Total 1952

Total 1952

68,162

17,622

85,784

Total 1951

78,165

17,619

--

Total 1951

|

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

47,887 47,897

4,489

--

10,000

95,784

5,511

593

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Weissküfergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz 1. des , Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Weissküfergewerbe 1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Weissküfergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Weissküfers.

Die Lehrzeitdauer beträgt 3 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Das Weissküfergewerbe befasst sich mit der Herstellung von Kübelwaren, Milch- und Käsereigerätschaften.

Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er einen Lehrling aus^.

bilden. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig l oder mehr gelernte Weissküfer beschäftigt sind, dürfen höchstens 2 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Ihre Aufnahme hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleich, mässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im EinzelJ falle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer, Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die .vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, . wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

594 3. Lehrprogramm Allgemeines Der Lehrling ist vor allem zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Werkstatt-Tagebuches anzuhalten und von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten .zu beschäftigen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung der im Berufe vorkommenden Holzarten und Werkstoffe. Holzfehler und Holzkrankheiten.

Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Qualitätsunterschiede, Zweck und Verwendung der Zubehöre. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Instruktionen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr Verwenden und Instandstellen der Werkzeuge, wie Schleifen und Einstellen von Hobeleisen, Schleifen und Abziehen von Stechbeiteln und Ziehklingen, Eichten und Feilen von Sägen. Ordnen der Materialvorräte und Werkzeuge. Unterhalten der Maschinen und Vorrichtungen. Üben im Handhaben der Hobel und Ziehmesser durch Mithelfen beim Zurichten von Holz für Dauben und Böden. Reissen, Zuschneiden, Fügen, Gargeln und Aufsetzen von Dauben.

Anfertigen von Eisenreifen. Anfertigen von kleinen runden Gefässen, wie Eimer und Gelten. Einführen in das Herstellen einfacher ovaler Geschirre. Ausführen einfacher Reparaturen, wie Ersetzen von Dauben und Böden. Schleifen und Instandhalten der Werkzeuge.

Zweites Lehrjahr Beissen, Zuschneiden und Anfertigen von ovalen, ei- und ellipsenförmigen Geschirren, wie Waschzubern, Badgelten, Gebsen, Wein- und · Milchtansen, kleinen Butterfässern. Anfertigen von Holzreifen. Ausführen von Dreharbeiten.

Ausführen grösserer Reparaturen an Milchgeschirren.

Drittes Lehrjahr Einführen in das Arbeiten an den Maschinen. Selbständiges Anfertigen sämtlicher Kübelwaren, grosser Standen. Milch- und Käsereigerätschaften.

Anbringen von Verzierungen. Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Reparaturen.

595 4. Übergangsbestimmung Zur Zeit laufende Lehrverhältnisse für Kubier mit 2%jähriger Lehrzeit können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Weissküfer mit 3j ähriger Lehrzeitdauer umgewandelt werden. In diesem Falle hat die weitere Ausbildung des Lehrlings nach dem vorliegenden Reglement zu erfolgen.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. März 1952 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement über die Lehrlingsausbildung im Küfergewerbe vom 23. Dezember 1936. Vorbehalten bleibt die oben erwähnte Übergangsbestimmung.

Bern, den 31. Januar 1952.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Rabatte!

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Weissküfergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Weissküfergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern, (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse), . ·

596 5. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf .die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling dio zur Ausübung seines Berufes als Weissküfer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

" Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten und die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten .zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu be-' handeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer

Die Prüfung dauert 8 Tage: a., Arbeitsprüfung (ca. 21 Stunden); b. Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Priifungsstoîî a. Arbeitsprüfung Jeder Lehrling ist in den wichtigsten Arbeitstechniken, wie Zurichten von Holz, Fügen, Aufsetzen, Abbinden, Fertigmachen, Drehen und Werkzeugrichten zu prüfen. Er hat ein rundes und ein ovales Gefäss einschliesslich Modell sowie Holzreifen anzufertigen und kleinere Reparaturen auszuführen.

b. Berufskenntnisse Die -Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete.

M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Qualitätsunterschiede, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten.

597 Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzrnassnahmen). Herkunft, Qualitätsunterschiede und Eigenschaften der Halbfabrikate und Zubehöre.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken in einzelnen Teilarbeiten und in der Herstellung der wichtigsten Küblerwaren, Milch- und Käsereigerätschaften, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien und Werkzeuge. Unfallverhütung und Massnahrnen bei Unfällen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Z e i c h n e r i s c h e D a r s t e l l u n g (ca. 2 Stunden) der wichtigsten im Berufe vorkommenden geometrischen Grundformen, wie eiförmige, ellipsenförmige und ovale Eisse nach gegebenen Hauptmassen sowie Skizze eines einfachen Gefässes nach Modell.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines < Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben. Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.

Eigenschaften der Leistungen:

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz erheblicher Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Weissküfer zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntuissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet. Das entsprechende Formular kann heim Ostschweizerischen Weissküfermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeiteprüfung

(ca. 21 Stunden)

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu .berücksichtigen.

598 Pos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

Werkzeugrichten.

Modellanfertigung und Holzzurichten.

Fügen und Aufsetzen.

, Abbinden und Fertigmachen.

Dreh- und Maschinenarbeit.

;

Beruf skenntnisse (ca. 3 Stunden) Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

» 3. Zeichnerische Darstellungen.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Übergangsbestimmung Lehrlinge, die seinerzeit einen Lehrvertrag als Kubier abgeschlossen haben, werden noch während einer Übergangszeit von drei Jahren, d.h. bis 1. März 1955, nach dem bisherigen Eeglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfergewerbe vom 23. Dezember 1936 geprüft.

7. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. März 1952 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfergewerbe vom 23. Dezember 1936. Vorbehalten bleibt die oben erwähnte Übergangsbestimmung.

Bern, den 31. Januar 1952.

582

Eidgenössisches Volkswirtschaf tsdepartement: Rubattel

599

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Küfer- und Kellergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5,;Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4,5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Küfer- und Kellergewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Küfer- und Kellergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Küfer (Holzküferei und einfache Kellerarbeiten), mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren: B. W e i n k ü f e r (Weinbereitung, -pflege und -behandlung und einfache Holz, arbeiten), mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren.

; Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Weinküferlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die genügend technische Einrichtungen für die Traubenverarbeitung und Weinbehandlung bis und mit Elaschenfüllung besitzen und über Fachleute verfügen, die befähigt sind, das gesamte Lehrprogramm gemäss Ziffer 3 B zu vermitteln.

Die Betriebe müssen ferner in der Lage sein, den WTeinküferlehrling einfache Küferarbeiten, wie kleine Fassreparaturen, ausführen zu lassen.

Betriebe ohne eigene Kelterungsanlage haben sich zu verpflichten, ihre Lehrlinge im Herbst des zweiten Lehrjahres während 1-2 Wochen an der Schweizerischen Obst- und Weinfachschule Wädenswil, bzw. an der Ecole supérieure de viticulture et d'oenologie in Lausanne oder in einem geeigneten Privatbetrieb in der TraubenVerarbeitung ausbilden zu lassen.

Da das Küfer- und Kellergewerbe an seinen Berufsnachwuchs in gesundheitlicher Beziehung besondere Anforderungen stellt, wird empfohlen, die

600

Lehre frühestens nach vollendetem 16. Altersjahr zu beginnen. Für Weinküfer ist ein'e rebbauliche Praxis in der Dauer von %-l Jahr vor Antritt der Lehre sehr wertvoll. .

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig 1-2 gelernte Berufsleute beschäftigt sind, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste sein letztes Lehrjahr begonnen hat.

Betriebe, in denen neben dem Meister ständig mehr als 8 gelernte Berufsleute tätig sind, dürfen gleichzeitig höchstens 2 Lehrlinge ausbilden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden,, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines für beide Berufe Der Lehrling ist vor allem zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten und von Anfang an im Eahmen des Lehrprogramms nur zu beruflichen Arbeiten zu verwenden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling folgende Kenntnisse zu vermitteln, wobei entsprechend dem Beruf sinngemäss vorzugehen ist: «. Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung der in der Küferei gebräuchlichen Holzarten und Werkstoffe. Holzfehler und Holzkrankheiten.

.· . .

b. Handhaben, Behandeln und Instandstellen der Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken., c. Erzeugung, Lagerung und Behandlung der Getränke. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen.

d. Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung. Gefahren des Alkoholmissbrauches.

Die unter a bis d erwähnten Kenntnisse werden an der Berufsschule oder Fachkursen (Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes) ergänzt. Der Lehrmeister ist verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen. Arbeiten den Lehrling stets

601 auf die Zusammenhänge'mit der Theorie hinzuweisen, damit die ah den Fachkursen erworbenen Kenntnisse durch die Praxis vertieft werden.

Die für beide Berufe nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

, Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. . ' · A. Küfer Erstes Lehrjahr W e r k s t a t t a r b e i t e n . Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandstellen der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen durch Mithelfen bei den vorkommenden Küferarbeiten. Lackieren von Beifen. Üben im Hobeln von Hand durch Ausführen passender Arbeiten, wie Geradehobeln von Bodenstücken, Bundhobeln und Aushobeln von Dauben. Aufreissen von BauchrissenL K e l l e r a r b e i t e n . Beinigen der Fässer. Herausnehmen der Böden in Transportfässern. Beinigen von Lagerfässern. Beinigen, Füllen, Verkorken, Etikettieren und Verkapseln oder Goudronieren von Flaschen.

1

Zweites Lehrjahr

W e r k s t a t t a r b e i t e n . Anfertigen von Beifen aus Holz und Eisen für Kübel und Fässer. Herrichten und Fügen gerader und gekrümmter Dauben.

Streifen, Fügen, Aufsetzen, Enden und Gargeln runder Standen. Einpassen von Böden. Herrichten und Bauhfügen von Fassdauben. Ausführen einfacher Beparaturen an Fässern und Kübelwaren. Schleifen und Instandstellen der Werkzeuge. Einführen in das Arbeiten an der Bandsäge.

Kellerarbeiten. Füllen, Versandbereitmachen und Einbrennen von Fässern.

Drittes Lehrjahr

:

W e r k s t a t t a r b e i t e n . Aufzeichnen ovaler Bisse und Anfertigen ovaler Standen. Krümmen von Fassdauben. Fügen gekrümmter Dauben und Bodenstücke. Abschlagen und Wiederaufsetzen von Fässern. Selbständiges Beissen, Zuschneiden und Anfertigen von Hand und mit Maschinen von einfachen runden imd ovalen Fässern in verschiedenen Holzarten. Ausführen der vorkommenden Beparaturen an Fässern und Kübelwareu.

Kellerarbeiten. Steigern der Fertigkeiten in den einzelnen Arbeiten und Arbeitsmethoden. Ausführen einfacher Arbeiten in der Behandlung gesunder und kranker Getränke.

602 B. Weinküfer Erstes Lehrjahr Einführen in die grundlegenden Küferarbeiten, wie Hobeln von Hand; Ausführen' einfacher Holzarbeiten, wie Einsetzen von Böden und Türehen, Anfertigen und Anbringen von Fassreifen.

Eeinigen und Pflegen gesunder und kranker Lager- und Transportfässer.

Behandeln leerer Pässer. Verhüten, der Schimmelbildung an Lagern, Fässern und Holzgeräten. Weingrünmachen neuer Fässer.

Reinigen und Pflegen von Schläuchen. Lagern von Kork und Filterschichten.

Eeinigen und Unterhalten der Kellerräumlichkeiten. Ausführen allgemeiner Eeinigungs- und Desinfektionsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Pflegen der Metall- und Zementbehälter mit verschiedener Auskleidung.

Verarbeiten der weissen und roten Trauben (Keltern). Beurteilen von Gesundheit und Eeifegrad der Trauben.

Behandeln der Weinmoste vor der Gärung (Einbrennen, Entschleimen, Zuckern, Verwenden von Eeinhefe, Entsäuern). Führen der Gärung. Einkellern der Jungweine. Umziehen der Weine mit und ohne Luftberührung.

Handhaben und Beinigen der Kelter- und Kellergeräte und der Kelterund Kellermaschinen und Einrichtungen. Abfüllen der Weine in Flaschen.

Drittes Lehrjahr Kenntnis der hauptsächlichsten Weinbaugebiete, Traubensorten und Weine. Pflegen des Weines nach -der Gärung : Einbrennen, Luftprobe, Abzüge, Klären, Filtrieren, Schönen, Auffüllen der Fässer.

Grundlegende Kenntnisse über Säureabbau, Fehler und Krankheiten der Weine.

. " .

Bestimmen des Gehaltes an Alkohol, Gesamtsäure und schwefliger Säure nach den'vereinfachten Methoden. Beurteilen von Weinen.

Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Wein und die. Weinbehandlung.1 4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertiaglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. März 1952 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement vom 23. Dezember 1936 über die Lehrlingsausbildung im Küfergewerbe.

Bern, den,31. Januar 1952.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

603

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfer- und Kellergewerbe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdeparteinent,

nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Küfer- und Kellergewerbe L Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen. Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlusspriifung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erstei Linie solche, die au einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

604

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

· Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Küfer 1. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 2% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 18 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden, einschliesslich zeichnerische Darstellungen.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung.

Jeder Lehrling ist in den wichtigsten Arbeitstechniken, wie Instandstellen von Werkzeugen, Anfertigen von Modellen, Eeissen, Streifen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen, Abbinden, Enden, Gargeln, Einpassen und Fertigmachen, zu prüfen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herrichten von Werkzeugen. Streifen, Aushobeln und Fügen von kleineren Fassdauben. Nachreissen des Gargels sowie Herstellen, und Einschneiden des dazugehörigen Fassbodens. Anbringen eines neuen Kopfreifes. Entfernen schadhafter und Einsetzen neuer Dauben oder Bodenstücke.

b. B e r u f s k e n n t n i s s e .

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Qualitätsunterschiede, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten.

Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkung, Ursache und Schutzmassnahmen). Herkunft, Qualitätsunterschiede und Eigenschaften der Haibund Fertigfabrikate und der Zubehöre.

A r b e i t s v o r g ä n g e und Arbeitstechniken in einzelnen Teilarbeiten, wie Zerlegen und Wiederaufsetzen eines Lagerfasses, sowie in der Herstellung der hauptsächlichsten Küfereierzeugnisse, unter Angabe der dazu notwendigen Materialien und Werkzeuge. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Gefahren des Alkoholmissbrauches.

Kellerkunde : Grundbegriffe über Lagerung und Behandlung der wich tigsten Getränke.

605 Zeichnerische Darstellung von ovalen Eissen, wie Ingenieur-, Gehroder Schmidhauserriss; ellipsenförmige, eiförmige und viereckige Eisse nach gegebenen Hauptmassen.

: 3. Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 18 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Werkzeugrichten.

2. Streifen, Fügen und Zusammenstellen.

3. Ausarbeiten, Gargeln, Eeissen und Böden stellen.

4. Verputzen (Absäubern) und Èeif anlegen.

5. Eeparaturarbeit (Ausführung^ Zweckmässigkeit).

B e r u f s k e n n t n i s s e '(ca. 2 Stunden).

i 1. Materialkunde.

2. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

8. Kellerkunde.

4. Zeichnerische Darstellung.

B. Weinküfer 1. Prüfunasdauer Die Prüfung dauert 2*4 Tage.

a. Arbeitsprüfung 15-16 Stunden; fc. Berufskenntnisse 3-4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Der Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: Beinigen und Einbrennen von im Gebrauch stehenden gesunden und kranken Holzfässern; Eeinigen und Kontrollieren von Zement- und Metallbehältern.

Eeinigen, Instandhalten und Handhaben von Kellergeräten und Maschinen (Pumpen, Filtern, Füllern).

Ausführen eigentlicher Kellerarbeiten, wie Einkellern, Umziehen, Einbrennen, Filtrieren, Schönen von Wein. Vorbereiten der Korke und Abfüllen von Wein in Flaschen.

Ausführen einfacher Hobelarbeiten, Beparieren und Einbinden eines Fassbodens, Einsetzen eines Türchens.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

42

606 Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt am zweckmässigsten in Verbindung mit der Arbeitsprüfung und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Verarbeitung der T r a u b e n : Beschaffenheit und Eeifegrad der Trauben.. Lese. der. weissen und roten Trauben. Beurteilung der Trauben- und Mostqualität.

.

.

Unterhalt der Keltereinrichtungen. Verarbeitung der weissen und roten Trauben (Abmahlen, Abbeeren, Maischebehandlung, Pressen).

Zusammensetzungdes Mostes. Mostbehandlung und Verbesserung (Einbrennen, Entschleimen, Zuckern, Entsäuern).

Entwicklung der Weine und W e i n p f l e g e : Anwendung der Beinhefe, Gärführung. Einkellern der Jungweine.

Pflege der Jungweine nach der Gärung (Einbrand, Luftprobe, Abzüge mit und ohne Luftberührung, Entsäuern, Leitung des biologischen Säureabbaus).

Klären, Schönen, Filtrieren der Weine. Abfüllen der fertigen Weine in Flaschen. Transport der Weine.

W e i n b e u r t e i l u n g (2-3 Stunden): Kenntnis und Behandlung der wichtigsten Weinfehler und -krankheiten.

: Analysieren der Weine nach den vereinfachten Bestimmungsmethoden.

Degustative Beurteilung, der Weine.

Gesetzliche Bestimmungen und Weinbaugebiete : Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Wein und die Weinbehandlung.

Die wichtigsten Weinbaugebiete, Traubensorten und Weine. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Gefahren des Alkoholmissbrauches.

· Kenntnisse der Küferei : Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitung der in der Küferei vorkommenden Hölzer und Materialien. Häufigste Fehler u n d Krankheiten d e r Hölzer.

.

.

.

1

3. Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 15-16 Stunden). ~ Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Unterhalt des,FassWerkes. .

2. Unterhalt der Kellergeräte und Maschinen.

.

3.-Eigentliche. Kellerarbeiten.

, 4.-.Holzarbeiten. : ,.

. .

· '.

Berufskenntnisse (ca. 3-4 Stunden).

·.

, l . Verarbeitung der Trauben.

2. Entwicklung der Weine und Weinpflege.

607

3. Weinbeurteilung.

4. Gesetzliche Bestimmungen und Weinbaugebiete.

5 . Kenntnisse d e r Küferei.

.

III. Beurteilung und Notengebüng Allgemeines

.

. , . . .

.:

' ''

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten, zu geben: Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Kote:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2; trotz erheblicher Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsmanu zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr.gut bis gut », beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5, beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntm'ssen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

Das .entsprechende Formular kann beim Schweizerischen Küfer-, und Kellermeisterverband oder beim Schweizerischen Weinhändler-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu zählen ist: .

Note d e r Arbeitsprüfung; · . . · - . · Note der Berufskenntnisse; .

· -Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchhaltung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V^ der Notensumme).

Sie ist auf eine .Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

Die P r ü f u n g des K ü f e r s ist bestanden, -wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung.als.auch.die .Gesamtnote je^den Wert von 3,0 nicht übersteigt.

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Die P r ü f u n g des W e i n k ü f e r s ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung und der Berufskenntnisse als auch die Gesamtnote je den Wert von 3,0 nicht übersteigt.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. März 1952 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement vom 23. Dezember 1936 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Küfergewerbe.

Bern, den 31. Januar 1952.

Eidgenössisches aas

Volksmrtschaftsdepartement: Rubattel

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Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Obligationenrecht unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 1949 erfolgten Abänderungen Preis: kartoniert Fr. 5.50, broschiert Fr. 4.80, plus Nachnahmegebühr Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III/520, Fr. 5.70 bzw. Fr. 5.-- Drucksachenbureau der Baudeskanzlei

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1952

Année Anno Band

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1952

Date Data Seite

592-608

Page Pagina Ref. No

10 037 812

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